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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.06.2024 ZB.2023.66 (AG.2024.386)

17 juin 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·10,738 mots·~54 min·4

Résumé

Kinderbelange (Obhut, Betreuungsanteile, Kindesunterhalt sowie Kindesschutzmassnahmen)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.66

ENTSCHEID

vom 17. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____                                                                                Berufungskläger

[...] Basel                                                                                           Kläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...] Lörrach                                                                                    Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____                                                                                              Tochter

[...]

D____                                                                                                  Sohn

[...]

beide Kinder vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. August 2023

betreffend Kinderbelange (Obhut, Betreuungsanteile, Kindesunterhalt sowie Kindesschutzmassnahmen)

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Kindsvater) und B____ (nachfolgend Kindsmutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C____, geboren am [...] 2009, sowie von D____, geboren am [...] 2011. Der Kindsvater ist italienischer Staatsbürger und wohnt in Basel. Die Kindsmutter ist ukrainische Staatsbürgerin und wohnt in Lörrach, Deutschland. Die beiden Kinder haben die italienische Staatsbürgerschaft, gehen in Basel zur Schule und stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 leitete der Kindsvater ein Schlichtungsverfahren beim Zivilgericht ein und beantragte die Verurteilung der Kindsmutter zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen. Mit Eingabe vom 24. August 2020 beantragte die Kindsmutter widerklageweise, die Kinder unter ihre Obhut zu stellen und den Kindsvater zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zu verurteilen. Nachdem in der Schlichtungsverhandlung vom 1. September 2020 keine Einigung hatte erzielt werden können, wurde den Parteien die Klagebewilligung ausgestellt. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte der Kindsvater Klage ein, mit Eingabe vom 15. Februar 2021 die Kindsmutter Widerklage. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wurde für die beiden Kinder eine Kindervertreterin eingesetzt.

Mit Entscheid vom 30. August 2023 (nachfolgend angefochtener Entscheid oder Hauptsacheentscheid) erkannte das Zivilgericht insbesondere, dass die beiden Kinder von den Eltern alternierend betreut werden, wobei die Kinder jeweils zwei Wochen bei der Kindsmutter und anschliessend zwei Wochen beim Kindsvater verbringen (Ziff. 1 Abs. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Der Kindsvater wurde unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, den Sohn für die Tage, an denen er nachmittags Schule hat, bis spätestens am 30. September 2023 am Mittagstisch der Schule anzumelden (Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Betreffend den Kinderunterhalt enthält das Dispositiv des angefochtenen Entscheids die folgenden Regelungen:

«4.     Der Vater wird verpflichtet, der Mutter mit Wirkung ab 1. September 2023 an den Unterhalt der Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 430.00 pro Kind zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der festgelegte Unterhalt ist jeweils über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung geschuldet. Sollte der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, bleibt der Erlass einer Schuldneranweisung vorbehalten.

Die U-Abos der Kinder werden fortan von der Mutter bezahlt.

Der Vater hat zusätzlich zum festgelegten Unterhaltsbeitrag jeweils die Krankenkassenprämien sowie die Krankheitskosten der Kinder, die Drittbetreuungskosten von C____ sowie die Kosten für den Mittagstisch von D____ zu bezahlen. Der Vater hat die Beiständin über die erfolgten Zahlungen unaufgefordert zu informieren unter Beibringung der entsprechenden Zahlungsbelege.

Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen werden die Bedarfskosten der Kinder bei der Mutter nicht gedeckt.»

«6.     Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Taggeldeinkommen des Vaters von durchschnittlich rund CHF 4'597.00 sowie einem Einkommen der Mutter von umgerechnet CHF 960.00.»

Mit einem zweiten Entscheid vom 30. August 2023 ordnete die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin einen Grossteil des Inhalts des Dispositivs des Hauptsacheentscheids vom gleichen Tag bereits als vorsorgliche Massnahmen an.

Mit Eingabe vom 29. September 2023 beantragte der Kindsvater die Aufhebung der vorsorglichen Kindesunterhaltsbeiträge per 30. September 2023. Mit Entscheid vom 20. November 2023 wies die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin dieses Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater am 22. Dezember 2023 Berufung. In Gutheissung dieser Berufung erkannte das Appellationsgericht im Verfahren ZB.2023.64 mit Entscheid vom 13. Februar 2024 betreffend Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge, dass der Kindsvater der Kindsmutter ab dem 1. Oktober 2023 mangels Leistungsfähigkeit keine Kindesunterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen hat.

Am 27. Dezember 2023 reichte der Kindsvater gegen den Hauptsacheentscheid des Zivilgerichts vom 30. August 2023 Berufung ein mit den folgenden Anträgen:

«1.     Ziffer 1 Abs. 1 des Entscheids vom 30. August 2023 in der Hauptsache sei teilweise aufzuheben und wie folgt neu zu regeln: (…) ‹wobei die Kinder jeweils 1 Woche bei der Mutter und anschliessend 1 Woche beim Vater verbringen› (…).

2.       Ziffer 3 sei teilweise aufzuheben und wie folgt neu zu regeln: ‹Der Vater wird verpflichtet, D____ für die Tage, an denen er nachmittags Schule hat, am Mittagstisch (sofern vorhanden) der Schule anzumelden. Sollte der Vater die Anmeldung nicht vornehmen, so sei die Beiständin zur Anmeldung ermächtigt› (Wegfall Strafdrohung). Dies gilt bis zum 14. Geburtstag von D____, es sei denn, D____ wolle darüber hinaus weiterhin am Mittagstisch teilnehmen.

3.       Ziffer 4 Abs. 1 sei vollständig aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: ‹Es sei festzustellen, dass weder der Vater noch die Mutter je mangels finanzieller Leistungsfähigkeit Unterhaltsbeiträge für die Kinder an den jeweils anderen Elternteil leisten können.›

4.       Ziff. 6 sei aufzuheben.»

Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2024 beantragt die Kindsmutter, die Berufung sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. Die Kindervertreterin beantragt mit Stellungnahme vom 31. Januar 2024 die Abweisung der Berufungsanträge 1 und 2. Zur Sicherstellung der Anmeldung des Sohns am Mittagstisch für das Schuljahr 2024/2025 sei die Beiständin zu beauftragen, die fristgerechte Anmeldung durch den Kindsvater zu überwachen und notfalls selbst vorzunehmen.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten (F.2020.529) und der Akten des Berufungsverfahrens betreffend Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge ZB.2023.64 nach einer Zirkulation anlässlich einer mündlichen Beratung ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1

1.1.1   Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend Obhut, Betreuungsanteile, Kindesunterhalt und Kindesschutzmassnahmen. Dieser ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die vorliegende Berufung richtet sich sowohl gegen vermögensrechtliche als auch gegen nicht vermögensrechtliche Regelungen des angefochtenen Entscheids, weshalb die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet. Die Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig erhoben worden. Der Einwand der Kindsmutter, die Berufung genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Berufungsantwort Rz. 4–7), ist offensichtlich unbegründet. Auf die Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Berufungsantrag 2 unten E. 1.1.2). Zuständig für die Beurteilung des Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).

1.1.2      Mit Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wurde der Kindsvater unter Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verpflichtet, den Sohn für die Tage, an denen er nachmittags Schule hat, bis spätestens am 30. September 2023 am Mittagstisch der Schule anzumelden. Mit Berufungsantrag 2 beantragt der Kindsvater die Aufhebung der Strafandrohung und eine Befristung der Pflicht zur Anmeldung am Mittagstisch bis zum 14. Geburtstag des Sohns für den Fall, dass dieser nicht darüber hinaus am Mittagtisch teilnehmen will. Die Kindsmutter macht geltend, auf diesen Berufungsantrag sei nicht einzutreten. Da die Anmeldung am Mittagstisch gemäss den Ausführungen des Kindsvaters bereits erfolgt sei, fehle ihm diesbezüglich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (vgl. Berufungsantwort Rz. 8 und 45). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Anmeldung inzwischen erfolgt sein sollte, könnte der angefochtene Entscheid im Fall einer Nichteinhaltung der vom Zivilgericht statuierten Frist eine Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB begründen. Daher ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse auch betreffend den Berufungsantrag 2 zu bejahen und darauf ebenfalls einzutreten.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2). Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, ist daher entgegen der Ansicht der Parteien (vgl. Berufung Rz. 18 f.; Berufungsantwort Rz. 4 und 15) unerheblich.

1.2.2   Eine auf Art. 286 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gestützte Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen, die Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bilden, setzt voraus, dass dieses Verfahren durch einen rechtskräftigen Entscheid betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge abgeschlossen worden ist (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2). Abs. 1 von Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids betreffend Kindesunterhaltsbeiträge des Kindsvaters ist aufgrund seiner dagegen gerichteten Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit geht es im vorliegenden Berufungsverfahren nicht um eine Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen, sondern um deren erstmalige Festsetzung im Hauptsacheverfahren. Folglich setzt die Berücksichtigung der erstmals mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 23) auch nicht voraus, dass ein Abänderungsgrund im Sinn von Art. 286 Abs. 2 ZGB vorliegt.

1.2.3      Aus den vorstehend dargelegten Gründen sind die mit der Berufung, der Berufungsantwort und der Stellungnahme der Kindervertreterin vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im vorliegenden Berufungsverfahren ohne weiteres zu berücksichtigen.

1.2.4      Auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der Prozessstoff in der Phase der Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen kann. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Dazu genügt eine prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht den Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Parteien mit, es sei derzeit vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Damit begann die Beratungsphase. Allfällige nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen oder Beweismittel sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

1.3      Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). Im vorliegenden Fall haben der Kindsvater und die Kindervertreterin einen Entscheid im schriftlichen Verfahren ohne persönliche Anhörung beantragt. Die Kindsmutter hat keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36 ff.). Sodann besteht ein Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Folglich kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36 ff.).

1.4      Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 2.1, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler, a.a.O., N 891 und 1632). Ziff. 1 Abs. 2–4, Ziff. 2, Ziff. 4 Abs. 2–4, Ziff. 5 und Ziff. 7–10 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sind nicht angefochten worden und daher in (Teil-)Rechtskraft erwachsen.

2.         Betreuungsregelung

2.1      Gemäss dem angefochtenen Entscheid werden die Kinder von den Eltern alternierend betreut, wobei sie jeweils zwei Wochen bei der Kindsmutter und anschliessend zwei Wochen beim Kindsvater verbringen. Die alternierende Obhut mit Betreuungsanteilen von je 50 % wird vom Kindsvater zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 3.1–3.3). Er beantragt jedoch, dass die Betreuungsregelung dahingehend angepasst werde, dass die Kinder jeweils eine Woche bei der Kindsmutter und anschliessend eine Woche beim Kindsvater verbringen.

2.2

2.2.1      Betreffend die Betreuungsregelung stellte das Zivilgericht fest, dass sich die beiden Kinder für eine zweiwöchige alternierende Obhut ausgesprochen und eine höhere Wechselfrequenz abgelehnt hätten, weil sie eine solche als stressig empfänden. In mehreren ausgiebigen Gesprächen mit der Kindervertreterin hätten die beiden Kinder stets an ihrem Wunsch nach einer zweiwöchigen alternierenden Obhut festgehalten. Diesem Wunsch sei zu entsprechen (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.).

2.2.2      Der Kindsvater macht in seiner Berufung geltend, die Kinder hätten ihm gegenüber erklärt, dass ihnen zwei Wochen am Stück bei einem Elternteil zu lange seien und sie einen wöchentlichen Wechsel bevorzugen würden. Die Tochter habe dies auch der Kindervertreterin und/oder der Beiständin mitgeteilt. Angesichts des Umstands, dass die Kinder während der Betreuung durch die Kindsmutter ihr soziales Umfeld und ihre Freunde in Basel nicht sehen könnten, sei ihr Wunsch nach wöchentlichen Wechseln sehr nachvollziehbar (Berufung Rz. 16).

2.2.3      Die Kindsmutter bestreitet, dass die Kinder betreffend die alternierende Obhut andere Modalitäten wünschten, und macht geltend, ihres Wissens seien sie mit dem aktuellen Setting einverstanden (Berufungsantwort Rz. 20).

2.2.4      Die Kindervertreterin erklärt in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2024 (Rz. 4 f.), die Kinder hätten weder ihr noch der Beiständin mitgeteilt, dass sie mit der Betreuungsregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden seien und eine Änderung wünschten. Aufgrund der Anträge des Kindsvaters habe die Kindervertreterin im Januar 2024 ein Gespräch mit den beiden Kindern geführt. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass die Betreuungsregelung für sie sowohl hinsichtlich der Dauer als auch hinsichtlich des Pendelns zwischen Lörrach und ihrer jeweiligen Schule stimme. Sie seien mit dem aktuellen Rhythmus von zwei Wochen zufrieden und möchten, dass alles so bleibe wie bisher. Sie hätten dem Kindsvater nie gesagt, dass sie eine Änderung des Betreuungsmodus wünschten. Gemäss der Kindervertreterin waren beide Kinder in ihren Äusserungen deutlich, bestimmt und übereinstimmend und besteht kein Grund, an ihrer Authentizität zu zweifeln.

2.2.5   Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Kindervertreterin die Äusserungen der beiden Kinder korrekt wiedergibt. Im Übrigen ist aus dem Hinweis des Kindsvaters, dass die Kindervertreterin betreffend die Betreuungsregelung mit den Kindern reden und dazu befragt werden könne (Berufung Rz. 17), zu schliessen, dass auch er davon ausgeht, dass diesbezüglich auf die Angaben der Kindervertreterin abgestellt werden kann. Damit kann festgestellt werden, dass die vom Zivilgericht angeordnete Betreuungsregelung mit Wechseln alle zwei Wochen entgegen der Darstellung des Kindsvaters weiterhin dem Wunsch der beiden Kinder entspricht. Ein Grund, weshalb sie mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die Behauptung des Kindsvaters, die Betreuung durch die Kindsmutter in Lörrach hindere die Kinder daran, ihr soziales Umfeld und ihre Freunde in Basel zu sehen, angesichts der Tatsache, dass sie in Basel zur Schule gehen, nicht nachvollziehbar. Aus den vorstehenden Gründen ist der angefochtene Entscheid betreffend die Betreuungsregelung zu bestätigen.

3.         Anmeldung des Sohnes am Mittagstisch der Schule

3.1      Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete das Zivilgericht den Kindsvater unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, den Sohn für die Tage, an denen er nachmittags Schule hat, bis spätestens am 30. September 2023 am Mittagstisch der Schule anzumelden. Aufgrund der Formulierung des angefochtenen Entscheids und weil eine Anmeldung für die Verpflegung über Mittag in der Sekundarschule nicht erforderlich ist (vgl. unten E. 3.2), ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Anmeldung am Mittagstisch, die das Zivilgericht dem Kindsvater auferlegt hat, nur das Schuljahr 2023/2024 betrifft. Die Rüge der fehlenden zeitlichen Befristung (vgl. Berufung Rz. 34 und 36 f.) zielt damit ins Leere. Dass die Teilnahme des Sohns am Mittagstisch dem Kindswohl gedient hätte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5), bestreitet der Kindsvater zu Recht nicht. Wie der Stellungnahme der Kindervertreterin (Rz. 8) entnommen werden kann, ist der Mittagstisch der vom Sohn zurzeit besuchten Schule jedoch vollständig ausgelastet und eine Teilnahme des Sohns am Mittagstisch bis zum Ende des Schuljahrs 2023/2024 nicht mehr möglich. Somit ist die Verpflichtung des Kindsvaters zur Anmeldung des Sohns am Mittagstisch nicht (mehr) geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Daher ist diese Verpflichtung aufzuheben. Folglich ist die Strafandrohung nach Art. 292 StGB gegenstandslos.

3.2      Der Sohn tritt auf das Schuljahr 2024/2025 in die Sekundarschule über (Stellungnahme der Kindervertreterin Rz. 9). Die Kindervertreterin beantragt sinngemäss, dass der Kindsvater auch für das Schuljahr 2024/2025 unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zur Anmeldung des Sohns am Mittagstisch verpflichtet und die Beiständin bei Säumnis des Kindsvaters zur Vornahme der Anmeldung ermächtigt wird (vgl. Stellungnahme der Kindervertreterin Rechtsbegehren 2 und Rz. 9). Dass sich der Sohn am Mittag in der Schule verpflegt, wenn er nachmittags Schule hat, ist zur Förderung des Kindeswohls aus den vom Zivilgericht (vgl. angefochtener Entscheid E. 5) und der Kindervertreterin (vgl. Stellungnahme der Kindervertreterin Rz. 9) genannten Gründen auch im Schuljahr 2024/2025 geboten. Zudem macht die Kindsmutter zu Recht geltend, dass die Möglichkeit, sich am Mittag in der Schule zu verpflegen, auch in der Sekundarschule bestehe (vgl. Berufungsantwort Rz. 42). Auf der Sekundarstufe können die Schülerinnen und Schüler über Mittag in der Schule je nach Standort in einer Mensa essen oder an einem Verpflegungskiosk kalte und warme Snacks kaufen. Zudem können sie sich von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr unter Aufsicht von Fachpersonen in ihrer Schule aufhalten. Für diese Angebote ist eine Anmeldung aber nicht erforderlich (vgl. www.volksschulen.bs.ch/schulen/tagesstrukturen.html und www.volksschulen.bs.ch/schulen/tagesstrukturen/schuleigene-tagesstrukturen.html). Eine Verpflichtung des Kindsvaters zur Anmeldung des Sohns am Mittagstisch für das Schuljahr 2024/2025 ist damit zur Wahrung des Kindeswohls weder geeignet noch erforderlich und kommt daher nicht in Betracht. Damit besteht auch kein Gegenstand für eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB oder eine Ermächtigung der Beiständin zur Anmeldung.

4.         Kindesunterhalt

4.1

4.1.1   Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 285 ZGB ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der unterhaltspflichtigen Elternteile auszugehen (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2). Die Eltern haben eine vorhandene Arbeitskapazität im angesichts der Kinderbetreuung zumutbaren Rahmen (vgl. dazu BGE 144 III 481 E. 4.7.6 [Schulstufenmodell]) umfassend auszuschöpfen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4). Diesbezüglich besteht eine besondere Anstrengungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4). Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2). Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2, 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1). Im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht ist ein Elternteil verpflichtet, sich unverzüglich um die Geltendmachung in Frage kommender Versicherungsleistungen zu bemühen (vgl. BGer 5A_399/2016, 5A_400/2016 vom 6. März 2017 E 5.2.2). Ersatzeinkommen in der Form von Versicherungsleistungen kann als hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden, wenn es zumindest höchstwahrscheinlich («hautement vraisemblable») ist, dass der Unterhaltsschuldner einen Anspruch darauf hätte, wenn er sich darum bemühte (vgl. BGer 5A_399/2016, 5A_400/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3, 5A_836/2015 vom 8. April 2016 E. 5.2, 5A_757/2013 vom 14. Juli 2014 E. 3.2, 5A_51/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 4.3.2 [alle betreffend Renten der IV]).

4.1.2

4.1.2.1 Bei der erstmaligen Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags trägt die Unterhaltsgläubigerin die Beweislast für den Bestand und den Umfang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (vgl. BGer 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.4, 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3, 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1 [alle betreffend Festsetzung nachehelicher Unterhaltsbeiträge]; vgl. ferner Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 125 ZGB N 44; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N 121; anderer Meinung Jungo, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 573; differenzierend Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende] Sparquote?», in: FamPra.ch 2020 S. 939 [nachfolgend Jungo, FamPra.ch], 948). Gewisse Informationen über die tatsächliche oder hypothetische Leistungsfähigkeit sind nur für den Unterhaltsschuldner greifbar. Den nicht beweisbelasteten Unterhaltsschuldner trifft daher im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges hypothetisches Einkommen tatsächlich erzielen zu können (vgl. BGer 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.4, 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3, 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1; Jungo, FamPra.ch, S. 948; vgl. ferner Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 125 ZGB N 44).

4.1.2.2 Bei der Abänderung eines Unterhaltsbeitrags trägt der Unterhaltsschuldner, der eine Abänderung verlangt, die Beweislast für die wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. 5A_820/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.1, 5A_787/2017 vom 28. November 2017 E. 5.1, 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1, 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1; Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 2012 S. 38, 49). Die Beweislast für eine weiterhin bestehende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auf anderer Grundlage trägt allerdings die Unterhaltsschuldnerin (vgl. BGer 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1; Summermatter, a.a.O., S. 49).

4.1.2.3 Wenn ein erstinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Unterhaltsbeitrag erstmals festgesetzt worden ist, aufgrund einer Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert der Umstand, dass rechtserhebliche Tatsachen erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, nichts daran, dass die für die erstmalige Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags geltende Beweislastverteilung zur Anwendung gelangt (vgl. BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3).

4.1.2.4 An der Verteilung der Beweislast ändert auch der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nichts (vgl. BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2; Ober­hammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 55 N 16). Im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes tragen die Parteien aber keine eigentliche Behauptungs-, Substantiierungs- oder Beweisführungslast (auch subjektive Beweislast genannt) (vgl. Oberhammer/We­ber, a.a.O., Art. 55 N 16; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 55 N 16) und hat das Gericht unabhängig von den Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen der Parteien von Amtes wegen alle zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geeigneten und erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und Beweise zu erheben sowie alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1, BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2019 E. 3.3.2, 5A_565/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2; Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12, 15 und 17). Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien jedoch nicht von ihrer Obliegenheit, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Auch im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes obliegt es in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten und dafür Beweismittel einzureichen oder zu beantragen (vgl. BGE 133 III 507 E. 5.4, 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_565/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2, 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f. und 33; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 64 und 69).

4.1.2.5 Bei einer tatsächlichen oder natürlichen Vermutung zieht das Gericht aufgrund der Lebenserfahrung von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung auf eine unbekannte Tatsache (Vermutungsfolge) (vgl. BGE 135 II 161 E. 3, 130 II 482 E. 3.2; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 10 N 72; Göksu, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 8 ZGB N 18). Eine tatsächliche Vermutung bewirkt keine Umkehr der Beweislast (BGE 135 II 161 E. 3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 10 N 73; Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 18). Zur Entkräftung einer tatsächlichen Vermutung genügt es, dass der Gegner den Gegenbeweis erbringt, indem er Zweifel am Vorliegen der Vermutungsbasis oder an der Richtigkeit der daraus gezogenen Schlussfolgerung erweckt. Dass er den Beweis des Gegenteils der Vermutungsfolge erbringt, ist nicht erforderlich (vgl. 135 II 161 E. 3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 10 N 73; Walter, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 476). Menschen sind im Allgemeinen gesund und leistungsfähig (Jungo, FamPra.ch, S. 941). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist eine volljährige natürliche Person, die das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht hat, in aller Regel fähig, zumutbare Arbeit zu leisten. Daher ist für solche Personen eine tatsächliche Vermutung für die Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

4.1.3   Im vorliegenden Fall befinden sich die am [...] 2009 und am [...] 2011 geborenen Kinder in der alternierenden Obhut beider Elternteile mit Betreuungsanteilen von je 50 % (vgl. oben E. 2.1). Damit leisten beide Elternteile in der Form von Naturalunterhalt bereits in erheblichem Umfang Kindesunterhalt. Diesem Umstand ist bei der Prüfung der Erfüllung ihrer Pflicht zur Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten zur Erzielung eines Einkommens und ihrer diesbezüglichen prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten Rechnung zu tragen.

Dementsprechend hat das Zivilgericht an die Ausschöpfung der Arbeitskapazität der Kindsmutter und ihre Mitwirkung bei deren Feststellung keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Die Kindsmutter wohnte und wohnt weiterhin in Deutschland, früher in [...] und inzwischen in Lörrach. Sie arbeitete als Verkäuferin in einer [...] in Lörrach und erhielt für ein Pensum von 40 Stunden pro Woche einen Nettolohn von EUR 1'558.– (vgl. ZivGer act. 2 Rz. 13, act. 8 Rz. 10, act. 9/6, act. 9/8 und act. 9/9). Mit Vertrag vom 31. Dezember 2020 wurden ihr Pensum auf 20 Stunden pro Woche und ihr Nettolohn auf EUR 906.– reduziert (vgl. ZivGer act. 8 Rz. 10 und 20, act. 9/7, act. 9/10, act. 18 Rz. 4, act. 19, act.19/19, act. 19/20 und act. 48/26). Von Januar bis Mai 2023 betrug der Nettolohn der Kindsmutter EUR 960.– pro Monat (ZGer act. 76). Als Grund für die Reduktion des Arbeitspensums der Kindsmutter wurden Umsatzeinbussen aufgrund der Covid-19-Pandemie angegeben (vgl. ZivGer act. 8 Rz. 10 und 20 sowie act. 9/7). Später machte die Kindsmutter geltend, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 50 % arbeiten (vgl. ZivGer act. 26 Rz. 8 sowie act. 47 Rz. 6 und 17). Der Kindsvater bestritt dies (ZivGer act. 262; Verhandlungsprotokoll vom 30. August 2023 S. 15 und 18). Als Beweismittel reichte die Kindsmutter bloss Atteste ihres behandelnden Arztes ein. Gemäss ärztlichen Attesten vom 10. November 2021, 2. Mai und 28. Oktober 2022 sowie 24. August 2023 litt die Kindsmutter an einer ausgeprägten Varikosis [Krampfadern] beidseits mit chronisch venöser Insuffizienz, trug sie tagsüber Kompressionsstrümpfe und war die Arbeitszeit bei stehender Tätigkeit auf maximal sechs Stunden pro Tag zu begrenzen. Gemäss ärztlichem Attest vom 10. November 2021 sollte sie im Winter 2021/2022 operiert werden und gemäss ärztlichen Attesten vom 2. Mai und 28. Oktober 2022 im Jahr 2022 (ZivGer act.27/18, act. 150/21, act. 48/24 und act. 76). Gemäss ärztlichem Attest vom 24. August 2023 wurde sie schliesslich im Frühjahr 2023 operiert (ZivGer act. 76), wobei die Kindsmutter behauptet, es sei erst ein Bein operiert worden und die Operation des zweiten Beins stehe noch an (Verhandlungsprotokoll vom 30. August 2023 S. 17). Gemäss den ärztlichen Attesten wäre es der Kindsmutter möglich gewesen, eine stehende Tätigkeit 30 Stunden pro Woche auszuüben und damit in einem grösseren Umfang als ihrem tatsächlichen Pensum von 20 Stunden. Zudem besteht kein Hinweis darauf, dass ihre Fähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit zumutbare Arbeit zu leisten, beeinträchtigt gewesen wäre. Die Kindsmutter heiratete ihren Arbeitgeber (Verhandlungsprotokoll vom 1. Februar 2023 S. 3; Berufungsantwort Rz. 47). Das Zivilgericht hat von der Kindsmutter nicht verlangt, sich zusätzlich zur Stelle mit einem Pensum von rund 50 % um eine weitere Stelle oder statt der Stelle bei der [...] ihres Ehemanns um eine Stelle mit einem höheren Pensum zu bemühen. Ebenso wenig hat das Zivilgericht von der Kindsmutter verlangt, sich als Grenzgängerin in der Schweiz eine besser bezahlte Stelle zu suchen (vgl. zur umstrittenen Frage, ob der Kindsmutter eine entsprechende Erhöhung ihres Einkommens möglich gewesen wäre, ZivGer act. 20 Rz. 2–8 und act. 26 Rz. 4–8; Verhandlungsprotokoll vom 1. Februar 2023 S. 4–6, ZivGer act. 58; Verhandlungsprotokoll vom S. 15 und 17 f.). Stattdessen stellte das Zivilgericht ohne weiteres auf das mit einem Pensum von bloss rund 50 % tatsächlich erzielte Einkommen der Kindsmutter von umgerechnet rund CHF 960.– ab (angefochtener Entscheid E. 6.4). Dies wird im Berufungsverfahren nicht beanstandet.

Am 18. September 2023 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Kindsmutter wegen Insolvenz fristlos (ZivGer act. 92/32). Inzwischen bezieht die Kindsmutter Sozialhilfe («Bürgergeld») (Berufungsantwort Rz. 47). Gemäss der Berechnung für Februar 2024 (Berufungsantwortbeilage 5) stehen der Kindsmutter monatliche Leistungen von EUR 816.72 sowie den beiden Kindern monatliche Leistungen von EUR 153.55 und 119.01 zu und erzielt die Kindsmutter ein Erwerbseinkommen von EUR 200.–, das bei der Berechnung der Sozialhilfe nur im Umfang von EUR 80.– berücksichtigt wird (Freibetrag von EUR 120.–).

Da an die Ausschöpfung der Arbeitskapazität der Kindsmutter und ihre Mitwirkung bei deren Feststellung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 276 Abs. 2 ZGB) auch an die Ausschöpfung der Möglichkeiten des Vaters zur Erzielung eines Einkommens und seine Mitwirkung bei deren Feststellung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zudem sind unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls trotz Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime keine weiteren Beweiserhebungen geboten.

4.2      Der Kindsvater erlitt am 22. September 2022 einen Arbeitsunfall. Seit dem 25. September 2022 wurden ihm Unfalltaggelder der Suva ausgerichtet (vgl. Schreiben der Suva vom 6. Oktober 2022 [ZivGer act. 58]; vgl. ferner Lohnabrechnung für September 2022 [ZivGer act. 56/1] und Abrechnungen der Suva für Dezember 2022 [ZivGer act. 56/7], April und Mai 2023 [ZivGer act. 73/11], Juni und August 2023 [ZivGer act. 75/18] sowie September 2023 [ZivGer act. 86/23]). Die mit dem angefochtenen Entscheid festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 430.– pro Kind basieren auf diesem Taggeldeinkommen des Kindsvaters von durchschnittlich rund CHF 4'597.– (angefochtener Entscheid E. 6.3 sowie Dispositiv Ziff. 4 und 6). Mit Verfügung vom 27. September 2023 (Berufungsbeilage 4) stellte die Suva die Leistung der Unfalltaggelder per Ende September 2023 ein, weil kein Kausalzusammenhang mehr bestehe zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Kindsvaters am Rücken und am linken Unterarm. Es ist davon auszugehen, dass der Kindsvater die Verfügung vom 27. September 2023, mit der die Suva die Leistung der Unfalltaggelder per Ende 2023 eingestellt hat, nicht angefochten hat (vgl. Akten ZB.2023.64 Berufung Rz. 17). Ein Grund dafür, dass die Begründung dieser Verfügung unrichtig sein könnte, ist nicht ersichtlich und ist weder vom Zivilgericht noch von der Kindsmutter genannt worden. Damit ist davon auszugehen, dass die Unfalltaggelder der Suva von durchschnittlich rund CHF 4'597.– pro Monat ohne Verschulden des Kindsvaters per Ende September 2023 dauerhaft weggefallen sind. Gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 23. Oktober 2023 (Berufungsbeilage 6) erhält der Kindsvater für sich und die beiden Kinder ab November 2023 einschliesslich Direktzahlungen wirtschaftliche Sozialhilfe von aufgerundet CHF 3'056.– pro Monat. Soweit dem Kindsvater nicht andere Einkünfte anzurechnen sind, hat sich sein Einkommen damit seit Anfang Oktober 2023 dauerhaft um CHF 1'541.– reduziert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die erstmalige Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Hauptsacheverfahren (vgl. oben E. 1.2.2). Deshalb trägt entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 31 und 34 f.) nicht der Kindsvater, sondern die Kindsmutter die Beweislast dafür, dass der Kindsvater andere Einkünfte erzielt oder erzielen könnte (vgl. oben E. 4.1.2.1). Da es sich dabei um andere Grundlagen für die Leistungsfähigkeit als die Unfalltaggelder handelt, gälte diese Beweislastverteilung selbst in einem Abänderungsverfahren (vgl. oben E. 4.1.2.2).

4.3

4.3.1   Der Kindsvater behauptet, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und könne kein Erwerbseinkommen erzielen (Gesuch vom 29. September 2023 [ZivGer act. 88] Rz. 4 f.). Im Berufungsverfahren betreffend Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge hat er zum Beweis der Behauptung, er sei weiterhin arbeitsunfähig (Akten ZB.2023.64 Berufung Rz. 8), unter anderem eine Bestätigung vom 20. Dezember 2023 (Akten ZB.2023.64 Berufungsbeilage 9) eingereicht, gemäss der ihm sowohl eine Tätigkeit als Gipser als auch andere körperlich leichte und schwere Arbeiten nicht möglich seien. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass der Kindsvater der Ansicht ist und geltend macht, er sei sowohl in seinem bisherigen Beruf als auch in einem leidensangepassten Beruf zu 100 % unfähig, zumutbare Arbeit zu leisten.

4.3.2

4.3.2.1 Wie bereits erwähnt, stellte die Suva mit Verfügung vom 27. September 2023 (Berufungsbeilage 4) die Leistung der Unfalltaggelder per Ende September 2023 ein, weil kein Kausalzusammenhang mehr bestehe zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Kindsvaters am Rücken und am linken Unterarm. Der Zustand, der auch ohne den Unfall vom 22. September 2022 eingetreten wäre, sei spätestens vier Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen. Zudem genügten die organischen Ursachen nicht zur Erklärung der anderen vom Kindsvater beklagten Beschwerden. Wie der Kindsvater zu Recht geltend macht (vgl. Gesuch vom 29. September 2023 [ZivGer act. 88] Rz. 3; Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer act. 96] S. 1), sprechen die Verfügung und deren Begründung entgegen der Ansicht der Zivilgerichtspräsidentin (vgl. Akten ZB.2023.64 Entscheid des Zivilgerichts vom 20. November 2023 E. 2.3) und der Kindsmutter (vgl. Akten ZB.2023.64 Berufungsantwort Rz. 24) nicht dagegen, dass die von ihm behaupteten Beeinträchtigungen seiner Gesundheit tatsächlich bestehen, weil der Wegfall der Kausalität darauf zurückzuführen sein kann, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, der aufgrund des natürlichen Verlaufs eines vorbestehenden pathologischen Zustands auch ohne den Unfall eingetreten wäre (vgl. Verfügung vom 27. September 2023 [Berufungsbeilage 4] S. 1). Entgegen der Ansicht der Kindervertreterin (Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 [ZivGer act. 93] S. 1) kann aus der Verfügung der Suva daher nicht geschlossen werden, dass der Kindsvater arbeitsfähig sei.

4.3.2.2 Gemäss den Einträgen auf dem Unfallschein (ZivGer act. 75/17]), den der Kindsvater eingereicht hat, war er vom 23. September 2022 bis mindestens am 1. Juni 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Kindsmutter macht geltend, die Angaben auf dem Unfallschein bezögen sich ausschliesslich auf die Fähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 [ZivGer act. 91] Rz. 17 und 26). Dies erscheint nicht zwingend, weil bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da aus den Akten nicht ersichtlich ist und der Kindsvater auch nicht geltend macht, dass die Fähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, geprüft und beurteilt worden sei, macht die Kindsmutter im Ergebnis aber zu Recht geltend, dass der Unfallschein als Beweismittel für eine Beeinträchtigung der Fähigkeit des Kindsvaters, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, nicht geeignet ist (vgl. Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 [ZivGer act. 91] Rz. 17 und 26).

4.3.2.3 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes des Kindsvaters, E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Oktober 2023 (ZivGer act. 97/27) war der Kindsvater vom 2. bis 31. Oktober 2023 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Mit ärztlichem Zeugnis vom 4. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 7) bescheinigte Dr. med. F____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, dem Kindsvater eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2023. Auf dem Formular Arztzeugnis detailliert ohne IV-Entscheid der Sozialhilfe Basel-Stadt (Berufungsbeilage 7) erklärte Dr. med F____ am 4. Dezember 2023, dass der Kindsvater seit dem 20. März 2023 bei ihm in Behandlung und in seiner bisherigen Tätigkeit dauernd zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auf S. 1 des Formulars wird danach gefragt, welche alternativen Tätigkeiten der Kindsvater mit welchen Einschränkungen ausüben könne, und für den Fall, dass keine alternativen Tätigkeiten möglich sind, um Begründung auf S. 2 gebeten. Dr. med. F____ hat die Frage auf S. 1 offengelassen und auf S. 2 Folgendes geschrieben: «Der klinische Zustand ist nicht genügend stabilisiert um eine Beurteilung der AF [Arbeitsfähigkeit] in adaptierter [gemäss den Parteien: angestammter] Tätigkeit zu ermöglichen. Es besteht eine Polymorbidität». Entgegen der Annahme des Kindsvaters (Berufungsbeilage 7) und der Kindsmutter (Akten ZB.2023.64 Berufungsantwort Rz. 12 f.) ist davon auszugehen, dass das nach Auffassung des Gerichts gut lesbare Wort nicht «angestammter», sondern «adaptierter» bedeutet. Vernünftigerweise kann Dr. med. F____ damit auch nur «adaptierter» gemeint haben. In diesem Fall stellen die Bemerkungen auf S. 2 die Begründung dafür dar, weshalb er sich auf S. 1 zur Fähigkeit des Kindsvaters zur Ausübung alternativer Tätigkeiten nicht geäussert hat. Wenn mit diesem Wort «angestammt» gemeint wäre, bestünde hingegen ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit auf S. 1 und den Bemerkungen auf S. 2. In einem Schreiben an E____ vom 4. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 9) erklärte Dr. med. F____, beim Kindsvater bestehe eine internistische Polymorbidität bestehend aus Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie, Neigung zu Bewusstseinsverlust beim Aufstehen und seit einem Monat Blutabgang mit Bewusstseinsverlust drei bis vier Mal täglich. Daher seien dringend mehrere im Schreiben substantiierte fachärztliche Untersuchungen erforderlich. Schliesslich erklärte Dr. med. F____ in einer Bestätigung vom 20. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 8), dass der Kindsvater zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund von Rückenschmerzen und einer internistischen Polymorbidität seien ihm zurzeit weder eine Tätigkeit als Gipser und auf dem Bau noch andere körperlich schwere oder leichte Arbeiten möglich. Gemäss einem weiteren ärztlichen Zeugnis von E____ vom 15. Februar 2024 (Beilage zur Eingabe vom 21. Februar 2024) war der Kindsvater vom 1. bis 29. Februar 2024 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Aus einem Schreiben des St. Claraspitals vom 6. Februar 2024 (Beilage zur Eingabe vom 21. Februar 2024) ist zudem ersichtlich, dass beim Kindsvater am 13./14. März 2024 eine ambulante Schlafuntersuchung durchgeführt wurde.

4.3.3   Unter einem ärztlichen Zeugnis im weiteren Sinn können insbesondere ein (einfaches) ärztliches Zeugnis und ein ärztlicher Bericht verstanden werden (vgl. Kunz/Meier, Das Arbeits[un]fähigkeitszeugnis, in: Jusletter 13. November 2023, Rz. 8, 10 und 14; Hartmann, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, in: AJP 2018 S. 1339, [nachfolgend Hartmann, AJP], 1339 f.). In einem einfachen ärztlichen Zeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit werden üblicherweise (lediglich) die Tatsache, die Dauer und der Grad der Arbeitsunfähigkeit festgehalten und angegeben, ob sie auf Krankheit oder Unfall beruht (vgl. AGE ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 4.3.3; Hartmann, AJP, S. 1339; Kunz/Meier, Das Arbeits(un)fähigkeitszeugnis, in: Jusletter 13 November 2023, Rz. 10). Ein ärztlicher Bericht ist eine Zwischenform zwischen einem einfachen ärztlichen Zeugnis und einem medizinischen Gutachten und enthält insbesondere eine summarisch begründete Diagnose (vgl. Hartmann, AJP, S. 1340; Kunz/Meier, a.a.O., Rz. 14). Für den Beweiswert eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4; OGer ZH LY210025 vom 2. Mai 2022 E. III.1.3.5; vgl. ferner BGer 5A_88/2023 vom 19. September 2023 E. 3.3.3).

4.3.4

4.3.4.1 Aufgrund der Einträge auf dem Unfallschein, den ärztlichen Zeugnissen vom 31. Oktober 2023, 4. Dezember 2023 und 15. Februar 2024, dem Schreiben vom 4. Dezember 2023 und der Bestätigung vom 20. Dezember 2023 ist entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 32) erstellt, dass der Kindsvater in seinem bisherigen Beruf seit längerem und insbesondere seit der Einstellung der Unfalltaggelder der Suva per Ende September 2023 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Die Angaben auf dem Unfallschein, in den ärztlichen Zeugnissen vom 31. Oktober 2023, 4. Dezember 2023 und 15. Februar 2024 sowie auf dem Formular «Arztzeugnis detailliert» vom 4. Dezember 2023 gehen zwar nicht oder jedenfalls nicht wesentlich über die üblichen Angaben in einem einfachen ärztlichen Zeugnis hinaus. Das Schreiben vom 4. Dezember 2023 und die Bestätigung vom 20. Dezember 2023, die der Kindsvater im Berufungsverfahren eingereicht hat, enthalten hingegen zusätzlich Diagnosen. Dass der Kindsvater aufgrund dieser Diagnosen in seinem bisherigen Beruf als Gipser oder Maurer zu 100 % arbeitsunfähig ist, ist auch ohne nähere Begründung nachvollziehbar. Wie der Kindsvater zu Recht geltend macht (vgl. Akten ZB.2023.64 Berufung Rz. 31–33), spricht die Unterstützung seiner Mutter im Sommer 2023 nicht gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf, weil es sich dabei um eine leichtere Tätigkeit handelt als bei seinem bisherigen Beruf als Gipser.

4.3.4.2 In seiner Bestätigung vom 20. Dezember 2023 attestiert Dr. med. F____ dem Kindsvater sinngemäss eine Unfähigkeit von 100 %, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Insbesondere unter Mitberücksichtigung der Feststellung im Schreiben von Dr. med. F____ vom 4. Dezember 2023, dass beim Kindsvater drei bis vier Mal täglich Blutabgang mit Bewusstseinsverlust auftrete, erscheint diese Einschätzung durchaus nachvollziehbar. Die Tatsache, dass der Kindsvater im Sommer 2023 seine Mutter unterstützt hat, die nach einem Sturz bewegungsunfähig gewesen ist und bei der Bewältigung des Alltags Hilfe benötigt hat (vgl. dazu Eingabe der Kindervertreterin vom 10. Mai 2023 [ZivGer act. 70] S. 1; Eingabe des Kindsvaters vom 15. Mai 2023 [ZivGer act. 72] S. 1; Verhandlungsprotokoll vom 30. August 2023 S. 4; Bestätigung von Dr. G____ vom 29. Juni 2023 [ZivGer act. 75/19]), spricht entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. Akten ZB.2023.64 Entscheid des Zivilgerichts vom 20. November 2023 E. 2.3) und der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 32) nicht gegen seine aktuelle Unfähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Die Unterstützung seiner Mutter wäre dem Kindsvater zwar kaum möglich gewesen, wenn er auch in einem leidensangepassten Beruf unfähig gewesen wäre, zumutbare Arbeit zu leisten. Gemäss dem Schreiben von Dr. med. F____ vom 4. Dezember 2023 kommt es beim Kindsvater aber erst seit Anfang November 2023 drei bis vier Mal täglich zu Blutabgang mit Bewusstseinsverlust. Daher ist es gut möglich, dass der Kindsvater die Fähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, erst nach der Unterstützung seiner Mutter aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingebüsst hat. Entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Akten ZB.2023.64 Berufungsantwort Rz. 13) steht die sinngemässe Bestätigung der Unfähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, vom 20. Dezember 2023 auch nicht im Widerspruch zur sinngemässen Feststellung im detaillierten Arztzeugnis vom 4. Dezember 2023, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit noch nicht möglich sei, weil der klinische Zustand des Kindsvaters noch nicht genügend stabil sei. In der Zeit zwischen dem detaillierten Arztzeugnis und der Bestätigung kann sich der klinische Zustand durchaus derart stabilisiert haben, dass die Beurteilung der Fähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, inzwischen möglich ist.

Durch das Schreiben und das detaillierte Arztzeugnis vom 4. Dezember 2023 sowie die Bestätigung vom 20. Dezember 2023 von Dr. med. F____ ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. oben E. 4.1.3) auch die tatsächliche Vermutung, dass der Kindsvater fähig ist, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, widerlegt. Angesichts dieser Dokumente ist die Fähigkeit des Kindsvaters, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, nicht erstellt.

4.3.5   Der Kindsvater hat behauptet, die Suva habe ärztliche Gutachten in Auftrag gegeben (Gesuch vom 29. September 2023 [ZivGer act. 88] Rz. 1), hat diese aber nicht eingereicht. Die Kindsmutter hat geltend gemacht, der Kindsvater habe diese Gutachten zu edieren (vgl. Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 [ZivGer act. 91] Rz. 3 und 19). Der Kindsvater hat dagegen eingewendet, die Einreichung ausführlicher Gutachten der Suva sei weder angezeigt noch notwendig, weil seine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei (Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer act. 96] S. 2). Da sich die Verfügung der Suva vom 27. September 2023 (Berufungsbeilage 4) auf die Beurteilung des medizinischen Dienstes («valutazione del servizio medico») stützt, erscheint es fraglich, ob überhaupt ärztliche Gutachten bestehen. Hingegen sprechen die Angaben auf der Verfügung dafür, dass es zwei ärztliche Beurteilungen gibt, welche die Suva dem Kindsvater zugestellt hat. In der Begründung ihrer Verfügung vom 27. September 2023 (Berufungsbeilage 4) hat die Suva dem Kindsvater für den Fall, dass er nicht wieder arbeiten kann, ausdrücklich empfohlen, zu prüfen, ob er über eine Krankentaggeldversicherung verfügt. Zudem sind die in der Verfügung erwähnten ärztlichen Beurteilungen inzwischen mindestens mehr als ein halbes Jahr alt. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass sie Angaben enthalten, die zuverlässige Feststellungen erlauben betreffend die aktuelle Fähigkeit des Kindsvaters, zumutbare Arbeit zu leisten, oder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Taggelder der Krankentaggeldversicherung (vgl. dazu unten E. 4.4). Dies gälte auch für allfällige von der Suva in Auftrag gegebene medizinische Gutachten. Im Übrigen wird die Fähigkeit des Kindsvaters, zumutbare Arbeit zu leisten, im mit seiner Anmeldung vom 21. Dezember 2023 veranlassten Verfahren der IV näher abgeklärt werden. Aus den vorstehenden Gründen ist von der Edition der ärztlichen Beurteilungen und allfälliger medizinischer Gutachten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls (vgl. oben. E. 4.1.3) in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.

4.4

4.4.1   Wenn die Unfallversicherung die Leistung der Taggelder einstellt, weil der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Beeinträchtigung der Gesundheit entfallen ist, kommt eine Ablösung der Unfalltaggelder durch Taggelder einer Krankentaggeldversicherung in Betracht. Bei einem Entfall des Kausalzusammenhangs ist von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 ATSG) und besteht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch gegenüber der Krankentaggeldversicherung (vgl. Häberli/Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 784–796; Pärli/Hug/Petrik, Arbeit, Krankheit, Invalidität. Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 861).

4.4.2   Der Kindsvater hat für August und September 2022 Lohnabrechnungen der H____ GmbH (ZivGer act. 56/1) eingereicht. Diese Gesellschaft bezweckte bis am 15. August 2023 die Vermittlung und den Verleih von Temporärpersonal sowie von Dauerstellen aller Berufsgruppen und damit zusammenhängende Dienstleistungen. Ihr Sitz befand sich in [...] im Kanton Basel-Landschaft (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft für die H____ GmbH [Firmennummer CHE-[...]]). Auf der Lohnabrechnung für August 2022 wird der Lohn für 63 Einheiten auf der Grundlage des Basislohns Gipserbranche BS und für 8,5 Einheiten auf der Grundlage des Basislohns Gipser BL berechnet und auf der Lohnabrechnung für September 2022 für 119 Einheiten auf der Grundlage des Basislohns Gipser BL, wobei es sich bei den Einheiten um Stunden handeln dürfte. Gemäss dem Unfallschein (ZivGer act. 58 und 75/17) war die H____ GmbH die Arbeitgeberin des Kindsvaters und bestand seit dem 31. August 2022 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Der Kindsvater behauptet, dass seine letzte Anstellung gekündigt worden sei (Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer act. 96] S. 2), und reicht als Beweis eine Kündigung der H____ GmbH vom 28. November 2022 (ZivGer act. 97/29) ein. Darin erklärt die H____ GmbH unter dem Betreff «Kündigung des Einsatzvertrags bei [...] GmbH», dass sie das Arbeitsverhältnis des Kindsvaters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Arbeitstagen gemäss Art. 11 GAV Personalverleih per 30. November 2022 kündige. Aufgrund der Lohnabrechnungen und der Kündigung der H____ GmbH sowie des Unfallscheins ist davon auszugehen, dass die H____ GmbH mit dem Kindsvater einen Rahmenvertrag sowie zunächst einen Einsatzvertrag für einen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb im Kanton Basel-Stadt und anschliessend einen Einsatzvertrag für einen Einsatz ab dem 31. August 2022 bei einem Einsatzbetrieb im Kanton Basel-Landschaft abgeschlossen hat. Der Umstand, dass es sich dabei um Personalverleih in der Form der Temporärarbeit gehandelt hat (vgl. dazu Art. 27 Abs. 2 AVV; Krummenacher/Weibel, in: Kull [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AVG, Bern 2014, Art. 19 N 4; Kull, in: Kull [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AVG, Bern 2014, Art. 12 N 5, 7 und 10), ändert entgegen der Ansicht des Kindsvaters (vgl. Akten ZB.2023.64 Stellungnahme vom 18. Januar 2024) nichts daran, dass gestützt auf den Rahmenvertrag und den zweiten Einsatzvertrag seit dem 31. August 2022 ein Arbeitsverhältnis zwischen der H____ GmbH als Verleiherin und Arbeitgeberin (vgl. dazu Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 AVG; Krummenacher/Weibel, a.a.O., Art. 19 N 2; Kull, a.a.O., Art. 12 N 4) und dem Kindsvater als Arbeitnehmer bestanden hat, das erst aufgrund der Kündigung vom 28. November 2022 per 30. November 2022 geendet hat. Da sich die H____ GmbH in der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kindsvater vom 28. November 2022 (ZivGer act. 97/29) für die Kündigungsfrist auf Art. 11 des GAV Personalverleih beruft, ist davon auszugehen, dass dieser GAV für die H____ GmbH und den Kindsvater gegolten hat. Gemäss den Lohnabrechnungen für August und September 2022 hat für den Kindsvater eine Krankentaggeldversicherung bestanden. Für den Bestand einer solchen Krankentaggeldversicherung sprechen auch Art. 28 Abs. 1–3, Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des GAV Personalverleih. Mit Schreiben vom 28. November 2022 (ZivGer act. 97/29) kündigte die H____ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Kindsvater per 30. November 2022. Entgegen der Ansicht des Kindsvaters ist aus den nachstehenden Gründen davon auszugehen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht notwendigerweise zur Folge hat, dass er gegenüber der Krankentaggeldversicherung keinen Anspruch auf Taggelder hat, falls er zu 100 % arbeitsunfähig ist.

4.4.3

4.4.3.1 Krankentaggeldversicherungen können auf der Grundlage des KVG oder des VVG abgeschlossen werden (Häberli/Husmann, a.a.O., N 1 und 4; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 314). Bei einer Kollektivkrankentaggeldversicherung nach KVG werden die Krankentaggelder grundsätzlich nur solange ausgerichtet, wie das Arbeitsverhältnis besteht (vgl. Häberli/Husmann, a.a.O., N 318; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 326 und 334). Bei Kollektivkrankentaggeldversicherungen nach VVG muss der Versicherer unter Vorbehalt einer ausdrücklichen abweichenden Regelung im Kollektivversicherungsvertrag oder in den AVB die Krankentaggelder hingegen grundsätzlich auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit der Versicherungsdeckung ausrichten, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit der Versicherungsdeckung eingetreten ist und fortbesteht (sogenannte Nachleistungspflicht; vgl. Häberli/Husmann, a.a.O., N 169, 314 f., 317 und 321; Landolt/Pribnow, Privatversicherungsrecht, Zürich 2022, N 907; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 361 f.). Krankentaggeldversicherungen nach KVG sind in der Praxis selten (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 324a OR N 52). Zudem eignen sich viele Krankentaggeldversicherungen nach KVG nicht als Lohnersatzversicherung, weil nur sehr tiefe Taggelder angeboten werden (Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 330). Kollektivkrankentaggeldversicherungen nach VVG sind in der Praxis weit häufiger als solche nach KVG (Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 347; vgl. Häberli/Husmann, a.a.O., N 5). In der Regel werden heute die meisten Krankentaggeldversicherungen nach Massgabe des VVG abgeschlossen (Kommentar GAV Personalverleih, 12. April 2019, zu Art. 28 S. 31; vgl. Landolt/Pribnow, a.a.O., N 901). Der Kindsvater behauptet nicht, dass es sich bei der von der H____ GmbH abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung um eine solche nach KVG gehandelt habe oder dass eine Nachleistungspflicht über die Dauer des Arbeitsvertrags und damit der Versicherungsdeckung hinaus im Kollektivversicherungsvertrag oder in den AVB ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Im Kündigungsschreiben vom 28. November 2022 (ZivGer act. 97/29) hält die H____ GmbH zwar fest, dass der Versicherungsschutz des Kindsvaters bei Unfall und Krankheit mit dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen erlösche. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit, die bereits vorher aufgetreten ist, keine Taggelder mehr ausgerichtet werden, sondern bloss, dass eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgetreten ist, keinen Leistungsanspruch mehr auszulösen vermag (vgl. Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 362). Dafür, dass die H____ GmbH eine Kollektivkrankentaggeldversicherung mit Nachleistungspflicht abgeschlossen hat, sprechen auch die folgenden Erwägungen. Gemäss dem GAV Personalverleih war die Arbeitgeberin verpflichtet, den Kindsvater bei einer Kollektivkrankentaggeldversicherung zu versichern, die abgesehen von vorbestehenden Krankheiten und Auslandaufenthalten vorbehaltlos 720 Taggelder innerhalb von 900 Tagen gewährt. Dementsprechend wird im Kommentar GAV Personalverleih vom 12. April 2019 zu Art. 28 (S. 32) festgehalten, dass gemäss dem GAV Personalverleih ein Leistungsversprechen bei Krankheit bestehe und die Leistungen der Krankentaggeldversicherung deshalb über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zur vertraglich vereinbarten Höchstdauer erbracht würden, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist. Unter den vorstehend dargelegten Umständen erscheint es wahrscheinlich, dass die für den Kindsvater bestehende Kollektivkrankentaggeldversicherung Krankentaggelder für 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausrichtet, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist und fortbesteht. Soweit die Arbeitsunfähigkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, ist hingegen davon auszugehen, dass der Kindsvater gegenüber der Krankentaggeldversicherung grundsätzlich keinen Anspruch auf Taggelder hat (vgl. Häberli/Husmann, a.a.O., N 315).

4.4.3.2 Gemäss der Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) vom 21. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 10 S. 7) bestehen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindsvaters mindestens seit dem Unfall vom 22. September 2022, gemäss der Verfügung der Suva vom 27. September 2023 (Berufungsbeilage 4) ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Kindsvaters am Rücken und am Unterarm spätestens vier Wochen nach dem Unfall vom 22. September 2022 und damit am 20. Oktober 2022 entfallen und gemäss der Kündigung vom 28. November 2022 (ZivGer act. 97/29) hat das Arbeitsverhältnis des Kindsvaters am 30. November 2022 geendet. Dies spricht dafür, dass bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 25. September 2022 (Berufungsbeilage 5) werden die folgenden Diagnosen erwähnt: Commotio cerebri, Kontusion Lendenwirbelsäule und Unterarm links, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Hämorrhoiden Grad II–III, Status nach Pancolitis und Status nach Kontusion Lendenwirbelsäule. In seinem Schreiben vom 4. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 9) nennt Dr. med. F____ unter dem Titel der internistischen Polymorbidität einen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie, eine Neigung zu Bewusstseinsverlust beim Aufstehen sowie seit einem Monat drei bis vier Mal täglich einen Blutabgang mit Bewusstseinsverlust. Zudem erwähnt er, dass der Kindsvater unter pulsierenden Kopfschmerzen leide, und wirft er die Frage auf, ob eine Herzrhythmusstörung bestehe. Dieses Schreiben spricht dafür, dass der Kindsvater aktuell an mehreren Krankheiten leidet, die erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses aufgetreten sind. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass die Krankentaggeldversicherung eine Leistungspflicht ganz oder zumindest teilweise mit dem Argument verneint, eine allfällige aktuelle Arbeitsunfähigkeit des Kindsvaters sei nicht mehr auf die Krankheiten zurückzuführen, an denen er bereits während des Arbeitsverhältnisses gelitten hat. Ob und wenn ja in welchem Umfang ein entsprechender Einwand begründet wäre, liesse sich im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren auch mittels weiterer Abklärungen zum Gesundheitszustand des Kindsvaters nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit feststellen.

4.4.3.3 Für die Krankentaggeldversicherung nach VVG ist zunächst ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf massgebend (vgl. Häberli/Husmann, a.a.O., N 173). Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit hat die versicherte Person jedoch aufgrund der Schadensminderungspflicht (Art. 38a VVG) grundsätzlich auch zumutbare Arbeit in einem anderen Beruf zu suchen und anzunehmen. Eine entsprechende Pflicht wird in der Regel auch in den AVB statuiert. Damit wird nach einer Abmahnung und einer Anpassungsfrist von einigen Monaten grundsätzlich auch die Fähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, berücksichtigt (vgl. Häberli/Husmann, a.a.O., N 173, 175, 505, 519 und 522–546; Landolt/Pribnow, a.a.O., N 556, 562, 626, 638–641; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 342–346, 374 und 380–383). Die Arbeitsunfähigkeit des Kindsvaters dauert bereits sehr lange. Folglich besteht die Möglichkeit, dass die Krankentaggeldversicherung die Leistung von Taggeldern nach einer kurzen Anpassungsfrist verweigert, soweit der Kindsvater in einem leidensangepassten Beruf fähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten. Ob der Beweis der Unfähigkeit des Kindsvaters, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, im privatversicherungsrechtlichen Verfahren gelingen wird, liesse sich im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren auch mittels weiterer Abklärungen zum Gesundheitszustand des Kindsvaters nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit feststellen.

4.4.3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren nicht feststellbar ist, dass der Kindsvater höchstwahrscheinlich Anspruch auf Taggelder der Krankentaggeldversicherung hätte, die höher sind als die wirtschaftliche Sozialhilfe. Folglich können dem Kindsvater zurzeit keine Taggelder der Krankentaggeldversicherung als hypothetisches Einkommen angerechnet werden (vgl. oben E. 4.1.1 und 4.1.2.1).

4.4.3.5 Trotz der erwähnten Unsicherheiten besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Möglichkeit, dass der Kindsvater gegenüber der Krankentaggeldversicherung Anspruch auf Taggelder hat, die höher sind als die wirtschaftliche Sozialhilfe. Daher ist er verpflichtet, sich unverzüglich um Taggelder der Krankentaggeldversicherung zu bemühen. Dabei hat er über seinen Gesundheitszustand selbstverständlich wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen. Die Eltern und das Kind sind gegenseitig zur Information über die für die Unterhaltsbemessung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Vor Art. 276–295 ZGB N 1). Folglich ist der Kindsvater zur Information über das Ergebnis seiner Bemühungen um Taggelder der Krankentaggeldversicherung verpflichtet. Da eine allfällige Klage auf Abänderung des vorliegenden Entscheids und Verpflichtung des Kindsvaters zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder während ihrer Minderjährigkeit von der Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin oder Prozessstandschafterin erhoben werden kann (vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 279 ZGB N 7; Hartmann, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023 [nachfolgend Hartmann, CHK], Art. 279 ZGB N 3), hat der Kindsvater die Information der Kindsmutter zu erteilen.

4.4.3.6 Die Kindsmutter macht geltend, im Fall der Aufhebung der Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters könnten diese nicht mehr gefordert werden, wenn der Kindsvater rückwirkend Taggelder erhielte (Berufungsantwort Rz. 35). Dies ist jedenfalls teilweise unrichtig. Falls der Kindsvater rückwirkend Taggelder erhält, können die Kindsmutter oder die Kinder gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB rückwirkend für ein Jahr vor Klageerhebung die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen verlangen (vgl. Foun­toulakis/Breitschmid, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 286 ZGB N 7b und 7d). Zudem kommt für die frühere Phase ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 286a ZGB in Betracht. Im Übrigen könnte der aktuell nicht leistungsfähige Kindsvater zurzeit auch dann nicht zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, wenn ihre rückwirkende Einforderung nicht möglich wäre.

4.5

4.5.1      Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) gilt ein körperlich oder geistig Behinderter als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte, und regelt der Bundesrat die Koordination mit der IV. Gemäss Art. 15 Abs. 3 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV, SR 837.02) gilt ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der IV angemeldet hat, bis zum Entscheid dieser Versicherung als vermittlungsfähig. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung oder die IV umstritten ist, vorleistungspflichtig. Aufgrund der erwähnten Bestimmungen dürfte die Arbeitslosenversicherung verpflichtet sein, der arbeitslosen behinderten Person eine auf der Basis eines Arbeitsausfalls von 100 % berechnete volle Arbeitslosenentschädigung auszurichten, wenn sie fähig ist, im bisherigen oder einem leidensangepassten Beruf eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums zu leisten, im Umfang ihrer Restarbeitsfähigkeit eine Stelle sucht, in diesem Umfang bereit ist, eine Arbeit anzunehmen, und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit eine Anstellung mit einem vollen Pensum suchen würde (vgl. BGE 136 V 95 E. 5.1 und 7; 145 V 399 E. 2.4; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2227 ff., N 283; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 869; Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 11 N 18 und Art. 15 N 88–92; Art. 5 AVIV). Aufgrund dieser Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung dürfte die arbeitslose Person unter den erwähnten Voraussetzungen bis zum Abschluss des Verfahrens der IV einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, wie wenn sie nicht behindert wäre (vgl. BGE 136 V 95 E. 7.1). Der Einwand des Kindsvaters, die Ausschöpfung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit von 20 % wäre irrelevant, weil er damit nur 80 % von 20 % seines versicherten Verdiensts erhalten könnte (vgl. Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer act. 96] S. 2 f.), erscheint damit unbegründet. Für Versicherte mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt ein volles Taggeld der Arbeitslosenversicherung wie ein volles Taggeld der Unfallversicherung 80 % des versicherten Verdiensts (Art. 22 Abs. 1 AVIG; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Falls der Kindsvater in seinem bisherigen Beruf oder in einem leidensangepassten Beruf mindestens zu 20 % arbeitsfähig wäre, hätte er somit wohl Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Höhe der bisherigen Unfalltaggelder der Suva, wenn er im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit eine Stelle suchen würde und in diesem Umfang bereit wäre, eine Arbeit anzunehmen. Darauf hat die Kindsmutter bereits in ihrer Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 (ZivGer act. 91 Rz. 27 f.) hingewiesen. Der Kindsvater macht geltend, ausschliesslich seine Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Maurer und Gipser sei zu berücksichtigen, weil er mangels anderer Fähigkeiten und Berufserfahrungen nur diesen ausüben könne (Akten ZB.2023.64 Berufung Rz. 33). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Soweit ihn die Beeinträchtigung seiner Gesundheit nicht daran hinderte, wäre es dem Kindsvater auch ohne besondere Fähigkeiten oder einschlägige Berufserfahrung offensichtlich möglich, zumindest unqualifizierte Arbeit auch ausserhalb seines bisherigen Berufs zu leisten.

4.5.2      Zurzeit scheint der Kindsvater überzeugt zu sein, dass er nicht nur in seinem bisherigen Beruf, sondern auch in einem leidensangepassten Beruf zu 100 % unfähig sei, zumutbare Arbeit zu leisten. Zudem liegt eine ärztliche Bestätigung einer entsprechenden Unfähigkeit vor. Zur Geltendmachung von Arbeitslosentaggeldern müsste der Kindsvater in einem leidensangepassten Beruf mindestens zu 20 % fähig sein, zumutbare Arbeit zu leisten, und sich in diesem Umfang um eine Stelle bemühen. Aus den vorstehenden Gründen kann vom Kindsvater zurzeit entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 38) nicht erwartet werden, dass er sich um Taggelder der Arbeitslosenversicherung bemüht. Folglich kann die Reduktion seines Einkommens entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 38; Akten ZB.2023.64 Berufungsantwort Rz. 22 f., 28 und 30) momentan auch nicht mit dem Argument verneint werden, der Wegfall der Unfalltaggelder würde durch Taggelder der Arbeitslosenversicherung kompensiert. Falls sich in Zukunft, insbesondere in den Verfahren betreffend Leistungen der IV oder der Krankentaggeldversicherung, herausstellen sollte, dass der Kindsvater in seinem bisherigen Beruf oder in einem leidensangepassten Beruf mindestens zu 20 % fähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten, ist er aus den vorstehend dargelegten Gründen aber verpflichtet, sich um eine Stelle und um Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu bemühen (vgl. oben E. 4.1.1) und die Kindsmutter über das Ergebnis seiner Bemühungen zu informieren (vgl. oben E. 4.4.3.5).

4.6         Am 21. Dezember 2023 hat sich der Kindsvater bei der IV angemeldet (Berufungsbeilage 10). Ob und wenn ja welche Leistungen er von der IV erhalten wird, ist im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren zurzeit nicht abschätzbar. Der Ausgang des Verfahrens betreffend Leistungen der IV ist für die Beurteilung der Unterhaltspflicht des Kindsvaters insbesondere deshalb relevant, weil ihm Kinderrenten zugesprochen werden könnten oder sich herausstellen könnte, dass er in der Lage ist, in einem leidensangepassten Beruf oder sogar in seinem bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Daher hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten Auskunft über den Ausgang des Verfahrens betreffend Leistungen der IV zu erteilen (vgl. oben E. 4.4.3.5).

4.7         Im angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht den Bedarf des Kindsvaters mit CHF 2'319.– beziffert (E. 6.6) sowie denjenigen der Tochter beim Kindsvater mit CHF 738.– und denjenigen des Sohns beim Kindsvater mit CHF 668.– (E. 6.8). Dabei hat es nur Positionen berücksichtigt, die Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind. Weiter hat es erwogen, dass dem Kindsvater von seinem Einkommen von gerundet CHF 4'597.– (E. 6.3) nach Abzug des eigenen Bedarfs und der bei ihm anfallenden Kinderkosten ein Betrag von CHF 872.– verbleibe. Verteilt auf die beiden Kinder resultiere daraus ein Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 430.– pro Kind (E. 6.10). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat sich das Einkommen des Kindsvaters aufgrund des Wegfalls der Unfalltaggelder der Suva seit Anfang Oktober 2023 um CHF 1'541.– auf CHF 3'056.– reduziert und können ihm zurzeit keine anderen Einkünfte angerechnet werden. Der Vorwurf der Kindsmutter, der Kindsvater habe sein Einkommen in Schädigungsabsicht vermindert (vgl. Berufungsantwort Rz. 38), ist unbegründet. Mit seinem aktuellen Einkommen von CHF 3'056.– ist es dem Kindsvater seit Anfang Oktober 2023 nicht mehr möglich, Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu leisten. Folglich ist Absatz 1 von Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, dass die Verpflichtung des Kindsvaters, der Kindsmutter Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu bezahlen, per 1. Oktober 2023 aufgehoben wird.

4.8

4.8.1      Die Kindsmutter macht geltend, im Fall der Aufhebung der Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters würde der den Kindern zustehende Anteil allfälliger nachträglich rückwirkend zugesprochener Kinderrenten nicht den Kindern zukommen (vgl. Berufungsantwort Rz. 35 f.). Dieser Einwand ist unbegründet.

4.8.2      Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind gemäss Art. 285a Abs. 2 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge gemäss Art. 285a Abs. 3 ZGB an das Kind zu zahlen und vermindert sich der bisherige Unterhaltsbeitrag von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Zu den für den Unterhalt des Kindes bestimmten Sozialversicherungsrenten, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, gehören insbesondere die Kinderrenten im Sinn von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) (Fountoulakis, a.a.O., Art. 285a ZGB N 4). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und verbreiteter Lehre setzt die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB zwar die gerichtliche oder vertragliche Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags des rentenberechtigten Elternteils voraus (vgl. BGE 145 V 154 E. 4.2.2.2 und 4.3; BGer 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.4; Hartmann, CHK, Art. 285a ZGB N 4; Meyer/Reichmuth, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 35 N 29; anderer Meinung für die Pflicht zur Zahlung der Kinderrenten an das Kind wohl Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285a ZGB N 18). Dies ändert aber nichts daran, dass das Gericht in Anwendung von Art. 285a Abs. 2, Art. 286 Abs. 1 und Art. 289 Abs. 1 ZGB unabhängig von der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags bestimmen kann, dass der rentenberechtigte Elternteil allfällige Kinderrenten ganz oder teilweise an den anderen Elternteil zu bezahlen hat (vgl. für den Fall, dass im Zeitpunkt des Entscheids bekannt ist, dass später Kinderrenten anfallen werden, Krapf, Praktische Probleme bei der Koordination von Unterhaltsbeiträgen mit den Kinderrenten der IV und der beruflichen Vorsorge, in: Eitel/Zeiter [Hrsg.], Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Zürich 2014, S. 221 [nachfolgend Krapf, 2014], 233). Dies gilt jedenfalls für allfällige Kinderrenten für die Zeit ab einem Jahr vor der Klageerhebung (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB; Krapf, 2014, S. 230 f.). Die Kinderrenten gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG und Art. 25 Abs. 1 BVG sind ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kinds zu verwenden (vgl. BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3; Sozialversicherungsgericht ZH IV.2020.00409 vom 5. Mai 2021 E. 3.3 [beide zu Art. 35 IVG]; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 35 N 28). Wenn sich das Kind in der alleinigen Obhut des anderen Elternteils befindet, hat der rentenberechtigte Elternteil die Kinderrente deshalb selbst dann ungeschmälert dem Kind bzw. dem anderen Elternteil als gesetzlichem Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag für das Kind verpflichtet werden kann (vgl. BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3; Sozialversicherungsgericht ZH IV.2020.00409 vom 5. Mai 2021 E. 3.3; Krapf, Die Koordination von Unterhaltsund Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss. Freiburg, Zürich 2004 [nachfolgend Krapf, 2004], N 400 f.; Meyer/Reich­muth, a.a.O., Art. 35 N 28). Bei alternierender Obhut ist der rentenberechtigte Elternteil nur insoweit zur Zahlung der Kinderrente an den anderen Elternteil zu verpflichten, als er sie nicht selbst für den Naturalunterhalt des Kinds benötigt (vgl. Krapf, 2004, N 539 f. zur Direktauszahlung).

4.8.3      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass im vorliegenden Fall mit einer auf Art. 285a Abs. 2, Art. 286 Abs. 1 und Art. 289 Abs. 1 ZGB gestützten Anordnung gewährleistet werden kann und muss, dass allfällige Kinderrenten der IV und der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ihrem Zweck entsprechend für den Unterhalt der Kinder verwendet werden. Die Kinder befinden sich in der alternierenden Obhut beider Elternteile. Der Bedarf der Tochter beim Kindsvater beträgt CHF 738.– und derjenige des Sohns beim Kindsvater CHF 668.– (angefochtener Entscheid E. 6.8). In diesem Umfang benötigt der Kindsvater allfällige Kinderrenten selbst zur Bestreitung des Naturalunterhalts der Kinder. Im darüberhinausgehenden Umfang hat er sie jedoch an die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder zu bezahlen, damit sie damit den bei ihr anfallenden Bedarf der Kinder ganz oder teilweise decken kann. Eine entsprechende Anordnung ist jedenfalls für die Zeit ab einem Jahr vor der Klageerhebung zulässig. Als solche ist die Eingabe der Kindsmutter vom 24. August 2020 im Schlichtungsverfahren zu betrachten (vgl. Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 ZPO; Hartmann, CHK, Art. 279 ZGB N 2). Die (rückwirkende) Zusprechung von Kinderrenten kommt im vorliegenden Fall ohnehin erst ab einem späteren Zeitpunkt in Betracht.

4.9         Schliesslich macht die Kindsmutter mit einem sinngemässen Eventualbegehren geltend, dass die Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters nicht aufzuheben, sondern höchstens zu sistieren wären (vgl. Berufungsantwort Rz. 35–37). Dieser Antrag ist unbegründet. Die Möglichkeit der Sistierung (Einstellung) ist in Art. 129 Abs. 1 ZGB nur für nacheheliche Unterhaltsbeiträge vorgesehen. Für Kinderunterhaltsbeiträge verneint das Bundesgericht diese Möglichkeit entgegen einem Teil der Lehre (vgl. Michel/Ludwig, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 286 N 8; Sutter-Somm/Kobel, Familienrecht, Zürich 2009, N 913) zu Recht (vgl. BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 5.2). Insbesondere kommt eine analoge Anwendung von Art. 129 Abs. 1 ZGB auf Kinderunterhaltsbeiträge mangels Vergleichbarkeit der Verhältnisse nicht in Betracht. Die Neufestsetzung nachehelicher Unterhaltsbeiträge ist nur in engen Grenzen möglich (vgl. Art. 129 Abs. 3 ZGB). Zudem wird die Ansicht vertreten, dass eine erneute Festsetzung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nach einer Aufhebung ausgeschlossen sei (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 129 ZGB N 29). Eine Neufestsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist im Fall einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse hingegen grundsätzlich jederzeit möglich (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Zudem kann auch nach der Aufhebung eines Kinderunterhaltsbeitrags gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB erneut ein Kinderunterhaltsbeitrag festgesetzt werden (Hegnauer, in: Berner Kommentar, 1997, Art. 286 ZGB N 91).

5.         Kosten

5.1         Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Kindsvater betreffend die Anmeldung des Sohns am Mittagstisch vollumfänglich und betreffend die Unterhaltsbeiträge fast vollständig obsiegt und bezüglich der Häufigkeit der Wechsel der Kinderbetreuung vollumfänglich unterliegt. Insgesamt ist von einem Obsiegen des Kindsvaters im Umfang von zwei Dritteln auszugehen. Bei einer Verteilung nach dem Prozessausgang gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO hätten daher die Kindsmutter zwei Drittel und der Kindsvater ein Drittel der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und hätte die Kindsmutter ein Drittel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. zu den möglichen Berechnungsmethoden Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 8). Da die Berufung betreffend die Unterhaltsbeiträge nur deshalb grösstenteils gutzuheissen ist, weil sich nach dem angefochtenen Entscheid in der Sphäre des Kindsvaters eine neue Tatsache (Wegfall der Unfalltaggelder) verwirklicht hat, ist jedoch gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO von diesem Verteilungsgrundsatz abzuweichen und sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens nach Ermessen zu verteilen. Dabei sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

5.2         Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 bewilligte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Kindsvater für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Die Kindsmutter beantragt für das Berufungsverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Dieser Antrag ist gutzuheissen, weil ihre prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft ist, ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Elternteile gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse und sind sowohl die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Kindsvaters als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand der Kindsmutter aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO).

5.3         Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens umfassen im vorliegenden Fall die Entscheidgebühr und die Kosten für die Vertretung der Kinder (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Kindsvater und die beiden Kinder beträgt CHF 3'056.– (vgl. Berufungsbeilage 6). Das Einkommen der Kindsmutter (EUR 200.–) sowie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sie und die beiden Kinder (EUR 1'089.–) belaufen sich insgesamt auf EUR 1'289.– entsprechend CHF 1'224.– (vgl. Berufungsantwortbeilagen 4–6). Die Entscheidgebühr wird daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'400.– ([CHF 3'056.– + CHF 1'224.–] / 3 = CHF 1'427.–) festgesetzt. Die Kindervertreterin macht mit Kostennote vom 31. Januar 2024 einen Aufwand von 3.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.– und Auslagen von CHF 7.40 geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Daher wird der Kindervertreterin der mit der Kostennote geltend gemachte Betrag von CHF 757.40 zugesprochen. Da auf der Kostennote keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, ist für die Bemessung ihrer Entschädigung davon auszugehen, dass die Kindervertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.

5.4         Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Kindsvaters bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Mit Kostennote vom 27. Dezember 2023 macht sie einen Zeitaufwand von 7 Stunden geltend. Darin sind 15 Minuten enthalten für eine Eingabe vom 2. November 2023, mit der sie die Einstellung der Unfalltaggelder und den Bezug von Sozialhilfe im erstinstanzlichen Verfahren als Noven vorgebracht hat. Dieser Aufwand ist nicht zu entschädigen, weil er nicht das Berufungsverfahren, sondern das erstinstanzliche Verfahren betrifft und der erstinstanzliche Kostenentscheid mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter wird in der Kostennote unter dem Datum des 8. November 2023 für einen Brief an den Kindsvater mit Erklärungen und Übersetzung ein Zeitaufwand von 20 Minuten aufgeführt. Da die Zustellung des angefochtenen Entscheids erst am 21. November 2023 erfolgt ist, kann auch dieser Aufwand nicht das Berufungsverfahren betreffen. Er ist daher mit der Entschädigung für das Berufungsverfahren ebenfalls nicht zu entgelten. Der übrige Aufwand ist angemessen und betrifft das Berufungsverfahren. Für die Eingabe vom 21. Februar 2024 ist ein zusätzlicher Zeitaufwand von 15 Minuten zu berücksichtigen. Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von sechs Stunden und 40 Minuten zu entschädigen. Der Stundenansatz beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Kindsvaters macht für Porti und Kopien Auslagen von CHF 81.– geltend. Für Telefonate, Porti, Kopien usw. kann jedoch gemäss § 23 Abs. 1 HoR bloss eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars und damit im vorliegenden Fall von CHF 40.– in Rechnung gestellt werden.

5.5      Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Kindsmutter bemisst sich ebenfalls nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 HoR). Mit Kostennote vom 7. Februar 2024 macht er einen Zeitaufwand von 13.41 Stunden und eine Auslagenpauschale von 3 % geltend. Der erwähnte Zeitaufwand umfasst unter anderem die folgenden Positionen: 1.25 Stunden für «Verfügung, Entscheid, Korrespondenz Klientschaft» am 21. November 2023, 0.25 Stunden für «Verfügung Gericht, Eingaben GGP, Korrespondenz Klientin» am 6. Dezember 2023 und 0.25 Stunden für «begründeter Entscheid» am 15. Dezember 2023. Die Berufung ist erst am 27. Dezember 2023 eingereicht worden. Folglich kann der Aufwand vom 21. November sowie 6. und 15. Dezember 2023 nicht das Berufungsverfahren betreffen. Dieser Zeitaufwand ist daher mit der Entschädigung für das Berufungsverfahren nicht zu entgelten. Für den Aufwand vom 6. und 15. Dezember 2023 ergibt sich dies im Übrigen auch daraus, dass er nicht den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Hauptsacheentscheid betrifft. Der übrige Aufwand ist angemessen und betrifft das Berufungsverfahren. Damit ist ein Zeitaufwand von 11.66 Stunden zu entschädigen. Der Stundenansatz beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Die Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von 3 % ist angemessen, bemisst sich aber auf dem tatsächlich zugesprochenen Honorar.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Ziffer 1 Absätze 2–4, Ziffer 2, Ziffer 4 Absätze 2–4, Ziffer 5 und Ziffern 7–10 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. August 2023 (F.2020.529) betreffend Kinderbelange sind in Rechtskraft erwachsen.

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. August 2023 (F.2020.529) betreffend Kinderbelange ersatzlos aufgehoben.

In teilweisere Gutheissung der Berufung werden Ziffer 4 Absatz 1 und Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. August 2023 (F.2020.529) betreffend Kinderbelange aufgehoben und werden Ziffern 4 und 6 des Dispositivs des erwähnten Entscheids wie folgt neu gefasst:

«4.    Der Vater wird verpflichtet, der Mutter für September 2023 an den Unterhalt der Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 430.– pro Kind zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Ab dem 1. Oktober 2023 hat der Vater der Mutter mangels Leistungsfähigkeit keine Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Die U-Abos der Kinder werden fortan von der Mutter bezahlt.

Der Vater hat zusätzlich zum festgelegten Unterhaltsbeitrag jeweils die Krankenkassenprämien sowie die Krankheitskosten der Kinder, die Drittbetreuungskosten von C____ sowie die Kosten für den Mittagstisch von D____ zu bezahlen. Der Vater hat die Beiständin über die erfolgten Zahlungen unaufgefordert zu informieren unter Beibringung der entsprechenden Zahlungsbelege.

Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen werden die Bedarfskosten der Kinder bei der Mutter nicht gedeckt.

Der Vater wird verpflichtet, sich unverzüglich um Taggelder der Krankentaggeldversicherung zu bemühen und der Mutter Auskunft über das Ergebnis dieser Bemühungen zu erteilen.

Der Vater wird verpflichtet, der Mutter Auskunft über den Ausgang des Verfahrens betreffend Leistungen der Invalidenversicherung zu erteilen.

Der Vater wird verpflichtet, allfällige Kinderrenten der Invalidenversicherung für C____ an die Mutter zu bezahlen, soweit sie den Betrag von CHF 738.– pro Monat übersteigen.

Der Vater wird verpflichtet, allfällige Kinderrenten der Invalidenversicherung für D____ an die Mutter zu bezahlen, soweit sie den Betrag von CHF 668.– pro Monat übersteigen.

Der Vater wird verpflichtet, allfällige Kinderrenten der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für C____ an die Mutter zu bezahlen, soweit sie zusammen mit allfälligen Kinderrenten der Invalidenversicherung den Betrag von CHF 738.– pro Monat übersteigen.

Der Vater wird verpflichtet, allfällige Kinderrenten der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für D____ an die Mutter zu bezahlen, soweit sie zusammen mit allfälligen Kinderrenten der Invalidenversicherung den Betrag von CHF 668.– pro Monat übersteigen.

«6.    Die Unterhaltsbeiträge für September 2023 basieren auf einem monatlichen Taggeldeinkommen des Vaters von durchschnittlich CHF 4'597.– sowie einem Einkommen der Mutter von umgerechnet CHF 960.–.»

Im Übrigen wird die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. August 2023 (F.2020.529) betreffend Kinderbelange abgewiesen.

Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2'157.40 (Gebühr von CHF 1'400.– und Kosten der Kindervertretung von CHF 757.40) werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 1'078.70 und der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 1'078.70 auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte zu Lasten der Gerichtkasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungskläger wird seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Anwältin [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'374.–, zuzüglich MWST von CHF 106.– (7,7 % auf CHF 1'322.50 und 8,1 % auf CHF 51.50) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2'402.– zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 195.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Kindervertreterin, Advokatin [...], wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 757.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Kindervertreterin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.