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Bundesstrafgericht 05.02.2007 BB.2005.82_A

5 février 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·696 mots·~3 min·4

Résumé

Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 BStP) bzw. Beschlagnahme (Art. 65 BStP);;Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 BStP) bzw. Beschlagnahme (Art. 65 BStP);;Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 BStP) bzw. Beschlagnahme (Art. 65 BStP);;Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 BStP) bzw. Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Texte intégral

Entscheid vom 5. Februar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lutz und Rechtsanwalt Julien Veyrassat,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 BStP) bzw. Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.82

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 16. August 2006 eine Beschwerde von A. gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 1. Juli 2005 abwies (Ziff. 1 des Dispositivs) und ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, auferlegte (Ziff. 2 des Dispositivs; act. 39);

- das Bundesgericht eine von A. gegen den vorerwähnten Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Januar 2007 (1S.16/2006) teilweise guthiess, Ziff. 2 des Entscheids aufhob und die Sache zur neuen Festsetzung der Gerichtsgebühr an die Beschwerdekammer zurückwies (act. 45);

- damit vorliegend nur noch über die Höhe der Gerichtsgebühr zu befinden ist und im Übrigen auf den Entscheid vom 16. August 2006 verwiesen werden kann;

- sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien richtet und für das Verfahren vor den Beschwerdekammern Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.--, ausnahmsweise bis Fr. 50'000.--, beträgt (Art. 1, Art. 3 und Art. 4 lit. c des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32);

- das Bundesgericht in seinem Urteil zur Auffassung gelangte, es überzeuge nicht, dass die Beschwerdekammer besondere Gründe nach Art. 4 des Reglements angenommen und den Höchstbetrag für die Gerichtsgebühr nach Art. 3 des Reglements überschritten habe, und erklärte, es gehe nicht an, dass das Bundesstrafgericht in vergleichbaren Fällen deutlich höhere Gerichtsgebühren erhebe als das Bundesgericht (vgl. E. 7.4 des erwähnten Urteils);

- die I. Beschwerdekammer an die Begründung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts gebunden und ihren neuen Entscheid nicht auf Erwägungen stützen darf, welche das Bundesgericht ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat (vgl. TPF BH.2005.12 vom 10. August 2005 E. 1.1 m.w.H.);

- mit Blick auf die bundesgerichtlichen Ausführungen eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- angemessen erscheint, welche – entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist

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(Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG sowie Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]);

- angesichts dieses Ergebnisses auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers verzichtet werden kann, nachdem die Höhe der Gerichtsgebühr seinem Antrag im bundesgerichtlichen Verfahren entspricht,

- 4 und erkennt: Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 16. August 2006 wird wie folgt abgeändert: Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- auferlegt.

Bellinzona, 5. Februar 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Peter Lutz und Rechtsanwalt Julien Veyrassat - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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