Skip to content

Bundesrat Beschwerdeentscheide 13.06.2025

13 juin 2025·Deutsch·CH·Beschwerdeentscheide·PDF·1,208 mots·~6 min·3

Résumé

Beschwerdesache A. betreffend das bundesgerichtliche Verfahren 7B_1454/2024 und weitere Gerichtsverfahren. Entscheid

Texte intégral

1/5

hat in der Beschwerdesache

A.,

betreffend

das bundesgerichtliche Verfahren 7B_1454/2024 und weitere Gerichtsverfahren

2/5 befunden und erwogen: I. Sachverhalt A. A. (nachfolgen Beschwerdeführer) hat zusammen mit B. zwei Söhne, C. und D. (vier und acht Jahre). B. Im Nachgang zum Eheschutzgesuch von B. vom Juli 2020 und nachfolgenden Eheschutzmassnahmen und -entscheiden betreffend Kindsbelangen leitete der Beschwerdeführer etliche Rechtsmittel- und Anzeigeverfahren auf Kantons- und Bundesebene ein. So gelangte er u.a. betreffend Ausstand in Kindesbelangen gegen den Präsidenten und Vizepräsidenten des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden bis ans Bundesgericht (siehe Urteil des Bundesgerichts 5A_526/2023 vom 19. Juli 2023), ebenso hinsichtlich der Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige gegen die Kantonsgerichtsvizepräsidentin wegen Kindesgefährdung, übler Nachrede, Nötigung und Amtsmissbrauch (Urteil des Bundesgerichts 7B_620/2024 vom 23. Juli 2024). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers ist zurzeit das Verfahren 7B_1454/2024 vor Bundesgericht hängig betreffend Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Bischofszell. C. Mittels Eingabe vom 23. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an den Bundesrat. Auf Seite 2 verweist er darin auf das bundesrätliche Beschwerdeverfahren und bezeichnet sein Schreiben als «Beschwerde gegen das Bundesverfassungsgericht und Bundesgericht». Dazu fügt er an, der «Beschwerdeführer reicht Klage ein, für die Verletzung seiner Verfahrensgarantien aufgrund deren formellen Charakters.» Die Mängel seien so gravierend und leicht erkennbar, dass sie zu Nichtigkeit aller Entscheide führten. Er fordere deshalb die Aufhebung aller Entscheide, d.h. «sämtliche Entscheide vom Gerichtshof Trogen AR, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserroden, der KESB Rorschach, der KJPD St. Gallen, der Staatsanwaltschaft Baden AG, der KESB Baden AG, des Bundesstrafgericht und des Bundesgerichts». Zugleich rügt er, «[d]as Verfahren 7B_1454/2024/PJA wird vom Bundesgericht seit drei Monaten und 14 Tagen nicht bearbeitet, Rechtsverzögerung». D. Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhielt die Unterlagen am 6. März 2025 überwiesen. Am 19. März 2025 erhielt das BJ eine zweite Eingabe des Beschwerdeführers und am 2. April 2025 eine dritte Eingabe (CD-ROM) mit teilweise denselben wie zusätzlichen Beilagen. Am 8. April, 16. April und 21. Mai 2025 gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein.

3/5 II. Rechtliches 1. Das Beschwerdeverfahren beim Bundesrat ist in Artikel 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) geregelt. Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Artikel 75 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) bis zum Entscheid das EJPD aus. Die Instruktion des Verfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ) in Anwendung von Artikel 75 Absatz 1 VwVG und Artikel 7 Absatz 8 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1). 2. Auf das Beschwerdeverfahren finden gemäss Artikel 77 VwVG die allgemeinen Verfahrensvorschriften nach Artikel 45–70 VwVG Anwendung. Insbesondere gilt für die inhaltlichen und formalen Anforderungen der Beschwerde Artikel 52 VwVG. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder fehlt es an der nötigen Klarheit in Bezug auf die Begehren oder deren Begründung, räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Nachbesserung ein, sofern sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellen sollte (Artikel 52 Absatz 2 VwVG). 3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, was sich bereits aus der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Bundesrats ergibt (vgl. Art. 72 VwVG sowie Art. 70 Abs. 4 BGG). 3.1 Der Bundesrat ist sachlich zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheit, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (Art. 72 Bst. a VwVG). Die vom Beschwerdeführer bemängelten Entscheide betreffen im weitesten Sinne zivil- oder strafrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit den familiären Belangen des Beschwerdeführers (Kindsbelange). Sie betreffen damit offenkundig weder die innere und äussere Sicherheit der Schweiz, die Neutralität, den diplomatischen Schutz noch sonst eine auswärtige Angelegenheit. Ebenso wenig ist eine erstinstanzliche Verfügung über leistungsabhängige Lohnanteil des Bundespersonals strittig (Art. 72 Bst. b VwVG). 3.2 Soweit die bemängelten Entscheide bereits in Rechtskraft erwachsen sind, steht nur mehr das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen (siehe z.B. für Urteile des Bundesgerichts Art. 121 ff. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine Beschwerde an den Bundesrat ist dagegen nicht vorgesehen. Ebenfalls keine Zuständigkeit besteht, sofern der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung des Bundesgerichts rügt: So umfasst die bundesrätliche Zuständigkeit keine Rechtskontrolle bundesgerichtlicher Verfahren und Entscheide, was sich u.a. aus der Vorinstanzenregelung (Art. 73 VwVG e contrario) wie der Gewaltenteilung und der Stellung des Bundesgerichts als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes ergibt (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV).

4/5 3.3 In die bundesrätliche Zuständigkeit fällt gemäss Artikel 70 Absatz 4 BGG die Beschwerde an den Bundesrat gegen die mangelhafte Vollstreckung gewisser bundesgerichtlicher Urteile: Es bedarf dazu eines Sachurteils des Bundesgerichts, das nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichtet (Art. 70 Abs. 1 und 4 BGG). Bei einem reinen Prozessurteil bleibt der vorinstanzliche Entscheid bestehen respektive muss auch letzterer vollstreckt werden. Das Vorliegen eines Sachurteils des Bundesgerichts bildet insofern eine Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG (TSCHÜMPERLIN, in: Niggli Marcel Alexander et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 70 N. 25a; vgl. auch ANDREAS GÜNGERICH in: Seiler Hansjörg [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 70 N. 8 ff.; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Dieselbe et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl., Bern 2022, Art. 70 N. 30 f.; vgl. Bundesrat, Entscheid vom 27. November 2009, in VPB 1/2010, E. II.1.1). In seinen Urteilen 5A_526/2023 vom 19. Juli 2023, 7B_620/2024 vom 23. Juli 2024 und 7B_1454/2024 vom 19. Februar 2025 trat das Bundesgericht jeweils nicht auf die Beschwerde ein. Damit liegt jeweils ein Nichteintretensentscheid (Prozessurteil) und kein materieller Entscheid in der Sache (Sachurteil) vor. Soweit der Beschwerdeführer daher Beschwerde an den Bundesrat wegen mangelhafter Vollstreckung der genannten Urteile führt, erweist sich diese Beschwerde als unzulässig. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Aufgrund der Rechtsbegehren und deren Begründung in der Beschwerdeschrift schliesst der Bundesrat aus, dass der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen eines der bundesgerichtlichen Urteile betreffend Nichtanhandnahme stellen wollte. Wenn überhaupt, so stellt der Beschwerdeführer vielmehr pauschal sämtliche erwähnten kantonalen und eidgenössischen Entscheide in Frage, was ein Weiterleiten der Eingabe als Revisionsgesuch an eine spezifische Instanz ebenfalls verunmöglicht (vgl. dazu MICHAEL DAUM / PETER BI- ERI, in: Auer Christoph et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2019, Art. 8 N 10). Unbenommen davon kann der Beschwerdeführer weiterhin unter den Bedingungen des einschlägigen Prozessrechts ein Revisionsgesuch gegen einen spezifischen Entscheid bei der jeweiligen zuständigen kantonalen oder eidgenössischen Rechtsmittelinstanz einreichen. 4. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Gemäss Artikel 63 Absatz 1 VwVG können die Verfahrenskosten ausnahmsweise vollständig erlassen werden. Nach Artikel 4a Buchstabe b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen. Angesichts der kurzen Dauer des vorliegenden Verfahrens und der Gesamtumstände des Falles wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

5/5 und erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3003 Bern, 13. Juni 2025 IM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES Der Bundeskanzler

Viktor Rossi

Mitteilung an: - A.; - Schweizerisches Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14.

/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-06-13.html — Bundesrat Beschwerdeentscheide 13.06.2025 — Swissrulings