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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.07.2024 ZB.2024.14 (AG.2024.448)

31 juillet 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,817 mots·~24 min·3

Résumé

Rechtsverzögerung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

ZB.2024.14

ENTSCHEID

vom 31. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                                       Vater

gegen

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                     Mutter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Mutter) und A____ (nachfolgend Vater) sind die Eltern des am [...] 2022 geborenen C____ (nachfolgend Sohn). Die Kindseltern sind nicht miteinander verheiratet und wohnen nicht zusammen. Die elterliche Sorge kommt beiden Elternteilen gemeinsam zu.

Am 26. September 2022 (Postaufgabe) wandte sich die Mutter mit einer Eingabe vom 25. September 2022 an das Zivilgericht. Am 30. September 2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin D____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsidentin) unter der Verfahrensnummer [...], dass die Eingabe als Schlichtungsgesuch betreffend Unterhalt, elterliche Sorge und Name des Sohns entgegengenommen wird und die Parteien in eine Schlichtungsverhandlung geladen werden. In der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2022 konnte keine Einigung erzielt werden. Ein Vergleich wurde nur von der Mutter unterzeichnet. In einer Stellungnahme vom 31. Januar 2023 zu diesem Vergleich stellte sich der Vater auf den Standpunkt, dass eine alternierende Obhut aufgebaut werden müsse. Einen Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut stellte er damit entgegen seiner Darstellung (Eingabe vom 2. Mai 2024 S. 2; Eingabe vom 31. Mai 2024 S. 1; Eingabe vom 5. Juli 2024 S. 4) aber noch nicht.

Am 19. Dezember 2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass ein familienrechtliches Verfahren eröffnet wird und die Parteien eine Frist erhalten, um dem Gericht ihre Anträge zum weiteren Gang des Verfahrens einzureichen. Das Verfahren wird unter der Verfahrensnummer [...] geführt. Insbesondere mit Eingaben vom 24. Februar 2023 (Vater) und 6. März 2023 (Mutter) stellten die Parteien Anträge. Der Vater beantragte unter anderem, der Sohn sei unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Die Mutter beantragte unter anderem, der Sohn sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen und der Vater sei zu verpflichten, ihr Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu bezahlen.

Mit Entscheid vom 7. März 2023 ordnete die Zivilgerichtspräsidentin für den Sohn eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) an und mit Entscheid vom 6. April 2023 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddiensts (nachfolgend KJD), zur Beiständin des Sohns.

Am 28. April 2023 entschied die Zivilgerichtspräsidentin über vorsorgliche Massnahmen betreffend den Namen des Sohns und den Kontakt zwischen dem Vater und dem Sohn. Das Dispositiv dieses Entscheids lautet folgendermassen:

«1.     Der Name des gemeinsamen Sohnes der Parteien C____, geboren am [...] 2022, wird vorsorglich wie folgt festgelegt:

Vorname:            C____

Familienname:    B____

2.       Das Zivilstandsamt Basel-Stadt wird angewiesen, den Namen des Sohnes der Parteien gemäss Ziffer 1 im Register einzutragen.

3.       Der Kontakt zwischen Vater und Sohn wird vorsorglich wie folgt festgelegt:

Der Sohn verbringt jeden Montagabend von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr beim Vater und jeden Mittwochabend von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr besucht der Vater den Sohn bei der Mutter. Zusätzlich verbringt der Vater jedes zweite Wochenende am Sonntag die Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit dem Sohn, wobei dieser Kontakt alternierend einmal bei der Mutter und einmal beim Vater stattfindet.

Über einen weitergehenden bzw. abweichenden Kontakt einigen sich die Eltern mit Unterstützung der Beiständin (siehe Entscheid vom 7. März 2023).

4.       Der Kostenentscheid ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.»

Dieser Entscheid wurde zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 verlangte der Vater fristgerecht eine schriftliche Begründung des Entscheids. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 beschränkte der damals noch anwaltlich vertretene Vater seinen Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 28. April 2023 auf die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs. Am 3. August 2023 erhob der Vater Berufung gegen den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023. Mit Entscheid vom 25. September 2023 ([...]) trat das Appellationsgericht auf die Berufung nicht ein, weil der Vater den verlangten Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte.

Am 28. April 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Parteien in die Hauptverhandlung des Dreiergerichts geladen werden und dem Gericht innert Frist bis 31. August 2023, einmal kurz erstreckbar, sämtliche Unterlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen haben. Zudem ersuchte sie die Beiständin, dem Gericht innert Frist bis 31. August 2023, einmal kurz erstreckbar, einen kurzen Bericht über ihre Tätigkeit und die Situation einzureichen.

Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte der Vater, die Mutter sei unter Strafandrohung anzuweisen, das Besuchsrecht gemäss Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom 28. April 2023 einzuhalten. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe der Mutter zur fakultativen Stellungnahme zu. Diese beantragte mit Eingabe vom 30. Juni 2023 die Abweisung des Antrags des Vaters und die vorsorgliche Festlegung von Unterhaltsbeiträgen des Vaters. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin diese Eingabe dem Vater und der Beiständin des Sohns zu und setzte dem Vater eine Frist zur Stellungnahme zum Begehren um vorsorglichen Unterhalt und zur Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen. Innert auf sein Gesuch hin erstreckter Frist beantragte der Vater mit Eingabe vom 28. August 2023 insbesondere die Abweisung der Anträge der Mutter vom 30. Juni 2023, und reichte er Unterlagen zu seinen Einkünften und Ausgaben ein.

Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 verpflichtete die Zivilgerichtspräsidentin den Vater vorsorglich, der Mutter ab dem 1. September 2023 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für den Sohn von CHF 450.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Zudem setzte sie ihm eine Frist bis zum 30. November 2023 zum Einreichen sämtlicher Belege für abgeschlossene Studiengänge, von Belegen zum geplanten und zeitnahen Abschluss des Studiums sowie eines Nachweises für seine Bemühungen, ein Einkommen zu erzielen. Widrigenfalls müsse er mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechnen. Schliesslich ersuchte die Zivilgerichtspräsidentin die Beiständin des Sohns, dem Zivilgericht innert Frist bis 20. November 2023 einen Bericht über den Verlauf der Kontakte zwischen dem Vater und dem Sohn einzureichen. Der Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 wurde zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 verlangte der Vater eine schriftliche Begründung dieses Entscheids.

Am 2. Oktober 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingabe des Vaters vom 28. August 2023 der Mutter mit einer Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zugestellt wird. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 teilte die bisherige Rechtsvertreterin des Vaters dem Zivilgericht mit, das sie diesen nicht mehr vertrete, und ersuchte um direkte Zustellung künftiger Korrespondenz, insbesondere der schriftlichen Begründung des Entscheids vom 2. Oktober 2023, an den Vater. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 (Abgabe am Schalter des Zivilgerichts am 12. Oktober 2023) ersuchte der Vater die Zivilgerichtspräsidentin, die Einhaltung von Ziffer 3 des Entscheids vom 28. April 2023 zu überprüfen und durchzusetzen. Am 13. Oktober 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass diese Eingabe der Mutter zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Innert auf ihren Antrag erstreckter Frist nahm die Mutter am 7. November 2023 zur Eingabe des Vaters vom 28. August 2023 Stellung. Am 22. November 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingabe der Mutter vom 7. November 2023 dem Vater mit einer Frist von zehn Tagen zur fakultativen Stellungnahme zu den Ausführungen betreffend Unterhalt zugestellt wird sowie dass die Parteien und die Beiständin in die Hauptverhandlung des Dreiergerichts geladen werden. Dabei wies die Zivilgerichtspräsidentin die Parteien darauf hin, dass sie in der Hauptverhandlung ihre definitiven Anträge mündlich stellen und begründen können und dass der Termin für die Hauptverhandlung nach Vorliegen des Berichts der Beiständin festgelegt werde. Am 14. Dezember 2023 erstattete der KJD einen von der Beiständin des Sohns und einem Teamleiter des KJD unterzeichneten Bericht betreffend den Verlauf der Besuche zwischen dem Sohn und dem Vater. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin den Bericht den Parteien zu mit einer Frist bis 16. Januar 2024, einmal erstreckbar, zur fakultativen Stellungnahme, und erstreckte dem Vater auf seinen Antrag die Frist für die fakultative Stellungnahme zur Eingabe der Mutter vom 7. November 2023 bis zum 16. Januar 2024. Im Übrigen stellte die Zivilgerichtspräsidentin fest, dass der Vater keine der verlangten Unterlagen eingereicht habe, und wies ihn erneut auf die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens hin. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 nahm die Mutter zum Bericht vom 14. Dezember 2023 Stellung.

Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 erhob der Vater beim Appellationsgericht «Klage gegen das Zivilgericht Basel-Stadt und namentlich die Gerichtspräsidentin und Richterin, D____». Er warf ihr mehrfache Verstösse gegen diverse Gesetze, Erschwerung bis hin zur Verunmöglichung des Vater-Sohn-Kontakts, persönliche Diskriminierung als Vater und Mann, Parteilichkeit, unterlassene Prüfung der alternierenden Obhut und Gewährleistung des ihm zugesprochenen Vater-Sohn-Kontakts, gravierende Verfahrensfehler und weitere Rechtswidrigkeiten und Unregelmässigkeiten während des Verfahrens vor. Vor diesem Hintergrund beantragte er die «Prüfung und umgehende Errichtung der längst fälligen alternierenden Obhut (50 %–50 %)», eine umfassende und akribische Prüfung der geschilderten Tatsachen und Übertretungen seitens der Gerichtspräsidentin mit entsprechenden «Konsequenzen, Sanktionierung und insbesondere Gewährleistung, dass sich ein solches Verhalten seitens der Richterin nie wieder wiederholt» und eine «angemessene Genugtuung seines der Gegenpartei (Kindsmutter) und des Zivilgerichts Basel-Stadt, namentlich der Gerichtspräsidentin und Richterin, D____, für die verpasste Zeit mit [seinem] Sohn, den erheblichen Zeitverlust aufgrund des unfairen und fehlerhaften Verfahrens während über eines Jahres, die erfahrene Diskriminierung aufgrund [seines] Geschlechts und den erleideten, nicht in Worte fassbaren Stress, enormen Druck, Angst und unwiedergutmachbaren Schaden aufgrund der Tatsache, [seinen] Sohn nicht sehen zu dürfen und das zugefügte Leid, [ihm sein] Kind weggenommen zu haben.»

Am 9. Februar 2024 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingabe der Mutter vom 15. Januar 2024 dem Vater und der Beiständin zur Kenntnis zugestellt wird und dass der schriftlich begründete Entscheid vom 2. Oktober 2023 beiden Parteien und der Beiständin zugestellt wird. Am 13. Februar 2024 sandte das Zivilgericht die Verfügung vom 9. Februar 2024, die Eingabe der Mutter vom 15. Januar 2024 und den schriftlich begründeten Entscheid vom 2. Oktober 2023 als Gerichtsurkunde an den Vater. Gemäss der Sendungsverfolgung wurde die Sendung am 14. Februar 2024 mit Frist bis 21. Februar 2024 zur Abholung gemeldet, nicht abgeholt und am 21. Februar 2024 zurückgesandt. Auf dem Briefumschlag der Sendung ist vermerkt, dass die Annahme verweigert worden ist. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 an die Zivilgerichtspräsidentin (Abgabe am Schalter des Zivilgerichts am 22. Februar 2024) erklärte der Vater, «[a]ufgrund der am Zivilgericht Basel-Stadt durch Ihre Person erfahrenen Diskriminierung und Demütigung und der zahlreichen Verstösse gegen diverse Gesetze, Grundsätze und die Gleichstellung der Geschlechter, [sei für ihn] eine weitere Zusammenarbeit mit Ihrer Institution ausgeschlossen.» Zudem erklärte er, dass er die Annahme des Schreibens der Zivilgerichtspräsidentin verweigert habe, und ersuchte er sie, «das Vorgehen seitens des Appellationsgerichts Basel-Stadt abzuwarten und von weiterer Post an meine Adresse abzusehen.» Am 26. Februar 2024 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass der schriftlich begründete Entscheid vom 2. Oktober 2023 und die Verfügung vom 9. Februar 2024 dem Vater rein zur Information nochmals zugestellt werden, und wies sie den Vater darauf hin, dass bei Verweigerung der Annahme die Zustellung als am Tag der Weigerung erfolgt gelte.

Mit Entscheid vom 19. März 2024 ([...]) wies das Appellationsgericht die Anträge des Vaters vom 25. Januar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Es nahm die Eingabe des Vaters vom 25. Januar 2024 in erster Linie als Begehren um Verurteilung des Zivilgerichts, der Zivilgerichtspräsidentin und der Mutter zur Bezahlung von Genugtuung entgegen (E. 1.1). Auf das Begehren um Verurteilung der Mutter trat es bereits mangels Zuständigkeit nicht ein (vgl. E. 1.2.2). Betreffend das Begehren um Verurteilung des Zivilgerichts und der Zivilgerichtspräsidentin erkannte es mangels eines hinreichend bezifferten Rechtsbegehrens auf Nichteintreten (E. 1.2.1). Im Übrigen stellte es fest, dass sich das Begehren um Verurteilung des Zivilgerichts und der Zivilgerichtspräsidentin zur Bezahlung von Genugtuung nach dem Haftungsgesetz (HG, SG 161.100) beurteilte und abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre (E. 1.2.1 und 1.3). Im Rahmen dieser Eventualbegründung erwog das Appellationsgericht, dass die Hauptverhandlung noch nicht stattgefunden habe, sei nicht zu beanstanden. Die Rüge des Vaters, dass das Zivilgericht die Mutter bis jetzt nicht ermahnt habe, den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 einzuhalten, sei unbegründet. Wird der geregelte Kontakt eines Elternteils zu seinem Kind vom anderen Elternteil unterbunden, so erfordere dies soweit möglich eine zügige Beurteilung durch das angerufene Gericht. Eine rasche Intervention sei vorliegend nicht erfolgt. Die Zivilgerichtspräsidentin sei aber betreffend die Frage der Einhaltung der Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss ihrem Entscheid vom 28. April 2023 durch die Mutter nicht untätig geblieben. Nachdem die Mutter die Abweisung des Antrags des Vaters um eine diesbezügliche Anweisung beantragt hatte (vgl. dazu oben S. 3), habe die Zivilgerichtspräsidentin mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 zunächst einen Bericht der Beiständin zum Verlauf der Kontakte zwischen dem Vater und dem Sohn ein. Den Bericht vom 14. Dezember 2023 habe sie den Parteien zur fakultativen Stellungnahme mit Frist bis 16. Januar 2024, einmal erstreckbar, zugestellt. Dieses Vorgehen sei unter Würdigung des Spielraums der Zivilgerichtspräsidentin bei der Verfahrensinstruktion nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die Zivilgerichtspräsidentin bis zur Eingabe des Vaters vom 25. Januar 2024 (noch) nicht über eine allfällige Weisung oder Ermahnung betreffend die Einhaltung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom 28. April 2023 entschieden hat, begründe keine Rechtsverzögerung. Das Appellationsgericht nahm die Eingabe des Vaters vom 25. Januar 2024 auch als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen (E. 2.1). Diesbezüglich erwog das Appellationsgericht, soweit die Beanstandungen des Vaters den Inhalt von Verfügungen und Entscheiden des Zivilgerichts betreffen, sei die aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet, weil es an einer Amtspflichtverletzung der Zivilgerichtspräsidentin fehle (E. 2.3). Schliesslich stellte das Appellationsgericht fest, dass es für Anträge des Vaters betreffend alternierende Obhut und Betreuungsanteile derzeit nicht zuständig sei (vgl. E. 3).

Am 20. März 2024 wurde am Schalter des Appellationsgerichts eine Eingabe des Vaters vom 19. März 2024 abgegeben. Am 25. März 2024 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident (nachfolgend Appellationsgerichtspräsident), dass die Eingabe als sinngemässe Berufung gegen den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend vorsorglichen Kindesunterhalt und als sinngemässe aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen werde und dass der Vater für das Berufungsverfahren betreffend den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend vorsorglichen Kindesunterhalt bis zum 8. April 2024 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten habe. Mit Verfügung vom 12. April 2024 setzte der Appellationsgerichtspräsident dem Vater für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen.

Gemäss dem Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts wurde am 25. März 2024 (intern) verfügt, dass die Akten am 8. April 2024 für Hauptverhandlungstermine wieder vorzulegen seien. Am 29. April 2024 wurde gemäss dem Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts (intern) verfügt, dass in die Hauptverhandlung zu laden sei sowie dass die Terminvorschläge 14., 21. und 28. Juni 2024 mit dem Statthalter des zuständigen Dreiergerichts und dem Gerichtsschreiber bereits abgesprochen und mit der Rechtsvertreterin der Mutter abzusprechen seien. Gemäss Eintrag vom 8. Mai 2024 im Verfahrensprotokoll bestätigte die Rechtsvertreterin der Mutter keinen der drei vorgeschlagenen Termine mit der Begründung, dass sie erst Anfang Juni 2024 aus dem Mutterschaftsurlaub zurückkehre. Die Behauptung des Vaters, das Zivilgericht habe sich erst nach der Zustellung seiner sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde um die Ansetzung eines Hauptverhandlungstermins bemüht (Eingabe vom 12. Juli 2024 S. 3), ist damit falsch.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 wandte sich der Vater erneut an das Appellationsgericht. Diese Eingabe enthielt ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend vorsorglichen Kindesunterhalt, das der Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Mai 2024 abwies.

In seiner Eingabe vom 19. März 2024 behauptet der Vater, dass sich die Mutter weigere, Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn zu ermöglichen, und beanstandet er, dass das Zivilgericht ihn zu Unterhaltszahlungen zwingen wolle, obwohl es nichts zur Durchsetzung des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 unternehme. In seiner Eingabe vom 2. Mai 2024 behauptet der Vater, die Mutter verweigere ihm den Kontakt zu seinem Sohn seit einem halben Jahr vollständig, und beanstandet er, dass das Zivilgericht diesbezüglich trotz mehrmaliger Meldung nichts unternommen habe. Zudem zitiert er eine Stelle aus seiner Eingabe vom 25. Januar 2024, an der er behauptet, dass sich die Mutter nicht an Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 halte, und beanstandet, dass das Zivilgericht trotz entsprechender Meldungen und Anträge die Mutter bis jetzt nicht ermahnt habe, den Entscheid einzuhalten. Aufgrund dieser Ausführungen nahm der Appellationsgerichtspräsident die Eingaben des Vaters vom 19. März und 2. Mai 2024 mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (zusätzlich) als sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Anträge des Vaters betreffend Durchsetzung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 entgegen. Er stellte die Eingaben dem Zivilgericht zu und bot ihm Gelegenheit, innert einer Frist von 20 Tagen zur sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 ersuchte die Zivilgerichtspräsidentin um Erstreckung der Frist für die Stellungnahme zur sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde und wies sie darauf hin, dass derzeit die Suche nach einem baldmöglichsten Termin für die Hauptverhandlung laufe. Nachdem der Appellationsgerichtspräsident die Frist bis zum 31. Mai 2024 erstreckt hatte, nahm die Zivilgerichtspräsidentin mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Stellung zur sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Am 3. Juni 2024 wurden am Schalter des Appellationsgerichts zwei Eingaben des Vaters vom 31. Mai 2024 (AGer act. 10 und 12) abgegeben. Die erste Eingabe (AGer act. 10) enthält einen sinngemässen Antrag des Vaters, die Vollstreckbarkeit des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend vorsorglichen Kindesunterhalt aufzuschieben. Diesen Antrag wies der Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 5. Juni 2024 ab, soweit darauf einzutreten war. Weiter macht der Vater in seiner ersten Eingabe vom 31. Mai 2024 (AGer act. 10) geltend, er habe mit Eingaben vom 31. Januar und 24. Februar 2023 die alternierende Obhut für den Sohn beantragt, beanstandet, dass das Zivilgericht über diesen Antrag noch nicht definitiv entschieden habe, und macht geltend, dies stelle eine Verletzung seines Anspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) auf Beurteilung innert angemessener Frist dar. Aufgrund dieser Ausführungen wird die erste Eingabe des Vaters vom 31. Mai 2024 (AGer act. 10) auch als sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend den Antrag des Vaters, den Sohn unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, entgegengenommen. Die zweite Eingabe vom 31. Mai 2024 (AGer act. 12) enthält ein sinngemässes Ausstandsgesuch gegen die Zivilgerichtspräsidentin. Betreffend dieses Gesuch leitete der Appellationsgerichtspräsident die Eingabe mit Verfügung vom 5. Juni 2024 zuständigkeitshalber dem Zivilgericht weiter.

Am 5. Juni 2024 verfügte der Appellationsgerichtspräsident, dass die Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Mai 2024 den Eltern zur Kenntnisnahme zugestellt wird und eine allfällige Stellungnahme des Vaters innert einer Frist von 20 Tagen einzureichen ist. Zudem setzte er dem Vater für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen an. Am 17. Juni 2024 wurde am Schalter des Appellationsgerichts eine Eingabe des Vaters vom 14. Juni 2024 abgegeben. Am 19. Juni 2024 verfügte der Appellationsgerichtspräsident, dass die Eingabe dem Zivilgericht zur Kenntnisnahme zugestellt werde. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 21. Juni 2024) stellte der Vater erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend vorsorglichen Kindesunterhalt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wies der Appellationsgerichtspräsident dieses Gesuch ab, setzte dem Vater für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen an und erstreckte ihm die Frist für eine allfällige Stellungnahme zur Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Mai 2024 auf Gesuch vom 28. Juni 2024 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 1. Juli 2024) bis zum 8. Juli 2024. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 8. Juli 2024) nahm der Vater zur Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin Stellung. Darin erklärt er, dass er an seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde festhalte, und ersucht er das Appellationsgericht, «entsprechende Schritte gegen das Zivilgericht Basel-Stadt einzuleiten und endlich dafür zu sorgen, dass mein Kontakt mit C____ dauerhaft zuverlässig gewährleistet und die alternierende Obhut (50 %–50 %) verfügt wird.»

Mit Entscheid vom 27. Juni 2024 wies das Zivilgericht das Ausstandsbegehren des Vaters gegen die Zivilgerichtspräsidentin ab.

Mit Vorladungen vom 3. Juni 2024 wurden die Mutter und ihre Rechtsvertreterin sowie der Vater und mit Vorladung vom 4. Juni 2024 die Beiständin auf den 5. Juli 2024 zur Verhandlung des Zivilgerichts geladen. Dem Vater wurde die Vorladung wohl am 13. Juni 2024 zugestellt. Am 2. Juli 2024 erteilte der Vater einer neuen Rechtsvertreterin Auftrag und Vollmacht. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (Eingang beim Zivilgericht am 4. Juli 2024) teilte die Advokatin dem Zivilgericht mit, dass der Vater sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und ersuchte um Zustellung der Akten und Verschiebung der Verhandlung vom 5. Juli 2024 mit der Begründung, dass sie kurzfristig mandatiert worden und am Verhandlungstermin anderweitig beschäftigt sei. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wies die Zivilgerichtspräsidentin das Verschiebungsgesuch ab. Entgegen der Darstellung des Vaters (2. Eingabe vom 12. Juli 2024 [AGer act. 21] S. 3) wurde das Verschiebungsgesuch seiner Rechtsvertreterin somit keineswegs ignoriert.

Am 5. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung des Dreiergerichts des Zivilgerichts in Anwesenheit der Mutter, ihrer Rechtsvertreterin und der Beiständin statt. Der Vater und seine Rechtsvertreterin erschienen nicht zur Verhandlung. Das Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom gleichen Tag lautet folgendermassen:

«1.     Der Name des gemeinsamen Sohns der Parteien, geboren am [...] 2022, wird in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 28. April 2023 wie folgt festgelegt:

Vorname: C____

Familienname: B____

2.       Das Kind steht in der Obhut der Mutter.

3.       Die für C____ mit vorsorglichem Entscheid vom 7. März 2023 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt mit folgenden Aufgaben:

a)      Unterstützung der Eltern bei der einvernehmlichen Regelung und Umsetzung des Aufbaus des Kontakts zwischen dem Kind und dem Vater, inklusive Organisation der Begleitung des Kontakts und der Übergaben;

b)      Unterstützung der Eltern bei einem schrittweisen Ausbau der Kontakte;

c)      Unterstützung der Eltern bei der Kommunikation über das Kind miteinander;

d)      Umgehende Information an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über wichtige Ereignisse sowie Antragstellung, wenn weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen oder die gerichtliche Regelung des Kontakts angezeigt sind oder wenn die Beistandschaft eingeschränkt bzw. aufgehoben werden kann.

4.       Der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und C____ wird wie folgt festgelegt: C____ verbringt wöchentlich an einem Nachmittag 4 Stunden mit dem Vater. Die Übergaben und der Kontakt finden vorerst begleitet statt. Die Beiständin organisiert die Begleitung. Die Beiständin entscheidet über den Zeitpunkt, ab dem die Besuche und allenfalls auch die Übergaben unbegleitet erfolgen. Über die weiteren Modalitäten dieses Kontakts entscheiden die Eltern gemeinsam; bei Uneinigkeit der Eltern entscheidet die Beiständin allein.

Der persönliche Verkehr soll bei ausreichender Vertrautheit von C____ mit dem Vater und geeigneter Wohnsituation des Vaters mit Unterstützung der Beiständin schrittweise ausgebaut werden. Über diesen Ausbau des Kontakts entscheiden die Eltern gemeinsam mit Unterstützung der Beiständin. Bei Uneinigkeit entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde.

5.       Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr bzw. über die Betreuungsanteile entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.

6.       In teilweiser Abänderung des vorsorglichen Entscheids vom 2. Oktober 2023 wird der Vater verpflichtet, an den laufenden Unterhalt von C____ folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge an die Mutter zu bezahlen:

-        ab August 2022 bis und mit Juli 2024 CHF 450.00 (kein Betreuungsunterhalt);

-        ab August 2024 CHF 2'545.00 (davon CHF 601.00 als Betreuungsunterhalt).

Allfällige vom Vater bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet.

7.       [Grundlagen der Unterhaltsbeiträge]

8.       [Indexierung der Unterhaltsbeiträge]

9.       [Taufe des Sohns]

10.     [unentgeltliche Rechtspflege]

11.     [Kostenverteilung]

12.     [Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Mutter]»

Der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs eröffnet. In den Anmerkungen zum Dispositiv erklärte das Zivilgericht, dass es bei der Entscheidfindung die im Verlauf des Verfahrens vom Vater gestellten Anträge berücksichtigt habe. Betreffend den Kontakt erwog es, dieser sei zeitnah wiederherzustellen. Zum Wohl des Sohns müsse aber berücksichtigt werden, dass dies nur schrittweise erfolgen könne.

Am 15. Juli 2024 wurden am Schalter des Appellationsgerichts zwei Eingaben des Vaters vom 12. Juli 2024 (AGer act. 20 und 21) abgegeben. Mit beiden Eingaben ersuchte der Vater den Appellationsgerichtspräsidenten, seine Verfügung vom 2. Juli 2024 betreffend unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 wies der Appellationsgerichtspräsident dieses Gesuch ab, bestätigte die Abweisung des Gesuchs des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend vorsorglichen Kindesunterhalt und setzte dem Vater für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen an unter Androhung des Nichteintretens auf die sinngemässe Berufung im Fall der Nichteinhaltung der Nachfrist. Mit seiner zweiten Eingabe vom 12. Juli 2024 (AGer act. 21) ersucht der Vater zudem um Entgegennahme seiner Eingabe an das Zivilgericht vom 11. Oktober 2023 als sinngemässe Berufung gegen den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023.

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Gegenstand des vorliegenden Entscheids sind die sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerden des Vaters. Über die sinngemässe Berufung des Vaters gegen den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend vorsorglichen Kindesunterhalt und seine sinngemässe aufsichtsrechtliche Anzeige wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 319 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids ist jedoch der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).

Zu den Rechtsmittelvoraussetzungen der Rechtsverzögerungsbeschwerde gehört grundsätzlich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (vgl. AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 310 f., 315 und 320). Wenn der angeblich verzögerte Entscheid während des Beschwerdeverfahrens gefällt wird, entfällt grundsätzlich das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1; AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2; Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 319 ZPO N 21; vgl. ferner BGE 125 V 373 E. 1; BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1311, Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 46a N 6) und ist das Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich in Anwendung von Art. 242 in Verbindung mit Art. 219 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Steiner, a.a.O., N 320 und 634; vgl. ferner BGE 125 V 373 E. 1; BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1311; Uhlmann/Wäller-Bär, a.a.O., Art. 46a N 6). Wenn der Beschwerdeführer zumindest auch die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt hat, ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde allerdings selbst nach der Fällung des erwarteten Entscheids einzutreten (vgl. BGer 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1311; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 38; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 142). Gemäss mehreren Urteilen des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde auch dann selbst nach der Fällung des erwarteten Entscheids zu behandeln, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) behauptet (vgl. BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2, 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11; AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2; VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1). Diese Erwägungen erwecken den Eindruck, ein Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung sei in diesem Fall entbehrlich. Dafür besteht jedoch kein Grund. Nachdem der angeblich verzögerte Entscheid gefällt worden ist, kann ihm Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nur noch eine Rechtsverzögerung festgestellt werden. Weshalb die Rechtsmittelinstanz eine solchen Feststellungsentscheid fällen soll, wenn der Beschwerdeführer gar keine entsprechende Feststellung beantragt hat, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK rügt, ändert daran nichts. Dafür, dass ein Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung nicht entbehrlich ist, spricht auch die Tatsache, dass ein solcher in allen vorstehend erwähnten Fällen ausdrücklich (vgl. BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 Sachverhalt lit. C und E. 3.2, 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11; VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.2) oder zumindest sinngemäss (vgl. BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2; AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2) gestellt worden ist.

1.2      Am 5. Juli 2024 hat das Zivilgericht über die Obhut der Eltern für den Sohn entschieden und damit den nach Ansicht des Vaters verzögerten Entscheid über seinen Antrag, den Sohn unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, während des Beschwerdeverfahrens gefällt. Daher ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Vaters an der Beurteilung seiner sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend seinen Antrag, den Sohn unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, entfallen.

In seinem Entscheid vom 5. Juli 2024 hat sich das Zivilgericht zwar nicht ausdrücklich zu den Anträgen des Vaters geäussert, die Mutter unter Strafandrohung anzuweisen, das Besuchsrecht gemäss Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 einzuhalten, und die Einhaltung der erwähnten Dispositivziffer durchzusetzen. Es besteht aber kein Zweifel, dass das Zivilgericht diese Anträge mit seinem Entscheid vom 5. Juli 2024 implizit abgewiesen hat. In den Anmerkungen zum Dispositiv hat es erklärt, dass es bei der Entscheidfindung die im Verlauf des Verfahrens vom Vater gestellten Anträge berücksichtigt habe. Der Umfang des mit Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids vom 5. Juli 2024 geregelten persönlichen Verkehrs ist deutlich geringer als derjenige des mit Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 geregelten. Zudem hat das Zivilgericht in seinem Entscheid vom 5. Juli 2024 vorgesehen, dass die Übergabe und der Kontakt vorerst begleitet stattfinden. In den Anmerkungen zum Dispositiv hat das Zivilgericht dies damit begründet, dass die Wiederherstellung des Kontakts zwischen dem Vater und dem Sohn zu dessen Wohl nur schrittweise erfolgen könne. Damit besteht kein Zweifel, dass das Zivilgericht die Durchsetzung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 abgelehnt hat. Das Zivilgericht hat die Aufgaben der Beiständin in seinem Entscheid vom 5. Juli 2024 weitgehend gleich wie im Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 7. März 2023 umschrieben und um die Organisation der Begleitung des Kontakts und der Übergaben ergänzt. Die Aufgaben der Beiständin umfassen insbesondere die Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung des Aufbaus des Kontakts zwischen dem Kind und dem Vater sowie die Antragstellung, wenn zusätzliche Kindesschutzmassnahmen oder die gerichtliche Regelung des Kontakts angezeigt sind. Dabei besteht kein Zweifel, dass das Zivilgericht davon ausgegangen ist, dass zur Gewährleistung der Einhaltung der gerichtlichen Regelung des persönlichen Verkehrs derzeit die Unterstützung durch die Beiständin genügt und weitergehenden Massnahmen wie insbesondere eine Anweisung der Mutter unter Strafandrohung nicht angezeigt sind. Damit hat das Zivilgericht während des Beschwerdeverfahrens auch den nach Ansicht des Vaters verzögerten Entscheid über seine Anträge betreffend Durchsetzung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 gefällt. Daher ist auch das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Vaters an der Beurteilung seiner sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend seine Anträge betreffend Durchsetzung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 entfallen.

Der Beschwerdeführer hat weder ausdrücklich noch sinngemäss einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung gestellt. Zudem hat er sich nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen.

Aus den vorstehenden Gründen ist das Beschwerdeverfahren betreffend die sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerden des Vaters als gegenstandslos abzuschreiben.

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) verzichtet. Die Zusprechung einer Parteientschädigung hat der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretene Vater nicht beantragt. Zudem wären die Voraussetzungen dafür unabhängig von der Kostenverteilung nicht erfüllt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Beiständin, [...] (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2024.14 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.07.2024 ZB.2024.14 (AG.2024.448) — Swissrulings