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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 01.01.1905 BGE 31 I 274

1 janvier 1905·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·184 mots·~1 min·2

Texte intégral

49. Arteil vom 4. Mai 1905 in Sachen Kreisgerichtsausschuß Maienfeld gegen Kleinen Rat des Kantons Granbünden. Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs. Art. 178 Z. 2 06. Das Bundesgericht hat nach Einsicht: a) der Rekursschrift des Kreisgerichtsausschusses Maienfeld vom 14. März 1905, worin darüber Beschwerde geführt wird, daß der Kleine Rat des Kantons Graubünden durch Entscheid vom 10. Januar 1905 das Urteil des Kreisgerichtsausschusses in Sachen gegen alt Regierungsrat Manatschal und Redaktor Jäger betreffend Amtsehrverletzung wegen Verletzung der Pre߬ freiheit aufgehoben hat, und worin der Antrag gestellt ist, es sei der Entscheid des Kleinen Rates aufzuheben und das kreisgericht¬ liche Urteil zu bestätigen; b) der Vernehmlassung des Kleinen Rates vom 29. März 1905, worin beantragt wird, es sei auf den Rekurs mangels Legitimation des Kreisgerichtsausschusses zur Beschwerde nicht einzutreten; in Erwägung: daß der Kreisgerichtsausschuß Maienfeld als Behörde sich darüber beschwert, daß ein von ihm erlassenes Urteil vom Kleinen Rat aufgehoben worden ist: daß nach Art. 178 Ziff. 2 OG das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht nur Bürgern (Privaten) und Kor¬ porationen zusteht; daß darnach, wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, Behörden zum Rekurse gegen Entscheide von Oberbehörden in keiner Weise legitimiert sind; daß daher auf den vorliegenden Rekurs wegen mangelnder Be¬ schwerdelegitimation des Kreisgerichtsausschusses Maienfeld nicht eingetreten werden kann; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

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