Entscheid vom 14. Juni 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter, Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand Ausstandsbegehren (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 22 ff. OG) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.26
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 14. März 2005 auf Antrag der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) gegen A., Präsident des Vereins B., und allfällige weitere Mitbeteiligte eine Voruntersuchung wegen Verdachts der mehrfachen Nötigung gegen einzelne Richter des Bundesgerichts (Art. 181 i.V.m. Art. 340 Ziff. 1 al. 1 StGB; vgl. BK act. 1.2). Mit vom 24. März 2005 datierter Eingabe beantragte A. beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt, es sei ihm auf einer Amtsstelle im Kanton Waadt vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Dieses Gesuch wies der zuständige Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 11. April 2005 ab (BK act. 1.1).
B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 16. April 2005 (Eingang 19. April 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (vgl. BK act. 1): „1. Es habe das Bundesstrafgericht zufolge Befangenheit sowie zur Vermeidung einer weiteren Verletzung der EMRK in Ausstand zu treten und die hier vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung des Beamten C. sei durch eine unparteiische, neutrale Instanz zu bearbeiten; U.K.&E.F.
(…) 1. Es sei dem Beschuldigten, gestützt auf Ziff. 6 sowie Ziff. 13 EMRK, das Recht zur Akteneinsicht in rubriziertem Verfahren zu gewähren oder subsidiär die angefochtene Verfügung zwecks Neubeurteilung in diesem Sinne an die Vorinstanz zurück zu weisen. (…)
2. Es seien durch die Vorinstanz diese sowie künftige Verfügungen zu begründen so, wie dies einen solchen Namen verdient und ausserdem bundesgerichtsnotorisch verlangt wird, da die Fallensteller- und Inquisitionsjustiz abgeschafft wurde.“
Mit Schreiben vom 19. April 2005 forderte die Beschwerdekammer A. auf, bis 29. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (BK act. 2). Mit Eingabe vom 22. April 2005 (Eingang 25. April 2005) stellte A. ein „Gesuch um unentgeltliche Prozessführung“ (BK act. 3), weshalb ihm die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 25. April 2005 (BK act. 4) das entsprechende Formular zukommen liess. Dieses retournierte A. innert Frist (BK act. 5), wobei er darin auch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Urs Saal ersuchte.
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C. Da Anlass des Ausstandsbegehrens des Gesuchstellers offenbar ein Entscheid der Beschwerdekammer bezüglich eines Meinungsaustauschs gemäss Art. 110 Abs. 1 BStP zwischen dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft bildete, stellte die Beschwerdekammer dem Gesuchsteller der Vollständigkeit und guten Ordnung halber den betreffenden Entscheid vom 14. Februar 2005 (Verfahrensnummer BA.2004.14) mit Schreiben vom 17. Mai 2005 zu und ersuchte gleichzeitig um schriftliche Mitteilung bis 30. Mai 2005, ob der Gesuchsteller vor diesem Hintergrund das Ausstandsbegehren zurückziehen oder daran festhalten möchte (BK act. 6).
Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 (Eingang 1. Juni 2005) zog der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren zurück und stellte verschiedene weitere Anträge (BK act. 7).
Auf die Ausführungen des Gesuchstellers sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren mit Eingabe vom 30. Mai 2005 zurückgezogen hat (BK act. 7, S. 1 f.); dieses ist mithin als erledigt abzuschreiben. Damit kann die Beschwerdekammer über das – vor dem eigentlichen Entscheid in der Sache zu beurteilenden Gesuch – um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. nachfolgend E. 2) in der eingangs erwähnten Besetzung befinden.
2. 2.1 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor Bundesstrafgericht gelten die Art. 146-161 OG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP; vgl. auch Art. 149 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 1 OG hat, wer das Bundesstrafgericht anruft, nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 153 und Art. 153a OG) sicherzustellen. Das Bundesstrafgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, hingegen auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG) und kann ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2 OG). Bedürftig ist eine Partei, wel-
- 4 che die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, 370 f. E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004 E. 1.2). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161, 164 f. E. 4a). Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a).
2.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Zwar hat er seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 22. April 2005 (BK act. 3) zur Belegung seiner Bedürf-
- 5 tigkeit eine „taxation définitive“ vom 24. August 2004 der Steuerbehörden des Kantons Waadt (BK act. 3.1) beigelegt und erklärt, weitere Belege im gewünschten Umfang „auf erstes Verlangen umgehend“ nachzureichen (BK act. 3, S. 2); entsprechend hat ihm die Beschwerdekammer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege übermittelt und ihn aufgefordert, „dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und samt den im Formular genannten Unterlagen“ (BK act. 4) zu retournieren. Dieser Aufforderung ist der Gesuchsteller jedoch nicht im geforderten Masse nachgekommen.
Zunächst hat der Gesuchsteller bei der Position „Vermögen“ einzig den Vermerk angebracht „Vom Waadtländer Justizapparat ‚abgenommen’“ und als Total der Vermögenswerte den Betrag Fr. 0.-- eingesetzt (BK act. 5, S. 3). Weder wurden die einzelnen Positionen, wie im Formular ausdrücklich verlangt (vgl. BK act. 5, S. 2), gestrichen, noch wurden irgendwelche Belege eingereicht, welche die Darstellung des Gesuchstellers untermauern würden. Erhebliche Zweifel an der Wahrheit bzw. Vollständigkeit seiner Angaben ergeben sich dabei insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das bei der D. SA erzielte Einkommen offensichtlich nicht bar, sondern auf ein Konto des Gesuchstellers ausbezahlt worden ist. Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege wäre nicht nur der Bestand, sondern insbesondere auch der Saldo dieses Kontos anzugeben und zu belegen gewesen (vgl. den entsprechenden Hinweis im Formular; BK act. 5, S. 2). Sodann hat der Gesuchsteller nicht alle der von ihm geltend gemachten Auslagenposten belegt. Wie im Formular explizit vermerkt wird, wäre bei sämtlichen Auslagen sowohl deren Bestand (z.B. mit Verträgen, Bestätigungen, Rechnungen) als auch deren regelmässige Bezahlung (Quittungen) nachzuweisen gewesen (BK act. 5, S. 2). In Bezug auf die behaupteten Mietauslagen fehlen Belege für beides.
2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesuchsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten und die Bestellung eines Vertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs Saal für das Verfahren BB.2005.26 abzuweisen. Dem Gesuchsteller wird mit vorliegenden Entscheid Frist bis 27. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Ausstandsbegehren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten und die Bestellung eines Vertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs Saal für das Verfahren BB.2005.26 wird abgewiesen.
3. Dem Gesuchsteller wird Frist bis 27. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt. 4. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 14. Juni 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A., - Schweizerische Bundesanwaltschaft, - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.