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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 13.01.1893 BGE 19 I 166

13 janvier 1893·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·304 mots·~2 min·5

Texte intégral

33. Urteil vom 13. Januar 1893 in Sachen Eheleute Böhy. A. Durch Urteil vom 12. November 1892 hat das Bezirks¬ gericht Frauenfeld erkannt: Es sei die Ehe in Anwendung des Art. 45 des eidgenössischen Gesetzes über Civilstand und Ehe definitiv geschieden, dem Beklagten dagegen die Eingehung eines neuen Ehebündnisses vor Ablauf von zwei Jahren untersagt. B. Dieses Urteil wurde vom Beklagten, im Einverständnisse mit der Klägerin, unter Umgehung der zweiten kantonalen Instanz direkt an das Bundesgericht gezogen. Der Beklagte stellte den Antrag: Es sei das vom Bezirksgerichte Frauenfeld ausgesprochene zweijährige Heiratsverbot, als mit Art. 48 des Civilstands= und Ehegesetzes im Widerspruch stehend, aufzuheben. Auf eine münd¬ liche Verhandlung haben die Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Streitig ist einzig, ob dem beklagten Ehemanne eine Wartefrist von zwei Jahren für Eingehung eines neuen Ehebündnisses auf¬ erlegt werden dürfe. Dies ist offenbar zu verneinen. Nach Art. 48 C.=St.=G. darf der schuldige Ehegatte bei gänzlicher Scheidung wegen eines bestimmten Grundes vor Ablauf eines Jahres nach der Scheidung kein neues Ehebündnis eingehen und kann diese Frist durch das richterliche Urteil bis auf drei Jahre erstreckt werden. Nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes besteht also die Wartefrist des Art. 48 cit. nur dann und darf folgeweise nur dann durch das richterliche Urteil erstreckt werden, wenn die Schei¬ dung wegen eines bestimmten Grundes erfolgt ist, d. h. wenn das gerichtliche Urteil zu Lasten des betreffenden Ehegatten einen der in Art. 46 des Civilstands= und Ehegesetzes aufgezählten bestimm¬ ten Scheidungsgründe feststellt und daraufhin die Scheidung aus¬ spricht (s. Entscheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Schirmer, Amtliche Sammlung IX, S. 457). Dies ist hier nicht der Fall, da die Scheidung nicht wegen eines bestimmten Grundes, sondern gestützt auf Art. 45 des Civilstands= und Ehegesetzes aus¬ gesprochen worden ist. Die angefochtene Verfügung des vorinstanz¬ lichen Urteils ist also gesetzlich unzulässig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird für begründet erklärt und es wird mithin Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, daß das dem Beklagten auferlegte zweijährige Ehever¬ bot gestrichen wird; im übrigen hat es bei dem angefochtenen Urteile sein Bewenden.

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