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Bundesstrafgericht 19.01.2005 BB.2004.59

19 janvier 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,894 mots·~9 min·3

Résumé

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Texte intégral

Entscheid vom 19. Januar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien A.______

Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher, gegen SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_B 176/04

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Sachverhalt:

A. Die H.______ erstattete der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) am 12. und 18. August 2004 je eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) betreffend die Privatkonti Nr.______ und Nr.______, lautend auf A.______, bzw. die Privatkonti Nr.______ und Nr.______, lautend auf B.______; BK act. 6.2 und 6.4). Die vorerwähnten Konti von A.______ wiesen am 12. August 2004 einen Saldo von insgesamt USD 135'742.95 auf, jene von B.______ am 18. August 2004 einen solchen von USD 48'676.74 (BK act. 6.2 und act. 6.3). Am 17. und 18. August 2004 informierte die Meldestelle gestützt auf Art. 23 Abs. 4 GwG die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“; BK act. 6.1 und 6.3). Diese eröffnete am 19. August 2004 gegen A.______ und B.______ sowie unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (BK act. 1.2).

B. Mit Verfügung vom 19. August 2004 (BK act. 1.1), welche dem Verteidiger von A.______ mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 (eingegangen am 18. Oktober 2004; BK act. 1.2) eröffnet wurde, beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft bei der H.______ alle Guthaben von A.______ und B.______ auf den oben erwähnten sowie auf allfälligen weiteren Konti. Weiter verfügte sie die Beschlagnahme sämtlicher, sich in einem allfälligen Depot befindlichen Wertschriften sowie weiterer Depotinhalte. Schliesslich verlangte sie die Edition sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen sowie Konto- und Depotauszüge ab Kontoeröffnung.

C. A.______ wendet sich mit Beschwerde vom 22. Oktober 2004 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Verfügung vom 19. August 2004 sei – soweit die Beschlagnahme ihn betreffe – aufzuheben (BK act. 1). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 6). Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 26. November und 13. Dezember 2004 an ihren Anträgen fest (BK act. 10 und 13).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin im rechtlichen Sinne beschwert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert der Frist von Art. 217 BStP eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 2.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen (vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 1 und 28). An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine abschliessende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 5). Im Übrigen muss eine Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).

2.2 Vorliegend führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. August 2004 zur Begründung der Beschlagnahme sowohl die Beweissicherung als auch die Sicherung einer allfälligen Einziehung gemäss Art. 59 StGB an (BK act. 1.1, S. 6). Zum hinreichenden objektiven Verdacht der Geldwäscherei hält sie fest, dass der Beschwerdeführer sowie B.______ gemäss ersten Vorermittlungen der Bundeskriminalpolizei mit Drogenhandel in Verbindung gebracht würden und ein Ermittlungsverfahren wegen vermutetem Betrug in Zusammenhang mit Kreditkartenbelastungen über einen so genannten Payment Service Provider [nachfolgend „PSP“] pendent sei (BK act. 1.1, S. 6; act. 6, S. 2 f.; act. 6.5, S. 5). Die Kontoauszüge der H.______ würden weiter zeigen, dass von Februar bis Juni 2004 regelmässig grössere Beträge von der Firma C.______ via die D.______ Bank auf das Konto Nr.______ überwiesen worden seien. Zudem habe B.______ grosse Beträge ab seinem Konto Nr._______ auf das erwähnte Konto des Beschwerdeführers überwiesen. Ab dessen Konto Nr.______

- 4 seien bis im August 2004 mehrfach gestückelte Beträge auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der E.______ in Z.______ geflossen. Es bestehe deshalb der begründete Verdacht, dass die Beschuldigten deliktisch erworbene Gelder über Durchlaufkonten bei der Schweizerischen Post nach Schweden transferieren würden, um die Herkunft dieser Gelder zu verschleiern (BK act. 1.1, S. 6). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei wegen Drogenbesitzes zu einer kleineren bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Von Drogenhandel sei bisher nie die Rede gewesen. Selbst die schwedischen Behörden würden in ihrem Schreiben vom 16. August 2004 nicht die geringste Beziehung zwischen dieser Verurteilung und den beschlagnahmten Geldern herstellen (BK act. 1, S. 3 f.; act. 10, S. 2). Bei den Betrugstatbeständen handle es sich sodann um Vorfälle aus den Jahren 1999-2001. Sein Name tauche in diesen Sachverhalten nie auf. Weder die schwedischen Behörden noch die MROS würden Beziehungen zwischen diesen Vorfällen und den Geldern auf seinen Konti herstellen (BK act. 1, S. 4; act. 10, S. 3). Zu den Überweisungen der in England domizilierten C.______ von rund USD 1,4 Mio. im ersten Halbjahr 2004 hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich dabei um Vermittlungsprovisionen für Softwareverkäufe über deren Internetladen handeln würde. Dem Käufer gegenüber trete nur dieses Unternehmen auf, welches auch den Kaufpreis einfordere. Es gebe keinen Zweifel, dass es sich beim seit 1987 tätigen englischen Unternehmen um einen seriösen Betrieb handle, der Software online anbiete (BK act. 1, S. 4; act. 10, S. 3 f.). Dass auch dem Konto von B.______ total USD 73'000.-- von der C.______ gutgeschrieben wurden, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass die Internetverkäufe ursprünglich durch seinen Bruder B.______ begonnen und Ende Januar 2004 von ihm übernommen worden seien (BK act. 10, S. 4 f.). Die Überweisungen seines Bruders vom 6. und 19. Juli 2004 im Totalbetrag von USD 733'000.seien Rückzahlungen von Geldern und basierten auf Zahlungen, welche er [der Beschwerdeführer] vom selben Konto der H.______ an seinen Bruder geleistet habe. Letzterer sei von ihm beauftragt worden, bei der G._______ Aktienkäufe zu tätigen. Es seien in der Folge für rund USD 310'000.-- Aktien erworben und der Differenzbetrag mittels der beiden Zahlungen zurück überwiesen worden (BK act. 1, S. 5). Hinsichtlich der gestückelten Überweisungen nach Schweden bemerkte der Beschwerdeführer, dass die H.______ von ihm im April 2004 Auskunft über die für sie ungewöhnlich hohen Zahlungseingänge verlangt habe. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass ein Gesamtrückzug von USD 670'000.-- erneut Abklärungen mit entsprechendem Aufwand auslösen würde. Deshalb habe er sich zur Stückelung der Überweisungen entschlossen (BK act. 1, S. 6). Im Übrigen hielt

- 5 der Beschwerdeführer dafür, dass die Beschlagnahme willkürlich und unverhältnismässig sei (BK act. 1, S. 6 f., act. 10, S. 5).

2.3 Aus den Akten geht hervor, dass zunächst B.______ (am 15. Januar 2004) und hernach der Beschwerdeführer (am 10. Februar 2004) ein USD- Privatkonto bei der H.______ eröffneten (BK act. 6.2 und 6.4). Auf dem Konto des Beschwerdeführers (Nr.______) wurden zwischen dem 20. Februar und dem 19. Juli 2004, also innerhalb von 5 Monaten, insgesamt USD 2'262'587.98 überwiesen, wovon USD 1'423'587.98 von der C.______, USD 733'000.-- von B.______ und USD 106'000.-- vom Konto Nr.______ (lautend auf den Beschwerdeführer) transferiert wurden (act. 6.2, Beilage 4). Am 23. April 2004 führte die H.______ aufgrund der Höhe der Eingänge auf dem genannten Privatkonto eine besondere Abklärung gemäss Art. 6 GwG durch. Zu diesem Zweck stellte sie dem Beschwerdeführer einen Fragebogen zu. Diesen retournierte der Beschwerdeführer am 29. April 2004 ausgefüllt mit der Angabe, er betreibe eine Software Firma (I.______) und C.______ sei sein „Credit Card Processor“, welcher ihn wöchentlich für die getätigten Verkäufe bezahle (BK act. 6.2, Beilage 5). Am 3. Mai 2004 eröffnete der Beschwerdeführer sodann das Konto Nr.______ bei der H.______ (BK act. 6.2). Auf dieses Konto liess er in der Zeit vom 30. Juni bis 22. Juli 2004 insgesamt USD 640'000.-- vom Konto Nr.______ überweisen, wobei er in der Folge den Grossteil dieser Einzahlungen in Teilbeträgen um die USD 19’000.-- wieder weitertransferierte (BK act. 6.2, Beilage 4). Aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Beschwerdegegnerin teilten die schwedischen Strafbehörden bzw. der National Financial Intelligence Service (nachfolgend „NFIS“) mit Fax vom 16. August 2004 mit, dass der Beschwerdeführer und B._____ in ihrer Datenbank wegen Geldwäscherei erfasst seien (BK act. 6.1). Im Dezember 2001 hätten B.______ und ein weiterer Mittäter (K.______) betrügerische Handlungen zu begehen versucht, indem sie insgesamt 113'363 Autorisationsanfragen mit einem Wert von USD 1'128’003.38 an ihre PSP Firma namens L.______ Ltd. gesendet hätten. Hiermit seien sie gescheitert, wobei sie im Namen der Firma M.______ gehandelt hätten, welche vom Beschwerdeführer und einem anderen Bruder (N.______) im Juli 2001 gegründet worden sei. Im Fax wurde sodann festgehalten, der NFIS habe Grund zur Annahme, dass die Zahlungen, welche der Beschwerdeführer heute erhalte, ebenfalls aus betrügerischen Handlungen stammen würden. Dem hielt der Beschwerdeführer im Rahmen der besonderen Abklärung vom 23./29. April 2004 unter Hinweis auf J.______-Unterlagen sinngemäss

- 6 entgegen, beim beschlagnahmten Geld handle es sich um rechtmässig erworbenes Vermögen bzw. um Softwareverkaufsprovisionen. Weitere Belege reichte er jedoch (auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) nicht ein, sondern verwies im Formular vom 23./29. April 2004 für weitere Informationen auf die Internetseite www.______. Aus dieser Seite ist indessen weder ein Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich, noch kann daraus seine Verkaufstätigkeit abgeleitet werden. Wie die Verkäufe, welche ihm innerhalb von wenigen Monaten fast USD 1,5 Mio eingebracht haben, zustande gekommen sein sollen, bleibt offen. Aufgrund der Gesamthöhe der verschobenen Beträge (Eingänge von über USD 2 Mio. innerhalb von fünf Monaten, davon etwa USD 1,5 Mio. angeblich durch Softwareverkäufe), der Häufigkeit der Transaktionen über verschiedene Staaten und Konti, aber auch der durch die schwedischen Behörden erwähnten Beteiligung des Beschwerdeführers und seiner Brüder an mutmasslichen Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit früheren Geldüberweisungen via PSP-Firmen, ist der Anfangsverdacht, wonach die Gelder aus einem Verbrechen stammen und – allenfalls durch den Missbrauch einer PSP-Firma – gewaschen werden, in diesem Verfahrensstadium hinreichend gegeben. Die Beschlagnahme durch die Beschwerdegegnerin ist dabei auch verhältnismässig: Sie ist zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich; eine andere Massnahme, die denselben Zweck erfüllen würde, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist die Beschlagnahme noch als angemessen zu beurteilen.

Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass zwar zu Beginn der Untersuchung an den hinreichenden Tatverdacht keine hohen Anforderungen zu stellen sind, die Beschlagnahme indessen ohne Verdichtung des konkreten Tatverdachts nicht unbeschränkt aufrecht erhalten werden darf. Daher sind die durch die Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe der Geldwäscherei im Verlaufe der nächsten Monate näher zu konkretisieren.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.

Bellinzona, 19. Januar 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Fürsprecher Andreas Hubacher - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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