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Bundesstrafgericht 06.04.2006 BB.2006.14

6 avril 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·795 mots·~4 min·3

Résumé

Beschwerde gegen Ablehnung von Beweisergänzungsanträgen (Art. 214 Abs. 1 BStP);;Beschwerde gegen Ablehnung von Beweisergänzungsanträgen (Art. 214 Abs. 1 BStP);;Beschwerde gegen Ablehnung von Beweisergänzungsanträgen (Art. 214 Abs. 1 BStP);;Beschwerde gegen Ablehnung von Beweisergänzungsanträgen (Art. 214 Abs. 1 BStP)

Texte intégral

Entscheid vom 6. April 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdeführerin

gegen

1. A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E., vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, 6. F., 7. G., 8. H., 9. I., 10. J., 11. K., 12. L., 13. M., 14. N., 15. O.,

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.14

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Vorinstanz

16. P., 17. Q., vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang, 18. R., 19. S., vertreten durch Fürsprecher Gabriel Püntener, 20. T., 21. U., 22. V., 23. W., 24. X., 25. Y., 26. Z., 27. AA., 28. BB., 29. CC., 30. DD., 31. EE., 32. FF., 33. GG., vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli, 34. HH,

Beschwerdegegner

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beschwerde gegen Ablehnung von Beweisergänzungsanträgen (Art. 214 Abs. 1 BStP)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass - das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) im Rahmen des Strafverfahrens gegen die eingangs erwähnten Beschuldigten betreffend Vorfälle im Zusammenhang mit einer Demonstration vor der syrischen Botschaft in Genf mit Verfügung vom 24. Januar 2006 den Parteien gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP Frist zur Akteneinsicht und allfälligen Beantragung einer Ergänzung der Akten ansetzte und die amtlichen Verteidiger zur Einreichung der Honorarnote aufforderte (act. 1.4);

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) mit Eingabe vom 13. Februar 2006 diverse Aktenergänzungsanträge stellte bzw. bereits gestellte Anträge erneuerte (act. 1.7);

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- das Untersuchungsrichteramt mit Antwort vom 15. Februar 2006 diese Anträge auf Grund des Untersuchungsergebnisses als erledigt erachtete (act. 1.8);

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Februar 2006 an den gestellten Anträgen festhielt (act. 1.9); - das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 28. Februar 2006 die Beweisanträge der Bundesanwaltschaft abwies (act.1.10, Ziffer 1);

- die Bundesanwaltschaft gegen diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. März 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung verlangt; überdies beantragt, das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, alle Mitglieder der ersten vor Ort erschienen Polizeipatrouille zu befragen sowie eine schriftliche oder mündliche Erklärung eines Vertreters der syrischen Botschaft mit Angaben zum Verhalten der Demonstranten und zu den durch diese angerichteten Sachschäden einzuholen (act. 1);

- das Untersuchungsrichteramt am 14. März 2006 zur Stellungnahme eingeladen wurde, wobei die weiteren verfahrensleitenden Anordnungen vorbehalten blieben (act. 2);

- das Untersuchungsrichteramt in seiner Stellungnahme vom 15. März 2006 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ohne Kostenfolgen abzuschreiben, wobei es ausführt, dass die angefochtene Verfügung mit gleichem Datum aufgehoben worden sei, die Polizeibeamten der ersten vor Ort erschienenen Patrouille, sobald deren Namen vom verantwortlichen Polizeioffizier mitgeteilt worden seien, zur verlangten Befragung aufgeboten würden und die syrische Botschaft in Genf mit Schreiben vom 15. März 2006 aufgefordert werde, durch einen Vertreter eine schriftliche oder mündliche Erklärung zu den von der Bundesanwaltschaft genannten Punkten abzugeben (act. 3, 3.2, 3.3, 3.4);

- die Beschwerde damit gegenstandslos wird und folglich vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist; - vorliegend von der Einholung von Vernehmlassungen im Sinne von Art. 72 BZP abgesehen werden kann, da keiner Partei Gerichtskosten auferlegt werden und den Beschwerdegegnern im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Parteikosten erwachsen sind (vgl. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 40 und 149 ff. OG);

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- ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Bellinzona, 6. April 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung (lettre signature) an - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Stv. Staatsanwalt des Bundes Félix Reinmann, - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Eidg. Untersuchungsrichter Felix Gerber, - Alle Beschwerdegegner mitsamt Doppel der Beschwerde vom 6. März 2006 und der Stellungnahme vom 15. März 2006

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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