43. Arteil vom 16. Mai 1906 in Sachen Dittli gegen Einwohnergemeinderat Gurtnellen und Regierungsrat Ari. Unanfechtbarkeit eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes mittelst des staatsrechtlichen Rekurses. Das Bundesgericht hat, nach Einsicht: a) der Rekursschrift vom 15. März 1906, worin „gegen die Verfügung des Einwohnergemeinderates Gurtnellen vom 26. Dezember 1905/15. Januar 1906 und den Entscheid des Re¬ gierungsrates des Kantons Uri d. d. 20. Januar 1906“ wegen Verletzung des Art. 4 BV und der Art. 17 und 18 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Beschwerde geführt und deren Auf¬ hebung beantragt wird b) der Vernehmlassung des Regierungsrates des Kantons Uri vom 21, April 1906, worin beantragt wird, es sei auf den Rekurs mangels Legitimation des Rekurrenten Albert Dittli und wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell, es sei derselbe als unbegründet abzuweisen; c) der von den Rekursparteien eingelegten Akten; in Erwägung: Der Rekurs bezieht sich ausschließlich darauf, daß der Ein¬ wohnergemeinderat Gurtnellen als Vormundschaftsbehörde, mit Zustimmung des Regierungsrates von Uri, die dem Albin Dittli gehörige Liegenschaft zum „Winkelried“ in Silenen am 20. De¬ zember 1905 auf öffentlicher Versteigerung verkauft hat. Dadurch sollen die aus Art. 4 BV und aus Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. sich ergebenden Rechte der Rekurrenten verletzt worden sein. Nun braucht die Frage, gegen welche der verschie¬ denen aus den Akten ersichtlichen Verfügungen des Einwohner¬ gemeinderates Gurtnellen oder des Regierungsrates Uri der Re¬ kurs sich in Wahrheit richtet, ob und inwieweit er rechtzeitig erhoben ist, und ob der Rekurrent Albert Dittli, sei es als st. gallischer Vormund des Vaters Albin Dittli, sei es als dessen erbberechtigter Nachkomme, sei es in beiden Eigenschaften, Beschwerde legitimiert ist, nicht weiter erörtert zu werden, weil der Rekurs sich von vornherein als gegenstandslos erweist. Auch wenn nämlich festgestellt würde, daß das Vorgehen der urnerischen Behörden bundesrechtswidrig war, so würde dies nicht zur Folge haben, daß der vom Einwohnergemeinderat Gurtnellen vollzogene Verkauf der Liegenschaft (die den Eigentümer seither bereits wieder gewechselt hat) rückgängig gemacht würde; denn es handelt sich hiebei um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft des Privatrechts, das vollzogen ist und bei dem zudem Dritte beteiligt sind. Ein solches Rechtsgeschäft könnte aber unter keinen Umständen im staats¬ rechtlichen Rekursverfahren angefochten und aufgehoben werden; vielmehr kann über dessen Rechtsbeständigkeit nur durch den Richter im Wege des ordentlichen Zivilprozesses entschieden werden. Jene Feststellung würde also an der Tatsache, daß die Liegenschaft an einen Dritten verkauft ist, nichts ändern. Es käme ihr aber auch keine präjudizielle Bedeutung zu für eine allfällige Klage der Rekurrenten gegen den Käufer oder den jetzigen Besitzer der Liegenschaft auf Anfechtung des Kaufgeschäftes bezw. Vindikation der Liegenschaft oder für eine Verantwortlichkeitsklage gegen die beteiligten urnerischen Behörden, weil der Richter im erstern Pro¬ zeß die Frage der Rechtsbeständigkeit des Kaufes und damit auch diejenige der Legitimation des Einwohnergemeinderates Gurtnellen zum Verkaufe frei prüfen und im letztern das Verhalten der Behörden auf Gesetz= und Pflichtmäßig keit frei zu würdigen hätte und in beiden Beziehungen an einen vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof erlassenen Entscheid nicht gebunden wäre. Steht aber fest, daß vorliegend ein Urteil des Bundesgerichtes, auch wenn es zu Gunsten der Rekurrenten lauten würde, keine prak¬ tische Wirksamkeit hätte, so kann auf den Rekurs, weil gegen¬ standslos, nicht eingetreten werden; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 01.01.1906 BGE 32 I 296
1 janvier 1906·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·468 mots·~2 min·4