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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.09.2024 ZB.2023.46 (AG.2024.538)

18 septembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,005 mots·~40 min·4

Résumé

Forderung (negative Feststellungsklage) - (BGer 4A_564/2024 vom 22.04.25)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2023.46

ENTSCHEID

vom 18. September 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

Parteien

A____ AG                                                                      Berufungsklägerin

[...]                                                                                                 Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                          Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                    Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. März 2023

betreffend Forderung (negative Feststellungsklage)

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 30. August 2017 betrieb die A____ AG (nachfolgend Berufungsklägerin) B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) für den Betrag von CHF 440'346.50 zuzüglich Zins. Als Forderungsgrund liess sie im Zahlungsbefehl Folgendes angeben:

«Berechtigung der Kreditorenzahlungen aus der Immobilienbewirtschaftung Dezember 2016 bis März 2017 für die beiden Postkonti [...] und [...] lautend auf: Erben [...], per 06. Februar 2017 durch die Willensvollstrecker (mit Zustimmung der solidarisch haftenden Erben: B____ und C____) gesperrt.»

Der Berufungsbeklagte erhob Rechtsvorschlag und wandte sich an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt mit dem Gesuch, den Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, stellte die Schlichtungsbehörde dem Berufungsbeklagten die Klagebewilligung aus.

Mit Klage vom 29. Januar 2018 gelangte der Berufungsbeklagte an das Zivilgericht Basel-Stadt. Er beantragte die Feststellung,

«dass die von der Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 30.8.2017 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft, Liestal, gegen den Kläger in Betreibung gesetzte Forderung im Betrage von CHF 440'346.50 nebst Zins zu 5 % seit 18.8.2017 nicht besteht und demzufolge der Kläger der Beklagten den in Betreibung gesetzten Betrag nicht schuldet.»

Die Berufungsklägerin beantragte die Abweisung der Klage (Klageantwort vom 21. Juni 2018). In seiner Replik vom 4. September 2018 hielt der Berufungsbeklagte an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 24. September 2018 erweiterte er sein Feststellungsbegehren um einen zusätzlichen Zahlungsbefehl betreffend die nämliche Forderung (Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 27. August 2018 des Betreibungsamts Basel-Landschaft). Die Berufungsklägerin beantragte mit Duplik vom 28. November 2018 die Abweisung der (erweiterten) Klage. Nach einer zeitweisen Sistierung des Verfahrens und weiteren Parteieingaben und Verfahrensinstruktionen fand am 15. März 2023 die Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag stellte das Zivilgericht fest,

«dass die von der Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 30. August 2017 und mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 27. August 2018 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft, Liestal, gegen den Kläger in Betreibung gesetzte Forderung im Betrage von CHF 440'346.50 nebst Zins zu 5 % seit 18. August 2017 nicht besteht und demzufolge der Kläger der Beklagten den in Betreibung gesetzten Betrag nicht schuldet.»

Das Zivilgericht auferlegte der Berufungsklägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 4'000.– sowie die Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens von CHF 20'000.–. Ausserdem verpflichtete es die Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 60'570.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Der Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 2. August 2023 und dem Berufungsbeklagten am 3. August 2023 schriftlich und begründet eröffnet.

Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 12. September 2023 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen bzw. eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2023 beantragt der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen erhoben worden (Art. 311 ZPO, vgl. auch Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Darauf ist mit den nachstehend erwähnten Einschränkungen (vgl. unten E. 1.2) einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist, nachdem erstinstanzlich eine Kammer des Zivilgerichts über die Klage entschieden hat, eine Kammer des Appellationsgerichts (§ 91 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser Vorschrift bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2; Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 71, 76). Dabei muss die Berufungsklägerin mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften von Amtes wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).

2.         Tatsächliches

2.1      Der Berufungsbeklagte, sein Bruder D____ und seine Schwester sind die Erben von E____. Ihr Nachlass umfasst zahlreiche Liegenschaften. Bereits zu Lebzeiten der Erblasserin wurden diese Liegenschaften von der F____ AG (seit dem 18. Dezember 2020 G____ AG und seit dem 20. Juli 2023 G____ AG in Liquidation) bewirtschaftet. Am 15. Dezember 2014/10. März 2015 wurde zwischen der Erbengemeinschaft, vertreten durch die beiden Willensvollstrecker im Nachlass der Erblasserin, und der F____ AG ein Bewirtschaftungsauftrag für die Nachlassliegenschaften abgeschlossen (nachfolgend Bewirtschaftungsvertrag; Klagebeilage 7). Damit wurde im Grunde genommen ein Vertragsverhältnis zwischen den Erben und der F____ AG begründet (vgl. Klageantwort, Rz. 69; Christ/Eichner, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Art. 518 ZGB N 22; Künzle, in: Berner Kommentar, 2011, Art. 517–518 ZGB N 207 und 214; Lötscher, Die Prozessstandschaft im schweizerischen Zivilprozess, Diss. Basel 2016, N 1032; Minnig, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2023, Art. 602 ZGB N 59). Am 7./10. Juni 2016 wurde zwischen dem Nachlass, vertreten durch die Willensvollstrecker, und der H____ (seit 25. Juni 2020 [...]) ein Bewirtschaftungsauftrag für die Nachlassliegenschaften mit Mandatsbeginn 1. Januar 2017 abgeschlossen (Klageantwortbeilage 13). Dadurch wurde im Grunde genommen ein Vertragsverhältnis zwischen den Erben und der H____ begründet. Am 13. Juni 2016 kündigten die Willensvollstrecker den Bewirtschaftungsvertrag mit der F____ AG per 31. Dezember 2016 (Klagebeilage 8).

2.2      Die Berufungsklägerin stützt die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 440'346.50 darauf, dass in diesem Umfang zwischen dem 13. Februar und dem 21. August 2017 Forderungen der Berufungsklägerin sowie der F____ AG und anderer Drittpersonen für Leistungen im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften beglichen worden seien. Obwohl es sich im Verhältnis zu den Parteien des vorliegenden Verfahrens auch bei der F____ AG um eine Drittperson handelt, werden im Folgenden nur andere Drittpersonen als solche oder als Dritte bezeichnet.

2.3      Das Zivilgericht hat festgestellt, dass die Forderungen von einem Bankkonto der F____ AG beglichen worden sind und eine Entreicherung somit – wenn überhaupt – bei der F____ AG und nicht bei der Berufungsklägerin eingetreten ist (angefochtener Entscheid, E. 3.2 und 3.2.3.2.4). In ihrer Berufung (Rz. 50) macht die Berufungsklägerin unter Verweis auf Rz. 28 ihrer Duplik im erstinstanzlichen Verfahren geltend, die Zahlungen seien vor der Eintragung einer Vermögensübertragung von der F____ AG auf die Berufungsklägerin im Handelsregister am 29. Juni 2017 durch die F____ AG erfolgt und nachher durch die Berufungsklägerin. Mit dem blossen Verweis auf eine Stelle in einer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschrift genügt die Berufungsklägerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht (vgl. oben E. 1.2). Daher ist auf ihre abweichende Darstellung nicht weiter einzugehen und ist mit dem Zivilgericht ohne Weiteres davon auszugehen, dass alle Forderungen von der F____ AG beglichen worden sind.

Im Übrigen überzeugt die Begründung in Rz. 28 der Duplik nicht. Die Berufungsklägerin macht dort in erster Linie sinngemäss geltend, dass das auf die F____ AG lautende Bankkonto, von dem die Forderungen beglichen worden seien, zum Geschäftsbereich Immobilien gehört habe und deshalb mit der Vermögensübertragung auf sie übergegangen sei und der Umstand, dass das Konto erst einige Monate nach der Vermögensübertragung auf sie umgeschrieben worden sei, nichts daran ändere, dass sie daran ab der Vermögensübertragung wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Aufgrund der vorliegenden Angaben lässt sich das erwähnte Bankkonto aber nicht zweifelsfrei dem Geschäftsbereich Immobilien zuordnen. Da sich die Verwaltung der Nachlassliegenschaften ebenfalls nicht zweifelsfrei diesem Geschäftsbereich zuordnen lässt (vgl. dazu unten E. 4.3.3), kann die Zuordnung insbesondere nicht damit begründet werden, dass das Konto zur Zahlung von Forderungen für Leistungen im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften oder deren Bewirtschaftung gedient habe. Folglich ist das erwähnte Bankkonto im Rahmen der Vermögensübertragung nicht auf die Berufungsklägerin übergegangen (vgl. unten E. 4.2.1). Als Eventualbegründung macht die Berufungsklägerin in Rz. 28 ihrer Duplik geltend, dass die F____ AG die Forderungen im Namen und auf Rechnung der Berufungsklägerin beglichen habe. Diese Behauptung ist offensichtlich falsch. Von den 27 Forderungen, die am 7. Juli und 21. August 2017 und damit nach der Vermögensübertragung beglichen worden sind, handelt es sich bei 15 um Forderungen der Berufungsklägerin selber. Da bei der direkten Stellvertretung die Rechtswirkungen unmittelbar bei der Vertretenen eintreten (Watter, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 32 OR N 23), bedeutete eine Begleichung von Forderungen der Berufungsklägerin durch die F____ AG im Namen und auf Rechnung der Berufungsklägerin eine Erfüllung der eigenen Forderungen durch die Berufungsklägerin selbst. Eine solche ergibt keinen Sinn. Daran vermöchte auch eine Einvernahme der in Rz. 28 der Duplik genannten Personen nichts zu ändern, weshalb die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen wären. Die Erfüllung eigener Forderungen durch die Gläubigerin selbst erscheint auch rechtlich unmöglich. Die Erfüllung besteht in der Bewirkung der richtigen Leistung und Leistung ist der materielle oder ideelle Wert, den jemand einem andern zuwendet (Schraner, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2000, Vorbemerkungen zu Art. 68–96 OR N 7 und 23). Im Übrigen änderte der Umstand, dass die Begleichung der Forderungen, auf welche die Berufungsklägerin die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung stützt, nach dem 29. Juni 2017 durch die Berufungsklägerin erfolgt wäre, nichts daran, dass damit keine Forderungen der Berufungsklägerin gegenüber den Erben begründet worden wären. Forderungen aus vertraglichen und nachwirkenden vertraglichen Pflichten können höchstens bei der F____ AG entstanden sein (vgl. unten E. 3.1) und die Voraussetzungen von Forderungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung sind nicht erfüllt (vgl. unten E. 3.2).

3.         Forderungen

3.1      Die von der Berufungsklägerin in Betreibung gesetzte Forderung umfasst gemäss ihrer Darstellung zum einen Forderungen, die direkt zwischen ihr und den Erben entstanden seien, und zum anderen Forderungen der F____ AG, die auf sie übertragen worden seien.

Wie bereits erwähnt (oben E. 2.2) macht die Berufungsklägerin geltend, dass im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung Forderungen der Berufungsklägerin sowie der F____ AG und anderer Drittpersonen für Leistungen im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften beglichen worden seien. Dass dadurch Forderungen der F____ AG oder der Berufungsklägerin gegenüber den Erben entstanden seien, erklärt die Berufungsklägerin damit, dass die beglichenen Forderungen entweder im Rahmen der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften in Erfüllung des Bewirtschaftungsvertrags oder im Rahmen einer Notverwaltung in Erfüllung nachwirkender vertraglicher Pflichten aus dem Bewirtschaftungsvertrag begründet worden seien. Daher hätten die Erben den zur Begleichung der Forderungen verwendeten Betrag gemäss Art. 402 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu ersetzen (vgl. Berufung, Rz. 52–56). Wie im Folgenden dargelegt wird, ist der Bewirtschaftungsvertrag entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht auf sie übergegangen (vgl. unten E. 4). Daher können Forderungen aus vertraglichen und nachwirkenden vertraglichen Pflichten höchstens bei der F____ AG entstanden sein (vgl. unten E. 3.3). Vorweg werden die Eventual-, die Subeventual- und die Subsubeventualbegründung der Berufungsklägerin behandelt (vgl. unten E. 3.2).

3.2

3.2.1   Als Eventualbegründung, Subeventualbegründung und Subsubeventualbegründung macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Erben den Betrag, der zur Begleichung der Forderungen der Berufungsklägerin sowie der F____ AG und anderer Drittpersonen für Leistungen im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften verwendet wurde, aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 422 Abs. 1 oder Art. 423 Abs. 2 OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR) zu ersetzen hätten (vgl. Berufung, Rz. 57–66).

3.2.2   Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag (nachfolgend GoA) wird zwischen der echten berechtigten GoA, der echten unberechtigten GoA, der gutgläubigen unechten GoA (auch Geschäftseinmischung) und der bösgläubigen unechten GoA (auch Geschäftsanmassung) unterschieden (Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, N 1487–1492, 1604, 1607 f., 1611, 2143, 2154, 2158 und 2161; Oser/Weber, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Vor Art. 419–424 OR N 2 und 8–11).

Die echte berechtigte GoA setzt unter anderem voraus, dass die Geschäftsführung im Sinn von Art. 422 Abs. 1 OR geboten ist und kein für die Geschäftsführerin erkennbares ausdrückliches oder konkludentes und gültiges Einmischungsverbot im Sinn von Art. 420 Abs. 3 OR vorliegt (Huguenin, a.a.O., N 1488–1492, 1604, 1607 und 1630; vgl. Oser/Weber, a.a.O., Art. 419 OR N 12; Werder/Rudolph, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar OR, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 422 N 1). Eine Geschäftsführung im Widerspruch zu einem erkennbaren und gültigen Einmischungsverbot kann selbst dann keine echte berechtigte GoA darstellen, wenn das Geschäft objektiv notwendig ist (vgl. Huguenin, a.a.O., N 1630 und 2143; Oser/Weber, a.a.O., Art. 419 OR N 12). Die Gebotenheit der Geschäftsführung im Sinn von Art. 422 Abs. 1 OR setzt voraus, dass der Geschäftsherr seine Interessen nicht selber wahren kann (vgl. Huguenin, a.a.O., N 1627; Oser/Weber, a.a.O., Art. 419 OR N 13). Ein Einmischungsverbot ist gültig, wenn es weder rechts- noch sittenwidrig ist (Huguenin, a.a.O., N 1630; vgl. Schmid, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1993 [nachfolgend Schmid, Zürcher Kommentar], Art. 420 OR N 37).

Ansprüche gemäss Art. 422 OR bestehen nur bei der echten berechtigten GoA (vgl. Huguenin, a.a.O., N 1486, 1492, 1609 und 2145; Jenny/Maissen/Huguenin, in: Hochstrasser et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 422 OR N 1 f.; Schaller, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 422 N 1; Werder/Rudolph, a.a.O., Art. 419 N 8; anderer Meinung für einen hier nicht vorliegenden Sonderfall der echten unberechtigten GoA Gautschi, in: Berner Kommentar, 2. Auflage 1964, Art. 420 OR N 5d; Oser/Weber, a.a.O., Vor Art. 419–424 OR N 9). Wenn die Geschäftsführung nicht nachträglich nach Art. 424 OR genehmigt wird, kommt bei der echten unberechtigten GoA eine Forderung der Geschäftsführerin auf Ersatz von Verwendungen (Barausgaben sowie Verbrauch und Gebrauchsüberlassung von Sachen [Huguenin, a.a.O., N 1634; Oser/Weber, a.a.O., Art. 422 OR N 6]) nur in der Form einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 OR oder allenfalls in Anwendung sachenrechtlicher Vorschriften in Betracht (vgl. Huguenin, a.a.O., N 1486, 1492, 2146 und 2161; Jenny/Maissen/Huguenin, a.a.O., Art. 419 OR N 3; Werder/Rudolph, a.a.O., Art. 419 N 8 und Art. 422 N 1).

Art. 423 OR ist nur auf die bösgläubige unechte GoA anwendbar (Huguenin, a.a.O., N 2161, 2163 und 2189; Jenny/Maissen/Huguenin, a.a.O., Art. 423 OR N 1; Schaller, a.a.O., Art. 423 N 2 und 4; Schmid, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, Freiburg 1992 [nachfolgend Schmid, GoA], N 1127, 1135 und 1138; Werder/Rudolph, a.a.O., Art. 423 N 1 und 3). Die Bedeutung von Art. 423 Abs. 2 OR ist nicht ohne Weiteres klar (vgl. Schaller, a.a.O., Art. 423 N 14; Schmid, GoA, N 844 und 896). Nach Ansicht des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.2.1) und eines Teils der Lehre (Hofstetter, in: SPR VII/2, Basel 1979, S. 185 und 215; Oser/Weber, a.a.O., Art. 423 OR N 18 [Gemäss Oser/Weber, a.a.O., Art. 423 OR N 19, soll Art. 423 Abs. 2 OR allerdings einen vom allgemeinen Bereicherungsanspruch unterscheidbaren Spezialanspruch begründen.]; gegen die Qualifikation als genereller Verweis auf das Bereicherungsrecht Schmid, GoA, N 1340) verweist Art. 423 Abs. 2 OR auf das Bereicherungsrecht und umschreibt dieses die Voraussetzungen des Anspruchs. Damit wäre Art. 423 Abs. 2 OR als Gesamtnormverweisung (vgl. dazu Wildhaber, Das Arbeitsrecht bei Umstrukturierungen, Zürich 2011, S. 154 f.) zu qualifizieren. Nach einer anderen Ansicht ergibt sich die Forderung der Geschäftsführerin aus Art. 423 Abs. 2 OR und bestimmt die Bereicherung nur deren Höchstmass (vgl. Gautschi, a.a.O., Art. 423 OR N 9a, 9c und 10c f.). Auch wenn Art. 423 Abs. 2 OR eigenständige Bedeutung zugemessen wird, kann die Geschäftsführerin gestützt darauf nur den Ersatz ihrer eigenen Aufwendungen verlangen (vgl. Tercier/Bieri/Carron, Les contrats spéciaux, 5. Auflage, Genf 2016, N 5428; Werder/Rudolph, a.a.O., Art. 423 N 7; vgl. zum Begriff der Aufwendungen Schmid, GoA, N 845). Eine Forderung der Geschäftsführerin auf Ersatz von Aufwendungen kommt bei der gutgläubigen unechten GoA nur in der Form einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 OR oder allenfalls in Anwendung sachenrechtlicher Vorschriften in Betracht (vgl. Schmid, GoA, N 1128 und 1138; Tercier/Bieri/Carron, a.a.O., N 5438 f.). Da die bösgläubige Geschäftsführerin nicht bessergestellt sein darf als die gutgläubige (Gautschi, a.a.O., Art. 423 OR N 9c), kann eine Forderung auf Aufwendungsersatz gemäss Art. 423 Abs. 2 OR bei der bösgläubigen unechten GoA jedenfalls nur insoweit bestehen, als auch die Voraussetzungen einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung erfüllt sind.

Eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 OR setzt voraus, dass die Bereicherung des Bereicherungsschuldners auf Kosten der Bereicherungsgläubigerin erfolgt ist (vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2, 129 III 422 E. 4; Gauch/Schluep/Schmid, OR AT, 11. Auflage, Zürich 2020, N 1566; Schulin/Vogt, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 62 OR N 8; vgl. zur Qualifikation von Art. 62 Abs. 1 OR als Anspruchsgrundlage für alle Kondiktionstypen Hahn, in: Atamer/Furrer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 62 OR N 2; Oberhammer/Fraefel, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 62 N 2; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N 55.04). Das Zivilgericht (angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.2.1) schloss sich der von einem Teil der Lehre vertretenen Ansicht an, wonach eine Geschäftsführerin, die entgegen einem gültigen Einmischungsverbot eine Verbindlichkeit des Geschäftsherrn gegenüber einem Dritten tilgt, keine Bereicherungsforderung hat (Schmid, GoA, N 651; Schmid, Zürcher Kommentar, Art. 423 OR N 152). Abgesehen allenfalls von im vorliegenden Fall nicht gegebenen Ausnahmesituationen überzeugt diese Auffassung. Die Begleichung einer Forderung eines Dritten entgegen einem gültigen Einmischungsverbot des Schuldners ist zumindest vergleichbar mit der freiwilligen und irrtumsfreien Bezahlung einer Nichtschuld im Sinn von Art. 63 Abs. 1 OR. Bei solchem Handeln nimmt die Geschäftsführerin in Kauf, für ihre freiwilligen Aufwendungen nicht entschädigt zu werden (vgl. Schmid, GoA, N 651).

3.2.3   Die Berufungsklägerin macht geltend, bei den Leistungen Dritter, welche die F____ AG oder sie seit dem 1. Januar 2017 veranlasst und bezahlt hätten, sowie bei den seit dem 1. Januar 2017 von der F____ AG und der Berufungsklägerin selbst erbrachten Leistungen habe es sich um Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften gehandelt, die zur Gewährleistung einer Notverwaltung und zur Verhinderung einer Schädigung der Erben zwingend notwendig gewesen seien (vgl. Berufung, Rz. 55 f., 59 f. und 64). Ob es sich bei den erwähnten Leistungen um zwingend notwendige Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften gehandelt hat, kann offenbleiben, weil auch bei Wahrunterstellung dieser Behauptung die Ansicht der Berufungsklägerin, die Veranlassung oder Vornahme dieser Leistungen durch die F____ AG oder die Berufungsklägerin sei zur Gewährleistung einer Notverwaltung und zur Verhinderung einer Schädigung der Erben geboten gewesen, unbegründet ist. Die Berufungsklägerin hat nicht dargelegt und aufgrund der Parteibehauptungen im vorliegenden Verfahren ist auch nicht ersichtlich, weshalb die erforderlichen Leistungen nicht rechtzeitig von der H____ hätten veranlasst oder vorgenommen werden können. Eine allfällige Unmöglichkeit der rechtzeitigen Veranlassung, Bezahlung oder Vornahme der erwähnten Leistungen durch die H____ hätte sich höchstens daraus ergeben können, dass die F____ AG dafür erforderliche Informationen oder Dokumente pflichtwidrig nicht rechtzeitig den Willensvollstreckern oder der H____ geliefert hätte. Auf eine allfällige Gebotenheit, welche die F____ AG oder die Berufungsklägerin auf diese Art und Weise selbst verursacht hätten, könnten sie sich zur Begründung eines Anspruchs aber nicht berufen. Aus dem Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) ergibt sich unter anderem, dass eine Person, die durch unredliches (widerrechtliches, vertrags- oder sittenwidriges) Verhalten eine bestimmte Rechtsstellung erworben hat, grundsätzlich keinen Rechtsschutz findet, wenn sie sich auf diese Rechtsstellung beruft («nemo auditur propriam turpitudinem allegans»; VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 6.1.2; vgl. BGE 114 II 79 E. 3; Baumann, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1998, Art. 2 ZGB N 249; Hausheer/Aebi-Müller, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 2 ZGB N 250; Merz, in: Berner Kommentar, 1962, Art. 2 ZGB N 540, 547, 550 und 582; Pfaffinger, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 2 N 12).

Inzwischen anerkennt die Berufungsklägerin, dass die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags per 31. Dezember 2016 gültig gewesen ist und die Verwaltung der Nachlassliegenschaften bis am 31. Dezember 2016 der F____ AG und ab dem 1. Januar 2017 der H____ oblegen hat (vgl. Berufung, Rz. 35). Sie macht aber geltend, dass die Kündigung des alten Vertrags und das Inkrafttreten des neuen Vertrags noch Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gebildet hätten, das erst mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2017 (Klageantwortbeilage 12) abgeschlossen worden sei, und der Wechsel der Verwaltung bis dahin umstritten gewesen sei (Berufung, Rz. 34 und 56). In der fraglichen Zeit war einer der Erben, D____, Präsident des Verwaltungsrats der F____ AG mit Einzelunterschrift. Mit dem Urteil vom 11. August 2017 wies das Kantonsgerichts Basel-Landschaft eine Beschwerde von D____ ab, soweit es darauf eintrat. Das Verfahren betraf insbesondere einen Antrag von D____, die Willensvollstrecker superprovisorisch und eventualiter vorsorglich anzuweisen, die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags mit der F____ AG zurückzuziehen und den Bewirtschaftungsvertrag mit der H____ zu widerrufen (Klageantwortbeilage 12, S. 2 f.; vgl. Replik, Rz. 13; Duplik, Rz. 392). Dass im Lauf dieses Verfahrens eine superprovisorische oder vorsorgliche Massnahme angeordnet worden wäre, die der Übertragung der Verwaltung von der F____ AG auf die H____ per 1. Januar 2017 entgegengestanden hätte, hat die Berufungsklägerin in ihren Rechtsschriften nicht behauptet. Im Übrigen hätte die Berufungsklägerin auch nicht dargelegt, welche Leistungen sie wegen einer allfälligen Verzögerung der Übergabe der Liegenschaftsverwaltung durch eine superprovisorische oder vorsorgliche Massnahme veranlasst oder vorgenommen hätte. Der Umstand allein, dass der einzelzeichnungsberechtigte Präsident des Verwaltungsrats der F____ AG und gemäss der Darstellung der Berufungsklägerin auch die F____ AG selbst die Wirksamkeit der Kündigung bestritten und ein Verfahren betreffend einen Antrag auf vorsorgliche Anweisung der Willensvollstrecker zum Rückzug der Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags hängig war, berechtigte die F____ AG nicht, die zur Weiterführung der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften durch die neue Verwaltung allenfalls erforderlichen Informationen und Dokumente zurückzuhalten. Der Einwand der Berufungsklägerin, eine Übertragung der Liegenschaftsverwaltung auf die H____ sei während des laufenden Verfahrens nicht in Frage gekommen, weil dies ein implizites Eingeständnis der Rechtmässigkeit des Verwaltungswechsels bedeutet hätte (Berufung, Rz. 13), ist unberechtigt. Weshalb die F____ AG die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht unpräjudiziell ohne Anerkennung der Rechtmässigkeit des Verwaltungswechsels hätte vornehmen können, hat die Berufungsklägerin nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

In der Berufung (Rz. 59) behauptet die Berufungsklägerin, gemäss einem Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. September 2017 habe die F____ AG in der Zeit, in welcher der Verwaltungswechsel strittig gewesen sei, Gewähr für eine sorgfältige Verwaltung bieten können, die sonst in dieser Phase nicht wahrgenommen worden wäre. Die Berufungsklägerin gibt nicht an, an welcher Stelle sie im erstinstanzlichen Verfahren behauptet habe, dass die Verwaltung in der Zeit, in welcher der Verwaltungswechsel strittig gewesen sei, nicht von jemandem anderen wahrgenommen worden wäre, oder dass das Appellationsgericht dies festgestellt habe. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglichen Behauptung um ein gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässiges Novum handelt und ist auf die Behauptung auch wegen Verletzung der Begründungsobliegenheit nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.2). In seinem Entscheid ZB.2017.29 vom 14. September 2017 (Duplikbeilage 10) hat das Appellationsgericht zwar festgestellt, dass die F____ AG Gewähr für eine sorgfältige Verwaltung der Nachlassliegenschaften geboten habe (E. 5.1.3). Zur Frage, ob die von der F____ AG vorgenommenen Verwaltungshandlungen von jemandem anderen, insbesondere der H____, wahrgenommen worden wären, hat es sich im erwähnten Entscheid aber nicht geäussert. Im Übrigen könnte ein Anspruch der F____ AG ohnehin nicht damit begründet werden, dass niemand anderes die Verwaltung übernommen hätte. Dieser Umstand liesse sich höchstens damit erklären, dass die F____ AG für die Vornahme der Verwaltungshandlungen erforderliche Informationen oder Dokumente pflichtwidrig nicht rechtzeitig den Willensvollstreckern oder der H____ geliefert hätte. Wie vorstehend erwähnt findet eine Person, die durch unredliches Verhalten eine bestimmte Rechtsstellung erworben hat, aber grundsätzlich keinen Rechtsschutz, wenn sie sich auf diese Rechtsstellung beruft. Schliesslich ist klarzustellen, dass sich im Fall ZB.2017.29 nicht die Parteien des vorliegenden Verfahrens, sondern die F____ AG und die beiden Willensvollstrecker gegenübergestanden haben sowie dass der Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2017.29 vom 14. September 2017 vorsorgliche Massnahmen betroffen hat und deshalb für die rechtserheblichen Tatsachen nur das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung galt und die Rechtsfragen nur summarisch zu prüfen waren (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6).

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Leistungen Dritter, welche die F____ AG oder die Berufungsklägerin seit dem 1. Januar 2017 veranlasst und bezahlt haben, sowie die seit dem 1. Januar 2017 von der F____ AG und der Berufungsklägerin selbst erbrachten Leistungen nicht im Sinn von Art. 422 Abs. 1 OR geboten gewesen sind. Bereits aus diesem Grund kommen echte berechtigte GoA und damit Forderungen aus Art. 422 Abs. 1 OR nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 (Klagebeilage 8) kündigten die Willensvollstrecker den Verwaltungsvertrag per 31. Dezember 2016 und teilten der F____ AG mit, dass sich ihre Nachfolgerin hinsichtlich der Aktenübergabe rechtzeitig mit ihr in Verbindung setzen werde. Damit verboten die Willensvollstrecker der F____ AG implizit, nach dem 31. Dezember 2016 weiterhin Verwaltungshandlungen betreffend die Nachlassliegenschaften vorzunehmen. Dies war für die F____ AG erkennbar. Aus einem Schreiben eines Willensvollstreckers an den Rechtsvertreter der F____ AG vom 1. Februar 2017 (Replikbeilage 5) ergibt sich klar, dass die F____ AG betreffend die Nachlassliegenschaften keine Verwaltungshandlungen mehr vornehmen sollte (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.2.2). Damit wurde das Einmischungsverbot bestätigt. Der Entzug des Zugriffs auf die Konten am 4. Februar 2017 (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.2.2) stellt eine für die F____ AG erkennbare konkludente zweite Bestätigung des Einmischungsverbots dar. Mit Schreiben vom 30. März 2017 (Replikbeilage 6) verbot der eine Willensvollstrecker auch im Namen des anderen Willensvollstreckers der F____ AG und der ganzen [...] Gruppe ausdrücklich, irgendwelche Handlungen im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften vorzunehmen. Spätestens damit wurde das Einmischungsverbot auch auf die Berufungsklägerin ausgedehnt. Für diese war das Einmischungsverbot offensichtlich erkennbar (vgl. zu diesem Erfordernis Héritier Lachat/Chappuis, in: Commentaire romand, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 420 CO N 12; Huguenin, a.a.O., N 1630). Dabei ist zu berücksichtigen, dass D____ in der Zeit vom 5. Dezember 2016 bis am 14. September 2018 Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift sowohl der F____ AG als auch der Berufungsklägerin gewesen ist (Informationen aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt betreffend die G____ AG und die Berufungsklägerin). Da für die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften die Willensvollstrecker unter Ausschluss der Erben zuständig waren (vgl. Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 N 6; Künzle, a.a.O., Vor Art. 517–518 ZGB N 2), die Willensvollstrecker dafür eine exklusive, die Erben ausschliessende Verfügungsmacht hatten (vgl. Künzle, a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 209 f.) und die Erben den Willensvollstreckern für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften keine verbindlichen Weisungen erteilen konnten (vgl. Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 N 49; Leu, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2023, Vor Art. 517–518 ZGB N 8 und Art. 518 ZGB N 14), war das Einmischungsverbot der Willensvollstrecker unabhängig vom Willen der einzelnen Erben verbindlich. Weshalb das Einmischungsverbot rechts- oder sittenwidrig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich und von der Berufungsklägerin nicht dargelegt worden. Nachdem sie inzwischen anerkennt, dass die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags per 31. Dezember 2016 rechtsgültig erfolgt ist, kann eine Rechts- oder Sittenwidrigkeit insbesondere nicht mit den von der Berufungsklägerin gegen die Zulässigkeit der Kündigung vorgebrachten Einwänden (insbesondere, die Kündigung sei aus vorgeschobenen Gründen erfolgt [Berufung, Rz. 11 f. und 34]) begründet werden. Damit ist das Einmischungsverbot auch als gültig zu betrachten. Folglich kann die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften seit dem 1. Januar 2017 auch wegen eines entgegenstehenden gültigen Einmischungsverbots nicht als echte berechtigte GoA qualifiziert werden.

3.2.4   Gemäss der eigenen Darstellung der Berufungsklägerin wurden alle Rechnungen der Berufungsklägerin für Forderungen der Berufungsklägerin sowie der F____ AG und anderer Drittpersonen für Leistungen im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften bezahlt. Wie vorstehend dargelegt worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zahlung durch die F____ AG aus ihrem Vermögen erfolgt ist (vgl. oben E. 2.3). Wie der Berufungsklägerin unter diesen Umständen eigene Aufwendungen entstanden sein könnten, deren Ersatz sie allenfalls gestützt auf Art. 423 Abs. 2 OR verlangen könnte, ist nicht ersichtlich und von der Berufungsklägerin auch nicht dargelegt worden. Daher kommen Forderungen der Berufungsklägerin gegen die Erben gemäss Art. 423 Abs. 2 OR nicht in Betracht. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Voraussetzungen einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht erfüllt sind (vgl. oben E. 3.2.2 und unten E. 3.2.5).

3.2.5   Gemäss der eigenen Darstellung der Berufungsklägerin wurden alle Rechnungen der Berufungsklägerin für Forderungen der Berufungsklägerin sowie der F____ AG und anderer Drittpersonen für Leistungen im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften bezahlt. Wie vorstehend dargelegt worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zahlung durch die F____ AG aus deren Vermögen erfolgt ist (vgl. oben E. 2.3). Wie eine allfällige Bereicherung der Erben unter diesen Umständen auf Kosten der Berufungsklägerin erfolgt sein sollte, ist nicht ersichtlich und von der Berufungsklägerin auch nicht dargelegt worden. Daher kommen Forderungen der Berufungsklägerin gegen die Erben aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 OR nicht in Betracht, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.2.4). Im Übrigen wären Forderungen der Berufungsklägerin gegen die Erben aus ungerechtfertigter Bereicherung auch insoweit ausgeschlossen, als die Zahlungen aus dem Vermögen der Berufungsklägerin oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung aus dem Vermögen der F____ AG erfolgt wären. Die Begleichung der Forderungen, auf welche die Berufungsklägerin die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung stützt, erfolgte in Verletzung eines gültigen Einmischungsverbots (vgl. oben E. 3.2.3). Aus diesem Grund könnte die Berufungsklägerin das Geleistete auch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht zurückfordern (vgl. oben E. 3.2.2).

3.3      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass allfällige Forderungen gegenüber den Erben aufgrund der Begleichung der Forderungen der Berufungsklägerin sowie der F____ AG und anderer Drittpersonen für Leistungen im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften höchstens bei der F____ AG entstanden sein könnten. Mithin kann es sich bei den Forderungen, aus denen sich die von der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten in Betreibung gesetzte Forderung zusammensetzt, nicht um Forderungen handeln, die zwischen ihr und den Erben entstanden sind. Wie im Folgenden dargelegt wird (unten E. 4), wären Forderungen der F____ AG gegen die Erben nicht auf die Berufungsklägerin übergegangen. Folglich kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch die Zahlungen allenfalls Forderungen der F____ AG gegenüber den Erben begründet worden sind.

4.         Vermögensübertragung

4.1      Gemäss der Darstellung der Berufungsklägerin setzt sich die in Betreibung gesetzte Forderung teilweise aus Forderungen zusammen, die angeblich zwischen der F____ AG und den Erben entstanden seien und anschliessend von der F____ AG auf sie übertragen worden seien. Umstritten ist diesbezüglich namentlich, ob der Bewirtschaftungsvertrag und allfällige Forderungen der F____ AG gegenüber den Erben im Rahmen einer Vermögensübertragung von der F____ AG auf die Berufungsklägerin übergegangen (so die Berufungsklägerin) oder bei der F____ AG verblieben sind (so der Berufungsbeklagte und das Zivilgericht).

4.2

4.2.1   Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften können ihr Vermögen oder Teile davon gemäss Art. 69 Abs. 1 des Fusionsgesetzes (FusG, SR 221.301) mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen.

Gemäss Art. 71 Abs. 1 FusG enthält der Übertragungsvertrag unter anderem «ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung der zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens», wobei Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte einzeln aufzuführen sind (lit. b), den gesamten Wert der zu übertragenden Aktiven und Passiven (lit. c) sowie eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Vermögensübertragung übergehen (lit. e). Das Inventar definiert den Gegenstand der Vermögensübertragung (Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, Kommentar FusG, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 71 N 1; vgl. Malacrida, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2015, Art. 71 FusG N 5). Das Inventar kann entweder Teil des Übertragungsvertrags selbst sein oder diesem als Anhang beigefügt werden (Malacrida, a.a.O., Art. 71 FusG N 5; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, a.a.O., Art. 71 N 4). Es kann aus einem einzigen Dokument oder aus einem Hauptdokument mit Anhängen bestehen und diverse Dokumente umfassen (Beretta, in: Zürcher Kommentar, 2. Auflage 2012 [nachfolgend Beretta, Zürcher Kommentar], Art. 71 FusG N 5).

Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der zu übertragenden Vermögensgegenstände bedeutet, dass die Umschreibung so klar und konkret sein muss, dass im konkreten Fall keine Zweifel über die Zuordnung von Vermögensgegenständen entstehen können (vgl. Frick, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar FusG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 71 N 3; Hubli/Hengartner, in: Amstutz/Atamer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 71 FusG N 4; Malacrida, a.a.O., Art. 71 FusG N 5). Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich verlangt, dass die Vermögensgegenstände einzeln aufgeführt werden, genügt es für die eindeutige Bezeichnung, dass die zu übertragenden Vermögensgegenstände bestimmbar sind (vgl. Bahar, in: Peter/Trigo Trindade [Hrsg.], Commentaire LFus, Zürich 2005, Art. 71 N 6; Malacrida, a.a.O., Art. 72 FusG N 2 f.; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, a.a.O., Art. 71 N 7).

Jedenfalls wenn die Übertragung eines Vermögensgegenstands im Verhältnis zu einer Drittperson streitig ist, muss die Beschreibung so klar und konkret sein, dass aus der Sicht einer Drittperson kein Zweifel über die Zuordnung besteht (vgl. Bahar, a.a.O., Art. 71 N 5; Beretta, SPR VIII/8, Basel 2006 [nachfolgend Beretta, SPR], S. 81 f.; Loser-Krogh, Die Vermögensübertragung, Kompromiss zwischen Strukturanpassungsfreiheit und Vertragsschutz im Entwurf des Fusionsgesetzes, in: AJP 2000, S. 1095, 1100; Malacrida, a.a.O., Art. 71 FusG N 5; Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Fragen und Antworten zum neuen Fusionsgesetz [https://www.zh.ch/de/‌wirtschaft-arbeit/handelsregister/eintragungsverfahren-handelsregister.html], S. 12 [betreffend Verträge]; anderer Meinung Häusermann, «Wo das Gesetz nicht hilft …», in: GesKR 2018, S. 163, 171; von Salis, Fusionsgesetz, Zürich 08/2004, fusionsgesetz.ch, S. 416 f.), und dürfen für die Zuordnung nur Handelsregisterbelege berücksichtigt werden (Beretta, SPR, S. 81 f.; Beretta, Zürcher Kommentar, Art. 72 FusG N 2; vgl. Bertschinger, Spaltungsvertrag und Vermögensübertragungsvertrag gemäss Fusionsgesetz – neue Nominatkontrakte, in: Honsell et al. [Hrsg.], Aktuelle Aspekte des Schuld- und Sachenrechts, Zürich 2003, S. 359, 364; Malacrida, a.a.O., Art. 72 FusG N 1; vgl. zum Erfordernis, nicht nur für die Vertragsparteien, sondern auch für Dritte Rechtssicherheit zu schaffen, Botschaft zum FusG vom 13. Juni 2000, in: BBl 2000, S. 4337, 4437 f. [zur Spaltung] und 4462 f. [zur Vermögensübertragung]).

Solange die Bestimmbarkeit gewährleistet ist, sind ausser bei Grundstücken, Wertpapieren, immateriellen Werten und Arbeitsverhältnissen auch allgemeine oder pauschale Bezeichnungen oder Sammelpositionen zulässig (vgl. Beretta, Zürcher Kommentar, Art. 71 FusG N 7; Frick, a.a.O., Art. 71 N 3; Glanzmann, Umstrukturierungen, 3. Auflage, Bern 2014, N 358; Hubli/Hengartner, a.a.O., Art. 37 FusG N 8 in Verbindung mit Art. 71 FusG N 4; Malacrida, a.a.O., Art. 71 FusG N 5 und Art. 72 FusG N 6; Tschäni, Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz und auf anderen Wegen, in: GesKR 2007, S. 170, 174; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, a.a.O., Art. 71 N 7; von der Crone/Gersbach/Kessler/von der Crone/Ingber, www.fusg.ch, 2. Auflage, Zürich 2017, N 857).

An die Spezifizierung der zu übertragenden Vermögensgegenstände sind insbesondere dann keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil übertragen und als solcher umschrieben wird (vgl. Malacrida, a.a.O., Art. 71 FusG N 6). Wenn ein Geschäft oder Geschäftsbereich bzw. ein Betrieb oder Betriebsteil mit Aktiven und Passiven übertragen wird, genügt eine Bilanz, gegebenenfalls ergänzt durch die vom FusG ausdrücklich geforderten Einzelpositionen, als Inventar (vgl. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Fragen und Antworten zum neuen Fusionsgesetz [https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/handelsregister/eintragungsverfahren-handels‌register.html], S. 11; Häusermann, a.a.O., S. 170; Käch, Die Praxis des Handelsregisteramtes Kanton Zürich zum Fusionsgesetz, in: GesKR 2007, S. 133, 141). Zusätzlich sollte das Geschäft, der Geschäftsbereich, der Betrieb oder der Betriebsteil im Übertragungsvertrag oder im Inventar funktional oder organisatorisch umschrieben werden (Häusermann, a.a.O., S. 170).

Gemäss Art. 72 FusG verbleiben Vermögensgegenstände, die sich aufgrund des Inventars nicht zuordnen lassen, beim übertragenden Rechtsträger. Ob und in welchem Umfang diese Regelung zwingendes oder dispositives Gesetzesrecht darstellt (vgl. dazu statt vieler Triebold, in: Amstutz/Atamer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 72 FusG N 1 mit Nachweisen), kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die gesetzliche Regelung in Ziff. 16 des Vermögensübertragungsvertrags ausdrücklich wiederholt wird. Die Voraussetzung, dass sich ein Vermögensgegenstand im Sinn von Art. 72 FusG nicht zuordnen lässt, ist bereits dann erfüllt, wenn die Bezeichnung nicht eindeutig ist bzw. eine zweifelsfreie Zuordnung nicht möglich ist (vgl. Malacrida, a.a.O., Art. 72 FusG N 2; Triebold, a.a.O., Art. 38 FusG N 1; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, a.a.O., Art. 72 N 4). Im Zweifel verbleibt ein Vermögensgegenstand somit gemäss Art. 72 FusG und Ziff. 16 des Vermögensübertragungsvertrags beim übertragenden Rechtsträger (vgl. Loser-Krogh, a.a.O., S. 1100; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, a.a.O., Art. 72 N 4).

4.2.2   Die Frage, ob Verträge mittels Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf dem Weg der partiellen Universalsukzession ohne Zustimmung der am Übertragungsvertrag nicht beteiligten Gegenpartei übertragen werden können, ist umstritten (vgl. statt vieler BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.4; Bauer, Parteiwechsel im Vertrag: Vertragsübertragung und Vertragsübergang, Diss. St. Gallen 2010, Zürich 2010, N 491). Nachdem es die Frage zunächst ausdrücklich offengelassen hat (BGer 4A_130/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1), scheint das Bundesgericht in einem neueren Entscheid von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Übertragung ausgegangen zu sein (vgl. BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.4 mit Nachweisen). In der Lehre ist die Möglichkeit der Übertragung von Verträgen ohne Zustimmung der Gegenpartei auch für die Übertragung von Betrieben und Betriebsteilen nicht unbestritten. Gemäss der sogenannten Zustimmungstheorie (vgl. zu diesem Begriff statt vieler Bauer, a.a.O., N 494 f.; Häusermann, a.a.O., S. 164; Vogel/Günter, Der Vertragsübergang bei Vermögensübertragungen nach Fusionsgesetz, in: AJP 2012, S. 592, 601 und 605) ist die Übertragung von Verträgen mittels Vermögensübertragung ohne Zustimmung der Gegenpartei vielmehr generell ausgeschlossen (vgl. Champeaux/Turin, Check-Listen für Umstrukturierungen nach dem Fusionsgesetz, in: REPRAX 2004, S. 79, 90; Kläy, Das Fusionsgesetz – ein Überblick, in: BN 2004, S. 185, 225 f.; Kunz, Umwandlung und Vermögensübertragung im neuen schweizerischen Fusionsrecht – Blicke zurück und nach vorne, in: AJP 2004, S. 802, 812). In der neueren Lehre wird diese Theorie allerdings soweit ersichtlich nicht mehr verfochten. Die herrschende Lehre vertritt die sogenannte Universalsukzessionstheorie (vgl. zu diesem Begriff statt vieler Bauer, a.a.O., N 494 und 498 f.; Häusermann, a.a.O., S. 164; Vogel/Günter, a.a.O., S. 601) oder die sogenannte Betriebsübergangstheorie (vgl. zu diesem Begriff statt vieler Bauer, a.a.O., N 494, 498 und 501 f.; Vogel/Günter, a.a.O., S. 601 und 603) bzw. Betriebsnachfolgetheorie (vgl. zu diesem Begriff statt vieler Häusermann, a.a.O., S. 164) und bejaht die grundsätzliche Möglichkeit, Verträge mittels Vermögensübertragung auf dem Weg der partiellen Universalsukzession ohne Zustimmung der Gegenpartei zu übertragen, entweder generell (vgl. Amstutz/Mabillard, FusG Kommentar, Basel 2008, Systematischer Teil N 269–282, die den Anwendungsbereich der Vermögensübertragung allerdings generell auf unternehmerisch kohärente Vermögensübertragungsprozesse beschränken [vgl. Systematischer Teil N 194–202, 356–361 und 431]; Bauer, a.a.O., N 513–571, insbesondere 571; Olgiati, in: Amstutz/Atamer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 FusG N 9 f.; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, a.a.O., Art. 73 N 25–26c; Vogel/Günter, a.a.O., S. 608 und 611; von der Crone/Gersbach/Kessler/von der Crone/Ingber, a.a.O., N 886 und 1003 f.) oder für den Fall, dass ein Betrieb oder Betriebsteil übertragen wird und die Verträge mit diesem zusammenhängen (vgl. Schumacher, Die Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz, Diss. Zürich 2005, S. 150–152; Tschäni, Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz und auf anderen Wegen, in:GesKR 2007, S. 170, 174; Tschäni/Diem/Wolf, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 260).

Weiter stellt sich – abgesehen von den Arbeitsverhältnissen – die Frage, ob die zu übertragenden Verträge im Inventar einzeln aufzuführen sind. Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin (Berufung, Rz. 31) ist diese Frage auch für den Fall umstritten, dass ein Betrieb oder Betriebsteil übertragen wird und die Verträge zu diesem gehören. Gemäss einem Teil der Lehre müssen die zu übertragenden Verträge in jedem Fall im Inventar einzeln aufgeführt werden (vgl. Altenburger/Calderan/Lederer, Schweizerisches Umstrukturierungsrecht, Zürich 2004, N 924; Beretta, Zürcher Kommentar, Art. 71 FusG N 14; Frick, a.a.O., Art. 69 N 20 und Art. 71 N 3; Meisterhans/Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. Auflage, Zürich 2021, N 614). Gemäss der Praxis des Handelsregisteramts des Kantons Zürich müssen bei der Übertragung einzelner Verträge die Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses angegeben werden. Bei der Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils einschliesslich der dazu gehörigen Verträge genüge es hingegen, dass die Verträge aufgrund des Inventars auch für Dritte zumindest bestimmbar sind (vgl. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Fragen und Antworten zum neuen Fusionsgesetz [https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/handels‌register/eintragungsverfahren-handelsregister.html], S. 12; Käch, a.a.O., S. 142). Zulässig ist damit gemäss dem Abteilungsleiter des Handelsregisteramts des Kantons Zürich beispielsweise die Umschreibung, wonach sämtliche mit dem übertragenen Betriebsteil zusammenhängenden Leasing-Verträge übergehen, unter Nennung der Anzahl der Verträge (Käch, a.a.O., S. 142). Mehrere Autoren vertreten eine ähnliche Auffassung. Gemäss dieser müssen die Verträge im Inventar nicht einzeln aufgeführt werden, wenn sie als Teil eines Betriebs oder Betriebsteils übertragen werden und diesem ohne Weiteres zuordenbar sind (Watter/Büchi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2015, Art. 52 FusG N 10 und 15c; Watter/Kägi, Der Übergang von Verträgen bei Fusionen, Spaltungen und Vermögensübertragungen, in: SZW 2004, S. 231; vgl. ferner Hurni, Die Vermögensübertragung im Spannungsfeld zwischen Vermögens- und Unternehmensrecht, Diss. Bern und Bologna 2007, Zürich 2008, S. 213 f., 217 f., 235 und 246 [für den Fall, dass der Betrieb oder Betriebsteil vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführt wird]; Malacrida, a.a.O., Art. 71 FusG N 6; Olgiati, a.a.O., Art. 29 FusG N 13). Gemäss einer verbreiteten Lehrmeinung genügt es nicht nur bei der Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils, sondern auch in den übrigen Fällen, dass die zu übertragenden Verträge aufgrund der Bezeichnung der zu übertragenden Vermögensgegenstände im Inventar bestimmbar sind, und ist es nicht erforderlich, dass die Verträge einzeln aufgeführt werden (vgl. Bauer, a.a.O., N 572 f. und 589; Büchi, Allgemeine Inventarpflicht für Verträge bei der Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz?, in: REPRAX 2006, S. 36, 40 f.; Häusermann, a.a.O., S. 170 f.; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, a.a.O., Art. 71 N 12; Vogel/Günter, a.a.O., S. 602; von Salis, a.a.O., S. 412; vgl. ferner Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009 [nachfolgend Böckli, Aktienrecht], N 308 in Verbindung mit 384; Böckli, Rechtsfragen zum Spaltungsverfahren des Fusionsgesetzes, Aufbauende Anregungen mit Auslegungsvorschlägen, in: ST 2004, S. 899, 904; Vischer, Auswirkungen des Fusionsgesetzes auf Share und Asset Deals – zugleich ein Beitrag zur Vermögensübertragung, in: Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions VII, Zürich 2005, S. 211, 227 f.). Da Vertragsverhältnisse als Vermögensgegenstände im Sinn des FusG zu qualifizieren sind (Hurni, a.a.O., S. 213 f., 217 f., 235 und 246), sind die zu übertragenden Verträge aber zumindest wie alle anderen zu übertragenden Vermögensgegenstände eindeutig zu bezeichnen.

Welchen Auffassungen in den vorstehend dargestellten Fragen zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Übertragung des Bewirtschaftungsvertrags ohnehin an der Unmöglichkeit einer zweifelsfreien Zuordnung scheitert.

4.3

4.3.1   Am 22. Juni 2017 schlossen die F____ AG und die Berufungsklägerin einen Vermögensübertragungsvertrag (Klageantwortbeilage 15). In Ziff. 1 dieses Vertrags vereinbarten sie unter dem Titel «I. Gegenstand der Vermögensübertragung» und dem Untertitel «A. Im Allgemeinen», dass die F____ AG der Berufungsklägerin «den Geschäftsbereich Immobilien gemäss dem dieser Urkunde beiliegenden Inventar (Beilage A) in Form einer Ausgliederungsbilanz per 31. […] Dezember 2016 […], somit u.a. Grundstücke sowie Miteigentumsanteile und Gesamthandsanteile an Grundstücken, flüssige Mittel, Forderungen und Wertschriften und damit Aktiven von CHF 55'780'925.00 und Passiven (Fremdkapital) von CHF 38'317'551.00, woraus sich ein Aktivenüberschuss von CHF 17'463'374.00 ergibt», übertrage. Unter dem Untertitel «F. Verträge» wurde ebenfalls unter dem Titel «I. Gegenstand der Vermögensübertragung» in Ziff. 13 des Vermögensübertragungsvertrags vereinbart, dass «[s]ämtliche mit dem zu übertragenden Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Vertragsverhältnisse und vertraglichen Ansprüche, die in funktionellem Zusammenhang mit den zu übertragenden Vermögensteilen (insbesondere Grundstücken) stehen», von der F____ AG auf die Berufungsklägerin übertragen würden.

4.3.2   Die Berufungsklägerin macht sinngemäss geltend, dass mit der Vermögensübertragung der Bewirtschaftungsvertrag sowie sämtliche Forderungen der F____ AG gegenüber den Erben im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften auf die Berufungsklägerin übergegangen seien, weil sie dem Geschäftsbereich Immobilien zuzuordnen gewesen seien und der Bewirtschaftungsvertrag in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich Immobilien gestanden habe (vgl. Berufung, Rz. 14, 16, 23, 27–29, 32, 36, 39 f., 44, 54, 70 und 72). Zu den erwähnten Forderungen gehörten insbesondere auch die geltend gemachten Ersatzforderungen der F____ AG für Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften geleistet habe (vgl. Berufung, Rz. 70 und 72). Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass der Bewirtschaftungsvertrag oder allfällige Forderungen der F____ AG gegenüber den Erben auf die Berufungsklägerin übertragen worden sind (vgl. Replik, Rz. 1d f., 1h, 19 und 40h), und wendet ein, dass der Bewirtschaftungsvertrag nicht dem Geschäftsbereich Immobilien zuzuordnen gewesen sei und die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften nicht in einem funktionellen Zusammenhang mit den übertragenen Vermögensteilen gestanden habe (vgl. Berufungsantwort, Rz. 13 und 21 f.; Replik, Rz. 15 f.). Dass es sich beim Geschäftsbereich Immobilien um einen Betriebsteil handelt, erscheint unbestritten (vgl. Berufung, Rz. 32; Berufungsantwort, Rz. 22).

4.3.3   Die Übertragung des Bewirtschaftungsvertrags und der Forderungen der F____ AG gegenüber den Erben kommt im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften dem Geschäftsbereich Immobilien der F____ AG zuzuordnen ist. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 4.2.1) kann diese Zuordnung im vorliegend massgebenden Aussenverhältnis nur bejaht werden, wenn darüber für eine Drittperson aufgrund des Vermögensübertragungsvertrags, des Inventars und der übrigen Handelsregisterbelege kein Zweifel besteht. Dies ist aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall.

Die Berufungsklägerin macht geltend, der Bewirtschaftungsvertrag gehöre gemäss dem angefochtenen Entscheid zum Geschäftsbereich Immobilien (Berufung, Rz. 28). Im angefochtenen Entscheid (E. 3.1.2.1) erwog das Zivilgericht ohne weitere Begründung, «[e]s kann angenommen werden, dass der Bewirtschaftungsvertrag zum Geschäftsbereich ‘Immobilien’ gehört.» Ob es damit eine entsprechende Zuordnung positiv festgestellt hat, erscheint fraglich. Da es die Übertragung des Bewirtschaftungsvertrags aus einem anderen Grund verneint hat (angefochtener Entscheid, E. 3.1.2.1), könnte es sich auch bloss um eine nicht näher geprüfte Hypothese handeln. Jedenfalls wäre eine entsprechende Feststellung aus den nachstehenden Gründen unrichtig.

Weiter bringt die Berufungsklägerin vor, der Bewirtschaftungsvertrag sei im Inventar in der Form einer Ausgliederungsbilanz enthalten gewesen (Berufung, Rz. 36 und 44). Diese Behauptung ist falsch. Vertragsverhältnisse als solche sind nicht bilanzierungsfähig (Böckli, Aktienrecht, N 308; Malacrida, a.a.O., Art. 73 FusG N 15; vgl. Amstutz/Mabillard, a.a.O., Systematischer Teil N 281). Dementsprechend werden im Inventar in der Form einer Ausgliederungsbilanz (Duplikbeilage 7) auch keine Verträge erwähnt. Je nach Lehrmeinung stünde der Umstand, dass der Bewirtschaftungsvertrag nicht im Inventar enthalten gewesen ist, seiner Übertragung allerdings nicht entgegen, wenn er dem Geschäftsbereich Immobilien zuzuordnen wäre (vgl. oben E. 4.2.2).

Der Zweck der F____ AG bestand gemäss dem über das Internet zugänglichen Eintrag im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt seit dem 12. Dezember 2016 in der «Entwicklung, Planung, Projektierung und Realisierung von Bauten aller Art als Bau-, General- und Totalunternehmung sowie [der] Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Bereich des Bauwesens». Unter Vorbehalt des Ausnahmefalls der Fahrnisbauten sind Bauten Bestandteile von Immobilien. Damit standen grundsätzlich alle Tätigkeiten der F____ AG im Rahmen ihres Zwecks im Zusammenhang mit Immobilien. Folglich konnte der Geschäftsbereich Immobilien nicht alle Tätigkeiten umfassen, die in irgendeiner Art und Weise Liegenschaften betroffen haben. Andernfalls hätten nämlich keine weiteren Geschäftsbereiche existieren können. Solche wurden jedoch effektiv auf andere Gesellschaften übertragen bzw. verblieben bei der F____ AG (vgl. unten E. 4.3.3, zweitletzter Absatz). Die Behauptung der Berufungsklägerin, alle Verträge, die im Zusammenhang mit Immobilien stehen, seien auf sie übertragen worden (Duplik, Rz. 400), ist mithin offensichtlich falsch. Bei Wahrunterstellung dieser Behauptung wären abgesehen von allfälligen Verträgen betreffend Fahrnisbauten keine Vertragsverhältnisse übriggeblieben, die bei der F____ AG verblieben wären oder von ihr auf eine andere Gesellschaft hätten übertragen werden können. Im Vermögensübertragungsvertrag zwischen der F____ AG und der Berufungsklägerin sowie im Inventar fehlt jegliche Umschreibung des Geschäftsbereichs Immobilien, obwohl bei der Übertragung eines Betriebsteils dieser im Übertragungsvertrag oder im Inventar funktional oder organisatorisch umschreiben werden sollte (vgl. oben E. 4.2.1 sowie Berufung, Rz. 31). Im Inventar in der Form einer Ausgliederungsbilanz werden die Aktiven nur mit sehr allgemeinen Begriffen wie «Forderungen aus Lieferungen und Leistungen» umschrieben. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Klageantwort, Rz. 30; Duplik, Rz. 23 f.) bleibt damit völlig unklar, ob zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auch solche im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Liegenschaften gehören. Aufgrund des Vermögensübertragungsvertrags und des Inventars ist es für eine Drittperson somit nicht möglich, festzustellen, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Geschäftsbereich Immobilien gehört oder nicht. Der einzige Anhaltspunkt zur Bestimmung des Geschäftsbereichs Immobilien, der aus den Handelsregisterbelegen ersichtlich ist, besteht darin, dass gemäss Ziff. 13 des Vermögensübertragungsvertrags «[s]ämtliche mit dem zu übertragenden Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Vertragsverhältnisse und vertraglichen Ansprüche, die in funktionellem Zusammenhang mit den zu übertragenden Vermögensteilen (insbesondere Grundstücken) stehen», übertragen werden. Wie der Berufungsbeklagte sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort, Rz. 13 f.), spricht diese Vertragsklausel dafür, dass die Bewirtschaftung von Liegenschaften nur insoweit zum Geschäftsbereich Immobilien gehört hat, als sie Grundstücke betroffen hat, die sich im Eigentum der F____ AG befunden haben und im Rahmen der Vermögensübertragung auf die Berufungsklägerin übertragen worden sind. Dies ist bei den Nachlassliegenschaften, die sich im Eigentum der Erben befinden, nicht der Fall. Da die zu übertragenden Vertragsverhältnisse durch einen funktionellen Zusammenhang mit einem zu übertragenden Vermögensteil bestimmt werden, kann der Bewirtschaftungsvertrag als Vertragsverhältnis selbst nicht zu den zu übertragenden Vermögensteilen gehören, welche die Zuordnung zum Geschäftsbereich Immobilien begründen. Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften und damit auch der Bewirtschaftungsvertrag nicht zum Geschäftsbereich Immobilien der F____ AG gehört haben. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass für eine Drittperson aufgrund der Handelsregisterbelege kein Zweifel bestehe, dass die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften und damit auch der Bewirtschaftungsvertrag und Forderungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften dem Geschäftsbereich Immobilien zuzuordnen seien. Damit fehlt es diesbezüglich eindeutig an der Möglichkeit einer zweifelsfreien Zuordnung.

Der vorstehende Befund wird durch die nachstehenden Umstände bestätigt. Am 29. Juni 2017 wurden neben der Vermögensübertragung auf die Berufungsklägerin noch drei weitere Vermögensübertragungen der F____ AG im Handelsregister eingetragen. Wie aus den vom Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt über das Internet zugänglich gemachten Handelsregisterbelegen ersichtlich ist, übertrug die F____ AG mit Vermögensübertragungsverträgen vom 22. Juni 2017 den Geschäftsbereich Management einschliesslich der damit zusammenhängenden Vertragsverhältnisse auf die I____ AG, den Geschäftsbereich […] einschliesslich der damit zusammenhängenden Vertragsverhältnisse auf die J____ AG und den Geschäftsbereich […] einschliesslich der damit zusammenhängenden Vertragsverhältnisse auf die K____ AG. Die I____ AG bezweckt gemäss ihrem Handelsregistereintrag die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Management, Marketing, Einkauf, Administration, Finanzen und Unternehmensberatung. Es ist ohne Weiteres möglich, dass die Bewirtschaftung von Liegenschaften Dritter nicht zum Geschäftsbereich Immobilien, sondern zum Geschäftsbereich Management gehört hat.

Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften und der Bewirtschaftungsvertrag nicht dem Geschäftsbereich Immobilien der F____ AG zuzuordnen gewesen sind. Jedenfalls ist eine zweifelsfreie Zuordnung für eine Drittperson aufgrund der Handelsregisterbelege unmöglich. Folglich sind der Bewirtschaftungsvertrag und allfällige Forderungen gegenüber den Erben bei der F____ AG verblieben und nicht auf die Berufungsklägerin übergegangen (vgl. oben E. 4.2.1). Daher kann die von der Berufungsklägerin in Betreibung gesetzte Forderung weder allfällige eigene Forderungen aus dem Bewirtschaftungsvertrag umfassen noch allfällige Forderungen, die zwischen der F____ AG und den Erben entstanden sind.

5.         Berufungsentscheid

5.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, dass die von der Berufungsklägerin in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 440'346.50 nicht besteht. Daher ist die Berufung abzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die weiteren in der Berufung beanstandeten Erwägungen des Zivilgerichts richtig sind oder nicht. Darauf sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung und der Berufungsantwort braucht daher mangels Rechtserheblichkeit nicht weiter eingegangen zu werden.

5.2      Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO).

Bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis CHF 500'000.– beträgt die Grundgebühr CHF 6'000.– bis CHF 20'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Die tatsächliche und rechtliche Komplexität des vorliegenden Falls ist hoch. Der Zeitaufwand des Appellationsgerichts war im Verhältnis zum Streitwert und zur Komplexität jedoch unterdurchschnittlich, weil es auf gewisse Streitfragen nicht weiter einzugehen hatte (vgl. oben E. 5.1). Insgesamt erscheinen daher Gerichtskosten in der Höhe einer Grundgebühr von CHF 15'000.– angemessen.

Das Grundhonorar für das Berufungsverfahren beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren bewegt sich bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis CHF 500'000.– im Rahmen von CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Die Schwierigkeit des vorliegenden Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist hoch. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat eine Berufungsantwort von 16 Seiten eingereicht. Unter Mitberücksichtigung dieser Umstände erscheint für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang eines Grundhonorars von CHF 15'000.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 450.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und Mehrwertsteuer, angemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023 (K5.2018.3) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 15'000.–. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 20'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat der Berufungsklägerin CHF 5'000.– zurückzuerstatten.

Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'450.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1'189.65, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2023.46 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.09.2024 ZB.2023.46 (AG.2024.538) — Swissrulings