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Bundesstrafgericht 07.12.2005 BB.2005.119

7 décembre 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,425 mots·~7 min·1

Résumé

Gesuch umWiederherstellung einer Frist (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 35 Abs. 1 OG);;Gesuch umWiederherstellung einer Frist (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 35 Abs. 1 OG);;Gesuch umWiederherstellung einer Frist (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 35 Abs. 1 OG);;Gesuch umWiederherstellung einer Frist (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 35 Abs. 1 OG)

Texte intégral

Entscheid vom 7. Dezember 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A. GMBH IN LIQUIDATION, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi,

Beschwerdeführerin

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung einer Frist (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 35 Abs. 1 OG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.119

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) erliess im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. am 17. August 2005 einen Durchsuchungsbefehl, gemäss welchem bei der A. GmbH in Liquidation eine Durchsuchung mit dem Zweck der Sicherstellung der verfahrensrelevanten Beweise sowie der einziehbaren Vermögenswerte durchzuführen war, insbesondere mit Bezug auf die ganze Dokumentation im Zusammenhang mit zwei Gesellschaften sowie deren Kunden. Zu durchsuchen waren alle der A. GmbH in Liquidation zugänglichen bzw. von ihr benützten Räume und Fahrzeuge. Diese am 5. April 2005 durch Gesellschafterbeschluss aufgelöste Gesellschaft verzeichnet ihr Domizil bei der C. AG in Zürich. Am 18. August 2005 nahm die Bundesanwaltschaft die Durchsuchung in den Räumlichkeiten der B. AG vor und beschlagnahmte diverse Gegenstände der A. GmbH in Liquidation.

B. Die A. GmbH in Liquidation und die C. AG liessen durch Rechtsanwalt Markus Büchi mit gemeinsamer Eingabe vom 23. August 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung des Durchsuchungsbefehls vom 17. August 2005 und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung und Durchführung der Durchsuchung sowie auf Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Eigentümerin.

C. Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 26. August 2005 wurde die ebenfalls beantragte aufschiebende Wirkung vorsorglich in dem Sinne erteilt, als die Unterlagen zu versiegeln waren, falls dies noch nicht geschehen sein sollte. Am 29. August 2005 nahm die Bundesanwaltschaft in Ausführung dieser Anordnung die Versiegelung der beschlagnahmten Dokumente vor. In der Folge wurde zur Frage der aufschiebenden Wirkung ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt.

D. Mit separaten, an den Rechtsvertreter gerichteten Aufforderungen wurden der A. GmbH in Liquidation (BB.2005.99) und der C. AG (BB.2005.100) je Frist bis 8. September 2005 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- sowie zur Einreichung einer Vollmacht angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Beiden Aufforderungen war ein Einzahlungsschein mit Angabe der betreffenden Geschäftsnummer beigelegt.

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Mit Eingabe vom 7. September 2005 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der „Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Einreichung der Vollmachten“ bis 15. September 2005, welchem Begehren der Präsident der Beschwerdekammer entsprach. Am 14. September 2005 leistete der Rechtsvertreter für das Verfahren BB.2005.100 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--, am Tag darauf reichte er die Vollmachten ein.

E. Die Beschwerdekammer trat mit separaten Entscheiden vom 16. November 2005 auf die Beschwerde der A. GmbH in Liquidation mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein (BB.2005.99), während sie auf jene der C. AG wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eintrat (BB.2005.100), wobei sie in beiden Verfahren je eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- festsetzte.

F. Die A. GmbH in Liquidation gelangte mit Gesuch vom 22. November 2005 an die Beschwerdekammer mit dem Begehren, es sei ihr die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- wiederherzustellen (act. 1). Gleichentags leistete sie nachträglich den Kostenvorschuss in dieser Höhe (act. 1.1). Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 OG, auf welche Bestimmung Art. 99 Abs. 1 BStP für die Wiedereinsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis verweist, kann eine Wiederherstellung bei Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Für die Frage des unverschuldeten Hindernisses macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Verhinderung den Anwalt oder seinen Klienten trifft, hat sich doch der Anwalt so zu organisieren, dass die Fristen im Falle seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Das geschieht durch umgehende Bestellung eines Substituten oder bei fehlender Substitutionsvollmacht dadurch, dass der Klient sogleich veranlasst wird, selbst zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen (BGE 119 II 86 f. E. 2a). Ein Anwalt, der eine Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses erhält, hat sich zu vergewissern, dass diese Aufforderung seinem

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Klienten tatsächlich zugekommen ist und dieser die Zahlung innert nützlicher Frist vorgenommen hat (BGE 110 Ib 94 f. E. 2). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86, 88).

2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie und die C. AG hätten ihre Beschwerde in einer Rechtsschrift beim Bundesstrafgericht anhängig gemacht, weshalb sie beide – da es sich um den identischen Sachverhalt handle – davon ausgegangen seien, dass diese beiden Beschwerden in ein und demselben Verfahren behandelt würden. In diesem Glauben seien sie dadurch bestärkt worden, dass der zweifache Schriftenwechsel in Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung in ein und demselben Verfahren durchgeführt worden sei. Das Verfahren sei nicht zweigeteilt worden. Es sei zutreffend, dass der Vertreter ein Schreiben des Bundesstrafgerichts erhalten habe, wonach ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu überweisen sei. Dieser Aufforderung seien die Gesuchstellerin und die C. AG nachgekommen. Sie beide und der Vertreter seien davon ausgegangen, dass „damit der Kostenvorschuss für das eine Verfahren bezahlt“ sei. Würden zwei getrennte Verfahren geführt, dann seien auch zwei getrennte Kuverts zu verwenden, um zwei separate Verfügungen in den beiden Verfahren zuzustellen. Die Gesuchstellerin und ihr Vertreter hätten bei Eingang des Nichteintretensentscheids mit Erstaunen davon Kenntnis genommen, dass das Bundesstrafgericht das Verfahren nun getrennt habe und offenbar einen Kostenvorschuss von zwei Mal Fr. 1'000.-- haben wollte.

Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, sie oder ihr Vertreter hätten wegen eines eigentlichen Hindernisses – wie Handlungsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, Abwesenheit etc. – den verlangten Kostenvorschuss nicht innert Frist leisten können, sondern sie bringt im wesentlichen vor, es sei in den gerichtlichen Anordnungen nicht erkennbar gewesen, dass trotz mit der C. AG gemeinsam eingereichter Beschwerdeschrift zwei getrennte Verfahren geführt würden und aus diesem Grund von jeder Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verlangt werde. Diese Vorbringen begründen kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG. Von einem solchen könnte nur gesprochen werden, wenn dem Vertreter die gerichtliche Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses gar nicht zugegangen wäre. Solches macht die Gesuchstellerin indes nicht ausdrücklich geltend. Aus dem Umstand, dass die separaten Aufforderungen an die Gesuchstellerin und die C. AG im selben Kuvert dem Vertreter zugestellt wurden, kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese je eine eigene Verfahrensnummer mit fett gedrucktem Betreffnis (je auf die Gesuchstellerin und die C. AG lautend) enthielten und

- 5 auch auf den beigelegten Einzahlungsscheinen die betreffende Verfahrensnummer fett vermerkt war. Es stellt eine Selbstverständlichkeit dar und gehört zur elementaren Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts, gerichtliche Sendungen aufmerksam durchzusehen. Nachdem für die nachträgliche Leistung des Kostenvorschusses der der Aufforderung vom 26. August 2005 beigelegte vorgedruckte Einzahlungsschein des Bundesstrafgerichts verwendet wurde (act. 1.1), steht zudem fest, dass der Vertreter (auch) diesen tatsächlich erhalten hatte. Sollten trotz Vorliegens zweier separater Aufforderungen mit je einem Einzahlungsschein noch Unklarheiten über den Inhalt der Verfügungen bestanden haben, so gehört es auch diesbezüglich zur Sorgfaltspflicht des Anwalts, beim Gericht nachzufragen und sich zu vergewissern, ob einer oder zwei Kostenvorschüsse zu leisten sind. Schliesslich ergibt sich auch aus den im Rahmen des Schriftenwechsels zur Frage der aufschiebenden Wirkung jeweils im selben Schreiben ergangenen gerichtlichen Anordnungen an den Vertreter auf Grund der Angabe zweier verschiedener Verfahrensnummern, dass für beide Beschwerdeführerinnen je ein eigenes Verfahren geführt wurde. Die Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die Gesuchstellerin ist demzufolge einem Versehen ihres Vertreters und nicht einem unverschuldeten Hindernis zuzuschreiben.

Bei dieser Sachlage kann auf die Einholung einer Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin (vgl. Art. 35 Abs. 2 OG) in sinngemässer Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP verzichtet werden.

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung gegen die Folgen der versäumten Frist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 7. Dezember 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Markus Büchi - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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