129. Urteil vom 18. September 1896 in Sachen Indermühle gegen Wüthrich. A. Gegen den im Handelsregister in Biel eingetragene Emil Indermühle daselbst wurde am 28, Mai 1896 auf Begehren der Sophie Wüthrich, Glätterin in Biel, gestützt auf Art. 190, Ziffer 1 des B.=Ges. über Schuldbetr. und Konkurs durch den dortigen Gerichtspräsidenten der Konkurs eröffnet. Durch Ent¬ scheid vom 4. Juli 1896 hat der Appellations= und Kassations¬ hof des Kantons Bern erkannt: Das erstinstanzliche Konkurs¬ erkenntnis ist bestätigt. B. Gegen diesen Entscheid hat Emil Indermühle die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei Sophie Wüthrich mit ihrem gegen ihn gestellten Konkurs¬ begehren abzuweisen und demgemäß das erstinstanzliche Urteil vom 28. Mai 1896 und das oberinstanzliche Urleil vom 4. Juli 1896 aufzuheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung i. S. Piguet gegen Gabet vom 27. Oktober 1893 (Amtl. Slg. der bundesger. Entsch. Bd. XIX, S. 757) ausgesprochen hat, ist die Berufung an dasselbe nur gegen solche Urteile der kantonalen Gerichtsbehörden statthaft, durch welche über einen materiellen Anspruch auf dem Wege des Civilprozesses, sei es im ordentlichen oder im beschleunigten Verfahren (Art. 63, Ziff. 4, Abs. 2 O.=G.) entschieden wird, gegen Entscheidungen im Vollziehungsverfahren dagegen auch dann nicht, wenn diese Entscheidungen in der Form eines Urteils erlassen worden sind. Da die vorliegende Berufung sich gegen eine Konkurseröffnung, also ein Erkenntnis richtet, das nicht über einen materiellen Anspruch entscheidet, sondern im Vollziehungsverfahren erlassen worden ist, ist das Bundes¬ gericht zu deren Beurteilung nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.
Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 18.09.1896 BGE 22 I 743
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