Skip to content

Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 15.07.1905 BGE 31 I 522

15 juillet 1905·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·394 mots·~2 min·4

Texte intégral

86. Entscheid vom 15. Juli 1905 in Sachen Neven-Balluet. Zahlung an das Betreibungsamt unter Vorbehalt; Steilung des Betrei¬ bungsamtes. Art. 12 SchKG. Mit Zahlungsbefehl vom 27. November 1903 hatte der Rekurrent Neveu=Balluet beim Betreibungsamt Sursee gegen die Firma Felder & Cie. in Sursee für 120 Fr. 75 Cts. (Betrag einer Dividende aus einem Nachlaßvertrage) Betreibung angehoben. Am 8. September 1904 deponierte die betriebene Firma eine Summe in jener Höhe beim Betreibungsamte, mit der Erklärung, daß das Amt bevollmächtigt sei, sie unter der Bedingung dem Rekur¬ renten auszuhändigen, daß er sich mit dem deponierten Betrage begnüge, dafür per Saldo quittiere und auf jede weitere Forde¬ rung verzichte. Das Begehren des Rekurrenten, ihm diese Summe vorbehaltslos, als Zahlung in der fraglichen Betreibung auszuhändigen, wurde vom Amte abgewiesen und im Beschwerde¬ verfahren auch von den beiden kantonalen Instanzen verworfen. II. Den am 29. Juni 1905 ergangenen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde zieht Neveu=Balluet nunmehr mit rechtzeitig ein¬ gereichtem Rekurse an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es steht aktenmäßig fest und wird übrigens vom Nekurrenten nicht bestritten, daß die Rekursgegnerin, Firma Felder & Cie., die fraglichen 120 Fr. 75 Cts. dem Amte nicht vorbehaltslos einbezahlt hat, sondern mit der Maßgabe, sie dem Rekurrenten nur dann auszuhändigen, wenn er auf jede weitere Forderung verzichte. Hienach hat man es nicht mit einer Zahlung an das Amt zu Handen des betreibenden Gläubigers im Sinne von Art. 12 SchKG zu tun, welche die betriebene Schuld für den be¬ treffenden Betrag tilgt, durch die sich der Schuldner seines Ei¬ gentums an dem bezahlten Gelde entäußert und aus welcher dem Gläubiger ein Anspruch gegenüber dem Amte auf Aushändigung der bezahlten Summe erwächst. Vielmehr liegt darin ein nicht unter genannten Artikel fallender, spezieller Auftrag an das Amt, das Geld in Verwahrung zu nehmen und es namens des Schuldners zu der ei noch zu effektuierenden Bezahlung des Gläubigers zu verwenden, sofern dieser die von ihm zu fordernde Verzichtserklärung abgiebt. Ob nun überhaupt das Amt zu einer derartigen Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubiger gesetzlich befugt und verpflichtet sei und ob seine bezüglichen Maßnahmen (— hier die Weigerung, den ihm übergebenen Betrag dem Rekurrenten auszuhändigen —) als im Beschwerdewege anfechtbare Verfügungen nach Art. 17 SchKG gelten können, darf dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dem so sein sollte, so hätte doch Rekurrent die Bedingung, unter der allein er die Aushändigung der Summe verlangen kann, nicht erfüllt. Er behauptet selbst nicht, die geforderte Verzichtserklärung je abgegeben zu haben, sondern stellt sich im Gegenteil noch vor Bundesgericht ausdrücklich auf den Standpunkt, daß nur ein ge¬ richtliches Urteil den Umfang seiner Rechte gegenüber dem Re¬ kursgegner gültig feststellen könne. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

BGE 31 I 522 — Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 15.07.1905 BGE 31 I 522 — Swissrulings