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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.06.2024 ZB.2023.54 (AG.2024.398)

27 juin 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·11,004 mots·~55 min·4

Résumé

Scheidung (BGer-Nr. 5A_505/2024 vom 26. Februar 2025)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.54

ENTSCHEID

vom 27. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                  Anschlussberufungsbeklagte

c/o [...], Advokat,                                                              Beklagte/Ehefrau

[...] Vilnius

gegen

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                     Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokatin,                                         Kläger/Ehemann

[...]

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts vom 24. Mai 2023

betreffend Scheidung

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ (Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte, Scheidungsbeklagte, Ehefrau, Mutter), geboren am [...] 1987, und B____ (Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger, Scheidungskläger, Ehemann, Vater), geboren am [...] 1980, haben am [...] 2018 in Basel geheiratet. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2018, hervorgegangen.

Mit Entscheid vom 24. Mai 2023 fällte das Zivilgericht folgendes Scheidungsurteil:

«1.    Die von den Parteien am [...] 2018 in Basel-Stadt geschlossene Ehe wird in gegenseitigem Einvernehmen geschieden.

2.       Die elterliche Sorge über die Tochter C____, geb. [...] 2018, wird den Eltern gemeinsam belassen.

Das Kind ist bei der Mutter in Basel-Stadt behördlich angemeldet.

3.       Das Kind steht bis zum 30. Juni 2023 in der Obhut der Mutter.

Dem Vater steht während dieser Zeit ein zweimal wöchentliches Besuchsrecht mit je einer Übernachtung zu, sowie alternierend jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen, wobei er C____ zu Beginn des Besuchsrechts abends von der Kita abholt und am Ende des Besuchsrechts morgens zur Kita bringt.

4.       Das Kind steht ab 1. Juli 2023 je hälftig in der alternierenden Obhut beider Eltern, die wie folgt ausgestaltet wird:

MO

DI

MI

DO

FR

SA

SO

gerade Wochen

Vater

Vater

Mutter

Mutter

Vater

Vater

Vater

ungerade Woche

Mutter

Mutter

Vater

Vater

Mutter

Mutter

Mutter

Dabei betreut jeder Elternteil die Tochter an seinen Tagen bzw. ist dieser Elternteil für diesen Tag verantwortlich und zuständig für C____. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Tochter zum Beispiel wegen Krankheit nicht in den Kindergarten kann. Der jeweilige Tag eines Elternteils umfasst auch den Abend, die Übernachtung und das Aufstehen am nächsten Morgen und – solange C____ dies noch nicht selbständig kann – das Bringen zum Kindergarten (oder zum allfälligen Ort einer Drittbetreuung, insbesondere Tagesstruktur). Der andere Elternteil holt an seinem jeweils ersten Tag der Betreuungsphase C____ vom Kindergarten (oder Ort einer allfälligen Drittbetreuung) ab.

Beispiel: Ist die Tochter am Wochenende und demnach auch am Sonntag beim Vater, übernachtet sie auf Montag noch beim Vater und er bringt sie in den Kindergarten. Die Mutter, die für den Montag zuständig ist, holt die Tochter vom Kindergarten (oder der Drittbetreuung) ab. Die Mutter ist dann zuständig bis und mit Aufstehen und Bringen zum Kindergarten am Mittwochmorgen.

C____ verbringt jeden Schulferienblock jeweils zur Hälfte beim Vater und zur Hälfte bei der Mutter; die Aufteilung erfolgt in Wochenblöcken. Abweichende Regelungen sind in Absprache der Eltern möglich.

Die Feiertage verbringt C____ jeweils alternierend bei beiden Elternteilen, wobei sie in den ungeraden Kalenderjahren jeweils Weihnachten und Pfingsten von der Mutter und Ostern und die Auffahrtstage vom Vater betreut wird. In den geraden Kalenderjahren gilt die umgekehrte Verteilung der Feiertage.

Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr und über die Betreuungsanteile entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.

Die Erziehungsgutschriften gemäss AHW werden beiden Eltern je hälftig angerechnet.

5.      Die bereits bestehende Beistandschaft für C____, geb. [...] 2018, wird fortgesetzt.

6.      Der Vater wird ermächtigt, für C____ einen spanischen Reisepass zu beantragen, und die Mutter wird verpflichtet, dabei mitzuwirken und die dazu notwendigen Erklärungen abzugeben. Unterlässt die Mutter die Mitwirkung innert Frist von 30 Tagen nach erster Aufforderung durch den Vater, ist dieser ermächtigt, selbständig die notwendigen Schritte zum Erhalt eines Reisepasses vorzunehmen, respektive gilt dieser Entscheid als Willenserklärung (Zustimmung der Mutter) im Sinne von Art. 344 Abs. 1 ZPO.

7.      Der Vater wird ermächtigt, C____ alleine bei den öffentlichen Schulen und Kindergärten Basel-Stadt für den Eintritt in die entsprechende Schulstufe per Beginn des Schuljahres 2023/24 anzumelden.

8.      Der Ehemann und Kindsvater bezahlt für C____ weiterhin und bis und mit Juni 2023 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'640.00 an die Ehefrau und Kindsmutter.

Allfällige vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich zu den Kindesunterhaltsbeiträgen geschuldet.

9.      Ab 1. Juli 2023 tragen die Eltern den Barunterhalt für C____ je zur Hälfte, was bei Einzelausgaben durch Tragen der anfallenden Kosten während der Obhut geschieht.

Für die wiederkehrenden Dauerausgaben gilt Folgendes:

-      Die Krankenkassenprämien sowie zusätzliche Gesundheitskosten werden von der Mutter bezahlt.

-      Die Kosten der Drittbetreuung werden vom Vater bezahlt.

-      Jeweils halbjährlich (per 30. Juni und per 31. Dezember) stellen sich die Eltern die von ihnen übernommenen Kosten zu und der jeweils andere Elternteil bezahlt davon die jeweilige Hälfte.

-      Derjenige Elternteil, der die Kinderzulagen bezieht, überweist dem anderen Elternteil ebenfalls halbjährlich jeweils die Hälfte davon.

10.  Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von rund CHF 9'500.00 (100 %-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von rund CHF 10'000.00 (100 %-Pensum).

11.  Es wird festgestellt, dass die Parteien mit übereinstimmenden Anträgen auf nachehelichen Unterhalt verzichtet haben.

12.  Die Personalvorsorgeeinrichtung [...], wird angewiesen, vom während der Ehe angesparten Altersguthaben der Ehefrau, A____, geb. [...], den Betrag von CHF 7’068.66 nebst Zins seit 24. Oktober 2019 auf die Personalvorsorgeeinrichtung Pensionskasse [...], zugunsten des Ehemannes, B____, geb. [...], zu übertragen.

Der [...]. wird ersucht, den Ehegatten den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen.

13.  Die Beklagte überweist dem Kläger unter dem Titel des güterrechtlichen Ausgleichs innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids CHF 33'897.00. Nach Bezahlung dieses Ausgleichs sind die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.

14.  Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 9'000.00, zuzüglich CHF 1'500.00 Dolmetscherkosten, im Verhältnis von 1/3 (CHF 3'500.00) zulasten des Klägers, und 2/3 (CHF 7'000.00) zulasten der Beklagten. Wird eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, betragen die Gerichtskosten CHF 14'000.00, zuzüglich CHF 1'500.00 Dolmetscherkosten (CHF 5'167.00 zulasten des Klägers, CHF 10'333.00 zulasten der Beklagten). Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 333.00 zu ersetzen.

Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 14'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt in der Höhe von CHF 1'078.00, total somit CHF 15'078.00.»

Dieser Entscheid wurde den Parteien am 30. Mai 2023 schriftlich im Dispositiv eröffnet. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 verlangte die Ehefrau und Scheidungsbeklagte fristgerecht die schriftliche Begründung des Entscheids. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 liess sie gegen diesen Entscheid vertreten durch [...], Advokat, Berufung beim Appellationsgericht einreichen, mit welcher sie folgende Anträge stellte:

«1.  Es sei Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2023 teilweise aufzuheben und der Berufungsklägerin die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen.

2.    Es seien die Ziffern 3 & 4 des vorerwähnten Entscheids aufzuheben und die Tochter der Parteien C____ unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen und dem Vater kein Besuchsrecht einzuräumen.

Zudem seien die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV alleine der Beklagten anzurechnen.

3.    Es sei Ziffer 6 des vorerwähnten Entscheids ersatzlos aufzuheben.

4.    Es sei Ziffer 7 des vorerwähnten Entscheides aufzuheben und der Beklagten die Einschulung der gemeinsamen Tochter C____ im Kindergarten in der Schule_1____ zu genehmigen und ihr hierfür das alleinige Anmelderecht einzuräumen.

5.    Es seien die Ziffer 8 & 9 des vorerwähnten Entscheides teilweise bzw. vollumfänglich aufzuheben und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten bis zur Beendigung der Erstausbildung einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'597.55 zu bezahlen.

6.    Es sei Ziffer 13 des vorerwähnten Entscheides aufzuheben und festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

7.    Es sei Ziffer 14 des vorerwähnten Entscheides aufzuheben und der Kläger zur Tragung der ordentlichen Kosten sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 20'000.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer gemäss der eingereichten Honorarnote zu verpflichten.

8.    Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren.»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Berufungsklägerin den Beizug der Akten des Verfahrens VT.[...] bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 beantragte der Ehemann und Scheidungskläger die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und erhob gleichzeitig Anschlussberufung mit folgenden Anträgen:

«1.    Es sei Ziff. 2 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2023 aufzuheben und stattdessen die elterliche Sorge über die Tochter C____, geb. am [...] 2018, dem Vater allein zuzuteilen und es sei das Kind bei ihm behördlich anzumelden.

2.    Es sei Ziff. 4 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2023 aufzuheben und das Kind ab 1. Juli 2023 unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen sowie der Mutter ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Es seien demgemäss die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV allein dem Vater anzurechnen.

3.    Es sei Ziff. 9 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2023 aufzuheben und die Mutter zu verpflichten, dem Vater für das Kind mit Wirkung ab 1. Juli 2023 bis zur Mündigkeit resp. darüber hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung einen monatlichen und monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von rund CHF 3'000.00 zu bezahlen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge (zuzügl. Auslagen und MwSt.) zulasten der Beklagten/Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagten.»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Beizug der Verfahrensakten F.2019.449 (Ehescheidung), EB.2022.11 (Vollstreckung) und VV.2023.87 (Annäherungs- und Kontaktverbot) des Zivilgerichts Basel-Stadt (Ziff. 1) sowie ZB.2021.21 / ZB.2021.24 (Berufung vorsorgliche Massnahmen), BEZ.2023.53 (Beschwerde vorsorgliche Massnahmen) und DGZ.2023.1 (Vorsorgliche Massnahmen) des Appellationsgerichts Basel-Stadt (Ziff. 2). Zudem beantragte er den Beizug der Verfahrensakten VT.[...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie deren Akten «betreffend die gegen die Beklagte/Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagte vom Kläger/Be­rufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger getätigte Strafanzeige vom 20. März 2023 (Aktenzeichen nicht bekannt)» (Ziff. 3). Schliesslich verlangt er im Rahmen der Beurteilung der elterlichen Sorge, Obhut und Betreuung die gutachtliche Abklärung einer allfälligen Gefährdung des Kindswohls von C____ und damit einhergehend der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter (Ziff. 4).

In der Folge liess die Berufungsklägerin und Scheidungsbeklagte mit Eingabe vom 16. Januar 2024 durch [...], Advokatin, anzeigen, dass diese neu ihre Interessen wahre und mit Anschlussberufungsantwort vom 26. Januar 2024 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei, beantragen. Im Übrigen hielt sie an den mit ihrer Berufung gestellten Anträgen und ihrem Verfahrensantrag fest und beantragte die Abweisung der Verfahrensanträge des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beantragte der Ehemann und Berufungsbeklagte, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin – superprovisorisch für die Tochter C____, geb. am [...] 2018, ein Ausreiseverbot aus der Schweiz anzuordnen. Zudem sei sie in den nationalen und internationalen Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS zur Fahndung auszuschreiben. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 untersagte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Berufungsklägerin superprovisorisch, mit ihrer Tochter C____, geboren am [...] 2018, die Schweiz zu verlassen oder das Kind sonst ins Ausland zu verbringen. Zudem wurde die Ausschreibung von C____ im automatisierten Polizeifahndungssystem angeordnet und die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindsentführungen im Bundesamt für Justiz ersucht, die entsprechende Eintragung im RIPOL vorzunehmen. Auf das Gesuch um Ausschreibung der Tochter im Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS wurde durch das Gericht nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 (Postaufgabe: 20. Mai 2024) nahm die Ehefrau und Berufungsklägerin zur Eingabe des Ehemannes und Berufungsbeklagten Stellung und beantragte die Aufhebung der angeordneten Massnahmen. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 27. Mai 2024 bestätigte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die superprovisorisch angeordneten Massnahmen.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. Streitig sind gemäss der Berufung sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung, sodass für die Berufung insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 1.1, ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als Berufungsinstanz ist umfassend, mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5).

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 85 IPRG gilt für die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden für Massnahmen zum Schutz von Kindern die Regelung im Haager Kindesschutzübereinkommens. Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Sobald dieses in einem anderen Land gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wird gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort entscheidzuständig. Es herrscht somit anders als nach Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO nicht der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4 m.H. auf Lagarde, explanatory report / rapport explicatif zum Haager Kindesschutzübereinkommen, Rz. 4, sowie Practical Handbook on the Operation of the 1996 Hague Child Protection Convention, Hague Conference on Private International Law 2014, S. 41 [beide Dokumente abrufbar auf der Website der Haager Konferenz hcch.net] sowie BGE 129 III 288 E. 4.1, 142 III 1 E. 2.1, 143 III 193 E. 2, 144 III 469 E. 4.2.2; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.4.2).

Eine Ausnahme von diesem Zuständigkeitswechsel ab dem Zeitpunkt der Begründung neuen gewöhnlichen Aufenthalts besteht bei einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland. Dabei bestimmt sich die Widerrechtlichkeit oder eben die Rechtmässigkeit des Wechsels des Aufenthaltsorts nach dem nationalen Recht des Herkunftsstaates (BGE 133 III 694 E. 2.1.1; BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1, 5A_954/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.3, 5A_281/2020 vom 27. April 2021 E. 3.2). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland wechseln, so bedarf dies gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB der Zustimmung des andern Elternteils oder der Ermächtigung durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde. Fehlt es daran, so liegt im internationalen Verhältnis unter den Vertragsstaaten ein widerrechtliches Verbringen des Kindes im Sinn von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ vor, weshalb der in Art. 5 Abs. 2 HKsÜ als Grundsatz vorgesehene Zuständigkeitswechsel trotz Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland vorerst ausbleibt. Der Kompetenzwechsel tritt gemäss Art. 7 Abs. 1 HKsÜ erst ein, wenn (lit. a) die sorgeberechtigte Person das Verbringen genehmigt hat oder wenn (lit. b) das Kind sich im anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieser Zeit gestellter Rückführungsantrag im Sinn des Haager Kindesentführungsübereinkommens mehr hängig ist und das Kind sich im neuen Umfeld eingelebt hat (BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1. m.H. auf BGer 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.5, 5A_467/2021 vom 30. August 2021 E. 2.5, je m.w.H.; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.4.2).

1.2.2

1.2.2.1 Vorliegend üben die Parteien die elterliche Sorge über ihre gemeinsame Tochter C____ gemeinsam aus. Will die Mutter daher den Aufenthaltsort ihrer Tochter ins Ausland verlegen, so benötigt sie hierfür die Zustimmung des Vaters oder eine Bewilligung durch das Gericht (vgl. Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Weder das eine noch das andere liegt vorliegend vor. Die Berufungsklägerin ist daher grundsätzlich nicht berechtigt, die Schweiz mit ihrer Tochter zu verlassen.

1.2.2.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin macht nun aber geltend, dass sie deshalb mit ihrer Tochter aus der Schweiz nach Litauen ausgereist sei, um diese «von der Bedrohung seitens des Vaters» zu beschützen (act. 25 f.). Sie bezieht sich dabei auf das in der Schweiz gegen den Vater geführte Strafverfahrens wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von C____ durch den Berufungsbeklagten.

1.2.2.3 Wie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2024 (act. 22) entnommen werden kann, konnte in diesem Strafverfahren kein Tatverdacht bezüglich sexueller Handlungen des Vaters mit seiner Tochter erhärtet werden. Darin wird ausgeführt, dass C____ am 27. August 2023 mit einem schmerzenden, geröteten Genital- und Pobereich von einem Besuch beim Vater mit Übernachtung zurückgekehrt sei, worauf die Mutter sie zur Untersuchung in die Notfallstation des UKBB gebracht habe. Dabei habe das Kind auf Frage der behandelnden Ärztin ausgeführt, dass ihr Vater sie an der Vagina, dem Poloch und im Brust-/Bauchbereich berührt habe. Er habe dies mit zwei Fingern getan und nun mache es ihr weh. Darauf bezieht sich denn auch die Berufungsklägerin mit ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2024. Weiter wird ausgeführt, gemäss der polizeilichen Einvernahme der Mutter habe C____ seit den Wochenendbesuchen beim Vater ab Ende Februar 2023 begonnen, sich im Vaginalbereich zu kratzen und anzufassen. Sie habe versucht, sich Spielsachen vaginal einzuführen. Wie einer von der Mutter per Video aufgenommenen Unterhaltung zwischen ihr und C____ entnommen werden könne, habe sie dabei dem Kind Suggestivfragen gestellt. Aus diesem Video lasse sich daher kein Verdacht gegen den Vater erhärten, da die Unterhaltung von der Mutter gesteuert worden sei und C____ von sich aus keinerlei belastende Aussagen gemacht habe. Bei ihrer Befragung durch eine speziell ausgebildete Fachperson der Jugendanwaltschaft habe sie angegeben, dass ihr Vater sie an verschiedenen Körperstellen, wie den Knien, dem Bauch etc. berühren, ihr aber nicht wehtun würde. Auf die direkt gestellte Frage nach Berührungen im Genitalbereich habe sie jeweils keine Antwort gegeben und keine Aussagen gemacht, die den Vater belasten würden. Weder die von der Mutter verlangte Auswertung der Körpersprache des Kindes noch eine zweite Übersetzung seiner Aussagen habe Auffälliges gezeigt oder zu einer anderen Beurteilung geführt. Auf dem Mobiltelefon des Vaters hätten sich keine Daten gefunden, welche die Vorwürfe stützen könnten. Im rechtsmedizinischen Gutachten vom 25. September 2023 sei festgehalten geworden, dass die Rötungen im Genitalbereich von C____ am ehesten unspezifische entzündliche Veränderungen darstellten, welche durch eine Vielzahl von Ursachen (Allergien, Infekte, häufiges Waschen, übermässiges Anfassen des Intimbereichs, Kratzen bei Juckreiz etc.) hervorgerufen werden können. Eine gewaltsame Penetration der Scheide mit Fingern oder einem Gegenstand könne aufgrund des unverletzten Jungfernhäutchens praktisch ausgeschlossen werden. Aufgrund aller Befunde und übermittelter Unterlagen habe daher eine körperliche oder sexuelle Gewalteinwirkung gegenüber C____ nicht belegt werden können. Bei einer DNA-Untersuchung der Unterhose von C____, welche sie am 27. August 2023 getragen habe, sei der Vater als möglicher Mitspurengeber des vorgefundenen Mischprofils identifiziert worden. Da das Kind in der Nacht zuvor in seiner Wohnung verbracht habe, sei dies aber nicht weiter auffällig. Tests auf Spermabestandteile, Blut und Speichel seien allesamt negativ verlaufen. Es stehe daher fest, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten, welche sich aus der Aussage von C____ gegenüber der Ärztin des UKBB ergaben, nicht erhärtet hätten.

1.2.2.4 Dieser einlässlich und auf der Grundlage einer umfassenden Abklärung begründeten Beurteilung der Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Berufungsverfahren gegen das vorinstanzliche Scheidungsurteil zu folgen. Soweit die Berufungsklägerin daher tatsächlich, wie von ihr behauptet – aber nicht weiter belegt – wird, mit ihrer Tochter aus der Schweiz nach Litauen ausgereist ist, muss das Verbringen der Tochter C____ ins Ausland als widerrechtlich im Sinne von Art. 7 HKsÜ qualifiziert werden.

1.2.3   Daraus folgt, dass das Appellationsgerichts in der vorliegenden Sache internationalrechtlich weiterhin zuständig ist.

1.3      Auf die fristgerecht eingereichte Berufung und die fristgerecht erklärte Anschlussberufung ist einzutreten.

1.4      Strittig ist gemäss den Anträgen der Parteien die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Regelung der elterlichen Sorge (Ziff. 2), der elterlichen Obhut (Ziff. 3 f.) und des persönlichen Verkehrs, die Ermächtigung des Berufungsbeklagten, für C____ einen spanischen Reisepass zu beantragen (Ziff. 6), die Ermächtigung des Berufungsbeklagten, C____ in den öffentlichen Schulen anzumelden (Ziff. 7), die Regelung des Kinderunterhalts (Ziff. 8–10) und der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Ziff. 13) sowie die Kostenverteilung (Ziff. 14). Nicht mehr strittig und daher in Teilrechtskraft erwachsen ist der angefochtene Entscheid daher im Scheidungspunkt (Ziff. 1), bezüglich der Fortsetzung der bestehenden Beistandschaft (Ziff. 5), des Verzichts auf nachehelichen Unterhalt (Ziff. 11) und des Vorsorgeausgleichs (Ziff. 12).

1.4.1   In Bezug auf die Kinderbelange gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; dazu BGE 147 III 301 E. 2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 1 ff.; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Auch gilt das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der reformatio in peius, nicht (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.4.2   Demgegenüber gilt für das Güterrecht der Dispositionsgrundsatz. Das Gericht ist somit an die Rechtsbegehren gebunden und darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2; Gehri, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 58 ZPO N 5). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius; vgl. AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 17). Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt im Bereich des Güterrechts und des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 277 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2). Das heisst, dass sich das Gericht im Wesentlichen auf die formelle Prozessleitung beschränkt, während es den Parteien obliegt, den relevanten Sachverhalt zu behaupten, zu substantiieren und zu beweisen (vgl. Meyer Honegger, in: Fankhauser, FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 277 ZPO N 6 ff.). Allerdings wird die Verhandlungsmaxime in verschiedener Hinsicht gemildert, so insbesondere durch eine besondere gerichtliche Hinweispflicht für den Fall, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Unterlagen fehlen (Art. 277 Abs. 2 ZPO; vgl. Meyer Honegger, a.a.O. Art. 277 ZPO N 9 f.).

1.4.3   Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, 144 III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Gelangt allerdings die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und die Parteien können daher Noven auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen (BGE 147 III 301 E 2, 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351). Auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven jedoch nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.). Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418).

Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Parteien mit, dass vorgesehen ist, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden, und mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde der Beizug der Akten der zivilgerichtlichen Verfahren EB.2022.11 und VV.2023.87, der appellationsgerichtlichen Verfahren ZB.2021.21/ ZB.2021.24, BEZ.2023.53 und DGZ.2023.1 sowie des Verfahrens VT.[...] und des auf Strafanzeige des Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin eingeleiteten Verfahrens der Staatsanwaltschaft angeordnet. Nach dem Beizug dieser Akten begann die Beratungsphase. Daher können die mit Gesuch des Ehemannes um superprovisorische Massnahmen vom 8. Mai 2024 und mit Stellungnahme der Ehefrau vom 17. Mai 2024 (Postaufgabe: 20. Mai 2024) neu in den Prozess eingebrachten Tatsachen betreffend die mutmassliche Verbringung der Tochter C____ nach Litauen durch die Ehefrau im Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht berücksichtigt werden.

1.4.4   Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. oben E. 1.3; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1 S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

Es wird im Folgenden lediglich auf die relevanten Ausführungen der Parteien eingegangen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich das Gericht bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 142 II 49 E. 9.3.2, 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b, 112 Ia 109; BGer 4A_527/2011 E. 2.6; vgl. Sutter-Somm/Chevalier, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 53 N 14; Oberhammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 53 N 9).

2.         Elterliche Sorge

2.1      Strittig ist zunächst die Regelung der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter C____. Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge belassen (Dispositivziffer 2). Mit der Berufung und der Anschlussberufung beantragen sie nun die Zuteilung der elterlichen Sorge je an sich (Berufung Rechtsbegehren 1 und Anschlussberufung Rechtsbegehren 1).

2.2      Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.2), stehen minderjährige Kinder auch über die Scheidung der Eltern hinaus grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge nur, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge stellt den Grundsatz dar und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 143 III 361 E. 7.3.2, 142 III 197 E. 3.7; BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2; AGE ZB 2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.1, ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1). Dabei ist die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Ehegatten zunächst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme erfüllt sind (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 298 ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 298 ZGB N 13). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2). Aber auch andere bzw. weniger gravierende Gründe als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge genannten können in Anwendung von Art. 298 Abs. 1 ZGB die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge im Rahmen einer Scheidung rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.). Insbesondere kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7, 142 III 1 E. 3.3, 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2, 5A_1044/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1). Gegenstand der elterlichen Sorge als Pflichtrecht ist der Entscheid über wesentliche Belange des Kindes. Können sich die Eltern dagegen in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge über einzelne Kinderbelange nicht einigen, so hat die zuständige Behörde in Anwendung von Art. 307 Abs. 1 ZGB darüber zu entscheiden. Die Ausübung der elterlichen Sorge setzt neben dem physischen Zugang zum Kind auch die Teilhabe am Informationsfluss über das Kind voraus (AGE ZB.2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 142 III 197 E. 3.6). Soll im Rahmen einer Scheidung die bisher den Ehegatten gemeinsam zustehende elterliche Sorge einem Elternteil allein zugewiesen werden, so ist zu prüfen, ob damit eine bereits bestehende Einschränkung des Kindeswohls beseitigt werden kann (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_379/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1.2, 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5).

2.3      In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge im vorliegenden Fall nicht in Frage komme. Auch wenn die Parteien grosse Schwierigkeiten in der gemeinsamen Kommunikation zu haben scheinen und der Aufbau eines üblichen Besuchsrechts nur mit behördlicher Unterstützung sowie auf gerichtliche Anordnung einschliesslich Bussendrohung hin möglich gewesen und selbst die Besuchsrechtsbeiständin dabei an die Grenzen ihrer Möglichkeiten gestossen sei, habe eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch diese Konflikte bisher vermieden werden können. Der Aufbau des Besuchsrechts verlaufe zwar mühsam, komme aber ohne Schaden für die Tochter voran. Wo zwischen den sorgeberechtigten Eltern eine Pattsituation bestehe, wie bei der Frage der Einschulung, stünden geeignete Massnahmen zur Verfügung. Insbesondere fehle es aber an der Aussicht, dass die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an eine der Parteien zu einer Verbesserung der Situation der Tochter beitragen könnte (angefochtener Entscheid E. 3.2).

2.4      Zur Begründung ihres Antrages auf Zuteilung der elterlichen Sorge an sich macht die Berufungsklägerin geltend, dass damit eine Verbesserung des Dauerkonflikts unter den Eltern, welcher ihre Kommunikation negativ beeinflusse und Einigungen praktisch immer verunmögliche, zu erwarten wäre. Sie verweist auf die Differenzen bei der Einschulung und macht geltend, dass sich der Vater zunächst gar nicht um die Einschulung seiner Tochter gekümmert und es sodann unterlassen habe, für eine seinem Einschulungsantrag entsprechende Drittbetreuung zu sorgen. Sie habe daher mit einem limitierten Betreuungsangebot zurechtkommen und ihr Arbeitspensum stark reduzieren müssen. Damit sei das Kindeswohl stark gefährdet worden. Auch sei die gemeinsame Tochter aufgrund der Uneinigkeit der Eltern jeweils gezwungen, sich in ein neues Umfeld einzufügen. Es sei offenkundig, dass im Falle ihres alleinigen Bestimmungsrechts weniger Konflikte entstehen und eine Entlastung der Tochter eintreten würden. Aufgrund der superprovisorischen Aufhebung des Umgangsrechts des Vaters mit seiner Tochter infolge des Verdachts des sexuellen Missbrauchs sei die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an sie «immanent und unumgänglich» (Berufung Rz. 11 ff.). Sie bezieht sich dabei auf das von der Staatsanwaltschaft geführte Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten.

2.5      Mit seiner Anschlussberufung bestreitet der Berufungsbeklagte den gegen ihn erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter. Wie schon das Zivilgericht bei der Aufhebung des superprovisorisch angeordneten Annäherungs- und Kontaktverbots festgestellt habe, würden weder die Vorbringen der Mutter noch der eingereichte Bericht des UKBB den Vorwurf erhärten. Aus dem diesbezüglichen Schweigen des fünfjährigen Kindes könne nichts abgeleitet werden, zumal ihre Befragung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, bei welchem der Berufungsbeklagte gar keinen Einfluss auf seine Tochter habe nehmen können. Es bestünden aufgrund der beigezogenen Akten aus dem Scheidungsverfahren keine Anhaltspunkte für mangelnde erzieherische Fähigkeiten oder anderweitiges Fehlverhalten von ihm gegenüber der Tochter (Anschlussberufung Rz. 11 ff.). Vorliegend sei die konsequente Kooperationsverweigerung der Berufungsklägerin offensichtlich. Während des jahrelangen Prozesses sei sie es gewesen, welche sich gegen die gemeinsame elterliche Sorge gestellt und laufend und in nicht nachvollziehbarer Weise den Ausbau des Besuchs- und Kontaktrechts erschwert bzw. verunmöglicht habe. Mit ihrem über Jahre hinweg bestehenden und in dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs kulminierenden renitenten Verhalten habe sie es ihm verunmöglicht, eine unbeschwerliche Vater-Kind-Beziehung zu erleben und seine Tochter aktiv aufwachsen zu sehen. Dieser Vorwurf, der zu seiner Verhaftung geführt habe, sei nota bene just in der Zeit erfolgt, als eigentlich die alternierende Obhut hätte zu laufen beginnen sollen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden sei, hätten der Dauerkonflikt unter den Ehegatten und die daraus folgenden Kommunikationsprobleme bisher nicht zu einer Gefährdung des Kindswohls geführt. Das Kindswohl gefährdet habe auch nicht ihre Anmeldung in der öffentlichen Schule, sondern vielmehr die Tatsache, dass die Mutter ihre Tochter kurz nach Schulbeginn wieder aus dem öffentlichen Kindergarten herausgenommen und in den Schule_1____ Kindergarten geschickt habe. Soweit die Mutter auf Probleme bei der Drittbetreuung verweise, sei sie es gewesen, die mit ihren Rechtsmitteln gegen den Einschulungsentscheid die diesbezügliche Situation offen gehalten habe. Erst mit der Verfügung vom 10. August 2023 sei der Entscheid über den Kindergarteneintritt der Tochter per 14. August 2023 gefallen. Noch am gleichen Tag habe er eine Anmeldebestätigung der Kita_1____ in Basel erhalten. Eine Besichtigung sei aber erst am 23. August 2023 möglich gewesen, von der Mutter aber wegen Krankheit der Tochter abgesagt worden. Er habe ihn daher allein wahrgenommen. C____ sei dabei auf die Warteliste aufgenommen worden. In der Folge habe er Alternativen gesucht ([...], [...]), welche von der Mutter blockiert worden seien. Schliesslich wäre eine Betreuung im [...] der Schule_1____ auch ohne Besuch der Schule selber möglich gewesen, was die Mutter immer bestritten habe (Anschlussberufung Rz. 18 ff.). Insgesamt habe somit aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerin weder die Einschulung im öffentlichen Kindergarten Bestand gehabt noch eine Tagesstrukturbetreuung sichergestellt werden können. Zudem habe sie durch ihre Strafanzeige und ihr Gesuch um ein Annäherungs- und Kontaktverbot einen vollständigen Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind bewirkt. Die Berufungsklägerin sei daher trotz diverser behördlicher und gerichtlicher Interventionen bis heute nicht fähig, für C____ Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Es fehle ihr komplett an der nötigen Bindungstoleranz. Damit sei ihre Erziehungsfähigkeit zumindest partiell in Frage gestellt, handle sie doch nachweislich teils dysfunktional und kindeswohlgefährdend, indem sie elterliche Auseinandersetzungen provoziert und Veränderungsprozesse herbeiführt, welche für das Kind enorme Belastungen hervorrufen. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass sie an einer psychischen Erkrankung mit Einfluss auf ihre Erziehungsfähigkeit leide, weshalb es einer entsprechenden Begutachtung bedürfe oder – aufgrund des hoch strittigen Konflikts, in welchem die Mutter riskiere, ihre Tochter über Jahre hinweg einer chronischen Belastungssituation auszusetzen – zumindest die pathologische Konfliktdynamik im Eltern-/Paarsystem mit ihren Wirkfaktoren analysiert werden müsse. Sie versuche mit ihrer Tochter eine diese überfordernde generationsübergreifende Koalition mit erheblichem Nachteil für eine gesunde kindliche Entwicklung zu etablieren. Aufgrund all dieser Entwicklungen sei es aktuell unumgänglich, das Sorgerecht allein ihm zuzuteilen (Anschlussberufung Rz. 24 ff.).

2.6

2.6.1   Die von der Mutter zur Begründung gegen die gemeinsame elterliche Sorge vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen lassen sich nicht belegen.

2.6.1.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 1.2.2.3), ist im vorliegenden Verfahren der einlässlich und auf der Grundlage einer umfassenden Abklärung begründeten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2024 (act. 22) zu folgen, wonach in dem gegen den Berufungsbeklagten geführten Strafverfahren kein Tatverdacht bezüglich sexueller Handlungen mit seiner Tochter erhärtet werden konnte. Der von der Mutter mit ihrer Anschlussberufungsantwort beantragte Beizug der gesamten Akten dieses Strafverfahrens ist daher nicht erforderlich. Und auch auf die – mit der Einstellungsverfügung widerlegte – Begründung der Notwendigkeit der von ihr erhobenen Anzeige braucht nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Die vorliegende Beurteilung deckt sich im Übrigen auch mit jener durch den Zivilgerichtspräsidenten, auf deren Grundlage das superprovisorisch zu Lasten des Berufungsbeklagten angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot mit Entscheid vom 19. Oktober 2023 aufgehoben wurde (vgl. Verfahren DGZ.2023.1 act. 7).

2.6.1.2 Auch die Behauptung der Berufungsklägerin, der Vater habe es unterlassen, für eine seinem Einschulungsantrag entsprechende Drittbetreuung zu sorgen, geht fehl. Es war die Berufungsklägerin, welche mit verschiedenen Rechtsmitteln die bereits mit dem Scheidungsurteil vom 24. Mai 2023 angeordnete Beschulung ihrer Tochter im öffentlichen Kindergarten [...] in Basel in Frage gestellt hat. Da sie damit den Ort der Beschulung von C____ in Frage stellte, blieb auch der Ort der davon anhängigen Drittbetreuung im Ungewissen. Der Entscheid bezüglich der Beschulung ist daraufhin mehrfach gerichtlich bestätigt worden (ZGE F.2019.449 vom 2. August 2023, Verfügung AG BEZ.2023.53 vom 10. August 2023, Verfügung AG DGZ.2023.1 vom 13. September 2023; AGE DGZ.2023.1 vom 9. Januar 2024). Vor diesem Hintergrund lag es offensichtlich in der Verantwortung der obhutsberechtigten Mutter selber, zumindest im Umfang der von ihr wahrzunehmenden Betreuung für die Organisation der Drittbetreuung ihrer Tochter besorgt zu sein. Diese Drittbetreuung wäre offenbar auch in der Tagesstruktur ([...]) der Schule_1____ als der von ihr präferierten Institution möglich gewesen, wobei die Begleitung zum Kindergarten hätte organisiert werden müssen (Verfügung AG DGZ.2023.1 vom 13. September 2023). Mit dem von ihr beantragten Annäherungs- und Kontaktverbot hat sie selber die Grundlage dafür geschaffen, dass hierfür der Vater nicht mehr in Frage gekommen ist.

2.6.2   Was die Einwände des Vaters gegen eine von der Mutter ausgeübte Sorge für ihre Tochter betrifft, so ist tatsächlich festzustellen, dass die Mutter seit der Trennung der Parteien, als C____ zehn Monate alt war, den Kontakt zwischen Vater und Tochter weitgehend einzuschränken suchte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). So wollte sie Kontakte des Vaters trotz der Bestätigung seiner erzieherischen Fähigkeiten in den Abklärungen nur in ihrer eigenen Begleitung zulassen und lehnte auch die Begleitung durch Dritte ab, sodass er seine Tochter über längere Zeit überhaupt nicht mehr sehen konnte (vgl. auch AGE ZB.2021.21 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1). Das Appellationsgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Mutter mit einer «etwas ängstlich und überbehütend anmutende[n] Haltung» imponiere, mit der sie das Kind in seinen Fähigkeiten zurückbinde. Aus ihrer Korrespondenz ergebe sich auch eine «rigide Haltung […] in Bezug auf die Kontakte zwischen Vater und Tochter». Den Akten könne aber keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Vaters entnommen werden (AGE ZB.2021.21 vom 26. Oktober 2021 E. 4.4.3 f.). An dieser Haltung der Mutter sei denn auch eine angeordnete Beratung gescheitert. Dabei sei nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die während fünf Tagen in der Woche in einer KITA betreute Tochter durch eine andere Begleitperson für die Besuche beim Vater traumatisiert werden könnte, wie dies die Mutter geltend gemacht habe. Vor diesem Hintergrund sei es denn auch widersprüchlich, wenn sie weitere Abklärungen in einem Setting verlange, welches sie als für die Tochter unzumutbar schildere (AGE ZB.2021.21 vom 26. Oktober 2021 E. 4.5.1 ff.). Sie torpediere auch das zur Zerstreuung ihrer Bedenken und zum Gewinn von Sicherheit im Umgang zwischen Vater und Tochter anfänglich begleitet angeordnete Besuchsrecht (AGE ZB.2021.21 vom 26. Oktober 2021 E. 4.6). Obwohl deshalb weder das Zivilgericht noch das Appellationsgericht im Massnahmeverfahren den rigiden Vorstellungen der Mutter bezüglich der Beschränkung des Kontakts zwischen Vater und Tochter gefolgt und stattdessen mit Entscheiden vom 21. Januar 2021 respektive 26. Oktober 2021 einen unbegleiteten Besuchskontakt angeordnet haben, hielt die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin an ihrem Antrag, von ihr unbegleitete Besuche erst nach der Scheidung zuzulassen, fest (vgl. Duplik vom 31. Januar 2022 [Vorakten, Juris-Nr. 276]) und schlug erst in der zweiten Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 26. April 2023 auch unbegleitete Besuche vor (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26. April 2023 [Vorakten, Juris-Nr. 382]). Daraus folgt, dass die Mutter sich im bisherigen Verfahren mit allen Mitteln und auch entgegen dem Ergebnis fachlicher Abklärungen gegen Kontakte zwischen dem Vater und C____ ohne ihre eigene Begleitung gesträubt hat. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des zeitlichen Zusammenhangs der erhobenen Vorwürfe mit der Anordnung der alternierenden Obhut legt die Lektüre des Einstellungsentscheids der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2024 (act. 22) tatsächlich den Verdacht nahe, dass auch ihr dem Strafverfahren zugrundeliegender Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter der weiteren Vereitelung von Kontakten zwischen Vater und Kind gedient haben könnte. Insgesamt bestehen daher klare Anhaltspunkte für eine fehlende Bindungstoleranz, aufgrund derer es der Mutter nicht möglich ist, Kontakte zwischen dem Vater und der gemeinsamen Tochter zuzulassen und damit für C____ in der zweiseitigen Elternschaft Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Dieses Verhalten erscheint dysfunktional und kindeswohlgefährdend. Da die Mutter aber unbestrittenermassen weiterhin Kontakt zu ihrem Kind haben soll und die Eltern deshalb weiterhin in Kontakt stehen müssen, ist nicht ersichtlich, wie dieser Einschränkung des Kindswohls mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater allein begegnet werden könnte. Daraus folgt, dass auch die Übertragung der elterlichen Sorge an ihn allein nicht in Frage kommt. Sollte es der Mutter aber nicht möglich sein, sich von dieser Haltung zu lösen und den Kontakt im angeordneten Umfang mit dem Vater zuzulassen, so müsste die Regelung der elterlichen Sorge und Obhut neu beurteilt werden.

An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen (vgl. oben E. 1.4.3), dass die vorliegende Beurteilung ohne Berücksichtigung der mit Gesuch des Ehemannes um superprovisorische Massnahmen vom 8. Mai 2024 und mit Stellungnahme der Ehefrau vom 17. Mai 2024 (Postaufgabe: 20. Mai 2024) neu in den Prozess eingebrachten Tatsachen betreffend die mutmassliche Verbringung der Tochter C____ nach Litauen durch die Ehefrau erfolgt.

2.6.3   Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge auch nach der Scheidung zu belassen ist.

3.         Obhut

3.1      Strittig ist weiter die Obhutsregelung. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz C____ ab dem 1. Juli 2023 je hälftig in die alternierende Obhut der Eltern gestellt und festgestellt, dass die Tochter in den geraden Wochen jeweils am Montag und Dienstag vom Vater, am Mittwoch und Donnerstag von der Mutter sowie von Freitag bis Sonntag vom Vater bzw. in den ungeraden Wochen am Montag und Dienstag von der Mutter, am Mittwoch und Donnerstag vom Vater sowie von Freitag bis Sonntag von der Mutter betreut wird. Weiter hat sie festgestellt, dass jeder Elternteil die Tochter an seinen Tagen betreut und an diesen Tagen für sie verantwortlich und zuständig ist. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn die Tochter zum Beispiel wegen Krankheit nicht in den Kindergarten könne. Weiter wurde ausgeführt, dass der jeweilige Tag eines Elternteils auch den Abend, die Übernachtung und das Aufstehen am nächsten Morgen wie auch – solange C____ dies noch nicht selbständig könne – das Bringen zum Kindergarten (oder zum allfälligen Ort einer Drittbetreuung, insbesondere einer Tagesstruktur) umfasse. Der andere Elternteil hole C____ an seinem jeweils ersten Tag der Betreuungsphase vom Kindergarten (oder dem Ort einer allfälligen Drittbetreuung) ab (angefochtener Entscheid Dispositivziffer 3 f.).

3.2

3.2.1   Demgegenüber beantragt die Berufungsklägerin, es sei C____ unter ihre alleinige Obhut zu stellen und es sei dem Vater kein Besuchsrecht einzuräumen (Berufung Rechtsbegehren 2). Zur Begründung bezieht sie sich auf das mit dem Annäherungs- und Kontaktverbot dem Vater entzogene Umgangsrecht mit seiner Tochter, woraus folge, dass eine alternierende Obhut weder möglich sei noch im Interesse der Tochter liege. Selbst für den – in der Folge eingetretenen – Fall einer Aufhebung der vorsorglich angeordneten Massnahme stellt sie sich auf den Standpunkt, die jüngsten Entwicklungen hätten aufgezeigt, dass der Vater nicht in der Lage sei, den Bedürfnissen von C____ wie auch den Rahmenbedingungen gerecht zu werden, indem er es etwa unterlassen habe, die ausserschulische Betreuung zu organisieren. Aus diesem Grunde sei von einer alternierenden Obhut abzusehen, zumal sie nicht im Sinne des Kindeswohls sei (Berufung Rz. 15 f).

3.2.2   Wie der Berufungsbeklagte zutreffend feststellt, ist dieser Begründung bereits mit der Aufhebung des superprovisorisch angeordneten Annäherungs- und Kontaktverbot mit Entscheid vom 19. Oktober 2023 (vgl. Verfahren DGZ.2023.1 act. 7) die Grundlage entzogen worden. Hinzu kommt, dass sie sich auch nicht mehr auf «die jüngsten Entwicklungen» beziehen kann, nachdem die Staatsanwaltschaft das gegen den Berufungsbeklagten geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 20. März 2024 (act. 22) mangels Tatverdachts eingestellt hat (vgl. oben E. 1.2.2.3). Die Begründung der Berufung der Berufungsklägerin legt daher keine Änderung der Obhutsregelung nahe. Insbesondere releviert sie keine Umstände, welche die konkrete Regelung der Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut in Frage stellen könnten.

3.3

3.3.1   Mit seiner Anschlussberufung verlangt der Berufungsbeklagte darüber hinaus die Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut an sich (Anschlussberufung Rechtsbegehren 2). Er bezieht sich dabei auf die Begründung zu seinem Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn. Er macht geltend, dass die Mutter weder willens noch fähig sei, ihm die Tochter in Obhut zu geben. Sie verhindere faktisch jeden Kontakt, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe gegeben wären, sodass dieser aufgrund ihres renitenten Verhaltens über Jahre hinweg nicht habe umgesetzt werden können. Aufgrund ihrer mangelnden Bindungstoleranz sei daher zu prüfen, ob ihre Erziehungsfähigkeit ausreichend gegeben ist. Er selber verfüge über die nötige Bindungstoleranz und sei bereit, der Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht zur Tochter zu gewähren (Anschlussberufung Rz. 31).

3.3.2   Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, prüft das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Anders als bei der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt es sich bei der alternierenden Obhut aber nicht um einen vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Das Gericht hat vielmehr allein zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_800/2022 E. 5.4.2, 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Das Gericht hat deshalb gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_367 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3, 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2).

Wie das Zivilgericht weiter zutreffend erwogen hat, sind als Kriterien bei dieser Beurteilung die Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), der Bestand von Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 5), die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), die geographische Situation (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), die Stabilität (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 298 ZGB N 9e; Schwen­zer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse bezüglich der Betreuung (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwen­zer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a), die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), das Alter des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), dessen Beziehung zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern (BGE 142 III 612 E. 4; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; vgl. BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2) seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4) und der Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2) zu berücksichtigen. Während die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2).

3.3.3   Gestützt darauf hat die Vorinstanz erwogen, dass die alternierende Obhut bei günstigen Rahmenbedingungen für die Kinder die bestmögliche Lösung darstelle, da die Kinder grundsätzlich davon profitierten, wenn sie zu beiden Elternteilen eine lebendige Beziehung aufrechterhalten könnten (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 5a m.V.). Vorliegend sei C____ nun viereinhalb Jahre alt, weshalb die Beziehung zu den Eltern noch wichtiger sei als jene zu Gleichaltrigen. Die Lebensumstände der Parteien erschienen günstig für eine alternierende Obhut, wohnten sie doch an derselben Strasse, arbeiteten jeweils zu 100 %, womit eine alternierende Obhut auch nichts am Bedarf und Arrangement der bereits jetzt notwendigen Drittbetreuung ausserhalb der Schulzeiten verändere. Zudem seien sie bereit, sich persönlich um ihre Tochter zu kümmern. Kritisch beurteilte das Zivilgericht aber den seit der Trennungsphase anhaltenden Konflikt zwischen den Parteien, der die Kommunikation zwischen den Eltern und ihre Entscheidfindung in Kinderbelangen erschwere oder sogar verunmögliche. Mit Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Mutter konstatierte die Vorinstanz den «aussergewöhnlich mühsamen Aufbau des Besuchsrechts» des Vaters, welcher die Umsetzung der vom Appellationsgericht angeordneten unbegleiteten Besuche verzögerte und sogar ein Vollstreckungsverfahren notwendig machte, wobei die Gründe hierfür gemäss den Begleitpersonen des KJD und der Besuchsrechtsbeiständin massgeblich im Verhalten der Berufungsklägerin gelegen hätten. Inzwischen habe aber ein unbegleitetes Besuchsrecht unter Einschluss von Wochenenden mit Übernachtungen aufgebaut werden können. Schwierigkeiten würden dabei aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerin vor allem bei den Übergaben von der Mutter zum Vater auftreten. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass weiterhin Probleme der Eltern untereinander und in ihrer Einschätzung von Situationen, nicht aber im Umgang des Vaters mit dem Kind bestünden. Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien sei erstellt, weshalb auch der KJD eine alternierende Obhut für realistisch erachte (Bericht KJD S. 5 [Vorakten, Juris-Nr. 295]). Von Seiten der Erziehungsfähigkeit spreche nichts gegen eine alternierende Obhut. Weiter erwog die Vorinstanz, eine allenfalls weniger ausgeprägte Bindung des Kindes zum Vater beruhe auf dem infolge des Widerstands der Mutter nur schleppenden Aufbau seines Besuchsrechts, was sich nicht zu Lasten des Vaters auswirken könne. Vielmehr soll die nun erfreuliche Entwicklung unterstützt werden, weshalb die bisher faktisch engere Beziehung des Kindes zur Mutter nicht gegen eine alternierende Obhut spreche. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass die grundsätzliche Uneinigkeit der Eltern in Kinderbelangen und die Kommunikationsprobleme zwar offenkundig seien und hingenommen werden müssten. Die Konflikte seien zwar intensiv gewesen, hätten sich aber auf Sachthemen und nicht auf den emotionalen Zugang zum Kind bezogen, was den Loyalitätskonflikt des Kindes entschärfe. Die Belastung des Kindes dürfte daher noch im Rahmen seiner Anpassungsfähigkeit liegen. Zudem bestünden die Konflikte zwischen den Eltern unabhängig vom Betreuungsmodell, leiste die Mutter doch gegen jeden Kontakt des Vaters Widerstand. Zusammenfassend sei daher die alternierende Obhut anzuordnen, was aber auch eine klare Regelung der Betreuungsanteile bedinge.

3.3.4   Dieser Beurteilung kann weiterhin gefolgt werden. Zwar muss aufgrund der mangelnden Bindungstoleranz der Mutter tatsächlich auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit geschlossen werden. Zumal der Vater aber einen Kontakt seiner Tochter mit der Mutter explizit nicht in Frage stellt, erscheint nicht klar, inwieweit dieses Defizit der Berufungsklägerin die angeordnete alternierende Obhutsregelung in Frage stellen sollte. Es bedarf daher diesbezüglich auch keiner weiteren Abklärung. Auch die offensichtlich sehr eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit steht der Anordnung der alternierenden Obhut nicht entgegen, stellt das Bundesgericht doch an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern als Voraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut keine hohen Anforderungen. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen und es steht einer alternierenden Obhut auch nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1 m.H. auf BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4.1, 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Entgegen der vom Bundesgericht geäusserten Auffassung (vgl. BGer 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.4) müssen die Eltern dabei aber immerhin in der Lage sein, sich über alltägliche Belange abzusprechen. Auch wenn die faktische Obhut die autonome Befugnis zur Entscheidung in solchen Belangen enthält, so bedarf es auch dabei über die Organisation der Übergabe hinaus der Absprache, etwa darüber, wer welche alltäglichen Belange im Rahmen seiner Betreuung für das Kind erledigt.

Vorliegend widersetzte sich die Mutter zwar beständig der Regelung und dem Ausbau des Kontakts zwischen dem Vater und seiner Tochter. Daraus allein kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei auch im Fall der gerichtlichen Anordnung der alternierenden Obhut mit entsprechender Regelung der Betreuungsanteile nicht gewährleistet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher unter diesem Aspekt von einer alternierenden Obhut nur dann abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Hierfür bestehen trotz der bisherigen Renitenz und Obstruktion gegenüber gerichtlichen Regelungen des Kontakts zwischen Vater und Tochter keine ausreichenden Hinweise für das künftige Verhalten der Berufungsklägerin. Sollte sie aber an ihrer in der Vergangenheit gezeigten Obstruktionshaltung auch künftig festhalten wollen, so muss sie mit einer Prüfung der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater rechnen.

An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen (vgl. oben E. 1.4.3), dass die vorliegende Beurteilung ohne Berücksichtigung der mit Gesuch des Ehemannes um superprovisorische Massnahmen vom 8. Mai 2024 und mit Stellungnahme der Ehefrau vom 17. Mai 2024 (Postaufgabe: 20. Mai 2024) neu in den Prozess eingebrachten Tatsachen betreffend die mutmassliche Verbringung der Tochter C____ nach Litauen durch die Ehefrau erfolgt.

3.4      Insgesamt ist daher die Regelung der alternierenden Obhut durch die Vorinstanz, welche im Einzelnen auch vom Vater nicht bestritten wird, zu bestätigen.

3.5      Damit ist auch den Anträgen der Parteien, die ihnen gemäss dem angefochtenen Entscheid je hälftig anzurechnenden Erziehungsgutschriften gemäss AHVG ihnen je vollumfänglich anzurechnen, die Grundlage entzogen.

4.         Spanischer Reisepass

4.1      Die Berufung der Berufungsklägerin richtet sich weiter gegen die in Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids enthaltende Ermächtigung des Vaters, für C____ einen spanischen Reisepass zu beantragen, und die Verpflichtung der Berufungsklägerin, dabei mitzuwirken und die dazu notwendigen Erklärungen abzugeben, wobei der Vater für den Fall, dass sie die Mitwirkung innert Frist von 30 Tagen nach erster Aufforderung durch den Vater unterlassen sollte, ermächtigt wird, selbständig die notwendigen Schritte zum Erhalt eines Reisepasses vorzunehmen, respektive der Scheidungsentscheid als Willenserklärung (Zustimmung der Mutter) im Sinne von Art. 344 Abs. 1 ZPO gilt (Berufung Rechtsbegehren 3).

4.2      Zur Begründung ihres Antrages, die entsprechende Ziffer im Entscheid der Vorinstanz ersatzlos aufzuheben, bezieht sich die Mutter auf den Umstand, dass dem Scheidungskläger das Umgangsrecht mit seiner Tochter entzogen worden sei, weshalb auch keine Veranlassung bestehe, dass er für sie einen spanischen Reisepass ausstellen lasse (Berufung Rz. 19). Insoweit ist dem Antrag mit der Bestätigung der alternierenden Obhut (vgl. oben E. 3.4) die Grundlage entzogen.

Weiter weist sie darauf hin, dass er über die spanische Staatsbürgerschaft verfüge und daher je nach Entwicklung des Strafverfahrens gegen ihn die abstrakte Gefahr bestehe, dass er versuchen könnte, sich mit der Tochter ins Ausland zu begeben (Berufung Rz. 19). Mit der Einstellung des gegen den Berufungsbeklagten erhobenen Strafverfahren ist auch dieser Begründung die Grundlage entzogen, zumal für eine vom Vater ausgehende konkrete Entführungsgefahr keine Anhaltspunkte bestehen. Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids kann daher unter Verweis auf die entsprechende Begründung der Vorinstanz bestätigt werden.

5.         Einschulung

5.1      Gegenstand der Berufung ist weiter die Ermächtigung des Vaters gemäss Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids, C____ alleine bei den öffentlichen Schulen und Kindergärten Basel-Stadt für den Eintritt in die entsprechende Schulstufe per Beginn des Schuljahres 2023/24 anzumelden.

5.2      Mit ihrer Berufung beantragt die Berufungsklägerin stattdessen, es sei ihr die Einschulung der gemeinsamen Tochter C____ im Kindergarten in der Schule_1____ zu genehmigen und ihr hierfür das alleinige Anmelderecht einzuräumen (Berufung Rechtsbegehren 4). Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Vater die Tochter zwar im Frühling beim öffentlichen Kindergarten angemeldet, es aber versäumt habe, sich auch um eine Betreuung neben der Schule zu kümmern, auf welche beide Elternteile neben ihrem Vollpensum angewiesen seien. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen und der alleinigen Betreuung durch sie habe sie sich – so die Berufungsklägerin – zur Sicherstellung der Betreuung von C____ nach dem Kindergarten gezwungen gesehen, C____ in der alten Kita anzumelden, wo sie nun auch den Kindergarten besuche. Es liege nun im Kindswohl, diese Einschulung, bei der sich C____ in einem bekannten Umfeld bewege und ihre Betreuung ausserhalb der Kindergartenzeiten gewährleistet sei, für die Dauer des Kindergartens zu belassen. Der Vorteil dieser Betreuung liege darin, dass dort eine flexiblere und zeitlich längere Betreuung möglich sei, zumal sich bei den verantwortungsvollen Anstellungen der Eltern die Arbeitszeit nicht immer auf die Bürozeiten beschränkten und internationale Zoomkonferenzen etwa auch morgens früh oder abends erst um 17 Uhr beginnen würden. Es sei daher unabdingbar, dass eine Betreuung auch über 18 Uhr oder vor dem Kindergartenbeginn gewährleistet werden könne. Zudem gewährleiste die Schule_1____ die Betreuung auch während der Schulferien und biete zahlreiche ausserschulische Aktivitäten an. Vorteile biete vor dem Hintergrund der verschiedenen Sprachen innerhalb der Familie auch der Unterricht auf Deutsch und Englisch. An die bilinguale Schule würden «durchaus auch Kinder aus der Bevölkerung des Wohnortes» geschickt. Deren Kosten könnten sich die Parteien aufgrund ihrer sehr guten Einkommen leisten (Berufung Rz. 21 ff.).

5.3

5.3.1   Wie der Berufungsbeklagte zutreffend geltend macht, widersetzt sich die Berufungsklägerin offensichtlich den gerichtlichen Anordnungen bezüglich der Einschulung ihrer Tochter (Anschlussberufung Rz. 35). Nachdem der Vater bereits mit dem angefochtenen Scheidungsurteil vom 24. Mai 2023 ermächtigt worden ist, die Tochter bei den öffentlichen Schulen und Kindergärten anzumelden, beantragte die Berufungsklägerin der Vorinstanz mit Eingabe vom 26. Juni 2023, ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den weiteren Besuch von C____ in der Schule_1____ zu bewilligen (Vorakten, Juris-Nr. 408). Dieses Gesuch wurde vom Zivilgerichtspräsidenten mit Entscheid vom 2. August 2023 abgewiesen (Vorakten, Juris-Nr. 416). Im darauf von der Berufungsklägerin dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren (BEZ.2023.53) hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts ihren Antrag, eine superprovisorische Einschulung des Kindes in der Schule_1____ anzuordnen, mit Verfügung vom 10. August 2023 abgewiesen (Vorakten, Juris-Nr. 436). In der Folge zog sie ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. August 2023 mit Eingabe vom 22. August 2023 zwar zurück (Vorakten, Juris-Nr. 438), beantragte dem Appellationsgericht aber mit Eingabe vom 13. September 2023 erneut die superprovisorische Anordnung, «dass die gemeinsame Tochter der Parteien C____ per sofort die Privatschule Schule_1____ besucht», sowie die superprovisorische Ermächtigung der Berufungsklägerin, «C____ bei der Privatschule Schule_1____ für das Schuljahr 2023/2024 anzumelden» (Verfahren DGZ.2023.1 act. 2). Auch dieses superprovisorische Gesuch wurde mit Verfügung vom gleichen Tag abgewiesen (Verfahren DGZ.2023.1 Juris-Nr. 4 f.), was in der Folge mit Entscheid DGZ.2023.1 vom 9. Januar 2024 bestätigt wurde (Verfahren DGZ.2023.1 Juris-Nr. 20). Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin zu keinem Zeitpunkt ermächtigt war, ihre Tochter im Kindergarten der Schule_1____ anzumelden. Über die entsprechenden Entscheide hat sie sich offensichtlich hinweggesetzt, was keinen Rechtsschutz verdient.

5.3.2   Das Zivilgericht hat erwogen, dass kein Elternteil Gründe vorbringe, welche eine Gefährdung des Kindswohl bei einer der beiden von den Eltern verfolgten Beschulungsalternativen nahelegen würden, erfordere die Beschulung von C____ doch kein spezifisches Schulsetting. Die Mutter habe anlässlich der Hauptverhandlung keine entscheidenden Vorteile im Betreuungskonzept der privaten Institution im Vergleich mit öffentlichen Kindergärten benannt. Die öffentlichen Kindergärten könnten aber als ortsüblich und ebenfalls als qualifiziert gelten. Sie böten den Vorteil der Integration in das soziale Umfeld des Wohnquartiers und letztlich in die Bevölkerung des Wohnorts im Gegensatz zum eher internationalen Umfeld der privaten Institution. Dies dürfe durchaus als Vorteil im Rahmen des Kindeswohls gelten, weshalb die Einschulung in den öffentlichen Kindergarten als vorteilhafter für das Kind erscheine (angefochtener Entscheid E. 3.4).

5.3.3   Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden, zumal eine Beschulung von C____ in der Schule_1____ weiterhin aufgrund des Kindswohls nicht geboten erscheint. Wie bereits mit Verfügung vom 10. August 2023 im Verfahren BEZ.2023.53 (Vorakten, Juris-Nr. 436) festgestellt worden ist, beherrschte C____ trotz der behaupteten Betreuung in deutscher und englischer Sprache seit ihrem achten Lebensmonat in der KITA der Schule_1____ die deutsche Sprache nur bedingt, was auf Defizite in der deutschen Sprachvermittlung im bisherigen Rahmen hinweise, welche gemäss § 56a des Schulgesetzes bereits im Hinblick auf den Kindergarteneintritt besonders hätten angegangen werden müssen. Es musste in der erwähnten Verfügung daher die Gefahr konstatiert werden, dass C____ bei einem späteren Wechsel von der Schule_1____  in den öffentlichen Kindergarten grössere Sprachdefizite aufweisen würde, was ihre Integration in der öffentlichen Schule weiter erschweren würde. Bestätigt wurde auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Vorteile der Integration des Kindes in das soziale Umfeld des Wohnquartiers und die Bevölkerung des Wohnorts bei dem ortsüblichen Eintritt in den öffentlichen Kindergarten. Dagegen erscheint nicht erklärlich, welche Vorteile eine bilinguale Beschulung des Kindes auf deutsch und englisch haben sollte, wenn es mit den Eltern litauisch und spanisch spricht und damit bereits mehrsprachig aufwächst. Vor diesem Hintergrund erscheint vielmehr eine Beschulung in der am Wohnort gesprochenen Sprache für den entsprechenden Spracherwerb und die Integration essentiell.

5.3.4   Ebenfalls nichts zu Gunsten ihres Standpunktes vermag die Berufungsklägerin mit dem Hinweis auf die bessere Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit bei einer Beschulung von C____ in der Schule_1____ aufgrund ihrer schulergänzenden Tagesbetreuung abzuleiten. Wie bereits mit Verfügung im Verfahren DGZ.2023.1 vom 13. September 2023 festgestellt worden ist, besteht offenbar auch die Möglichkeit eines vom Schulbesuch unabhängigen Eintritts in die [...] der Schule_1____ (Verfahren DGZ.2023.1 Juris-Nr. 4 f.). Mit ihrer Anschlussberufungsantwort lässt die Mutter dies nun bestreiten und überhaupt in Abrede stellen, dass es für Kinder über vier Jahren in der Schule_1____ neben der internationalen Schule ein Betreuungsangebot gebe. Dies steht aber in offensichtlichem Widerspruch zum eingereichten Kindergarten School Contract (Berufungsbeilage 7), wo ausgewiesen wird, dass die Schule jeweils nur bis 15 Uhr dauert und danach eine «After School Care» einsetzt. Die weitere Betreuung in der Schule_1____ ohne dortige Beschulung wurde von ihr denn bisher auch nur deshalb verworfen, weil kein Begleitdienst vom öffentlichen Kindergarten in die Tagesstruktur angeboten werde. Aber auch aus den Betreuungszeiten der verschiedenen schulergänzenden Betreuungsangebote vermag sie nichts zu Gunsten ihres Antrags abzuleiten, bestehen doch etwa zwischen der Kita_1____ und dem [...] der Schule_1____ keine erheblichen Unterschiede. Während die Kita_1____ Öffnungszeiten von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr aufweist ([...]), bietet die Schule_1____ eine Betreuung von 7 Uhr bis 19 Uhr ([...]) respektive 8 Uhr bis 19 Uhr (Berufungsbeilage 7, act. 3/7). Zumal C____ von den Eltern alternierend betreut wird, ist nicht ersichtlich, dass die Berufungsklägerin bei einer Beschulung von C____ in der öffentlichen Schule im Vergleich zu jener in der Schule_1____ stärker in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt würde. Vor diesem Hintergrund kann deshalb offen bleiben, ob eine Betreuung in der Schule_1____ neben der Beschulung in einem öffentlichen Kindergarten möglich ist. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens hat die Berufungsklägerin offensichtlich ausreichend Zeit gehabt, die ausserschulische Betreuung neben dem Besuch eines öffentlichen Kindergartens zu organisieren.

6.         Kinderunterhalt

Strittig ist weiter auch die Regelung des Kinderunterhalts.

6.1      Mit dem angefochtenen Entscheid ist der Berufungsbeklagte verpflichtet worden, der Berufungsklägerin an den Unterhalt von C____ bis und mit Juni 2023 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2’640.– zuzüglich allenfalls an ihn ausbezahlte Kinderzulagen zu bezahlen (Dispositivziffer 8). Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 wurde festgestellt, dass die Eltern den Barunterhalt für C____ je zur Hälfte tragen, was bei Einzelausgaben durch das Tragen der anfallenden Kosten während der Obhut geschehe. Mit Bezug auf die wiederkehrenden Dauerausgaben wurde angeordnet, dass die Krankenkassenprämien sowie zusätzliche Gesundheitskosten von der Mutter und die Kosten der Drittbetreuung vom Vater bezahlt werden. Dabei stellen sich die Eltern jeweils halbjährlich (per 30. Juni und per 31. Dezember) die von ihnen übernommenen Kosten zu und der jeweils andere Elternteil bezahlt davon die jeweilige Hälfte. Weiter wurde angeordnet, dass derjenige Elternteil, der die Kinderzulagen bezieht, dem anderen Elternteil ebenfalls halbjährlich jeweils die Hälfte davon überweist (Dispositivziffer 9). Schliesslich wurde festgehalten, dass diese Unterhaltsregelung auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von rund CHF 9'500.– (100 %-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von rund CHF 10’000.– (100 %-Pensum) basiert (Dispositivziffer 10).

6.2      Demgegenüber beantragt die Berufungsklägerin die Verpflichtung des Vaters zur Leistung eines monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrags von CHF 3'597.55 bis zur Beendigung der Erstausbildung der Tochter (Berufung Rechtsbegehren 5). Zur Begründung bezieht sie sich auf den Umstand, dass C____ weiterhin den privaten Kindergarten besuche und von ihr allein betreut werde. Der beantragte Kinderunterhalt beruht auf einem Wohnkostenanteil der Tochter von CHF 909.50 resp. CHF 1'010.55. Dieser Anteil ergibt sich aus einem nach kleinen und grossen Köpfen zu teilenden monatlichen Wohnkosten von CHF 3'031.60, zu deren Berechnung von einem jährlichen Hypothekarzins von CHF 5'580.–, jährlichen Amortisationszahlungen von CHF 5'500.–, monatlichen Nebenkosten von CHF 300.– sowie Rücklagen für Unterhalt und Reparatur im Umfang von 1,75 % des Immobilienwertes von CHF 1'240'000.– und somit von jährlich CHF 21’700.– ausgegangen wird. Hinzu kommen ein Grundbedarf von CHF 400.–, Kran­kenkassenkosten in Höhe von CHF 117.–, Fremdbetreuungskosten von CHF 2020.– und ein Betrag von CHF 50.– für Freizeit, Förderung und ÖV (Berufung Rz. 30).

6.3      Mit seiner Anschlussberufung beantragt der Anschlussberufungskläger die Verpflichtung der Mutter, ihm für das Kind mit Wirkung ab 1. Juli 2023 bis zur Mündigkeit resp. darüber hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung einen monatlichen und monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von rund CHF 3'000.– zu bezahlen (Anschlussberufung Rechtsbegehren 3). Dieser Antrag bezieht sich auf seinen Antrag, ihm die alleinige Obhut für die Tochter zuzuerkennen (Anschlussberufung Rz. 39). Da diesem Antrag nicht entsprochen wird und somit die Grundlage für das mit der Anschlussberufung gestellte Unterhaltsbegehren fehlt, braucht darauf nicht weiter eingetreten zu werden.

6.4      Auch dem Unterhaltsbegehren der Mutter fehlt mit der Rechtskraft der angeordneten alternierenden Obhut die Grundlage. Entgegen der Grundannahme der Vorinstanz hat diese nicht ab Juli 2023 gegriffen. Vielmehr konnte der entsprechende Entscheid bisher nicht in Rechtskraft erwachsen und lebte C____ daher weiterhin in der Obhut der Mutter. Das Unterhaltsbegehren ist daher für die Dauer des rechtmässigen Fortbestandes ihrer Obhut zu beurteilen. Zur Begründung der bis zum Greifen der alternierenden Obhut geltenden Unterhaltsregelung hat die Vorinstanz auf die schriftliche Begründung ihres Entscheids vom 22. September 2021 (vgl. Vorakten Juris-Nr. 266) verwiesen (angefochtener Entscheid E. 5.2). Mit der entsprechenden Begründung setzen sich die Parteien nicht auseinander. Danach wurde von Nettoeinkommen der Ehegatten von CHF 9'455.– (Vater) und CHF 10'173.– (Mutter) einerseits und einem Bedarf der Tochter von CHF 3'590.– andererseits ausgegangen. Dieser Bedarf des Kindes beruhte auf der Grundlage eines Grundbetrages von CHF 400.–, einem Mietkostenanteil von CHF 683.– (1/3 der Miete), Krankenkassenprämien von CHF 117.–, einem Selbstbehalt von CHF 50.– sowie Kosten der Kita in Höhe von CHF 2'640.–. Nach Abzug der von der Arbeitgeberin der Mutter ausgerichteten Kinderzulage von CHF 303.– und Familienzulage von CHF 130.– verblieb ein Nettobarbedarf von C____ von CHF 3'157.– [recte: CHF 3'457.–]. Die Vorinstanz erwog aber, dass der Vater mit Verfügung vom 20. Januar 2020 bei seiner Bereitschaft behaftet worden sei, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'640.– zu leisten, welcher den damaligen Kita-Kosten entsprochen habe und nicht ausgereicht habe, um den gesamten Barbedarf des Kindes zu decken. Diese Regelung sollte ohne wesentliche Veränderung der Verhältnisse beibehalten werden (angefochtener Entscheid E. 5.1).

Die Berufungsklägerin wies mit ihrer Berufungsbegründung Kosten der Privatbeschulung und ausserschulischen Betreuung bei der [...] GmbH gemäss dem eingereichten Kindergarten School Contract von CHF 14'675.– pro Semester aus. Diese setzten sich aus Schulgebühren (Core Hours) von CHF 11'200.–, Lunchkosten von CHF 975.– und der Gebühr für die «After School Care» von CHF 2'500.– zusammen (Berufungsbeilage 7). Es resultieren für die Privatschule und die ausserschulische Drittbetreuung monatliche Kosten von CHF 2'461.–. Da die Berufungsklägerin aber zur Privatbeschulung ihrer Tochter nicht berechtigt ist, können ihr nur die Drittbetreuungskosten angerechnet werden, die auch beim Besuch eines öffentlichen Kindergartens entstehen würden. Neben dem Kindergarten würde die Betreuung in einer subventionierten Kita, ohne frühmorgendliche Betreuung, die auch im Kindergarten School Contract nicht enthalten ist, monatlich CHF 1913.– betragen ([...]). Unbestritten sind weiter der Grundbetrag, die Krankenkassenprämie und ein Zuschlag von CHF 50.– für den Selbstbehalt respektive für weitere Kinderkosten. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Berechnung des Kinderanteils an den Wohnkosten. Die Amortisation dient der Vermögensbildung. Auch Rücklagen für Unterhalt und Reparatur im Umfang von 1,75 % des Immobilienwertes können nicht angerechnet werden. Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, dass entsprechende Auslagen zeitnah anfallen und begründet auch die geltend gemachte Höhe, mit welcher zur Erhaltung des Immobilienwertes innert rund 57 Jahren die Investition verdoppelt werden müsste, nicht weiter. Es bleiben daher aktuell monatliche Hypothekarzinskosten von CHF 465.– und Nebenkosten von CHF 300.– sowie mithin nach Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen ein aktueller Wohnkostenanteil von CHF 255.–. Zu beachten ist dabei, dass es allein um die aktuelle Überbrückung des Unterhalts bis zur Geltung der alternierenden Obhut und in diesem Sinne um Massnahmenunterhalt geht. Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, inwieweit sich damit insgesamt die Situation seit der letzten Regelung des Kinderunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens geändert habe. Es sind daher mit der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, weshalb die bisherige, vorsorgliche Regelung des Kinderunterhalts für die Dauer bis zur Geltung der alternierenden Obhut gemäss der Regelung im Scheidungsurteil abgeändert werden sollte. Dies gilt umso mehr, als damit der Barbedarf des Kindes aktuell in höherem Umfang praktisch vollständig gedeckt werden kann.

6.5      Nicht konkret bestritten wird die Regelung des Kinderunterhalts ab der Geltung der alternierenden Obhut. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche in Anwendung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes eine Abänderung gebieten könnten.

7.         Güterrechtliche Auseinandersetzung

Strittig ist schliesslich die Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung im angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts.

7.1      In güterrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Berufungsklägerin verpflichtet, dem Berufungsbeklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids den Betrag von CHF 33'897.– zu bezahlen, und festgestellt, dass die Parteien nach Bezahlung dieses Ausgleichs güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind (angefochtener Entscheid Dispositivziffer 13). Zur Begründung hielt es die Vorinstanz für belegt, dass sich das Vermögen des Berufungsbeklagten von CHF 595'059.57 im (angenäherten) Zeitpunkt der Heirat auf CHF 610'148.16 im Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens und damit während der Dauer der Ehe um CHF 15'088.59 erhöht habe. Demgegenüber habe sich das Vermögen der Berufungsklägerin von CHF 227'881.22 beim Eheschluss auf CHF 301'808.40 per 24. Oktober 2019 erhöht, was einen Vermögenszuwachs von CHF 73'927.18 entspreche. Hinzu komme ein Guthaben der Ehefrau in der Säule 3a oder 3b, welches vom Berufungsbeklagten auf CHF 8'976.– und von der Berufungsklägerin auf CHF 9'043.– beziffert werde. Auch wenn der tiefere Betrag einberechnet werde, so übersteige der sich daraus ergebende Beteiligungsanspruch des Ehemanns am Vorschlag der Ehefrau die von ihm geltend gemachte Forderung von CHF 33'897.–, weshalb ihm dieser Betrag zuzusprechen sei (angefochtener Entscheid E. 8.2).

7.2      Mit ihrer Berufung stellt die Berufungsklägerin stattdessen den Antrag, es sei die entsprechende Regelung aufzuheben und festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind (Berufung Rechtsbegehren 6). Zur Begründung unterlässt es die Berufungsklägerin aber, sich eingehend mit der vorinstanzlichen Begründung der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu befassen. Stattdessen begnügt sie sich damit, der Vorinstanz eine Verkennung der Grundsätze der güterrechtlichen Regelung und in pauschaler Form Willkür bei der Berechnung des Vorschlagsanteils des Ehemanns vorzuwerfen (Berufung Rz. 32 ff.). Damit genügt sie – wie vom Berufungsbeklagten zu Recht geltend gemacht wird (Anschlussberufung Rz. 42) – zum vornherein den aus dem Verhandlungsgrundsatz folgenden Substantiierungsanforderungen nicht (Art. 277 Abs. 1 ZPO; vgl. oben E. 1.3.2). Es ist auch nicht ersichtlich, was sie aus der geltend gemachten Vermutung der Errungenschaft ableiten möchte. Sie unterlässt es auch darzulegen, was sie aus der Behauptung, dem Ehemann sei es möglich gewesen, die monatlichen Belastungen vor der Einreichung bereits zu überweisen und Anzahlungen an Anwalt oder Steuern zu leisten, in betraglicher Hinsicht zu ihren Gunsten ableiten möchte. Die erst mit der Anschlussberufungsantwort erfolgte Substantiierung ihrer eigenen Berufungsanträge (Anschlussberufungsantwort Rz. 32) ist offensichtlich verspätet, zumal die Anschlussberufung die güterrechtliche Auseinandersetzung gar nicht umfasst. Die Berufung gegen die güterrechtliche Regelung ist daher abzuweisen.

8.         Entscheid und Kosten

8.1      Daraus folgt, dass sowohl die Berufung wie auch die Anschlussberufung in allen Teilen abzuweisen sind.

8.2      Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gründe für eine Abweichung vom Erfolgsprinzip aufgrund der familienrechtlichen Natur des Verfahrens gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO liegen im Rechtsmittelverfahren nicht vor (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1.68). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4). Mangels spezieller Regelung gelten die allgemeinen Bestimmungen betreffend Prozesskosten auch für vorsorgliche Massnahmen (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 263 N 16; Fleischer/Schwander, in: OFK ZPO, 3. Auflage 2023, Art. 276 N 14).

8.3

8.3.1   Die Ehegatten unterliegen mit Bezug auf ihre Anträge zur elterlichen Sorge und zur Obhut für ihre Tochter je zu gleichen Teilen. Vergleichbar erscheint auch das Unterliegen der Parteien mit Bezug auf ihre Anträge zum Kinderunterhalt. Demgegenüber obsiegt der Berufungsbeklagte bezüglich der Frage der Einschulung der Tochter, der Ausstellung eines spanischen Passes für sie sowie mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung vollumfänglich. Vollumfänglich obsiegt der Berufungsbeklagte auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angeordneten vorsorglichen Massnahmen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der vorsorglichen Massnahme vollumfänglich zu Lasten der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten und die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis von 60 % zu ihren und von 40 % zu Lasten des Anschlussberufungsklägers und Berufungsbeklagten zu verteilen.

8.3.2   Zumal sich die Anschlussberufung auf Nebenfolgen der Scheidung bezieht, die bereits Gegenstand der Berufung bilden und vom Gericht in Anwendung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes zu beurteilen sind, rechtfertigt es sich, die Gebühr für die Berufung und die Anschlussberufung entsprechend dem verlangten Kostenvorschuss auf den Betrag von CHF 6'400.– festzusetzen. Diese von der Berufungsklägerin vorgeschossenen Gerichtskosten sind von ihr im Innenverhältnis der Parteien im Umfang von CHF 3'840.– und vom Anschlussberufungskläger im Umfang von CHF 2'560.– zu tragen. Die von der Berufungsklägerin zu tragende Gebühr für die im Berufungsverfahren angeordneten vorsorglichen Massnahme ist in Anwendung von § 15 Abs. 1 lit. a des Gebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festzusetzen.

8.3.3   Im Berufungsverfahren gegen einen Scheidungsentscheid bemisst sich das Honorar der Vertretungen nach dem Zeitaufwand (§§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400]). Die Berufungsklägerin hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote ihrer Vertreterin einzureichen. Der angemessene Vertretungsaufwand der Berufungsklägerin ist daher vom Gericht zu schätzen. Für die Berufungsbegründung und die weitschweifige und in vielen Punkten redundante Anschlussberufungsantwort erscheint ein Aufwand von insgesamt 18 Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.– und mithin ein überwälzbares Honorar von CHF 4'500.– angemessen. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars und mithin im Betrag von CHF 135.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Daraus resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'635.–. Dieser Aufwand kann je zur Hälfte auf die Berufungsbegründung und die Anschlussberufungsantwort und damit die Jahre 2023 und 2024 verteilt werden, sodass auf CHF 2'317.50 eine Mehrwertsteuer von 7,7 % in Höhe von CHF 178.45 und auf den gleichen Betrag eine solche von 8,1 % in Höhe von CHF 187.70 entfällt. Daraus resultieren überwälzbare Vertretungskosten der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten von CHF 5'001.15.

Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger hat mit Honorarnote vom 12. Februar 2024 für das Jahr 2023 einen Honoraraufwand von CHF 3'362.50 nebst Auslagen von CHF 47.30 und 7,7 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 262.55 und für das Jahr 2024 einen Honoraraufwand von CHF 600.– nebst Auslagen von CHF 12.80 und 8,1 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 49.65 geltend gemacht. Hinzu kommt ein nicht bezifferter aber ausgewiesener Aufwand im Zusammenhang mit den Eingaben vom 19. Februar 2024 und vom 16. April 2024, welcher auf je eine Stunde und mithin auf ein Honorar von CHF 500.– nebst pauschalen Auslagen von CHF 30.– zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer geschätzt werden kann. Ohne Berücksichtigung des Aufwands für die vorsorgliche Massnahme resultieren überwälzbare Vertretungskosten des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers von CHF 4'907.75.

Ohne Berücksichtigung des Aufwands für die vorsorgliche Massnahme betragen die Vertretungskosten der Parteien somit CHF 9'908.90. Diese Kosten sind von der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten im Umfang von 60 % und mithin im Betrag von CHF 5'945.35 und vom Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers im Umfang von 40 % und mithin im Betrag von CHF 3'963.55 zu tragen. Zudem hat die Berufungsklägerin aufgrund ihres Unterliegens im vorsorglichen Massnahmeverfahren dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, die auf den Betrag von CHF 1'030.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 113.45, zu schätzen ist. Insgesamt hat die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten an den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers somit eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 2'057.65 zu leisten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Ziffern 1, 5, 11 und 12 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Mai 2023 (F.2019.449) sind in Rechtskraft erwachsen.

Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Mai 2023 (F.2019.449) wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Mai 2023 (F.2019.449) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 7'200.– werden der Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 4'640.– und dem Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 2'560.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 6'400.– verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 1'760.– und der Gerichtskasse CHF 800.– zu bezahlen hat.

Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 2'057.65, einschliesslich MWST, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-       Kinder- und Jugenddienst (KJD), Kindsbeiständin [...]

-       Personalvorsorgeeinrichtung [...] (nur Abs. 1 des Dispositivs)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2023.54 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.06.2024 ZB.2023.54 (AG.2024.398) — Swissrulings