Entscheid vom 20. September 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Bernard Bertossa und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Beschwerde betreffend Verletzung von Parteirechten und aufschiebende Wirkung (Art. 214 Abs. 1 und 218 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.63
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) gegen A. und weitere Beschuldigte wegen fahrlässigen Tötungsund Körperverletzungsdelikten eine Voruntersuchung führt (act. 1.1);
- das Untersuchungsrichteramt am 11. September 2006 B. als Zeuge auf den 25. September 2006, 09:00 Uhr (act. 1.1) und C. als Zeuge auf den 28. September 2006, 13:30 Uhr (act. 1.2) vorlud;
- diese Vorladungen dem Verteidiger von A. in Kopie zugestellt wurden (act. 1.1 und 1.2);
- A. gegen diese Vorladungen mit Beschwerde vom 18. September 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter Kostenund Entschädigungsfolgen verlangt, die Vorladungen seien aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, die erneute Vorladung der beiden Zeugen mit der Verteidigung abzusprechen; überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1);
- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);
- dem Beschuldigten nach Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK in der Regel mindestens einmal Gelegenheit zu geben ist, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 252 N. 6);
- die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, wobei sie aber keinen Anspruch auf Verschiebung der Tagfahrt haben (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396 N. 20; vgl. TPF BB.2006.43 vom 14. September 2006 E. 5.2, BK_B 016/04 [8G.26/2004] vom 27. Mai 2004 E. 3.5);
- A. vorliegend vom Untersuchungsrichteramt rund zwei Wochen vor den Einvernahmen und mithin rechtzeitig über die konkret anberaumten Zeugeneinvernahmen in Kenntnis gesetzt wurde, nachdem er bereits am 4. September 2006 über die geplanten Einvernahmedaten informiert worden war (act. 1.8);
- A. keinen Anspruch auf Verschiebung dieser Termine hat;
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- es A. überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Teilnahme an den Einvernahmen wahrnehmen will oder nicht;
- es ausschliesslich ihm obliegt, sich so zu organisieren, dass er den Einvernahmen persönlich beiwohnen kann oder für eine angemessene Vertretung gesorgt ist;
- im Übrigen der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist (vgl. BGE 125 I 113, 118 E. 3), die zur Frage stehenden Prozesshandlungen deshalb in ihrer Gültigkeit nicht berührt werden, ungeachtet der Tatsache, ob der Berechtigte von seinem Recht Gebrauch mache oder nicht (vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 251 N. 4);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten zum Vorneherein als unbegründet erweist und somit das Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen durch Nichteintretensentscheid zu erledigen ist (Art. 219 Abs. 1 BStP; vgl. TPF BB.2005.43 vom 7. Juli 2005 E. 5);
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit gegenstandslos wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens A. die Kosten desselben zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- 4 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. September 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Bernhard Gehrig - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.