Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2023 ZB.2022.33 (AG.2023.171)

28 février 2023·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·318 mots·~2 min·3

Résumé

Betreibung und Schadenersatz

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2022.33

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Parteien

A____ GmbH                                                                Berufungsklägerin

[...]

gegen

B____                                                                           Berufungsbeklagte

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. September 2022

betreffend Betreibung und Schadenersatz

Erwägungen

Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 21. September 2022 erhob die A____ GmbH (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 «Einsprache» beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts nahm das Schreiben als Berufung entgegen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit Verfügung vom 3. November 2022 verlangte das Appellationsgericht von der Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss von CHF 750.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 16. Januar 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss nicht. Auf ihre Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:     Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. September 2022 (V.2022.483) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2022.33 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2023 ZB.2022.33 (AG.2023.171) — Swissrulings