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Bundesstrafgericht 16.06.2005 BB.2005.34

16 juin 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·491 mots·~2 min·3

Résumé

Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Texte intégral

Entscheid vom 16. Juni 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A.______, vertreten durch Rechtsanwälte Maurice Harari und Matteo Pedrazzini, Genève,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Bern,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.34

- 2 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin mit Verfügung vom 22. März 2005 die Strafuntersuchung gegen A.______ wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz an die Schweizerische Bundesanwaltschaft abtrat, welche am 29. März 2005 diesbezüglich ihre Zuständigkeit erklärte;

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) im eröffneten Ermittlungsverfahren gegen A.______ mit Schreiben an dessen Verteidiger vom 19. April 2005 mitteilte, dass bei der Verfahrensübernahme von der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin die Frage der Verfahrenssprache diskutiert worden sei, die zuständige Abteilung der Bundesanwaltschaft über keinen Staatsanwalt verfüge, der den Fall in italienischer Sprache führen könnte, die künftigen Ermittlungen sich jedoch voraussichtlich nicht mehr auf das italienische Sprachgebiet beziehen würden, für eine Übersetzung der wichtigsten Verfahrensakten in die italienische Sprache gesorgt und bei der Befragung des Beschuldigten ein Übersetzer beigezogen werde, deshalb die Verfahrenssprache in dieser Angelegenheit mit formeller Begründung der Zuständigkeit des Bundes deutsch sei;

- der Verteidiger mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 26. April 2005 beantragte, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin zu delegieren, damit dieses in italienischer Sprache geführt werden könne;

- die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger mit Schreiben vom 29. April 2005 mitteilte, dass von einer Delegation an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin abgesehen und das Ermittlungsverfahren in deutscher Sprache fortgesetzt werde;

- A.______ durch seine Verteidiger gegen diese Verfügung mit (italienischsprachiger) Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Mai 2005 Beschwerde führen liess und beantragte, das Verfahren sei in italienischer Sprache zu führen und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, sich entsprechend zu organisieren, eventuell sei die Sache an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin zu delegieren;

- die Verteidiger mit Verfügung vom 10. Mai 2005 aufgefordert wurden, bis 20. Mai 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten und innert gleicher Frist eine schriftliche Vollmacht einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;

- der verlangte Kostenvorschuss innert Frist beim Bundesstrafgericht einging, die verlangte Vollmacht jedoch nach wie vor ausstehend ist;

- 3 - - auf die Beschwerde demnach androhungsgemäss nicht einzutreten ist; - A.______ dementsprechend die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen und diese mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen ist (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP; Art. 3 Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht);

- 4 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 20. Juni 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Maurice Harari, Rechtsanwalt Matteo Pedrazzini, Genève - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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