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Bundesstrafgericht 17.10.2005 BB.2005.48

17 octobre 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,267 mots·~6 min·3

Résumé

Beschwerde gegen Verfügung betreffend Ablehnung eines Beweisantrags (Art. 115 BStP);;Beschwerde gegen Verfügung betreffend Ablehnung eines Beweisantrags (Art. 115 BStP);;Beschwerde gegen Verfügung betreffend Ablehnung eines Beweisantrags (Art. 115 BStP);;Beschwerde gegen Verfügung betreffend Ablehnung eines Beweisantrags (Art. 115 BStP)

Texte intégral

Entscheid vom 17. Oktober 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Peter Häberli,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung betreffend Ablehnung eines Beweisantrags (Art. 115 BStP)

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BB.2005.48

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führt gegen A. und B. eine Voruntersuchung wegen Gefährdung durch die Luftfahrt im Sinne von Art. 90 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0). Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob die Beschuldigten als Kommandant oder Mitglied der Besatzung des Pilatus Porter D. anlässlich der Landung auf dem Gebirgslandeplatz Wildhorn am 12. April 2004 drei Skifahrer gefährdeten.

B. Der Verteidiger der Beschuldigten beantragte beim Untersuchungsrichteramt mit Eingabe vom 8. Juni 2005, mangels Passivlegitimation von B. sei das Strafverfahren gegen diesen einzustellen und dieser sei im weiteren Verfahren als Zeuge zu befragen. Ferner beantragte er die Einvernahme von C. als Zeuge (act. 2.3).

Das Untersuchungsrichteramt wies die Anträge mit Verfügung vom 13. Juni 2005 ab (act. 2.2).

C. A. und B. liessen durch ihren Verteidiger mit gemeinsamer Eingabe vom 20. Juni 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen mit dem Antrag, die Verfügung vom 13. Juni 2005 sei aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt anzuweisen, den Anträgen der Verteidigung vom 8. Juni 2005 stattzugeben; insbesondere sei anzuordnen, dass der beantragte Entlastungszeuge während der laufenden Voruntersuchung einzuvernehmen sei (act. 1). Mit Eingabe vom 21. Juni 2005 wurde die Beschwerde insoweit ergänzt, als sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden sei (act. 2.1).

D. Das Untersuchungsrichteramt lud am 25. Juli 2005 C. zur Einvernahme als Zeuge auf den 5. August 2005 vor (act. 7.4) und beantragte mit gleichentags eingereichter Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, unter den üblichen Folgen abzuweisen (act. 7). Die Schweizerische Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

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A. hielt mit Replik vom 4. August 2005 an seinen Beschwerde- und Ergänzungsanträgen ausdrücklich fest (act. 9).

E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer beschwert sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrags. Gemäss Art. 115 BStP können der Beschuldigte, der Geschädigte und der Bundesanwalt dem Untersuchungsrichter Untersuchungshandlungen beantragen (Abs. 1); dieser entscheidet über die Anträge der Parteien (Abs. 2). Mit Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2005 entschied der Untersuchungsrichter in Anwendung dieser Bestimmung über den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2005, weshalb eine Amtshandlung – und nicht etwa eine Säumnis – vorliegt. Da der abgelehnte Zeuge möglicherweise rechtserhebliche Aussagen zum Sachverhalt machen kann und dieser allenfalls nicht anderweitig hinreichend geklärt werden kann, ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung insoweit beschwert.

1.3 Nachdem die Frist gemäss Art. 217 BStP eingehalten ist, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2. Das Untersuchungsrichteramt erliess am 25. Juli 2005 eine Vorladung an C. zur Einvernahme als Zeuge (act. 7.4). Da dem Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2005 nachträglich statt gegeben und die angefochtene Verfügung damit faktisch aufgehoben wurde, ist dessen Beschwerde gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzu-

- 4 schreiben (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 116/04 vom 25. Oktober 2004).

3. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 245 BStP sowie Art. 40 und 146 ff. OG). 3.1 Den Parteien ist auf Grund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs Gelegenheit einzuräumen, sich nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit zur Sache und zu den Kosten zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 72 BZP; Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005). Vorliegend trat die Gegenstandslosigkeit am 25. Juli 2005 und damit in der Zeit zwischen dem Eingang der Beschwerde und dem Eingang der Beschwerdeantwort ein. Die Parteien hatten von diesem Umstand Kenntnis und damit Gelegenheit, sich bereits im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels sowohl zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als auch zu den damit verbundenen Kostenfolgen zu äussern. Da der Gehörsanspruch somit gewahrt ist, kann auf weitere Vernehmlassungen in dieser Frage verzichtet werden. 3.2 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Untersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe. Zu beachten ist freilich, dass diese Einschränkung der Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur Anwendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1). Die vorliegende Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung eines Beweisantrags und betraf keine Zwangsmassnahme, weshalb die Kognition der Beschwerdekammer im vorerwähnten Sinn beschränkt gewesen wäre. 3.3 Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dem abgelehnten Beweisantrag nachträglich statt gab, kann zwar grundsätzlich auf dessen Relevanz für das Untersuchungsverfahren geschlossen werden. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass gleichzeitig ein qualifizierter Ermessensfehler zu beja-

- 5 hen gewesen wäre. Es liegt nämlich grundsätzlich im Ermessen des Untersuchungsrichters, welche Personen in welchem Stadium des Verfahrens als Zeugen zu befragen sind. Gerade im vorliegenden Fall, in welchem zulässigerweise eine schriftliche Auskunft des potentiellen Zeugen zu den Verfahrensakten genommen und als erheblich erklärt wurde (vgl. Art. 101bis BStP; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 659), erscheint das gewählte Vorgehen durchaus als sinnvoll. Soweit sie sich zur Feststellung des Sachverhalts als notwendig erweisen sollte, kann nämlich – allenfalls auf (erneuten) Antrag der Parteien hin (Art. 119 Abs. 1 BStP) – eine Zeugenbefragung noch vor Abschluss der Voruntersuchung vorgenommen werden (Art. 119 Abs. 3 BStP). Im Übrigen besteht für die Parteien die Möglichkeit, im Hauptverfahren Beweisanträge – namentlich auf Befragung von Entlastungszeugen – zu stellen (Art. 137 f. BStP), weshalb vorliegend auch unter diesem Blickwinkel nicht leichtfertig ein qualifizierter Ermessensfehler des Untersuchungsrichters anzunehmen gewesen wäre. 3.4 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist in Anbetracht des mit dem parallelen Verfahren BB.2005.49 insoweit identischen Verfahrensgegenstandes auf Fr. 500.-- festzulegen (Art. 3 Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3.5 Der obsiegenden Behörde wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 127 II 122, 129 E. 5).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 18. Oktober 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Fürsprecher Peter Häberli, - Schweizerische Bundesanwaltschaft, - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Hinweis Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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