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Bundesstrafgericht 21.09.2005 BB.2005.77

21 septembre 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,931 mots·~15 min·3

Résumé

Beschwerde gegen Verfahrenssprache (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Verfahrenssprache (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Verfahrenssprache (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Verfahrenssprache (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Texte intégral

B u nd e ss traf ge richt Trib una l p é na l f é dé r a l Trib una l e p e na l e f ed erale Trib una l p e na l f e de r a l Geschäft snummer: BB.2005. 77

Entscheid vom 21. September 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Verfahrenssprache (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“), Zweigstelle Lugano, führt gegen A., einem in Z. wohnhaften Schweizer Bürger, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Das Strafverfahren, welches sich gegen rund zehn natürliche und juristische Personen richtet, wird in italienischer Sprache geführt.

B. Mit Entscheid vom 28. Juni 2005 verfügte der zuständige Staatsanwalt des Bundes mit Rücksicht auf die von der Mehrheit der Verfahrensbeteiligten gesprochene Sprache, den Deliktsort sowie das Stadium der Ermittlungen, das Strafverfahren sei auf Italienisch zu führen (act. 1.1).

C. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 7. Juli 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragt im Hauptpunkt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Strafverfahren sei in Bezug auf seine Person in deutscher Sprache zu führen. Eventualiter stellt er den Antrag, sämtliche relevanten schriftlichen Verfahrensakten resp. die relevanten Teile derselben seien – auf Kosten der Bundesanwaltschaft – ins Deutsche zu übersetzen und sämtliche Einvernahmen seien im Beisein eines Übersetzers durchzuführen sowie die Einvernahmeprotokolle in Deutsch abzufassen (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2005, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie begründet ihren Antrag damit, die angefochtene Verfügung rechtfertige sich aus der Dringlichkeit der Untersuchung heraus und sei mitnichten willkürlich (act. 4). Mit Replik vom 5. August 2005 hält A. an seinen Anträgen fest (act. 10). Auf die Einholung einer Duplik wurde verzichtet.

D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2005 hat der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein mit der Beschwerde eingereichtes Gesuch von A. um aufschiebende Wirkung abgewiesen (act. 6).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2005 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Die Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2005 zugegangen. Die Beschwerde vom 7. Juli 2005 ist somit fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Die Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Bundesanwalts liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, in das Ermessen des Bundesanwalts einzugreifen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb – soweit nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen – nur zu entscheiden, ob der Bundesanwalt die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe (Entscheid des Bundesgerichts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4, BGE 95 IV 45, 47 E. 2; 90 IV 239, 240 E. 2; 83 IV 179, 182 E. 4b; 77 IV 56; siehe auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 sowie BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2).

2. Die angefochtene Verfügung ist in italienischer Sprache erlassen worden, in der auch das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Mitbeschuldigten geführt wird. Art. 37 Abs. 3 OG bestimmt, dass das Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides, verfasst wird. Sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen. Diese Be-

- 4 stimmung ermöglicht eine gewisse Flexibilität in der Anwendung der Landessprachen von Seiten der Bundesbehörden. Die Bundesanwaltschaft verfügt über die organisatorischen Möglichkeiten, um die Landessprachen flexibel anwenden zu können. Um eine einheitliche Verfahrensführung von Anfang bis Ende zu gewährleisten, werden die Amtshandlungen grundsätzlich in derselben Sprache vorgenommen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache. Der zuständige Staatsanwalt des Bundes hat mit seinen wohlformulierten und sachbezogenen Äusserungen in der Stellungnahme zur Beschwerde seinerseits bewiesen, die deutsche Sprache genügend gut zu beherrschen, wenngleich er italienischsprachig ist. Ein Abweichen von der Regel gemäss Art. 37 Abs. 3, erster Satz, OG lässt sich somit rechtfertigen. Die Redaktion des vorliegenden Entscheids in deutscher Sprache erfolgt deshalb im Sinne einer Ausnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers. Daraus kann dieser allerdings keine weiteren Rechte für sich ableiten (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 142/04 vom 29. September 2004 E. 3 sowie BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 4).

3. Der Beschwerdeführer ersucht zunächst darum, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das gegen ihn eröffnete Ermittlungsverfahren in deutscher Sprache zu führen.

3.1 Im Rahmen des Strafverfahrens erfolgt die Wahl der Sprache für die Instruktion sowie die Verhandlungen in der Regel gemäss dem Territorialitätsprinzip: Die anzuwendende Sprache ist die Amtssprache am Ort des Gerichtsstandes (BGE 121 I 196, 198 E. 2). Dieses Kriterium ist allerdings im Rahmen des Bundesstrafprozesses insofern schwierig anzuwenden, als die Bundesbehörden die Kompetenz haben, sich auf dem gesamten Bundesgebiet und in allen Sprachregionen des Landes zu bewegen, und sie zur Untersuchungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtssprachen, also in Italienisch, Deutsch und Französisch fähig sein müssen (Art. 16 Abs. 2 BStP; vgl. SCHWANDER, Die sprachlichen Rücksichten in der Strafrechtspflege des Bundes, ZStrR 82/1966, S. 14 ff.). Das Gesetz äussert sich nicht zu den Kriterien für die Wahl der Sprache, in welcher das Ermittlungsverfahren und danach die Voruntersuchung zu führen sind. Art. 97 BStP sieht allerdings vor, dass die Verhandlungen vor dem zuständigen Richter in der Regel in der Sprache des Angeklagten zu führen sind, wenn dieser Deutsch, Französisch oder Italienisch spricht. Art. 37 Abs. 3 OG – welcher vor Bundesstrafgericht analog anwendbar ist – sieht lediglich vor, dass die Rechtsmittelentscheide in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu verfassen sind. Entgegen dem impliziten Vorbrin-

- 5 gen des Beschwerdeführers schreiben die Art. 5 und 6 EMRK für das Strafverfahren in keiner Weise die Anwendung einer bestimmten Sprache vor. Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK sehen lediglich vor, dass dem Beschuldigten bestimmte Informationen „in einer ihm verständlichen Sprache“ übermittelt werden und dass er unentgeltlich einen Übersetzer soll beiziehen können, „sofern er die Gerichtssprache nicht versteht“ (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 028/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 11. Januar 2005 (vgl. Entscheid 1S.6/2004 E. 2.5, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung) die Hauptkriterien für die Bestimmung der Sprache einer Untersuchung auf Bundesebene präzisiert, gleichzeitig aber betont, eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung fehle, welche zur Wahl einer der drei Landessprachen für das Ermittlungsverfahren verpflichte, weshalb der Bundesanwaltschaft diesbezüglich ein besonders weites Ermessen zukomme. Gemäss besagtem Urteil des Bundesgerichts ist diejenige Sprache zu berücksichtigen, welche die Mehrheit der Verfahrensbeteiligten beherrscht, sowie die Sprache am Ort des Delikts oder auch die Sprache am Ort des Vollzugs von strafprozessualen Zwangsmassnahmen (beispielsweise bei strafprozessualen Beschlagnahmungen).

3.2 Das gegenüber dem Beschwerdeführer, der bei der B. Kantonalbank in Z. angestellt ist, eröffnete Strafverfahren geht auf in Italien durchgeführte Ermittlungen (sowie auf rechtshilfeweise Ermittlungen in der Schweiz) gegenüber C. und weitere wegen Verdachts der Urkundenfälschung und der Fälschung der Geschäftsbücher von Gesellschaften aus der Parmalat-Gruppe, der Entgegennahme von Publikumseinlagen mittels Emission von Obligationen unter Manipulation der Börsenkurse sowie der Abzweigung von Geldern zum Nachteil der genannten Gesellschaften, ausgehend von einer kriminellen Organisation, zurück. All dies hat bekanntlich zum schnellen Kollaps des italienischen multinazionalen Landwirtschafts- und Nahrungsmittelkonzerns und in der Folge zu schweren finanziellen Schädigungen der Anleger und der Aktionäre sowie zu massiven Personalentlassungen geführt. Die in Italien sowie in der Schweiz geführten Ermittlungen ergaben, dass die Beschuldigten bei mehr als einem der von ihnen durchgeführten komplexen Finanzgeschäfte durch Berater der B. Kantonalbank gedeckt worden sind. Diese hätten nämlich auf den Namen der Beschuldigten in Italien (oder von mit ihnen in Zusammenhang stehenden Personen resp. Organisationen) lautende und bei der B. Kantonalbank eröffnete Konten verwendet. Auf Ersuchen der italienischen Behörden verfügte die Beschwerdegegnerin in der Folge die Sperrung der verdächtigen Bankkonten, eröffnete die Strafuntersuchung gegenüber einigen Mitarbeitern der B. Kantonalbank wegen Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB

- 6 und führte eine Reihe von Einvernahmen weiterer Personen durch, die anderweitig Kenntnis über die inkriminierten Vorgänge, insbesondere die Finanzgeschäfte der genannten Bank, hätten haben können (vgl. act. 1.2 sowie act. 8.1 – 8.6).

3.3 Die auch gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung hat, wie erwähnt, ihren Ursprung im Rechtshilfeersuchen der mit der Aufklärung des sogenannten „Parmalat-Falls“ befassten italienischen Behörden. Von Beginn weg wiesen die in der Schweiz eintreffenden Informationen auf die Beteiligung in verdächtigen Finanzgeschäften eines gewissen D., ein italienischstämmiger, in der Schweiz zweisprachig (Deutsch – Italienisch) aufgewachsener Anlageberater der B. Kantonalbank, sowie eines brasilianischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Brasilien (ohne Kenntnisse der drei Schweizer Landessprachen) hin. Dass die Untersuchung vor diesem Hintergrund auf Anhieb dem italienischen Zweig der Bundesanwaltschaft zugewiesen wurde, ist logisch nachvollziehbar, erschien dieser doch am ehesten geeignet, die Fülle der zur Begründung des italienischen Rechtshilfeersuchens eingereichten Dokumente zu verstehen sowie allenfalls den eingangs genannten Beschuldigten in seiner Muttersprache einzuvernehmen (vgl. diesbezüglich die Aussage von D. auf S. 1 des ihn betreffenden Einvernahmeprotokolls vom 11. August 2004, act. 8.3). In der Folge wurden die Ermittlungen auf bis heute elf weitere Verdächtige ausgedehnt, darunter die B. Kantonalbank (vgl. act. 8, S. 4, in fine). Gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme sind sieben der vom Ermittlungsverfahren betroffenen natürlichen Personen italienischer Muttersprache oder sind des Italienischen mächtig; zwei (worunter der Beschwerdeführer) sprechen hingegen ausschliesslich Deutsch und ein Letzter ist wohl keiner der drei Landessprachen kundig (der bereits erwähnte brasilianische Staatsangehörige). Für die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts besteht kein Anlass, diese Aussagen der Beschwerdegegnerin anzuzweifeln. Was schliesslich die B. Kantonalbank angeht, so kann sich diese als öffentlichrechtliche Institution eines offiziell zweisprachigen Kantons (Deutsch und Italienisch; vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003/13. September 2003) vernünftigerweise nicht auf die Unkenntnis der italienischen Sprache berufen, weshalb sie mit gutem Grund als ebenfalls italienischsprachige Verfahrensbeteiligte zu gelten hat. Gegenüber acht Beschuldigten, die der italienischen Sprache mächtig sind, liegen der untersuchenden Behörde hingegen nur fünf Beschuldigte vor, die der deutschen Sprache zuzurechnen sind, wovon drei Personen zweisprachig (Deutsch – Italienisch) sind. In Berücksichtigung der vorliegenden Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten ergibt sich tatsächlich, dass in der Tat das Italienische (8/11), nicht das Deutsche

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(5/11) die Mehrheitssprache bildet. Die Beschwerdegegnerin hat somit bei der Wahl der Verfahrenssprache innerhalb des ihr zustehenden Ermessens gehandelt, erfolgte doch die Wahl in Berücksichtigung der Sprache derjenigen natürlichen resp. juristischen Personen, die als Haupttäter der verfolgten Delikte in Frage kommen, also gemäss dem Kriterium der Sprache der bevorstehenden Verhandlungen.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wird die Verbindung zur italienischen Sprache in der Tat schwächer, würde die Wahl der Verfahrenssprache dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls genannten Kriterium des Deliktsorts resp. des Orts des Vollzugs von strafprozessualen Zwangsmassnahmen folgen. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die bisherigen Zwangsmassnahmen (namentlich die Durchsuchung sowie Sperrung der verdächtigen Bankkonten bei der B. Kantonalbank) hauptsächlich im Kanton Graubünden vollzogen und die strafbaren Handlungen der Beschuldigten mehrheitlich wohl ebenfalls in diesem Kanton begangen worden sind, wenngleich die Beschuldigten gemäss der Beschwerdegegnerin auch in anderen Kantonen, u.a. im Tessin und sogar im Ausland deliktisch tätig gewesen sein sollen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2005, S. 8, act. 8). Im Sinne einer umfassenden Einschätzung in Bezug auf die Wahl der Verfahrenssprache ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vortaten in Bezug auf die in der Schweiz verfolgte Geldwäscherei, nämlich die Urkundenfälschung und die Fälschung von Geschäftsbüchern von Gesellschaften der Parmalat-Gruppe sowie die Abzweigung von Geldern zum Nachteil ebendieser Gesellschaften, hauptsächlich in Italien begangen wurden. Die vorliegende Strafuntersuchung hat sodann einen eindeutigen und engen Bezug zu dem für die italienischen Ermittlungsbehörden durchgeführten Rechtshilfeverfahren: der grösste Teil der beachtlichen Dokumentenfülle der ursprünglichen Strafakten (ungefähr achtzig Ordner, vgl. act. 8.7) ist in italienischer Sprache verfasst, weshalb für die Wahl der Hauptsprache des internen Verfahrens Überlegungen auch in Bezug auf die Verfahrensökonomie zwingend anzustellen waren. Im aktuellen Verfahrensstadium hätte ein Wechsel der Verfahrenssprache einen unverhältnismässigen Übersetzungsaufwand und damit eine unangemessene Verfahrensverzögerung zur Folge (vgl. sinngemäss Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 230/04 vom 3. März 2005 E. 2.3).

3.4 Gestützt auf obige Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren zu Recht in italienischer Sprache führt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem Beschwerdeführer jegliche Rechte in Bezug auf seine Muttersprache

- 8 abzusprechen sind. So darf er die Übersetzung in deutscher Sprache aller an ihn ergehenden Entscheidungen verlangen. Dem Beschwerdeführer steht sodann das Recht zu, anlässlich der Verhandlungen einen Dolmetscher beizuziehen (Art. 98 BStP).

4. In seinem Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Übersetzung (auf Kosten der Beschwerdegegnerin) aller relevanten schriftlichen Verfahrensunterlagen oder der relevanten Teile derselben ins Deutsche, die Durchführung aller Einvernahmen im Beisein eines Übersetzers sowie das Verfassen der entsprechenden Einvernahmeprotokolle in deutscher Sprache.

4.1 Der zur Einvernahme im Rahmen eines Bundesstrafverfahrens vorgeladenen Person steht wie dem Beschuldigten das Recht zu, einen Übersetzer beizuziehen, wenn sie nicht imstande ist, sich in der von den Behörden verwendeten Sprache auszudrücken (Entscheid des Bundesstrafgerichts 028/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.2). Dies stellt eine Konkretisierung der in Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 lit. a und e EMRK enthaltenen Garantien dar, wonach jeder Angeklagte (resp. Festgenommene) das Recht hat, „in einer ihm verständlichen Sprache“ über die Gründe der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden und unentgeltlich einen Übersetzer beizuziehen, „wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich darin nicht ausdrücken kann“. Vorliegend wurde diese Anforderung in Bezug auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. April 2005 offensichtlich erfüllt, fand sie doch im Beisein eines Übersetzers statt (vgl. act. 8.2). Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin in Zukunft davon absehen könnte, den Beizug eines unentgeltlichen Übersetzers im Rahmen von Einvernahmen des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

4.2 Die zu Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK entwickelte Rechtsprechung hat dem Beschuldigten regelmässig das Recht zuerkannt, die Übersetzung derjenigen Aktenstücke zu verlangen, deren Verständnis die Garantie einer gerechten Verfahrensführung erst ermöglicht. Die Übersetzung dieser Aktenstücke hat gemäss dieser Rechtsprechung aber nicht notwendigerweise in schriftlicher Form zu erfolgen, sie kann sich auf die für die Verteidigung relevanten Passagen beschränken und es können dem Beschuldigten die Akten im Übrigen durch seinen Verteidiger übersetzt werden, da die zumindest passive Kenntnis der drei Landessprachen für Letzteren vermutet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 230/04 vom 3. März 2005 E. 2.1, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Mit anderen Worten steht

- 9 dem Beschuldigten das Recht nicht zu, die Übersetzung sämtlicher und jeglicher ihn betreffenden Verfahrensakten in seine Muttersprache zu verlangen, würde doch dies zu einer unvernünftigen und gleichsam ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führen (BGE 118 Ia 462, 465 E. 2a und 2b; Entscheid des Bundesgerichts 4P.154/2002 vom 17. September 2002 E. 2.2).

In Anwendung dieser Rechtsprechung muss der Antrag des Beschwerdeführers, die Protokolle der ihn betreffenden Einvernahmen seien ins Deutsche zu übersetzen, abgewiesen werden. Wie bereits erwähnt, erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson (zum Beschuldigten wurde er erst im späteren Verlauf des Verfahrens) im Beisein eines Übersetzers. Der Beschwerdeführer hat das – in italienischer Sprache verfasste – Einvernahmeprotokoll unterzeichnet, nachdem ihm dieses durch den Übersetzer vorgängig ins Deutsche übersetzt worden war („previa traduzione in lingua tedesca da parte dell’interprete all’interrogato“), wie dies auf S. 12 des Protokolls eindeutig vermerkt ist (vgl. act. 8.2). Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass an der nämlichen Einvernahme der (damalige) anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers ebenfalls zugegen war. Daraus darf gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Einvernahmeprotokolls restlos verstanden und dieses in Kenntnis der Umstände unterzeichnet hat. Ihm steht hingegen das Recht auf die Übersetzung von ihn direkt betreffenden Entscheidungen, insbesondere von gegen ihn durchgeführten Zwangsmassnahmen (beispielsweise Haftbefehle oder Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügungen in Bezug auf ihn betreffende Gegenstände resp. Vermögen) in eine für ihn verständliche Sprache (mithin in erster Linie der deutschen) zu. In diesem Zusammenhang ist nun darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin, wie sie in ihrer Stellungnahme ausführt, nicht ausgeschlossen hat, dass wichtige Verfahrensakten oder Teile derselben auf Anfragen „ad hoc“ von Seiten einer Partei oder eines von den Untersuchungsmassnahmen betroffenen Dritten eine Übersetzung in eine andere Sprachen erfahren können (vgl. act. 8, S. 10, in fine). Die Eventualbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich damit als gegenstandslos. Gestützt auf obige Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Febru-

- 10 ar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), in der ebenfalls die Kosten für den Entscheid um aufschiebende Wirkung enthalten sind. Diese wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, zur Bezahlung auferlegt.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, auferlegt.

Bellinzona, 21. September 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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