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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 01.01.1905 BGE 31 I 416

1 janvier 1905·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·453 mots·~2 min·3

Texte intégral

77. Arteil vom 12. Juli 1905 in Sachen Linder & Favetto und Genossen gegen Regierungsrat Bern. Frist für den staatsrechtlichen Rekurs, Art. 178 Z. 3 06. Tag der « Mitteilung ». Das Bundesgericht hat, in Erwägung: Die Rekurrenten beschweren sich wegen Rechtsverweigerung und Doppelbesteuerung über einen Steuerentscheid des Regierungs¬ rates Bern vom 13. Februar 1905. Dieser Entscheid ist dem Rekurrenten Rudolf Linder in Basel von der Amtsschaffnerei Niedersimmenthal durch nicht eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden. Linder war unbestrittenermaßen legitimiert, für sämtliche Rekurrenten die Mitteilung in verbindlicher Weise entgegenzu¬ nehmen. Laut Notiz des Amtsschaffners auf dem mitgeteilten Exemplar des Entscheides erfolgte die Zustellung am 20. Februar 1905. Am 27. Februar schrieb Linder an den Amtsschaffner: „Unterm 20. Februar teilen Sie mir mit, daß nach dem Re¬ „gierungsbeschluß vom 13. Februar die Firma Linder & Favetto „... zu entrichten habe. Ich bekenne mich zum Empfang dieser „Mitteilung, die mir nach Rückkehr von einer mehrtägigen Ab¬ „wesenheit zukommt ... Der staatsrechtliche Rekurs ist am 27. April zur Post gegeben worden. Er kann somit nach Art. 178 Ziff. 3 OG, und zwar sowohl was den Beschwerdepunkt der Rechtsverweigerung, als auch was denjenigen der unzulässigen Doppelbesteuerung (Amtl. Samml. d. bg. E. XXX, 1, S. 614) anbetrifft, nur dann als rechtzeitig erfolgt gelten, wenn die Mit¬ teilung des angefochtenen Entscheides an Linder nicht vor dem 26. Februar stattgefunden hat. Als Tag der Mitteilung im Sinne des Art. 178 Ziff. 3 OG kann aber selbstverständlich nur der Tag in Betracht kommen, da der den angefochtenen Entscheid ent¬ haltende Brief in der Wohnung oder im Geschäftslokal des Linder von der Post abgegeben worden ist, und nicht etwa der Tag, an welchem Linder den Brief geöffnet oder tatsächlich von dessen In¬ halt Kenntnis genommen hat. Nun kann aber als festgestellt be¬ trachtet werden, daß die Zustellung durch die Post im ange¬ gebenen Sinne vor dem 26. Februar erfolgt ist. Einmal muß aus der Notiz des Amtsschaffners auf dem angefochtenen Entscheid die wegen ihres amtlichen Charakters, jedenfalls bis zum Beweise der Unrichtigkeit, vollen Glauben verdient, geschlossen werden, daß die Absendung des Entscheides in Wimmis am 20. Februar er¬ folgt ist; dann darf aber unbedenklich angenommen werden, daß die Zustellung durch die Post in Basel aller Wahrscheinlichkeit nach am 21. Februar, jedenfalls aber vor dem 26. Februar, stattgefunden hat. Hiefür spricht auch die Antwort des Linder an den Amtsschaffner vom 27. Februar; denn wenn darin gesagt ist, daß Linder nach mehr¬ jägiger Abwesenheit Kenninis von der Mitteilung erhalten habe, so kann das doch nur dahin verstanden werden, daß der Brief schon mehrere Tage da lag, von Linder aber erst nach seiner Rückkehr am 27. Februar geöffnet wurde. Diesen Umständen gegenüber, aus denen zwingend gefolgert werden muß, daß die fragliche Mit¬ teilung vor dem 26. Februar erfolgt ist, hätte von den Re¬ kurrenten der strikte Nachweis für eine spätere Zustellung erbracht werden müssen. Der Möglichkeit eines solchen Nachweises hat sich aber Linder dadurch begeben, daß er laut Mitteilung seines An¬ waltes den betreffenden Briefumschlag mit dem Poststempel des Empfangsortes Basel nicht aufbewahrt hat; erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Verspätung nicht eingetreten.

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