7. Urtheil vom 19. Februar 1887 in Sachen Unfallsversicherungsgesellschaft „Zürich“ gegen Spar= und Leihkasse Muri. A. Durch Urtheil vom 5. Oktober 1885 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt 1. Der Forderung der Rekurrentin bis auf 4300 Fr. sammt dazu gehörendem Zins ist Anweisung auf die Lebensversiche¬ rungspolice „Konkordia“ von 20,000 Fr. im ersten Rang, der Rekursbeklagten für ihre Forderung von 1418 Fr. 14 Cts. sammt Zins dagegen Anweisung im zweiten Range, und der Rekurrentin für ihre übrigen 1700 Fr. und Zins sodann An¬ weisung im dritten Rang zu ertheilen. 2. Die Rekursbeklagte wird verurtheilt, der Spar= und Leihkasse Muri die Hälfte der untergerichtlichen Kosten mit 48 Fr. 25 Cts. und sämmtliche Kosten der Rekursinstanz mit 2 Fr. 5 Cts. zu ersetzen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Einspruchsbeklagte, die Transport= und Unfallsversicherungsaktiengesellschaft „Zürich, die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie in ihrer Rekurserklärung ankündigte, sie werde beim Bundesgerichte den Antrag stellen, nach Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils das zu Recht ergangene Urtheil des Bezirksgerichtes von Aarau vom 5. Juni 1886 wieder herzustellen unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge bezüglich des ganzen Prozesses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Es muß in erster Linie und von Amteswegen geprüft werden, ob das Bundesgericht zu Prüfung der Beschwerde kompetent ist. 2. Im Geltstage des Versicherungsagenten Josef Strebel in Aarau beanspruchten sowohl die Transport= und Unfallsver¬ sicherungsaktiengesellschaft „Zürich“ als die Spar= und Leih¬ kasse Muri Pfandrecht im ersten Range an einer Lebensver¬ sicherungspolice der Gesellschaft „Konkordia“ in Köln zu Gunsten des Josef Strebel, Nr. 5427 a-d zu 20,000 Fr., die Gesell¬ schaft Zürich für eine Forderung von 1418 Fr. 84 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 16. März 1885, die Spar= und Leihkasse Muri für einen Forderungsbetrag von 4300 Fr. sammt Zins von einer Gesammtforderung von 6000 Fr. Die erste Instanz (Bezirksgericht Aarau) entschied dahin: Die Gesellschaft Zürich erhalte für ihre Forderung Anweisung im ersten Range auf das erwähnte Faustpfand, die Spar= und Leihkasse Muri da¬ gegen solche im zweiten Range. Gegen diese Entscheidung ap¬ pellirte die Spar= und Leihkasse Muri an das Obergericht des Kantons Aargau, indem sie beantragte, es sei ihrer Forderung bis auf 4300 Fr. sammt dazu gehörigem Zins Anweisung auf fragliches Faustpfand im ersten Range, der Gesellschaft „Zürich“ für ihre Forderung von 1418 Fr. 14 Cts. sammt Zins dage¬ gen nur Anweisung im zweiten Range und der Appellantin für ihre übrigen 1700 Fr. sammt Zins sodann Anweisung im dritten Range zu gewähren. Die Transport= und Unfallsver¬ sicherungsaktiengesellschaft „Zürich“ trug auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde an. Das Obergericht hat in dem Fakt. A erwähnten Urtheile gemäß dem Antrage der Spar= und Leih¬ kasse Muri entschieden. 3. Nach den in Erw. 2 erwähnten Parteianträgen handelt es sich um einen bloßen Prioritätsstreit zwischen zwei Pfand¬ gläubigern. Gegenstand des Rechtsstreites ist blos, welche der beiden konkurirenden Forderungen bis zum Betrage der geringern derselben aus dem Erlöse des Pfandobjektes in erster Linie zu befriedigen sei, oder, konkret ausgedrückt, ob bis zum Betrage von 1418 Fr. 14 Cts. sammt Zins die Rekurrentin oder die Rekursbeklagte aus dem Pfanderlöse vorab zu bezahlen sei. Demnach ist denn hier der zur Weiterziehung an das Bundes¬ gericht erforderliche gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. keinen¬ falls gegeben, selbst dann nicht, wenn das Pfandobjekt diesen Werth besitzen sollte. Das Bundesgericht kann somit Mangels Kompetenz auf die Sache nicht eintreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Rekurrentin wird nicht eingetreten und es hat somit in allen Theilen bei dem angefochtenen Ur¬ theile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 5. Oktober 1886 sein Bewenden.
Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 19.02.1887 BGE 13 I 38
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