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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2025 ZB.2024.19 (AG.2025.109)

17 février 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,501 mots·~1h 3min·5

Résumé

Rechenschaftsablage (BGer 4A_160/2025 vom 28.08.2025)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

ZB.2024.19

ENTSCHEID

vom 17. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                                  Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                     Kläger

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Teilentscheid des Zivilgerichts

vom 9. November 2023

betreffend Rechenschaftsablage

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 forderte B____ (nachfolgend: Kläger) A____ (nachfolgend: Beklagte) auf, über Bezüge, Belastungen und Zahlungen, welche die Beklagte im Zeitraum vom 4. Januar 2016 bis am 1. August 2019 mittels einer Bankvollmacht sowie einer Debit- und Kreditkarte zulasten eines Bankkontos des Klägers bei der C____ getätigt habe, Auskunft zu erteilen und darzulegen, inwieweit Transaktionen in seinem Interesse erfolgt seien. Ausserdem forderte der Kläger die Beklagte in Bezug auf eine Überweisung von EUR 800'000.– auf, Art und Umfang ihrer Aktivitäten darzulegen, die zum Verkauf eines Grundstücks in […] geführt haben sollten. Nachdem die Beklagte die Rechenschaft und Herausgabe von Unterlagen mit Schreiben vom 1. September 2020 abgelehnt hatte, leitete der Kläger am 15. März 2021 ein Schlichtungsverfahren gegen die Beklagte ein, welches mit der Ausstellung der Klagebewilligung am 24. Juni 2021 endete.

Am 21. September 2021 reichte der Kläger beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen die Beklagte ein und stellte folgende Anträge:

1.   Die Beklagte sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB richterlich zu verpflichten, dem Kläger in Anwendung von Art. 400 des Obligationenrechts (OR, SR 220) umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der C____, [...], in der Zeit vom 23.7.2015 bis 1.8.2019 sowie über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...].

Sie sei insbesondere zu verpflichten:

-  Ihre Korrespondenz mit der C____ (Instruktionen, Quittungen, E-Mails, Briefe) im Zeitraum vom 23.7.2015 bis 31.07.2019 vorzulegen;

-  Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 23.7.2015 bis 1.8.2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezügen und Zahlungen;

-  Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten mittels Kreditkarte Nr. [...] zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 9.11.2016 bis 7.8.2019 getätigten Auslagen, detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;

-  Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die D____ und an sich selbst im Zeitraum vom 23.7.2015 bis zum 1.8.2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B. unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);

-  Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...], detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand, und hergestellten Kontakten.

Die Beklagte sei auch in ihrer Funktion als einzige Geschäftsführerin der D____ richterlich unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Zahlungen im Zeitraum vom 23.7.2015 bis 1.8.2019, die zu Lasten des Klägers an die D____ ausbezahlt worden sind sowie über die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen.

2.   Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger mindestens EUR 1'000'000.– nebst Zins zu 5 % Prozent seit dem 23.7.2020 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Mehrforderung und unter Vorbehalt der Klageänderung nach erfolgter Rechenschaftsablage gemäss Ziff. 1 hiervor oder nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens.

3.   Eventualiter sei die Forderung des Klägers gemäss Ziff. 2 hiervor um die nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 417 OR festgelegte Provisionsforderung der Beklagten aus Vertrag vom 6.12.2018 zu reduzieren.

4.   Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

In prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger die Sistierung des Verfahrens hinsichtlich der Rechtsbegehren 2 und 3 bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Rechtsbegehrens 1. Die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin beschränkte das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 125 lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf das Rechtsbegehren 1 betreffend Rechenschaftsablage. Mit Teilentscheid vom 9. November 2023 verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung gestützt auf Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall, dem Kläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der C____, [...], in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 sowie über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...]. Insbesondere verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte dazu:

-        Ihre Korrespondenz mit der C____ (Instruktionen, Quittungen, E-Mails, Briefe) im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 31. Juli 2019 vorzulegen;

-        Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezügen und Zahlungen;

-        Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten mittels Kreditkarte Nr. [...] zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 9. November 2016 bis 7. August 2019 getätigten Auslagen, detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;

-        Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die D____ und an sich selbst im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis zum 1. August 2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B. unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);

-        Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...], detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand, und hergestellten Kontakten.

Im darüberhinausgehenden Umfang wies das Zivilgericht das Rechtsbegehren 1 des Klägers ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 26. April 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragte, der angefochtene Teilentscheid des Zivilgerichts sei aufzuheben und das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 21. September 2021 sei abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei eine Verhandlung durchzuführen und dabei eine Parteibefragung der Beklagten sowie eine Befragung dreier Zeuginnen durchzuführen. Der Kläger beantragte mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2024 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit (Spontan-)Replik vom 15. Juli 2024 sowie Stellungnahmen vom 6. August 2024 und vom 19. August 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Eintreten auf die Berufung

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Beim angefochtenen Teilentscheid des Zivilgerichts handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 308 N 7). Gegenstand des angefochtenen Teilentscheids bildet das Rechtsbegehren 1 des Klägers auf Rechenschaftsablegung. Dessen Streitwert hat das Zivilgericht auf CHF 200'000.– festgesetzt (angefochtener Entscheid E. 12.2), was von den Parteien nicht beanstandet wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Nachdem die Parteien für die Beurteilung des Rechtsbegehrens 1, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet, anstelle einer Kammer ein Dreiergericht des Zivilgerichts als sachlich zuständig vereinbart haben (vgl. zu dieser Möglichkeit § 33 Abs. 4 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]), ist für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ein Dreiergericht des Appellationsgerichts sachlich zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

1.2      Keine Berufungsverhandlung

Die Beklagte beantragt die Durchführung einer Verhandlung. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO liegt es im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie eine Verhandlung durchführt oder nicht (AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E. 1.2, ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 1.5). Die Beklagte begründet ihren Verfahrensantrag auf Durchführung einer Verhandlung ausschliesslich mit ihren Beweisanträgen auf Parteibefragung und Zeugeneinvernahmen (vgl. Berufung Rz. 115 ff., insb. 122). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 1.3.2), sind diese Beweisanträge abzuweisen und ist die Sache spruchreif. Auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergibt sich im vorliegenden Fall keine Pflicht zur Durchführung einer Berufungsverhandlung. Das Zivilgericht hat eine Hauptverhandlung durchgeführt. Wenn eine untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, ist dem Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in aller Regel Genüge getan und kann die Rechtsmittelinstanz auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, namentlich wenn sie wie im vorliegenden Fall ohne eigene Beweismassnahmen aufgrund der Akten entscheidet (AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E. 1.2; vgl. BGE 141 I 97 E. 5.1 S. 99; AGE ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 1.5). Aus den vorstehenden Gründen ist der Verfahrensantrag auf Durchführung einer Verhandlung abzuweisen.

1.3      Beweisanträge

1.3.1

1.3.1.1 Der Kläger und die Beklagte beantragten im erstinstanzlichen doppelten Schriftenwechsel die Befragung beider Parteien sowie die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen. Die Beklagte stellte zudem einen Editionsantrag. Nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels verfügte die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin am 21. Juni 2023, dass die Parteien und ihre Rechtsvertreter in die Hauptverhandlung geladen werden. Eine ausdrückliche Beweisverfügung wurde nicht erlassen. Mit Eingabe vom 26. September 2023 ersuchte der Kläger unter Verweis auf eine medizinische Stellungnahme vom 12. September 2023 um Dispensation vom Erscheinen zur Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 28. September 2023 dispensierte die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin den Kläger vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung. In der Hauptverhandlung hat der Rechtsvertreter der Beklagte zu Beginn seines ersten Parteivortrags festgestellt, dass anlässlich der Verhandlung keine Beweismittel abgenommen würden, und erklärt, dass die Beklagte an ihren «Anträgen» festhalte, wobei aufgrund des Kontexts kein Zweifel besteht, dass er damit Beweisanträge gemeint hat. Zudem erklärte er, dass die Beklagte anwesend sei und als einzige beim relevanten Geschehen dabei gewesen sei. Sie würde in der Verhandlung aussagen, obwohl die Situation sie belaste (Plädoyernotizen Beklagte S. 1). Nachdem sich das Gericht nach den zweiten Parteivorträgen über die Beweisabnahme beraten hatte, teilte die vorsitzende Zivilgerichtspräsidentin den Parteien den Entscheid des Zivilgerichts mit, dass keine Beweisabnahme und insbesondere keine formelle Parteibefragung stattfinden werde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. November 2023 S. 4; angefochtener Entscheid E. 11.2). Anschliessend erklärte der Rechtsvertreter des Klägers, dass er auf Schlussvorträge verzichte. Dem schloss sich der Rechtsvertreter der Beklagten an (Verhandlungsprotokoll vom 9. November 2023 S. 4).

In seiner Stellungnahme vom 6. August 2024 (Rz. 2) zur Stellungnahme der Beklagten vom 15. Juli 2024 zur Berufungsantwort behauptet der Kläger erstmals, das Zivilgericht habe in der Hauptverhandlung den Parteien zunächst nur mitgeteilt, dass es von einer Parteibefragung «absehen möchte», und sie gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Klägers habe sich damit einverstanden erklärt und der Rechtsvertreter der Beklagten habe sich diesem Einverständnis ausdrücklich angeschlossen. Diese von der Beklagten mit Stellungnahme vom 19. August 2024 bestrittenen Behauptungen entbehren jeglicher Grundlage und sind unglaubhaft. Im Verhandlungsprotokoll vom 9. November 2023 (S. 4) sind die folgenden Erklärungen der vorsitzenden Zivilgerichtspräsidentin protokolliert: «Es wird keine formelle Parteibefragung geben. Eine Beweisabnahme findet nicht statt.» Damit hat die Zivilgerichtspräsidentin unmissverständlich den feststehenden Entscheid des Zivilgerichts mitgeteilt. Dafür, dass das Zivilgericht den Parteien Gelegenheit geboten hätte, dazu Stellung zu nehmen, fehlt im Protokoll jeglicher Hinweis. Demensprechend erklärte der Kläger in seiner Berufungsantwort (Ziff. 1 S. 2) selbst, die Gerichtspräsidentin habe den Parteien mitgeteilt, «dass auf eine formelle Parteibefragung […] verzichtet werde», und erwähnte er in dieser Rechtsschrift eine Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme mit keinem Wort. Im Verhandlungsprotokoll (S. 4) ist zwar tatsächlich ein Verzicht des Rechtsvertreters des Klägers protokolliert, dem sich der Rechtsvertreter der Beklagten angeschlossen hat. Dieser hat sich aber eindeutig nicht auf die Parteibefragung oder andere Beweisabnahmen bezogen, sondern bloss auf die Schlussvorträge.

1.3.1.2 Nachdem die vorsitzende Zivilgerichtspräsidentin den Entscheid, keine Beweismittel abzunehmen und insbesondere keine Parteibefragung durchzuführen, den Parteien mitgeteilt hatte, haben sich diese zur Frage der Beweisabnahmen nicht mehr geäussert (vgl. Berufungsantwort Ziff. 1 S. 2). Der Kläger macht geltend, die Wiederholung der Beweisanträge auf Befragung der Beklagten als Partei, auf Einvernahme von Zeuginnen und auf Edition in der Berufung sei verspätet, weil die Beklagte gegen den Verzicht des Zivilgerichts auf Beweisabnahmen keine Einwände erhoben hat (vgl. Berufungsantwort Ziff. 1 S. 2 f. und Ziff. 12 S. 7). Zudem scheint er geltend machen zu wollen, die Beklagte habe damit auf eine Parteibefragung verzichtet (vgl. Berufungsantwort Ziff. 14 S. 11).

Eine Partei, die im erstinstanzlichen Verfahren auf die Abnahme eines frist- und formgerecht beantragten Beweismittels verzichtet hat, verhält sich rechtmissbräuchlich, wenn sie im Rechtsmittelverfahren rügt, das erstinstanzliche Gericht habe das Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen, und ihren Beweisantrag wiederholt. Daher darf die Rechtsmittelinstanz die Abnahme des betreffenden Beweismittels gestützt auf Art. 52 ZPO verweigern. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann eine Partei auch implizit auf die Abnahme eines beantragten Beweismittels verzichten und kann ein solcher impliziter Verzicht insbesondere vorliegen, wenn sich die Partei dem Abschluss des Beweisverfahrens ohne Abnahme des betreffenden Beweismittels nicht widersetzt (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2; BGer 5A_272/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2.1, 5A_676/2012 vom 15. April 2013 E. 3.3.3; Bohnet, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 52 CPC N 47d; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch, Basel, 2. Auflage 2023, Art. 231 N 2; Chabloz, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 52 N 24; Moret, in: Spühler [Hrsg.], ZPO Kurzkommentar, Zürich 2023, Art. 52 N 3; Muster, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 52 N 3; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, S. 505; Chevalier/Boog, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 52 N 23; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 52 N 7 und Art. 231 N 4; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 231 CPC N 3; vgl. ferner zur Beweisabnahme im Berufungsverfahren Bastons Bulletti, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 316 N 7). Ein Grossteil der in Rechtsprechung und Lehre verwendeten Formulierungen erwecken den Eindruck, dass in jedem Fall ein Verzicht auf die Abnahme aller vom erstinstanzlichen Gericht nicht abgenommenen Beweismittel anzunehmen sei, wenn sich die betreffende Partei dem Abschluss des Beweisverfahrens ohne Abnahme der betreffenden Beweismittel nicht widersetzt. Dies kann jedoch nicht richtig sein. Da das Gericht die Prozesshandlungen der Parteien gemäss Art. 52 ZPO nach Treu und Glauben auszulegen hat (Bohnet, a.a.O., Art. 52 CPC N 18; Moret, a.a.O., Art. 52 N 4), darf ein impliziter Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels vielmehr nur dann angenommen werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls aus der Tatsache, dass sich eine Partei dem Abschluss des Beweisverfahrens ohne Abnahme des betreffenden Beweismittels nicht widersetzt, auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann.

Aufgrund dessen, dass das Zivilgericht vor der Hauptverhandlung keine ausdrückliche Beweisverfügung erlassen und insbesondere keine Edition angeordnet und ausser den Parteien und ihren Rechtsvertretern niemanden zur Hauptverhandlung vorgeladen hatte, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin ihre Beweisanträge unter Vorbehalt der Parteibefragung und eines abweichenden Entscheids des Dreiergerichts implizit abgewiesen hatte. Aus ihrer Bemerkung eingangs ihres ersten Parteivortrags, es würden in der Verhandlung keine Beweismittel abgenommen, kann geschlossen werden, dass sie das Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin tatsächlich so verstanden hat (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 15. Juli 2024 Rz. 5 und 20). Indem sie zu Beginn ihres ersten Parteivortrags erklärte, dass sie an ihren Beweisanträgen festhalte, und erneut ihre Befragung als Partei anbot, brachte sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden war und auf der Abnahme aller beantragten Beweismittel bestand. Unter Mitberücksichtigung dieser ausdrücklichen Erklärungen kann aus dem Umstand, dass die Beklagte nach der Mitteilung des Entscheids des Zivilgerichts, keine Beweismittel abzunehmen, keine Einwände erhoben hat, nicht geschlossen werden, sie habe implizit auf Beweisabnahmen verzichtet. Nachdem das Gesamtgericht betreffend die Frage der Abnahme von Beweismitteln eine Beratung durchgeführt und einen Entscheid gefällt hatte, hätte sich die Beklagte nur mit einem Gesuch um Wiedererwägung dieses Entscheids der Abweisung ihrer Beweisanträge widersetzen können. Unter den gegebenen Umständen konnte von ihr nach Treu und Glauben nicht erwartet werden, dass sie ein solches Gesuch stellt, um sich vor dem Vorwurf des impliziten Verzichts auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel zu schützen, zumal es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass das Zivilgericht seine unmittelbar vorher im Rahmen einer Beratung gebildete diesbezügliche Meinung aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs geändert hätte. Aus den vorstehenden Gründen ist im vorliegenden Fall kein impliziter Verzicht der Beklagten auf die Abnahme der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig beantragten Beweismittel anzunehmen. Folglich sind die Rüge, das Zivilgericht habe diese Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen, und die Wiederholung der betreffenden Beweisanträge im Berufungsverfahren zulässig.

1.3.2      Die Beklagte beantragt, die Berufungsinstanz habe sie als Partei zu befragen sowie [...], [...] und [...] als Zeuginnen einzuvernehmen. Der Kläger ersucht um Abweisung dieser Beweisanträge. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist auch ohne Abnahme dieser Beweismittel die Berufung zu einem Grossteil gutzuheissen und das Rechtbegehren des Klägers auf Rechenschaftsablegung zu einem Grossteil abzuweisen. Soweit die Berufung abzuweisen und das Rechenschaftsbegehren gutzuheissen ist, änderte auch die Wahrunterstellung der Tatsachenbehauptungen, zu deren Beweis die Beklagte die Abnahme der erwähnten Beweismittel beantragt, nichts am Verfahrensausgang. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklage im doppelten erstinstanzlichen Schriftenwechsel betreffend ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundeigentums des Klägers in [...] nicht behauptet hat, der Kläger habe auf Rechenschaftsablegung verzichtet oder eine solche abgelehnt, und dafür auch keine Beweismittel angeboten hat. Aus den vorstehend dargelegten Gründen hat die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an den beantragten Beweisabnahmen durch die Berufungsinstanz. Daher ist im vorliegenden Berufungsverfahren von der Abnahme der von der Beklagten angebotenen Beweismittel abzusehen.

Für den Fall, dass die Berufungsinstanz die von der Beklagten angebotenen Beweismittel abnimmt, beantragt der Kläger die Einvernahme von [...], [...], [...], [...] und [...] als Zeuginnen und Zeugen. Auf diesen Eventualantrag ist bereits deshalb nicht einzutreten, weil die Berufungsinstanz auch die von der Beklagten angebotenen Beweismittel nicht abnimmt. Im Übrigen wäre die Abnahme der vom Kläger beantragten Beweismittel betreffend sein Begehren um Rechenschaftsablegung ohnehin nicht geeignet, etwas am Verfahrensausgang zu ändern, weshalb die Beweisanträge auch in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen wären.

1.3.3      Aus den vorstehenden Erwägungen (oben E. 1.3.2) folgt, dass auf die Rüge der Beklagten, das Zivilgericht habe die von ihr beantragten Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen, grundsätzlich mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. Zur Klarstellung im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ist trotzdem festzuhalten, dass die Begründung des Zivilgerichts für die Abweisung des Beweisantrags auf Befragung der Beklagten als Partei unhaltbar ist.

Das Zivilgericht begründet die Abweisung des Beweisantrags der Beklagten auf ihre Befragung als Partei ausschliesslich damit, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Parteien «weitere massgebliche Aussagen machen könnten, die nicht bereits den Rechtsschriften zu entnehmen sind» (angefochtener Entscheid E. 11.2). Damit verkennt das Zivilgericht Sinn und Zweck der Parteibefragung, wie die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers (Berufungsantwort Ziff. 3 S. 3) zu Recht geltend macht (Berufung Rz. 117 ff.). Die Parteibefragung ist ein gesetzlich vorgesehenes (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), objektiv taugliches Beweismittel (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime ist die Parteibefragung wie die übrigen Beweismittel auf den von den Parteien im Behauptungsstadium vorgebrachten Prozessstoff beschränkt (Hafner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 191 ZPO N 14a; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, Zürich 2019 [nachfolgend Hasenböhler, Beweisrecht], N 9.86). Im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes können unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO nur bestrittene Tatsachenbehauptungen Beweisgegenstand sein. Deshalb setzt die Beweisabnahme im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime grundsätzlich eine genügend substanziierte Tatsachenbehauptung voraus (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1; Baumgartner, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2021, Art. 152 N 7; Hasenböhler/Yañez, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 152 N 28). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1). Unabhängig davon, ob der Parteibefragung im Umfeld des Beweisgegenstands bis zu einem gewissen Grad auch die Funktion eines Aufklärungsmittels zuerkannt wird oder nicht (vgl. dazu Hafner, a.a.O., Art. 191 ZPO N 14a; Müller, in: Brunner et al. [Hrsg.] ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 191 N 35), ist die Parteibefragung zumindest in erster Linie darauf ausgerichtet, die Frage zu prüfen, ob bestimmte Tatsachenbehauptungen bewiesen werden können oder nicht (vgl. Hasenböhler, Beweisrecht, N 9.11; Müller, a.a.O., Art. 191 N 7 und 35). Zudem darf der Parteibefragung zugunsten der betreffenden Partei nicht unabhängig von der Beweiswürdigung im Einzelfall unter Verweis auf die «Selbstbefangenheit» der Partei generell die Beweistauglichkeit abgesprochen werden (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Baumgartner, a.a.O., Art. 152 N 15; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 191–192 ZPO N 14b, 16 f., 19 und 21; Hafner, a.a.O., Art. 191 ZPO N 8; Hasenböhler, Beweisrecht, N 9.95–9.98; Weibel/Singh, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 191–192 N 5 f. und 8). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Parteibefragung grundsätzlich gerade voraussetzt, dass die Tatsachen, zu denen die Beklagte Aussagen machen will, im erstinstanzlichen doppelten Schriftenwechsel bereits behauptet worden sind, und dass die Möglichkeit der Beklagten, über die im Schriftenwechsel vorgebrachten Tatsachenbehauptungen hinausgehende Aussagen zu machen, entgegen der Ansicht des Zivilgerichts und des Klägers offensichtlich keine Voraussetzung für ihre Befragung als Partei darstellt.

2.         Grundlagen der eingeklagten Rechenschaftsansprüche

2.1      Person des Klägers

Gemäss der Darstellung der Beklagten ist der Kläger sehr vermögend und zeigte er das gerne, umgab er sich gerne mit jungen Frauen, namentlich auch der Beklagten, und imponierte er jungen Frauen, namentlich auch der Beklagten, gerne mit seiner Freigiebigkeit und Weltgewandtheit (vgl. Klageantwort Rz. 42–44, 47, 49–59 und 74–78; Berufung Rz. 27–29). Da der Kläger diese Tatsachenbehauptungen nicht wirksam bestritten hat (vgl. Replik Rz. 29–35 und 43; vgl. zu den Anforderungen an die Bestreitung BGE 144 III 519 E. 5.2.2, 144 III 67 E. 2.1; AGE ZB.2019.14 vom 14. August 2019 E. 4.2.1; Baumgartner, a.a.O., Art. 152 N 9; Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 150 ZPO N 13–15), gelten sie entgegen seiner Ansicht (vgl. Berufungsantwort Ziff. 8) als zugestanden (vgl. AGE ZB.2022.5 vom 28. April 2022 E. 8, BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 1.4.1; Baumgartner, a.a.O., Art. 150 N 4; Brönnimann, a.a.O., Art. 150 ZPO N 17; Guyan, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 150 ZPO N 4).

2.2      Freundschaftlicher Kontakt zwischen den Parteien

Gemäss den im Berufungsverfahren unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts lernten sich der damals 70 Jahre alte Kläger und die Beklagte im Winter 2004 anlässlich eines Seminars und Skiurlaubs kennen, an dem der Kläger als Dozent und die Beklagte als Studentin teilnahmen (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I; Berufung Rz. 22). Ab dem Jahr 2004 pflegten der Kläger und die Beklagte gemäss ihrer insoweit übereinstimmenden Darstellung einen losen freundschaftlichen Kontakt (Klage Rz. 2; Klageantwort Rz. 130). Ein Geschäft oder einen Dienst, den die Beklagte auf sein Ersuchen in der Zeit von 2004 bis 2010 übernommen hätte, hat der Kläger weder substanziiert behauptet noch bewiesen. Da er daraus auf der ersten Stufe der Stufenklage einen Anspruch auf Rechenschaftsablegung ableiten will, trägt der Kläger gemäss Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Beweislast für ein entsprechendes Auftragsverhältnis. Folglich ist vorliegend davon auszugehen, dass jedenfalls bis ins Jahr 2010 kein Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden hat, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 25 f. und 30).

2.3      Umzug des Klägers

Im Jahr 2010 erwarb die Beklagte die Stammanteile einer GmbH. Seit Dezember 2010 ist sie alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift dieser GmbH, firmiert diese als D____ GmbH und bezweckt sie [...] (vgl. Klageantwort Rz. 60; von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Beilage [nachfolgend AB] 17). Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sie Ende 2010 gebeten, mit ihrer GmbH seinen Umzug von [...] nach [...] Anfang 2011 zu organisieren und durchzuführen, um die Beklagte stärker an sich zu binden und häufiger zu sehen. Dabei habe er den Auftrag ihrer GmbH erteilt (Klageantwort Rz. 61 und 131). Der Kläger behauptet, die Beklagte persönlich habe ihm im Jahr 2009 angeboten, die Organisation seines Umzugs von [...] nach [...] zu übernehmen, und er habe der Beklagten persönlich, nicht ihrer GmbH, einen entsprechenden Auftrag erteilt (vgl. Klage Rz. 3 f.; Replik Rz. 77).

Der Kläger stützt den eingeklagten Anspruch auf Rechenschaftsablegung auf ein behauptetes Auftragsverhältnis mit der Beklagten. Das vom Kläger behauptete Jahr des Vertragsschlusses spräche dafür, dass er die Beklagte persönlich beauftragt hat, und dass auch das spätere Auftragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten persönlich bestanden hat. Folglich trägt er gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast dafür, dass der Auftrag betreffend den Umzug im Jahr 2009 und zwischen ihm und der Beklagten persönlich abgeschlossen worden ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 124). Da er für das Jahr des Vertragsschlusses keinen einzigen Beweis genannt hat, ist auf der ersten Stufe der Stufenklage zu seinem Nachteil davon auszugehen, dass der Vertragsschluss entsprechend der Darstellung der Beklagten erst im Jahr 2010 nach der Übernahme der GmbH durch die Beklagte stattgefunden hat. Im Übrigen dürfte der Kläger den Sachverhalt betreffend die Zeitpunkte ohnehin zugestanden haben, indem er die Behauptungen in der Berufung (Rz. 31 f.), der Vertragsschluss und der Umzug hätten Ende 2010 und Anfang 2011 stattgefunden und der Kläger habe das Geschehen ursprünglich irrtümlich im Jahr 2009 eingeordnet, nicht bestritten hat (vgl. Berufungsantwort Rz. 8). Der Umstand, dass das Auftragsverhältnis erst zustande gekommen ist, nachdem die Beklagte eine GmbH übernommen hatte, die entsprechende Dienstleistungen anbietet, spricht dafür, dass der Kläger den Auftrag der GmbH und nicht der Beklagten persönlich erteilt hat. Dass der Kläger mit der Beklagten bereits vor dem Erwerb der GmbH persönlichen Kontakt gepflegt hat, spricht entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4) offensichtlich nicht dagegen, dass er den Auftrag ihrer GmbH erteilt hat.

Es gibt weder ein Beweismittel noch ein Indiz dafür, dass der Kläger den Auftrag der Beklagten persönlich und nicht ihrer GmbH erteilt hat. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger wollte, dass die faktische Leistungserbringung durch die Beklagte persönlich erfolgt, und dass der Umzug faktisch auch von der Beklagten persönlich organisiert worden ist. Dieses Ziel und dieses Ergebnis konnte aber genauso gut mit einer Beauftragung ihrer GmbH erreicht werden wie mit einer Beauftragung der Beklagten persönlich (vgl. dazu auch Berufung Rz. 128 und 131). Auch mit der Beauftragung der GmbH der Beklagten, die gemäss der eigenen Darstellung des Klägers abgesehen von der Beklagten über keine weiteren Angestellten verfügte (Replik Rz. 24), war gewährleistet, dass die Leistung faktisch von der Beklagten erbracht wurde. Dass eine natürliche Person, die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH ist, sich für ihre Erwerbstätigkeit dieser juristischen Person bedient, die Verträge, die ihre Erwerbstätigkeit betreffen, deshalb nicht für sich persönlich, sondern als Organ der GmbH für diese abschliesst und als einzige natürliche Person die rechtlich von der juristischen Person angebotenen Leistungen faktisch erbringt, ist nicht unüblich oder gar missbräuchlich (vgl. zur Verbreitung und zu den Einsatzmöglichkeiten von Einpersonengesellschaften Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 13. Auflage, Bern 2023, § 1 N 15 und § 26 N 30). Den Tatsachen, dass der Kläger der Beklagten rund vier Jahre und mehr nach der Erteilung des Auftrags für den Umzug eine Bankvollmacht erteilt, eine Kredit- und eine Debitkarte ausgehändigt und einen Auftrag für Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinen Grundstücken in [...] erteilt hat, kann für die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte persönlich oder ihre GmbH den Auftrag für den Umzug erhalten hat, entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4) keine Relevanz beigemessen werden.

Zusammenfassend erscheint die Beauftragung der GmbH mit dem Umzug zumindest wahrscheinlicher als die Erteilung des Auftrags an die Beklagte persönlich. Jedenfalls hat der Kläger das bestrittene Auftragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten betreffend den Umzug nicht bewiesen und kann ein solches daher auf der ersten Stufe der Stufenklage nicht berücksichtigt werden.

2.4      Persönliche Beziehung zwischen den Parteien

Gemäss der insoweit nicht wirksam bestrittenen und damit zugestandenen Darstellung der Beklagten entwickelte sich über die Jahre zwischen den Parteien eine immer engere (platonische) persönliche Beziehung (Klageantwort Rz. 3 und 65; vgl. Replik Rz. 39).

2.5      Organisationsleistungen und Einsätze als Personal Assistant

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe von Ende 2010 bis 2019 seine Umzüge, die Einrichtung und Auflösung von Wohnungen, Anlässe, Feste, Konferenzen, Aufenthalte in [...] und [...] sowie Reisen von ihrer GmbH organisieren (nachfolgend Organisationsleistungen) und sich die Beklagte als «Personal Assistant» zur Verfügung stellen lassen. Zudem habe der Kläger darum gebeten, die für die Vorbereitung und Durchführung nötigen Auslagen zu tätigen (Klageantwort Rz. 2, 63, 66–68, 70, 77, 91, 119 und 222). Gemäss ihrer Darstellung war die Beklagte als Geschäftsführerin ihrer GmbH persönlich, wenn auch nicht allein, für die Erfüllung von Leistungen besorgt, die ihre GmbH in Rechnung gestellt habe (Duplik Rz. 177). Beispielsweise habe die GmbH für die Organisation vor Ort für die Reise nach [...] eine Spezialistin engagiert (Duplik Rz. 93). Gemäss der insoweit nicht wirksam bestrittenen Darstellung des Klägers verfügte die GmbH der Beklagten abgesehen von dieser über keine weiteren Angestellten (Replik Rz. 24). Der Kläger hat die Behauptungen der Beklagten betreffend die Organisationsleistungen bestritten, will aber offensichtlich nicht diese als solche bestreiten, sondern bloss behaupten, dass er nicht die GmbH, sondern die Beklagte persönlich damit beauftragt habe (vgl. Replik Rz. 37–40, 68 und 77 f.). Der Kläger hat auch bestritten, dass ihm die Beklagte von ihrer GmbH als «Personal Assistant» zur Verfügung gestellt worden sei. Dass die Beklagte faktisch als «Personal Assistant» für ihn tätig gewesen sei, scheint er aber ebenfalls nicht in Frage stellen zu wollen (vgl. Replik Rz. 24). Schliesslich hat der Kläger pauschal auch die Randziffer bestritten, in der die Beklagte behauptet hat, er habe darum gebeten, die für die Vorbereitung und Durchführung nötigen Auslagen zu tätigen (Klageantwort Rz. 91; Replik Rz. 51). Da die betreffende Randziffer mehrere Behauptungen enthält und sich der Kläger in der Randziffer, in der sich seine pauschale Bestreitung findet, nur auf den behaupteten Verzicht auf Rechenschaftsablegung bezieht, hat er die Bitte, die für die Vorbereitung und Durchführung nötigen Auslagen zu tätigen, nicht wirksam bestritten und damit zugestanden (vgl. oben E. 2.1). Aufgrund der vorstehend dargestellten Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass von Ende 2010 bis 2019 faktisch die Beklagte persönlich dem Kläger Organisationsleistungen erbracht hat, soweit dafür nicht Drittpersonen beigezogen wurden, und die Beklagte Einsätze als «Personal Assistant» des Klägers geleistet hat. Gemäss der insoweit übereinstimmenden Darstellung der Parteien wurden diese Leistungen im Rahmen eines entgeltlichen Auftragsverhältnisses erbracht (vgl. Klage Rz. 4; Klageantwort Rz. 222). Strittig ist, ob dieses Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten persönlich oder zwischen dem Kläger und der GmbH der Beklagten bestanden hat. Da der Beklagte seinen Anspruch auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR betreffend die vorstehend erwähnten Tätigkeiten der Beklagten aus den nachstehend erwähnten Gründen ohnehin verwirkt hat (vgl. unten E. 3.4), kann die Frage, ob die Beklagte persönlich oder ihre GmbH Beauftragte des Klägers gewesen ist, jedenfalls auf der ersten Stufe der Stufenklage offenbleiben.

2.6      Zahlungsverkehr sowie Verwendung einer Debit- und einer Kreditkarte

2.6.1      Die Beklagte erledigte ab dem 24. Juli 2015 gestützt auf eine Vollmacht des Klägers für diesen den Zahlungsverkehr über sein Konto Nr. [...] (nachfolgend Zahlungskonto) bei einer Bank in Deutschland. Zudem tätigte sie mit einer Debitkarte Zahlungen und Barbezüge sowie mit einer im November 2015 ausgestellten Kreditkarte Zahlungen zulasten des erwähnten Kontos (vgl. Klage S. 4 f. sowie Rz. 5 und 31; Klageantwort Rz. 94, 100 und 139–142). Schliesslich wirkte sie zumindest an den meisten Überträgen von anderen Konten des Klägers auf das Zahlungskonto mit (vgl. Klage Rz. 6; Klageantwort Rz. 94, 97 f. und 146 f.; Replik Rz. 25, 56 f. und 92 f.; Duplik Rz. 63). Ob sie dabei die zu übertragenden Beträge allein bestimmt oder mit dem Kläger besprochen hat, kann mangels Entscheidwesentlichkeit auf der ersten Stufe der Stufenklage offenbleiben. Jedenfalls mussten alle Kontoüberträge mangels Vollmacht der Beklagten für die anderen Konten des Klägers von diesem genehmigt werden.

Die Beklagte macht geltend, sie habe die Erledigung des Zahlungsverkehrs als Gefälligkeit im Rahmen eines engen persönlichen Vertrauensverhältnisses übernommen (Klageantwort Rz. 3, 94, 140, 218 und 239 f.). Die Debitkarte und die Kreditkarte habe ihr der Kläger ausgehändigt, damit sie gemeinsame Ausgänge, Reisen und Einkäufe sowie Geschenke des Klägers an die Beklagte für den Kläger habe bezahlen können. Meistens habe sie die Karten im Beisein des Klägers verwendet. Dass sie mit den Karten Einkäufe und Geschenke für sich habe bezahlen dürfen, sei Ausdruck der Freigiebigkeit gewesen, mit welcher der Kläger die Beklagte als junge weibliche Begleitung habe an sich binden und sicherstellen wollen, dass ihr Auftritt von seiner Freigiebigkeit zeugte (vgl. Klageantwort Rz. 4, 71, 100, 102 f. und 155). Der Kläger scheint dies bestreiten zu wollen (vgl. Replik Rz. 59–61). Jedenfalls bestreitet er, dass die Beklagte die Karten meist in seinem Beisein und auf sein Geheiss verwendet habe (Replik Rz. 59–61), und macht er geltend, dass die Beklagte nie aus Gefälligkeit gehandelt habe (Replik Rz. 86). Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten mit der Bankvollmacht und den Karten zum Zweck der «Besorgung seiner persönlichen und finanziellen Angelegenheiten» Verfügungsmacht über sein Konto erteilt (Klage S. 4; vgl. auch Plädoyernotizen Kläger S. 1) beziehungsweise er habe ihr die Bankvollmacht erteilt, «damit sie ihm bei der Erledigung seiner finanziellen Angelegenheiten des täglichen Lebens behilflich sein konnte» (Klage Rz. 5). Damit ist er eine Erklärung schuldig geblieben, zu welchem anderen konkreten Zweck als den von der Beklagten behaupteten er dieser Verfügungsmacht über sein Konto eingeräumt haben will. Jedenfalls behauptet er nicht einmal, dass die Erteilung der Vollmacht und die Aushändigung der Karten zum Zweck der Erfüllung des vorstehend erwähnten Auftrags betreffend Organisationsleistungen (vgl. oben E. 2.5) erfolgt seien.

2.6.2      Aus einem Gefälligkeitsverhältnis lassen sich prinzipiell keine vertraglichen Ansprüche ableiten (Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, N 1479 und 1669). Die Entstehung eines Schuldverhältnisses durch einen Vertrag setzt einen übereinstimmenden Rechtsbindungswillen (auch Rechtsfolgewille genannt) beider Parteien voraus (vgl. Huguenin, a.a.O., N 78, 1667 und 1669; Kramer, in: Berner Kommentar 1986, Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR N 62; Müller, in: Berner Kommentar 2018, Einleitung in das OR N 273). Ein solcher kann sich sowohl aus der empirischen oder subjektiven Auslegung als auch aus der normativen oder objektiven Auslegung ergeben (vgl. Huguenin, a.a.O., N 78, 80, 278, 280, 282 f., 1513, 1669 und 3232 f.). Ob Vertrag oder Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird und der Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse der Person, welche die Leistung erbringt, oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten an fachkundiger Beratung oder Unterstützung (BGE 137 III 539 E. 4.1; vgl. BGE 141 V 112 E. 5.2.1, 129 III 181 E. 3.2). Unentgeltlichkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Annahme einer Gefälligkeit (vgl. Huguenin, a.a.O., N 3234; Müller, a.a.O., Einleitung in das OR N 274).

2.6.3      Ein betreffend die Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie die Verwendung der Debit- und der Kreditkarte bestrittener wirklicher Rechtsbindungswille der Beklagten oder ihrer GmbH ist nicht beweisbar. Die Parteien haben aber auch keine Umstände behauptet und im Bestreitungsfall bewiesen, aus denen der Kläger nach Treu und Glauben auf einen Rechtsbindungswillen der Beklagten oder ihrer GmbH hätte schliessen dürfen oder die Beklagte nach Treu und Glauben auf einen Rechtsbindungswillen des Klägers hätte schliessen müssen.

Entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5.2) besteht kein Grund zur Annahme, dass die Überweisungen zulasten des Zahlungskontos des Klägers und zugunsten der Beklagten oder ihrer GmbH eine Gegenleistung für die Erledigung des Zahlungsverkehrs oder der Verwendung der Debit- und der Kreditkarte dargestellt haben (vgl. auch Berufung Rz. 75). Bei den Überweisungen zugunsten der Beklagten persönlich erscheint es aufgrund der Buchungstexte (vgl. Klagebeilage [nachfolgend KB] 6) überdies ohnehin ausgeschlossen, dass darin Honorare für irgendeine Tätigkeit der Beklagten enthalten sind. Damit besteht kein Zweifel, dass die Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie die Verwendung der Debit- und der Kreditkarte unentgeltlich erfolgt sind.

Bei der Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie der Verwendung der Debit- und der Kreditkarte handelt es sich um alltägliche Tätigkeiten, welche handlungsfähige Personen gemeinhin selbst zu erledigen pflegen und die keiner Fachkunde bedürfen. Dass die Beklagte diesbezüglich über besondere Fachkunde verfügt hätte, hat der Kläger nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Ein Interesse des Klägers an fachkundiger Unterstützung ist damit nicht erkennbar. Der Kläger hat nicht dargelegt und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte ein eigenes Interesse daran gehabt haben sollte, dem Kläger die ihm offenbar lästigen Tätigkeiten der Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie der Verwendung der Debit- und der Kreditkarte abzunehmen. Soweit mit den Überweisungen Rechnungen der Beklagten oder ihrer GmbH und mit der Verwendung der Karten Leistungen zugunsten der Beklagten bezahlt worden sind, hat sie zwar an den Überweisungen und Zahlungen als solchen offensichtlich ein eigenes Interesse gehabt. Dieses Interesse darf aber nicht mit einem Interesse an der Erledigung des Zahlungsverkehrs und der Verwendung der Karten durch die Beklagte verwechselt werden, weil es ohne Weiteres auch auf andere Art und Weise hätte gewahrt werden können. Weshalb es dem Kläger trotz der Beeinträchtigung seiner geistigen Gesundheit (vgl. dazu unten E. 3.4.6.1) nicht hätte möglich sein sollen, seinen Zahlungsverkehr selbst zu erledigen, ist nicht ersichtlich. Zudem wäre es ihm aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten und Kontakte offensichtlich ohne weiteres möglich gewesen, eine Drittperson entgeltlich damit zu beauftragen. Soweit er bei den Zahlungen mit Debit- oder Kreditkarte anwesend gewesen ist, hätte der Kläger diese offensichtlich problemlos selbst mit seiner Debit- oder Kreditkarte erledigen können. In seiner Abwesenheit hätte er der Beklagten erlauben können, die Leistungen auf Rechnung zu beziehen, oder ihr die Auslagen nachträglich erstatten können. Schliesslich erfolgten die Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie die Verwendung der Debit- und der Kreditkarte durch die Beklagte im Rahmen einer engen persönlichen Beziehung (vgl. insbesondere oben E. 2.4).

Aus den vorstehenden Gründen ist auf der ersten Stufe der Stufenklage davon auszugehen, dass die Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie die Verwendung der Debit- und der Kreditkarte durch die Beklagte nicht im Rahmen eines Schuld-, sondern im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses erfolgt sind, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 167, 169, 171 und 174). Falls entgegen der vorliegenden Einschätzung davon ausgegangen würde, dass die Erledigung des Zahlungsverkehrs und die Verwendung der Karten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten erfolgt seien, hätte der Beklagte seinen Anspruch auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR betreffend die vorstehend erwähnten Tätigkeiten der Beklagten aus den nachstehend erwähnten Gründen verwirkt (vgl. unten E. 3.4).

2.7      Weitere Tätigkeiten der Beklagten

Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte zunehmend auch mit der «Verwaltung und Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten beauftragt» (Klage Rz. 3). Die Beklagte bestreitet dies teilweise und macht geltend, der Kläger habe sie persönlich nur sehr punktuell beauftragt mit der Vorsorge, der Medikamentenüberwachung und der Unterstützung beim Verkauf seines Lands in [...]. Im Übrigen habe sie sich im Rahmen der enger werdenden persönlichen und freundschaftlichen Beziehung um weitere persönliche Dinge gekümmert, die nicht in den Aufgabenbereich ihrer GmbH gefallen seien (Klageantwort Rz. 131).

Mit dem vom Kläger bestrittenen (Replik Rz. 77) Auftrag betreffend Vorsorge meint die Beklagte offensichtlich den Vorsorgeauftrag, den der Kläger der Beklagten gemäss seiner eigenen Darstellung erteilt hat und der mangels Eintritts des Vorsorgefalls nicht in Kraft getreten ist (vgl. dazu unten E. 2.10).

Betreffend die Medikamentenüberwachung ist die Darstellung der Beklagten etwas widersprüchlich. Einerseits hat sie erklärt, der Kläger habe sie mit der Medikamentenüberwachung beauftragt. Andererseits hat sie behauptet, sie habe den Kläger im Rahmen ihrer persönlichen Beziehung als enge Freundin darauf aufmerksam gemacht, wenn er etwas für seine Gesundheit habe tun müssen, und ihn dabei unterstützt. Insbesondere habe sie darauf geachtet, dass er die ihm verschriebenen Medikamente eingenommen habe. Sie habe ihm ein Team organisiert, das auf die regelmässige Medikamenteneinnahme geachtet habe und in medizinischen Notfällen stets erreichbar gewesen sei (Klageantwort Rz. 84 und 89). Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Medikamentenplan nicht überwacht (Replik Rz. 77). Folglich kann er diesbezüglich auch keinen Anspruch auf Rechenschaftsablegung geltend machen. Die Beklagte hat eine Vereinbarung vom 9. Dezember 2015/27. Januar 2016 (AB 27) zwischen dem Kläger, der Beklagten und zwei weiteren Frauen eingereicht. Gemäss dieser Vereinbarung erstellte die Beklagte Instruktionen für die Medikamentenabgabe und bereitete die Medikamente vor und legten die anderen beiden Frauen die Medikamente in der Wohnung des Klägers bereit und erinnerten ihn telefonisch an die Einnahme. Ob mit dieser Vereinbarung ein Auftragsverhältnis oder bloss ein Gefälligkeitsverhältnis begründet worden ist, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Erstens scheint sich das Rechtsbegehren des Klägers auf Rechenschaftsablegung ohnehin nicht auf die Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Verabreichung von Medikamenten zu beziehen. Zweitens hätte der Kläger einen allfälligen Anspruch auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber der Beklagten betreffend die vorstehend erwähnten Tätigkeiten der Beklagten aus den nachstehend erwähnten Gründen ohnehin verwirkt (vgl. unten E. 3.4).

Betreffend das Land in [...] wird auf die nachstehenden Erwägungen (unten E. 2.8) verwiesen.

In der Zusammenfassung seiner Klage hat der Kläger behauptet, er habe die Beklagte 2015 mit der Besorgung «seiner persönlichen und finanziellen Angelegenheiten» betraut (Klage S. 4). Unabhängig davon, ob der angebliche Auftrag der Beklagten persönlich oder ihrer GmbH erteilt worden sein soll, entbehrt die bestrittene (Klageantwort Rz. 128) pauschale Behauptung eines generellen Auftrags zur Besorgung der persönlichen und finanziellen Angelegenheiten des Klägers jeglicher Grundlage. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 77 und 140), gilt das Gleiche für die pauschalen Feststellungen des Zivilgerichts, der Kläger habe die Beklagte damit beauftragt, die «Erledigung seiner persönlichen und finanziellen Angelegenheiten» zu übernehmen (angefochtener Entscheid E. 8.12) und «in seinem Interesse für die Verwaltung und Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten besorgt zu sein» (angefochtener Entscheid E. 7.5.2).

Zusammenfassend hat der Kläger abgesehen von den vorstehend erwähnten Leistungen (Organisationsleistungen und Einsätze als Personal Assistant [oben E. 2.3 und 2.5], Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie Zahlungen mit der Debit- und der Kreditkarte [oben E. 2.6] sowie Leistungen im Zusammenhang mit dem Land in [...] [unten E. 2.8]) keine konkreten Leistungen genannt, mit denen er die Beklagte beauftragt haben will. Die von der Beklagten erwähnten allfälligen weiteren Tätigkeiten erfolgten gemäss ihrer Darstellung im Rahmen eines blossen Gefälligkeitsverhältnisses. Unter diesen Umständen ist auf der ersten Stufe der Stufenklage mangels einer substanziierten Behauptung davon auszugehen, dass der Kläger die Beklagte mit keinen weiteren Geschäften oder Diensten beauftragt hat. Im Übrigen hätte er einen allfälligen diesbezüglichen Anspruch auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ohnehin verwirkt (vgl. unten E. 3.4).

2.8      Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit Grundbesitz des Klägers

2.8.1      Der Kläger war Eigentümer ererbten Landes in [...] und hatte E____ damit betraut, Möglichkeiten zu prüfen, wie dieses Land gewinnbringend bewirtschaftet werden konnte (Klageantwort Rz. 104 f.). Gemäss der Darstellung der Beklagten nahm der Kläger sie am 11. November 2014 zu einem ersten gemeinsamen Mittagessen mit E____ mit. Der Kläger habe sie gebeten, sich im Kontakt mit E____ um die Entwicklung seines Lands zu kümmern und alle Details mit E____ und allenfalls weiteren heranzuziehenden Fachleuten zu klären (Klageantwort Rz. 105). Die Beklagte habe sich um die Angelegenheit gekümmert (Klageantwort Rz. 106). Von 2015 bis 2019 habe sie stets Kontakt mit E____ gehalten (Klageantwort Rz. 107). Sie habe sich mit E____ und den Steuerfachleuten besprochen, die Möglichkeiten geprüft und den Kläger über die wesentlichen Punkte informiert (Klageantwort Rz. 106 f.). Im Austausch mit E____ und dem Kläger habe sie ein Gesamtkonzept entwickelt, das die Realisierung von Vermögenszuwächsen von über CHF 25 Mio. habe ermöglichen sollen und am Ende über EUR 29 Mio. eingebracht habe (vgl. Klageantwort Rz. 108). Als Beweismittel beantragt sie die Befragung von E____ als Zeuge und die Befragung der Parteien (Klageantwort Rz. 105–108). Gemäss dem Kläger mag es sein, dass die Beklagte in den Jahren 2015 bis 2019 gelegentlich im Kontakt mit E____ gestanden habe. Er bestreitet aber, dass sie an der Entwicklung des Landes mitgewirkt, viele E-Mails mit E____ ausgetauscht oder gar ein Gesamtkonzept entwickelt habe (Replik Rz. 62).

2.8.2      Die Beklagte behauptet, am 4. Dezember 2018 habe der Kläger mit ihr im Restaurant [...] in Basel zu Abend gegessen. Dort habe er das finanzielle Konzept, das er umzusetzen beschlossen gehabt habe, ihr erläutert und auf einer Papierserviette des Restaurants notiert. Gemäss der Darstellung der Beklagten lautete dieses Konzept folgendermassen: Der Kläger habe mit einem Gesamterlös aus den Grundstücken von EUR 29 Mio. gerechnet. Davon hätten EUR 3 Mio. für eine altersgerechte Eigentumswohnung für seinen Lebensabend verwendet werden sollen. EUR 3 Mio. und damit 10 % des Gesamterlöses hätten an die Beklagte und EUR 1 Mio. an E____ gehen sollen. [...] und [...] hätten je EUR 200'000.– erhalten sollen. Für sich selbst habe der Kläger mit 15 weiteren Lebensjahren gerechnet, in denen er je rund EUR 700'000.– zum komfortablen Leben brauche. EUR 2 Mio. habe er für eine Stiftung in Deutschland und eine Professur in [...] (vgl. dazu Klageantwort Rz. 88) eingesetzt. Als Erbe wären dann noch EUR 10 Mio. für seinen Sohn übriggeblieben (Klageantwort Rz. 112 f.). Abgesehen davon, dass dort nicht erwähnt wird, dass die EUR 3 Mio. für die Beklagte 10 % des Gesamterlöses entsprechen, werden die vorstehend erwähnten Angaben der Beklagten durch die eingereichte Kopie der Notizen auf der Papierserviette (AB 30) im Wesentlichen bestätigt. Dass EUR 3 Mio. gut 10 % von EUR 29 Mio. entsprechen, ist offensichtlich. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, dass die eingereichte «Notiz des Klägers auf der Papierserviette» nicht datiert, nicht unterzeichnet und kaum leserlich sei und keine Zusicherungen enthalte, dass das Schriftbild Zeichen eines kranken alten Menschen sei und dass der Verkaufserlös für das Land in [...] gemäss Kaufvertrag vom 10. Mai 2019 EUR 9'550'236.50 betrage und somit in keinem Zusammenhang zum angeblichen Gesamterlös aus Grundstücken von EUR 29 Mio. stehe (Replik Rz. 64). Im Übrigen hat er die Behauptungen der Beklagten aber nicht bestritten. Damit hat er zugestanden, dass die Notizen, welche die Beklagte in Kopie eingereicht hat, von ihm stammen, dass er ein finanzielles Konzept mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt beschlossen und der Beklagten am 4. Dezember 2018 erläutert hat und dass er der Beklagten insbesondere erklärt hat, er habe beschlossen, ihr vom Erlös aus dem Verkauf seines Lands in [...] einen rund 10 % davon entsprechenden Betrag zukommen zu lassen. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, betrifft der Kaufvertrag vom 10. Mai 2019 mit einem Kaufpreis von EUR 9'550'236.50 nur einen Teil des Lands des Klägers in [...] (vgl. Klageantwort Rz. 117; Kaufvertrag vom 10. Mai 2019 [AB 32] Ziff. I.1 und II; Anhang zur E-Mail vom 30. Juni 2020 [Beilage zur Replik (nachfolgend RB) 3] S. 3). Gemäss der nicht wirksam bestrittenen und durch die eingereichte Aufstellung (AB 54) bestätigten Darstellung der Beklagten rechnete E____ im Juli 2018 mit einem Gesamterlös von mehr als EUR 31.5 Mio. Damit war die Annahme des Klägers, der Gesamterlös werde rund EUR 29 Mio. betragen, durchaus realistisch, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (Duplik Rz. 84 f.).

2.8.3      Die Beklagte hat eine «Vereinbarung über die Entschädigung der Dienstleistungen von A____ […] im Zusammenhang mit dem Verkauf der [...] in [...]» vom 6. Dezember 2018 eingereicht (AB 31). Nachdem der Kläger den Vertragsschluss im erstinstanzlichen Verfahren noch in Zweifel gezogen hatte (vgl. Klage Rz. 23; Replik Rz. 18 und 65), hat er diesen im Berufungsverfahren zugestanden (vgl. Berufungsantwort Rz. 16, 19 und 23). Gemäss der Vereinbarung «beauftragt» der Kläger die Beklagte «mit der Unterstützung beim Verkauf der [...] in [...]», «wirkt [die Beklagte] mit bei der Suche und Beibringung von Kaufinteressenten für die [...] in [...]. Sie ist zuständig für die gesamte Administration und steht im direkten Kontakt mit Herrn E____. Kommt es zum Abschluss eines Kaufvertrages für die vorstehenden Flurstücke oder Teile davon, so beträgt das Honorar [der Beklagten] 10 % des notarierten Kaufpreises. Das Honorar ist geschuldet auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung.» Die Beklagte behauptet, mit diesem Honorar seien vor allem auch die Leistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Lands des Klägers in [...] vergütet worden, die sie vor dem Abschluss der Vereinbarung erbracht habe (Klageantwort Rz. 116, 191 und 195). Zudem sei es dem Kläger nicht in erster Linie um ein adäquates Entgelt für ihre Dienste gegangen, sondern auch darum, sich freigiebig zu zeigen und treue Freundschaft zu belohnen (Klageantwort Rz. 111). Dass mit dem Honorar gemäss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 auch Leistungen vor dem Abschluss der Vereinbarung vergütet werden sollten, hat der Kläger wohl wirksam bestritten (vgl. Replik Rz. 132 und 134 f.), und betreffend die Behauptung, es sei ihm auch darum gegangen, sich freigiebig zu zeigen und treue Freundschaft zu belohnen, fehlt es wohl an einer wirksamen Bestreitung (vgl. Replik Rz. 63 und 65). Die Frage, ob der Kläger die erwähnten Behauptungen der Beklagten wirksam bestritten hat, kann auf der ersten Stufe der Stufenklage mangels Entscheidwesentlichkeit aber genauso offenbleiben wie die Fragen, ob die betreffenden Behauptungen bewiesen sind oder nicht.

Der Kläger behauptet jedenfalls, dass er die Beklagte erst mit der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 mit der Wahrnehmung der darin explizit aufgezählten Aufgaben beauftragt habe und darin ein Hinweis auf allfällige von ihm bestrittene frühere Bemühungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Land fehle. Zudem macht er geltend, dass die Behauptungen der Beklagten betreffend solche Bemühungen in der Zeit vor Dezember 2018 vorliegend irrelevant seien und dass sie detailliert zu belegen hätte, ob und allenfalls wie sie bei der Suche und Beibringung von Kaufinteressenten mitgewirkt und welche administrativen Leistungen sie erbracht habe (Replik Rz. 134 und 158). Damit beschränkt der Kläger sein Rechtsbegehren auf Rechenschaftsablegung über die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Grundbesitzes in [...] eindeutig auf die Zeit ab dem 6. Dezember 2018.

Gemäss der Darstellung der Beklagte war sie zwar bereits vor dem 6. Dezember 2018 im Auftrag des Klägers im Zusammenhang mit seinem Land in [...] tätig. Dass sie der Kläger bereits vor diesem Datum mit der Unterstützung beim Verkauf des Landes sowie der Mitwirkung bei der Suche und Beibringung von Kaufinteressenten beauftragt habe, hat sie jedoch nicht behauptet. Selbst wenn mit der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 betreffend die Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Land in [...] vor diesem Datum ein bereits bestehender Auftrag des Klägers bestätigt worden ist und mit dem Honorar gemäss dieser Vereinbarung auch diese Tätigkeiten entschädigt werden sollen, ist der Vertragsgegenstand somit zumindest erweitert worden, indem der Kläger die Beklagte auch mit der Unterstützung beim Verkauf des Landes, der Mitwirkung bei der Suche und Beibringung und Kaufinteressenten sowie der diesbezüglichen Administration beauftragt hat. Betreffend diese Tätigkeiten entstand der Anspruch des Klägers auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR folglich erst mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018.

2.9      Keine Geltendmachung der eingeklagten Rechenschaftsansprüche bis 23. Juli 2020

Die Beklagte behauptet, ihre GmbH habe zu Beginn noch sehr detaillierte Rechnungen ausgestellt. Der Kläger habe aber seit dem 2011 keine Abrechnungen sehen wollen und sich verboten, mit solchen Details behelligt zu werden (vgl. Klageantwort Rz. 2, 64, 91 und 225). Der Kläger bestreitet dies (Replik Rz. 26, 38, 51 und 152). Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auch ihr mehrfach erklärt, dass er von ihr keinerlei Rechenschaft wünsche (Klageantwort Rz. 92). Der Kläger bestreitet dies ebenfalls (Replik Rz. 51). Zum Beweis beantragt die Beklagte die Befragung der Parteien und verweist auf eine schriftliche Erklärung des Klägers vom 13. Mai 2016 (Klageantwort Rz. 92). Ob der Kläger gegenüber der Beklagten erklärt hat, dass er keine Rechenschaft wünsche und keine Abrechnungen sehen wolle, kann jedenfalls auf der ersten Stufe der Stufenklage offenbleiben, weil der Kläger allfällige Rechenschaftsansprüche auch ohne ein solches aktives Verhalten verwirkt hat (vgl. unten E. 3.4). Falls eine Verwirkung entgegen dem vorliegenden Entscheid verneint würde, wäre die beantragte Parteibefragung der Beklagten hingegen durchzuführen, um ihr die Möglichkeit zu bieten, ihre diesbezüglichen Behauptungen zu beweisen. Dass er die Beklagte persönlich oder ihre GmbH in der Zeit bis zum Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23. Juli 2020 (KB 48) auch nur ein einziges Mal aufgefordert hätte, ihm Rechenschaft abzulegen, oder sich die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rechenschaftsablegung für später vorbehalten hätte, behauptet er aber nicht einmal.

2.10    Vorsorgevollmacht

Am 13. Oktober 2014 erteilte der Kläger der Beklagten eine umfassende Vollmacht (KB 2), mit der er sie ermächtigte, Rechtsgeschäfte jeglicher Art abzuschliessen und über sein gesamtes Vermögen zu verfügen. In einer internen Weisung (KB 2) vom gleichen Datum bestimmte er, dass die Beklagte von der Vollmacht erst Gebrauch machen dürfe, wenn er aufgrund von Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen (Eintritt des Vorsorgefalls, Ziff. 1), sowie dass die Beklagte gegenüber seinem Rechtsanwalt zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet sei (Ziff. 6) und ihm für ihre Vergütung jeden Monat eine Vergütungsaufstellung zuzustellen habe (Ziff. 7). Die Vollmacht und die internen Weisungen zusammen bezeichnet der Kläger als Vorsorgeauftrag (vgl. Klage Rz. 3; Replik Rz. 26). Der Kläger macht geltend (Replik Rz. 150) und es ist unbestritten (angefochtener Entscheid E. 5.5), dass der Vorsorgefall im Sinn der internen Weisung vom 13. Oktober 2014 nicht eingetreten ist. Damit hat der Kläger zugestanden und ist es unbestritten, dass die Beeinträchtigung seiner Gesundheit den Kläger nicht daran gehindert hat, seine Angelegenheiten vollständig selbst wahrzunehmen. Am 13. Mai 2016 erklärte der Kläger schriftlich (AB 24), er habe der Beklagten eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Bei der Regelung des Innenverhältnisses habe er zu «Auskunft/Rechnungslegung» festgelegt, dass für die Beklagte eine Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nur dann bestehe, wenn konkrete Verdachtsmomente dargetan werden können, dass von der Vollmacht nicht in ordnungsgemässer Weise Gebrauch gemacht wurde. Ergänzend hierzu wollte er mit seiner Erklärung vom 13. Mai 2016 die für die Beklagte nach § 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehende Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ausdrücklich nur auf seine Person beschränken und verfügte er, dass die Beklagte als seine Bevollmächtigte ausser ihm höchstpersönlich niemandem gegenüber zu Auskunft und Rechenschaft verpflichtet sei. Dies gelte insbesondere im Fall seines Todes gegenüber seinen Erben. Ob der Kläger auch die Vollmacht vom 13. Oktober 2014 durch eine neue ersetzt hat (vgl. dazu Berufung Rz. 82 und Berufungsantwort Rz. 15), ist unerheblich und kann daher offenblieben.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe mit der Erklärung vom 13. Mai 2016 bestätigt, dass sie ihm gegenüber zu Auskunft und Rechenschaft verpflichtet sei (Replik Rz. 46). Diese Behauptung ist aktenwidrig und haltlos. Erstens handelt es sich nicht um eine Erklärung der Beklagten, sondern um eine solche des Klägers. Zweitens ist aus der Erklärung zu schliessen, dass der Kläger bereits vor seiner Erklärung vom 13. Mai 2016 in einer Regelung des Innenverhältnisses die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht weitgehend eingeschränkt hat, indem er sie an die Bedingung konkreter Verdachtsmomente für einen nicht ordnungsgemässen Gebrauch der Vollmacht geknüpft hat (vgl. Duplik Rz. 44–46). Die weitgehende Einschränkung der Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung wird vom Zivilgericht zu Unrecht völlig ausser Acht gelassen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.12). Die vorstehend erwähnten Anordnungen des Klägers betreffend Rechenschaftsablegung beziehen sich auf eine Vorsorgevollmacht, von der die Beklagte mangels Eintritts des Vorsorgefalls nie Gebrauch gemacht hat (vgl. Replik Rz. 150; Duplik Rz. 172). Daher sind sie für die allfälligen Auftragsverhältnisse zwischen dem Kläger und der Beklagten, auf die der Kläger die eingeklagten Rechenschaftsansprüche stützt, und insbesondere für die Verwendung der Bankvollmacht nicht verbindlich. Angesichts dessen, dass der Kläger bis am 23. Juli 2020 gestützt auf diese allfälligen Auftragsverhältnisse nie Rechenschaft verlangt hat, durfte die Beklagte aber nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass der Kläger über die Verwendung der Bankvollmacht sowie der Debit- und der Kreditkarte, mit denen sie nur über ein Konto verfügen konnte, jedenfalls nicht mehr Auskunft und Rechenschaft erwartet hat als über die Verwendung der Vorsorgevollmacht, mit der sie uneingeschränkt über sein ganzes Vermögen hätte verfügen können (vgl. Duplik Rz. 172). Somit durfte die Beklagte spätestens seit der Erklärung vom 13. Mai 2016 davon ausgehen, dass der Kläger höchstens im Fall konkreter Verdachtsmomente Rechenschaft erwartete und keine Rechenschaftsablegung gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Erben wünschte. Letzteres wird durch die folgende, vom Kläger nur als unerheblich bezeichnete und damit nicht wirksam bestrittene und zugestandene (vgl. oben E. 2.1) Darstellung der Beklagten bestätigt. Gemäss dieser stand der Sohn des Klägers im Hinblick auf sein künftiges Erbe der Freigiebigkeit des Klägers gegenüber den Frauen in seinem Umfeld kritisch gegenüber und forderte den Kläger ständig auf, ihm Rechenschaft über sein Vermögen und seine Verwendung abzulegen. Dies habe dem Kläger sehr missfallen (Klageantwort Rz. 82; Replik Rz. 46). Konkrete Verdachtsmomente, dass die Beklagte oder ihre GmbH von der Bankvollmacht nicht ordnungsgemäss Gebrauch gemacht oder einen allfälligen Auftrag des Klägers nicht ordnungsgemäss erfüllt hätten, sind nicht erstellt (vgl. unten E. 3.4.3).

3.         Beurteilung der eingeklagten Rechenschaftsansprüche

3.1      Rechtsbegehren 1 auf Rechenschaftsablegung

Mit Absatz 1 seines Rechtsbegehren 1 beantragt der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm in Anwendung von Art. 400 OR umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als seine Beauftragte und Bevollmächtigte gegenüber der C____ in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 sowie ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Grundbesitzes in [...]. In Absatz 2 seines Rechtsbegehrens 1 konkretisiert er sein Rechtsbegehren in fünf mit Spiegelstrichen markierten Unterabsätzen. Mit dem ersten (Spiegelstrich 1) beantragt er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihre Korrespondenz mit der Bank im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 31. Juli 2019 vorzulegen. Mit den Unterabsätzen 2, 3 und 4 beantragt der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zulasten seines Zahlungskontos im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezüge und Zahlungen (Spiegelstrich 2), die von der Beklagten mittels Kreditkarte zulasten seines Zahlungskontos im Zeitraum vom 9. November 2016 bis 7. August 2019 getätigten Auslagen detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage (Spiegelstrich 3) sowie sämtliche Zahlungen an die Beklagte und ihre GmbH im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 und die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (Spiegelstrich 4). Mit dem letzten Unterabsatz (Spiegelstrich 5) beantragt der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand und hergestellten Kontakten umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Grundbesitzes in [...]. Mit einem dritten Absatz seines Rechtsbegehrens 1, der vom Zivilgericht als Absatz 2 bezeichnet wird (vgl. angefochtener Entscheid vor E. 9.3.12), beantragt der Kläger, die Beklagte sei auch in ihrer Funktion als einzige Geschäftsführerin ihrer GmbH zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Zahlungen an die GmbH zulasten des Klägers im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 und die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen.

3.2      Anwendbares Recht

Das Zivilgericht hat mit eingehender Begründung festgestellt, dass sich die für die eingeklagten Rechenschaftsansprüche relevanten allfälligen Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten oder ihrer GmbH andererseits nach Schweizer Recht beurteilen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Nachdem sie sich im erstinstanzlichen Verfahren noch auf das deutsche Recht berufen hat, beanstandet die Beklagte die Anwendung des Schweizer Rechts in ihrer Berufung nicht mehr. Da auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Anwendung des Schweizer Rechts durch das Zivilgericht unrichtig sein sollte, ist das Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildende Rechtsbegehren 1 nach diesem Recht zu prüfen.

3.3      Teilweise Abweisung des Rechenschaftsbegehrens mangels Auftrags

Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäss Art. 400 Abs. 1 OR auf die mit Absatz 1 des Rechtsbegehrens 1 verlangte Rechenschaft über die Tätigkeit der Beklagten als Bevollmächtigte des Klägers gegenüber der Bank und auf die mit Absatz 2 Spiegelstriche 1, 2 und 3 des Rechtsbegehrens 1 verlangte Vorlage der Korrespondenz der Beklagten mit der Bank und Auskunft über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zulasten des Zahlungskontos des Klägers sowie die von der Beklagten mittels der Kreditkarte zulasten des Zahlungskontos getätigten Auslagen setzt voraus, dass die Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie die Zahlungen mit der Debit- und der Kreditkarte durch die Beklagten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erfolgt wären. Wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 2.6), ist diese Voraussetzung nicht erstellt. Bereits aus diesem Grund ist das Rechtsbegehren 1 des Klägers im erwähnten Umfang abzuweisen, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 167, 169 und 171). Wenn ein diesbezügliches Auftragsverhältnis bejaht würde, wäre das Rechtsbegehren 1 im vorstehend erwähnten Umfang aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 3.4) jedenfalls wegen Verwirkung des Rechenschaftsanspruchs abzuweisen, wie die Beklagte ebenfalls zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 167, 169 und 171).

3.4      Teilweise Abweisung des Rechenschaftsbegehrens wegen Verwirkung

3.4.1   Jahrelanges Zuwarten mit der Geltendmachung eingeklagter Rechenschaftsansprüche

Abgesehen von der mit Absatz 2 Spiegelstrich 5 des Rechtsbegehrens 1 verlangten Rechenschaft und der mit Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 verlangten Auskunft können sich allfällige Ansprüche des Klägers gemäss Art. 400 Abs. 1 OR auf die mit seinem Rechtsbegehren 1 verlangte Rechenschaftsablegung höchstens aus dem oder den allfälligen Auftragsverhältnissen zwischen dem Kläger und der Beklagten betreffend Organisationsleistungen, Einsätze als Personal Assistant, Erledigung des Zahlungsverkehrs, Zahlungen mit der Debit- und der Kreditkarte und/oder persönliche Angelegenheiten ergeben. Soweit solche Auftragsverhältnisse überhaupt vorlagen, bestanden sie im Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmachten mit Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 29. Juli 2019 (KB 26) schon seit mindestens rund vier Jahren (vgl. oben E. 2.3 und 2.5–2.7). Aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. oben E. 2.9) ist davon auszugehen, dass der Kläger die Beklagte bis zum Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23. Juli 2020 (KB 48) kein einziges Mal zur Rechenschaftsablegung aufgefordert hat und dass er sich die Geltendmachung seiner allfälligen Ansprüche auf Rechenschaftsablegung auch nicht für später vorbehalten hat. Insbesondere verlangte der Kläger selbst dann keine Rechenschaft über die bisherige Verwendung des Geldes, wenn er Überträge von anderen Konten auf das Zahlungskonto bestätigte, um dieses zu alimentieren (vgl. dazu oben E. 2.6.1). Zudem erweckte er bei der Beklagten den berechtigten Eindruck, dass er höchstens im Fall konkreter Verdachtsmomente Rechenschaft erwartete und keine Rechenschaftsablegung gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Erben wünschte (vgl. oben E. 2.10). Im Übrigen ist es offensichtlich, dass die Aufbereitung der mit den Spiegelstrichen 2, 3 und 4 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 verlangten Informationen für die Beklagte mit sehr grossem Aufwand verbunden wäre, soweit sie diesbezüglich überhaupt in der Lage wäre, Auskünfte zu liefern, die über den dem Kläger bekannten Inhalt der Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen (Separatbeilagen 1 und 2 zur Klage) hinausgehen.

3.4.2   Rechtsmissbrauch als Grenze der Rechenschaftspflicht

Die Rechenschaftspflicht der Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 III 348 E. 5.1.1, 139 III 49 E. 4.1.2; BGer 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5, 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.1, AZ.2010.19 vom 4. November 2011 E. 4.2.3; Fellmann, in: Berner Kommentar, 1992, Art. 400 OR N 78). Zwar setzt die Geltendmachung des Anspruchs auf Rechenschaftsablegung nicht den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses voraus (BGE 139 III 49 E. 4.5.2; BGer vom 17. Juni 1980 E. 1, in: ZR 80/1981 Nr. 24 S. 74; AGE AZ.2010.19 vom 4. November 2011 E. 4.2.3). Die Rechenschaftsablegung muss der Beauftragten aber aufgrund einer Abwägung der gegenseitigen Interessen zumutbar sein (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.1, AZ.2010.19 vom 4. November 2011 E. 4.2.3; Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 78 f.; vgl. OGer ZH vom 28. Februar 2001 E. III.3.2, in: ZR 101/2002 Nr. 26 S. 100). Die Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs stellt einen offenbaren Rechtsmissbrauch dar und findet deshalb gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz, wenn der Auftraggeber die verlangten Informationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen beschaffen könnte, während die Beauftrage dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (vgl. BGE 139 III 49 E. 4.5.2; BGer 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5, 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 4.3.1; Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 82). Das gleiche gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und einem Kommentator, wenn der Auftraggeber den Anspruch auf Rechenschaftsablegung während Jahren nicht erhoben hat, ohne dass er zu erkennen gegeben hat, dass er sich dies für später vorbehält (vgl. BGer 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5, 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 5, 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 83), und ohne dass sich eine neue Tatsache zeigt, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigten würde (vgl. BGer 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5 und 7.1.1 f., 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 5 und 7.1.1), bzw. ohne dass dem Auftraggeber nachträglich eine Tatsache bekannt wird, die geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu wecken (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 83). In den Fällen, in denen die Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdient, weil sie einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt, ist der betreffende Anspruch infolge Verwirkung erloschen (vgl. Schaller, Einwendungen und Einreden im schweizerischen Schuldrecht, Habil. Zürich 2009, Zürich 2010, N 639 f., 644 f. und 651).

Nach Meinung des Zivilgerichts soll die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sein, weil im mit BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 beurteilten Fall die Auftraggeberin Kenntnis von den vom Beauftragten besorgten Geschäften gehabt, nur die Art und Weise der Rechnungstellung beanstandet und ihre Beanstandung erst im Prozess vorgebracht habe, während der Kläger über die einzelnen Transaktionen der Beklagten nicht im Bild gewesen sei und seinen Rechenschaftsanspruch bereits mit dem ersten Verdachtsmoment geltend gemacht habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.12). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, welchen Sachverhalt das Bundesgericht mit BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 konkret beurteilt hat, nennen das Bundesgericht und der erwähnte Kommentar das unangemessen lange Zuwarten mit dem Überprüfen und Beanstanden eines vorgelegten Rechenschaftsberichts oder vorgelegter Rechnungen zu Recht als selbständigen Fall des Rechtsmissbrauchs neben demjenigen des jahrelangen Zuwartens mit der Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs (BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 83) oder zumindest als blosses Beispiel für diesen allgemeiner umschriebenen Fall des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGer 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5, 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 5). Für die Feststellung, der Kläger habe seinen Rechenschaftsanspruch mit dem ersten Verdachtsmoment geltend gemacht, ist das Zivilgericht jegliche Begründung schuldig geblieben. Wie sich aus den vorstehenden und den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen, dass sich vor der Geltendmachung der eingeklagten Rechenschaftsansprüche des Klägers kein Verdachtsmoment gezeigt hat, das Erklärungen der Beklagten betreffend die bisherige Ausführung ihres allfälligen Auftrags rechtfertigen würde oder geeignet wäre, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten oder ihrer Geschäftsführung zu wecken.

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet. Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie einwendet (AGE ZB.2023.45 vom 28. August 2024 E. 3.3.2, ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.2.3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 11. Auflage, Bern 2024, Kapitel 10 N 49; Göksu, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 8 ZGB N 13 ff.; Grolimund/Ammann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 18 N 48 f.; Kummer, in: Berner Kommentar, 1962, Art. 8 ZGB N 129 f.; vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.1; Walter, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 212 f., 255 f., 260, 265, 279, 281, 286 und 290).

Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB gilt grundsätzlich auch für negative Tatsachen bzw. das Nichtvorhandensein von Tatsachen (BGE 119 II 305 E. 1b.aa; AGE ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.3.4, ZB.2016.20 vom 3. März 2017 E. 5.1.3.3; Hasenböhler/Yañez, a.a.O., Art. 150 N 9; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kapitel 10 N 54; Grolimund/Ammann, a.a.O., § 18 N 61). Für bestimmte negative Tatsachen gelten die allgemeinen Beweislastregeln uneingeschränkt (AGE ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.3.4; vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kapitel 10 N 54 f.; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 339). Auch die mit dem Beweis unbestimmter negativer Tatsachen verbundenen Schwierigkeiten führen nicht zu einer Umkehr der Beweislast. In diesem Fall hat die Gegenpartei aber nach Treu und Glauben die Obliegenheit, durch substanziiertes Bestreiten und soweit möglich und zumutbar durch Erbringen eines Gegenbeweises oder des Beweises des Gegenteils an der Beweisführung mitzuwirken (AGE ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.3.4; vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5, 119 II 305 E. 1b.aa; BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E.6.6.4, 5P.376/2006 vom 14. Juni 2007 E. 3.3, AGE ZB.2016.20 vom 3. März 2017 E. 5.1.3.3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kapitel 10 N 59; Grolimund/Ammann, a.a.O., § 18 N 61; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 353; anderer Meinung [Beweislastumkehr für unbestimmte negative Tatsachen] Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 19). Die Mitwirkungsobliegenheit einer Partei ändert aber nichts an der Verteilung der objektiven Beweislast (AGE ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.3.4, ZB.2016.20 vom 3. März 2017 E. 5.1.3.3; vgl. BGE 135 II 161 E. 3; BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1).

Nach der Normentheorie werden rechtserzeugende oder rechtsbegründende Normen als Grund- oder Regelnormen einerseits und rechtsvernichtende, rechtshindernde oder rechtshemmende Normen als Gegen- oder Ausnahmenormen andererseits unterschieden (Jungo, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 195; vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 213). Rechtshindernde Normen sind allerdings keine eigenständige Kategorie von Gegennormen, sondern eine begriffliche Zusammenfassung der Sonderregeln, welche die Beweislast abweichend von der Grundregel verteilen (Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 215, 260 und 292). Als rechtshindernd können sowohl Tatsachen qualifiziert werden, welche die Entstehung eines Rechts trotz Erfüllung des Tatbestands einer rechtserzeugenden Norm verhindern, als auch solche, welche den Untergang eines Rechts trotz Erfüllung des Tatbestands einer rechtsvernichtenden Norm verhindern (vgl. Kummer, a.a.O., Art. 8 ZGB N 164 und 172; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 288 und 311).

Eine Tatsache, deren Nichtvorhandensein eine Voraussetzung für die Entstehung bzw. den Untergang eines Rechts darstellt, kann entweder als negative rechtserzeugende Tatsache bzw. negative rechtsaufhebende Tatsache oder als positive rechtshindernde Tatsache qualifiziert werden (vgl. Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 208; Kummer, a.a.O., Art. 8 ZGB N 137; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 215, 261, 288 und 291). Die Unterscheidung zwischen rechtserzeugenden und rechtshindernden Tatsachen ist daher schwierig (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 16; Kummer, a.a.O., Art. 8 ZGB N 137; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 291 f.). Jedenfalls soweit dem Gesetz durch Auslegung keine eindeutige Antwort zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Qualifizierung einer Tatsache als rechtserzeugend oder rechtshindernd um eine vom Gericht zu beantwortende Wertungsfrage (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 16; Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 205; Kummer, a.a.O., Art. 8 ZGB N 139, 166 und 181; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 246 und 260). Bei deren Beantwortung ist zumindest in erster Linie davon auszugehen, dass nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Fall der Beweislosigkeit grundsätzlich das nach objektiven Kriterien normativ Erwartungsgemässe, Redliche, Korrekte und Vernünftige gelten soll und folglich grundsätzlich die Partei die Beweislast trägt, die etwas davon Abweichendes, insbesondere das Unübliche oder Ungewöhnliche behauptet (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 16; Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 213, 254–256 und 261 f.; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 222, 249 und 293). Ob es sich dabei gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes um das einzig massgebende Kriterium handelt (vgl. Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 208, 213, 254 und 262 [Theorie der vertrauensbasierten Beweislastverteilung]) oder bloss um eines unter mehreren möglichen Kriterien (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 232), kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

Eine Partei, welche die Verwirkung des Anspruchs der Gegenpartei nach Art. 2 Abs. 2 ZGB wegen Rechtsmissbrauchs einwendet, trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Einwendung (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 237, 281 f., 303 und 629 f.; vgl. ferner Schaller, a.a.O., N 658, sowie allgemein zum Rechtsmissbrauch BGE 134 III 52 E. 2.1; Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 330, und Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 8 ZGB N 63). Dies bedeutet aber noch nicht notwendigerweise, dass sie die Beweislast für das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein aller für die Verwirkung relevanten Tatsachen trägt. Es ist vielmehr auch möglich, dass eine Tatsache, deren Nichtvorhandensein eine Voraussetzung der Verwirkung darstellt, nicht als negative rechtserzeugende Tatsache für die Einwendung der Verwirkung (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 236 f., der die Einwendung der Verwirkung als Recht im Sinn von Art. 8 ZGB qualifiziert) oder als negative rechtsaufhebende Tatsache für den Rechenschaftsanspruch (vgl. Schaller, a.a.O., N 639 f., 644, 654 und 658, der die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendung der Verwirkung als rechtsaufhebend qualifiziert), sondern als dem Untergang des Anspruchs entgegenstehende positive rechtshindernde Tatsache qualifiziert wird. So wird beispielsweise die Ansicht vertreten, nicht die Beauftragte trage die Beweislast für das Untätigbleiben des Auftraggebers, sondern dieser die Beweislast für die rechtzeitige Geltendmachung seines Anspruchs (vgl. Schaller, a.a.O., N 659 [mit der unrichtigen Begründung, unbestimmte negative Tatsachen seien nicht zu beweisen]; anderer Meinung Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 630). Wie vorstehend erwähnt setzt die Verwirkung des Rechenschaftsanspruchs wegen jahrelangem Zuwarten mit seiner Geltendmachung voraus, dass sich keine neue Tatsache gezeigt hat, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigt, bzw. das dem Auftraggeber nicht nachträglich eine Tatsache bekannt wird, die geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu wecken. Gemeinhin ist zu erwarten, dass eine Beauftragte ihren Auftrag zuverlässig ausführt. Dass sich nach jahrelanger unbeanstandeter Ausführung eines Auftrags eine neue Tatsache zeigt, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigt oder geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu wecken, ist ungewöhnlich. Daher ist eine neue Tatsache, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigt oder geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu wecken, nicht als negative rechtserzeugende Tatsache für die Einwendung der Verwirkung oder als negative rechtsaufhebende Tatsache für den Rechenschaftsanspruch zu qualifizieren, für welche die Beauftragte die Beweislast trägt, sondern als positive rechtshindernde Tatsache, für die der Auftraggeber die Beweislast trägt. Dafür spricht auch, dass die erwähnte zusätzliche Voraussetzung der Verwirkung in einem der einschlägigen Bundesgerichtsurteile überhaupt nicht erwähnt wird (vgl. BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 3.2.2) und im einschlägigen Kommentar die Verwirkung infolge jahrelangen Zuwartens sinngemäss als Grundregel dargestellt wird und das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel zu wecken, als Sonderfall, in dem die Grundregel ausnahmsweise nicht gilt (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 83). Falls entgegen dem vorliegenden Entscheid der Beauftragten die Beweislast dafür auferlegt würde, dass sich keine neue Tatsache gezeigt hat, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigt oder geeignet ist, Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Geschäftsführung zu wecken, müsste die von der Beklagten beantragte Parteibefragung durchgeführt werden (vgl. dazu oben E. 1.3), um ihr die Möglichkeit zu bieten, den Beweis für das Nichtvorhandensein dieser Tatsachen zu erbringen.

3.4.3   Überweisung vom 17. Juli 2019

Am 17. Juli 2019 wurden EUR 800'000.– von einem Kontokorrentkonto des Klägers auf ein Konto der F____ mit Sitz in [...] überwiesen (KB 32). Das betreffende Bankkonto des Klägers war nicht Gegenstand der Bankvollmacht und die Beklagte konnte darüber nicht verfügen. Die Überweisung wurde von der Beklagten vorbereitet, indem sie dem für die Konten des Klägers zuständigen Kundenberater die dafür erforderlichen Angaben übermittelte. Am 16. Juli 2019 rief die Beklagte in Anwesenheit des Klägers aus seinem Haus in [...] in [...] den Kundenberater an und übergab das Telefon dem Kläger. Dieser erteilte den Auftrag für die Überweisung telefonisch (vgl. Klage Rz. 16–18; Klageantwort Rz. 126, 176 f. und 179 f.; Replik Rz. 71; KB 27 und 30).

Die Beklagte behauptet, am 16. Juli 2021 habe sie nach dem Frühstück dem Kläger eine pro-forma Rechnung überreicht und die Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 hervorgeholt. Der Kläger und die Beklagte hätten zusammen den Grund der Überweisung besprochen. Dem Kläger sei aufgefallen, dass die Zahlung nicht auf das Konto der Beklagten, sondern auf dasjenige der F____ habe erfolgen sollen. Er habe gewusst, dass der Verwaltungsrat dieser Gesellschaft mit der Beklagten befreundet und geschäftlich verbunden gewesen sei. Der Kläger habe die Überweisung von EUR 800'000.– in vollem Wissen um Grund, Zweck und Adressat telefonisch bestätigt. Zum Beweis beantragt sie eine Parteibefragung (Klageantwort Rz. 126 und 178). Der Kläger behauptet, er sei weder vom Kundenberater noch von der Beklagten über den Grund oder die Begünstigte der Zahlung informiert worden (Klage Rz. 18; vgl. Klage Rz. 28 f.). Der Kundenberater habe dies gegenüber [...] im August 2019 telefonisch bestätigt. Zum Beweis hat er eine E-Mail eingereicht (KB 31) und beantragt er die Einvernahme des Kundenberaters und von [...] als Zeugen (Klage Rz. 18). Ob der Kundenberater den Kläger über den Grund und die Begünstigte der Zahlung informiert hat, ist unerheblich, wenn der Kläger die betreffenden Informationen bereits von der Beklagten erhalten hat. Ob die Beklagte den Kläger darüber informiert hat, kann der Kundenberater nicht wissen, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Klageantwort Rz. 178). Dementsprechend hat der Kundenberater [...] gemäss ihrer vom Kläger eingereichten E-Mail (KB 31) nur erklärt, dem Kläger sei am Telefon kein Zahlungsgrund genannt worden, sondern lediglich das Empfängerkonto. Aus den vorstehenden Gründen ist die Zeugeneinvernahme des Kundenberaters und von [...] zum Beweis der bestrittenen Behauptung, die Beklagte habe den Kläger nicht über den Grund und die Begünstigte der Zahlung informiert, nicht geeignet. Der diesbezügliche Beweisantrag ist daher abzuweisen. Damit fehlt jeglicher Beweis für die Behauptung des Klägers, er sei vor der Überweisung vom 17. Juli 2019 nicht über den Grund und die Begünstigte informiert worden. Im Übrigen ist diese Behauptung völlig unglaubhaft. Selbst wenn der Kläger sehr wohlhabend gewesen ist sowie einen lockeren Umgang mit Geld gepflegt und die Beschäftigung mit administrativen Details verabscheut haben mag, ist es kaum vorstellbar, dass er eine Überweisung von fast EUR 1 Mio. ohne Information, aus welchem Grund und zu wessen Gunsten sie erfolgen soll, bestätigt hat. Im Übrigen leiden seine diesbezüglichen Behauptungen an einem unüberwindlichen Widerspruch. Einerseits behauptet er, es sei ihm «nicht bewusst [gewesen], wofür er seine telefonische Zustimmung zu einer Überweisung in der Höhe von EURO 800'000.00 abgab», und er habe «weder eine Ahnung [gehabt,] wofür die Überweisung des Betrages von Euro 800'000.00 war noch […] die Zahlungsempfängerin [gekannt]» (Replik Rz. 122 und 143). Andererseits macht er geltend, er habe anlässlich des Telefonats mit dem Kundenberater gemeint, bloss der Übertragung des Betrags von einem seiner Konten auf ein anderes seiner Konten zugestimmt zu haben (Klage Rz. 19 und 25). Diese bestrittene (Klageantwort Rz. 179 und 192) Behauptung ist völlig unglaubhaft. Die Überweisung auf das Konto der F____ war zwar tatsächlich erst möglich, nachdem gleichentags EUR 800'000.– von einem Taggeldkonto des Klägers auf sein Kontokorrentkonto übertragen worden waren (vgl. Klage Rz. 19; E-Mail des Kundenberaters vom 6. Oktober 2020 [KB 33] Ziff. 1, E-Mail des Kundenberaters vom 2. Dezember 2020 [KB 30] Ziff. 3). Gemäss der E-Mail des Kundenberaters vom 2. Dezember 2020 (KB 30 Ziff. 3) wurde das Kontokorrentkonto bei fehlender Deckung aber automatisch durch die Bank via Taggeld ausgeglichen, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (Klageantwort Rz. 179). Aktenwidrig ist die Behauptung des Klägers, [...] habe am 16. Juli 2019 um 16:04 Uhr [...] per WhatsApp gewarnt, dass die Beklagte «etwas im Zusammenhang mit einer Überweisung im Schilde führe und den Kläger in sein Büro mitgenommen habe[,] um ihn von den [a]nwesenden Geburtstagsgästen zu isolieren» (Replik Rz. 71). [...] teilte [...] mit der erwähnten Nachricht zwar mit, dass die Beklagte den Kläger ins Büro gebracht habe, und forderte sie auf, nach einer Überweisung Ausschau zu halten, die gleichentags vorgenommen werde («Keep an eye out for a transfer being made today. She just whisked him into the Office» [KB 21]). Davon, dass die Beklagte etwas im Schilde führe oder den Kläger von den Gästen seiner Geburtstagsfeier isoliert hätte, ist jedoch keine Rede. Letzteres wäre wohl ohnehin kaum möglich gewesen. Gemäss der Darstellung der Beklagten hat das Telefonat am Vormittag stattgefunden und die Geburtstagsfeier am Abend (Duplik Rz. 99). Dafür, dass das Telefonat am Vormittag stattgefunden hat, spricht auch die vom Kläger eingereichte WhatsApp-Nachricht. Entsprechend der Darstellung der Beklagten erscheint es naheliegend, dass der Ausdruck der WhatsApp-Nachrichten (KB 21) vom Smartphone von [...] stammt und daher die Zeit in Frankfurt zeigt (Duplik Rz. 99). 16:04 Uhr in Frankfurt entspricht 10:04 Uhr in [...] in Maine. Da der Kläger die Beweislast trägt für eine neue Tatsache, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigt oder geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu wecken (oben E. 3.4.2), ist unter den vorstehend dargelegten Umständen auf der ersten Stufe der Stufenklage davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger über den Grund und die Begünstigte der Überweisung informiert hat und dem Kläger die F____ und deren Verbindung zur Beklagten bekannt gewesen sind. Aus den vorstehend dargelegten Gründen entbehrt der bestrittene (vgl. Klageantwort Rz. 128 und 192) Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihn durch Verschweigen des Grunds und der Identität der Begünstigten arglistig zur Überweisung von EUR 800'000.– bewogen (vgl. Klage S. 4 und Rz. 25), jeglicher Grundlage. Angesichts dessen, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger die Überweisung in Kenntnis des Grunds und der Begünstigten telefonisch ausdrücklich bestätigt hat, ist die Forderung des Klägers, der aussergewöhnlich hohe Betrag und die ihm angeblich unbekannte Begünstigte hätten die Beklagte dazu bewegen müssen, sich für die Vorbereitung der Überweisung von ihm ausdrücklich und nachweisbar beauftragen zu lassen (Klage Rz. 30), haltlos (vgl. auch Klageantwort Rz. 203).

Weiter macht der Kläger geltend, die Beklagte habe die Überweisung vertragswidrig veranlasst (Klage Rz. 25). Erstens habe die Beklagte keinen Entschädigungsanspruch erworben, weil ein solcher gemäss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 eine für den Abschluss des Kaufvertrags kausale Vermittlungstätigkeit voraussetze und die Beklagte bei der Suche und Beibringung von Kaufinteressenten nicht mitgewirkt habe (Klage Rz. 26). Zweitens wäre eine allfällige Entschädigung nach Ansicht des Klägers gemäss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 erst auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung geschuldet gewesen und sei diese im Zeitpunkt der Überweisung noch nicht erfolgt (Klage Rz. 27). Schliesslich sei die Überweisung nicht an die nach Ansicht des Klägers mit der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 vereinbarte Zahlstelle erfolgt (Klage Rz. 28) und habe ihm die Beklagte die behauptete Abtretung an die F____ nicht angezeigt (Klage Rz. 29). Die Beklagte bestreitet, dass sie die Überweisung vertragswidrig veranlasst habe (Klageantwort Rz. 192). Erstens würden mit der Entschädigung gemäss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 nicht Mäklerdienste vergütet, sondern die Unterstützung beim Verkauf und vor allem auch ihre Tätigkeiten vor dem Abschluss der Vereinbarung (Klageantwort Rz. 116 und 195 f.). Sie habe in ihrem eigenen Kreis nach Kontakten zu möglichen Käufern gesucht und E____ bei seinen Kontakten zu möglichen Interessenten unterstützt (Klageantwort Rz. 194). Zweitens sei die Entschädigung mit dem Abschluss des Kaufvertrags am 10. Mai 2019 geschuldet gewesen und beziehe sich die Regelung in der Vereinbarung, das Honorar sei auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung geschuldet, bloss auf die Fälligkeit (Klageantwort Rz. 196). Selbst wenn die Angaben betreffend die Überweisung in der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 nicht bloss als einseitige Information zu verstehen wären, sondern als verbindliche Abmachung, habe es den Parteien freigestanden, eine andere Zahlstelle zu vereinbaren (vgl. Klageantwort Rz. 198 f.). Ob die behauptete Abtretung dem Kläger angezeigt worden ist, ist unerheblich, nachdem er die Zahlung an die behauptete Zessionarin geleistet hat (vgl. Art. 167 OR). Gemäss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 ist das Honorar auf ein bestimmtes Konto der Beklagten zu überweisen. Selbst wenn es sich dabei um eine verbindliche Vereinbarung gehandelt haben sollte, stand es der Beklagten frei, diesbezüglich eine Vertragsänderung zu beantragen, indem sie dem Kläger die Überweisung auf ein Konto der F____ vorschlug, und nahm der Kläger diesen Antrag an, indem er die Überweisung auf das betreffende Konto bestätigte. Insoweit war die Überweisung damit offensichtlich nicht vertragswidrig. Ob die Beklagte gestützt auf die Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 gegenüber dem Kläger eine Forderung auf ein Honorar von 10 % des Kaufpreises gehabt hat und diese im Zeitpunkt der Überweisung bereits fällig gewesen ist, kann und muss auf der ersten Stufe der Stufenklage offenbleiben. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass die Beklagte vor der Überweisung falsche Angaben zum Inhalt der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 oder zu ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Landes gemacht habe. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist zudem davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger über den Grund und die Begünstigte der Überweisung informiert hat und dem Kläger die F____ und deren Verbindung zur Beklagten bekannt gewesen sind. Folglich hat das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten höchstens darin bestanden, dass sie ihn mit richtigen Angaben darum ersucht hat, ihr als Anzahlung auf ihre Entschädigung gemäss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 EUR 800'000.– zu überweisen, und die vom Kläger selbst in K

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