22. Urteil vom 25. März 1897 in Sachen Diehl gegen Kanton Luzern. Mit Klage vom 17. März 1897 stellte Paul Johannes Diehl für sich und seine Familie beim Bundesgericht gegen den Kanton Luzern die Begehren, es sei dieser gehalten, im Sinne des Art. 22 des Gesetzes vom 3. Mai 1850 dem Kläger und seiner Familie für den Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und die daraus entstandene Heimatlosigkeit zu haften und demnach anzuhalten, genannte Personen im Sinne des eitierten Gesetzes im Kanton Luzern und Gemeinde einzubürgern, unter Kostenfolge. Der Kläger Paul Johannes Diehl, wird angebracht, sei früher Angehöriger des deutschen Reiches gewesen. Im Jahre 1874 habe er sich, unter Einlage seiner heimatlichen Ausweisschriften, in Vitznau, Kantons Luzern, niedergelassen, wo er mit einer Luzernerin sich verehelicht und sechs Kinder gezeugt habe. Im Jahre 1895 habe Diehl beim Bundesrat um die Gestattung des Erwerbes des Schweizerbürgerrechts nachgesucht. Anläßlich der Behandlung dieses Gesuches habe es sich herausgestellt, daß Kläger in Folge Nicht¬ erneuerung seiner Schriften das deutsche Staatsbürgerrecht verloren habe und somit heimatlos geworden sei. Trotzdem mit Rücksicht hierauf eine Entlassungsurkunde von den heimatlichen Behörden nicht erhältlich gewesen sei, habe der Bundesrat dem Kläger die Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts erteilt. Dagegen habe ihn die Gemeinde Vitznau mit seinem Gesuch um Aufnahme in den dortigen Gemeindeverband abgewiesen. Da nun aber gerade die Gemeinde Vitznau die Schuld an der Nichterneue¬ rung der Ausweisschriften treffe, indem letztere dem Kläger nie ausgehändigt worden seien, so habe sie, bezw. der betreffende Kanton für die Folgen, d. h. die Heimatlosigkeit des Klägers und feiner Familie aufzukommen. In Erwägung: Nach Art. 49 O. G. urteilt das Bundesgericht allerdings über Anstände betreffend Heimatlosigkeit nach Anleitung des Bundes¬ gesetzes vom 3. Dezember 1850. Allein eine Streitigkeit über Heimatlosigkeit im Sinne des letztern Gesetzes liegt zur Zeit wenigstens gar nicht vor. Es ist nämlich überhaupt noch nicht festgestellt, ob der Kläger und seine Familie wirklich heimatlos seien. Diese Aufgabe aber fällt nach Vorschrift genannten Bundes¬ gesetzes dem Bundesrate zu, der nach Art. 7, Ziff. 1 insbesondere untersuchen soll, ob die in Frage stehenden Personen nicht einem Kantone oder auswärtigen Staate als heimatberechtigt angehören, und der auch diejenigen Schritte zu tun hat, die nach der auf den vorliegenden Fall wohl zutreffenden Bestimmung in Art. 8, Abs. 2 des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages vom 31. Mai 1890 zur Regelung eines derartigen Verhältnisses geboten erscheinen. Ferner hat sich wiederum der Bundesrat in erster Linie darüber auszusprechen, welchem Kantone die Pflicht der Einbür¬ gerung Heimatloser obliege, und zu einem durch das Bundesgericht zu erledigenden Streit kann es nur kommen, wenn sich der betref¬ fende Kanton weigert, die Verfügung des Bundesrates anzuer¬ kennen, welch' letzterer denn auch einzig zur Klage legitimiert erscheint (vgl. den Entscheid i. S. Polizeidepartement Baselstadt, A. S., Bd. I, S. 530 f.), hat das Bundesgericht beschlossen: Auf die Klage des Paul Johannes Diehl wird nicht eingetreten und es wird diesem überlassen, sich an den Bundesrat zu wenden.
Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 25.03.1897 BGE 23 I 122
25 mars 1897·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·425 mots·~2 min·1