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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.10.2016 ZB.2015.7 (AG.2016.725)

20 octobre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·971 mots·~5 min·1

Résumé

Forderung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2015.7

ENTSCHEID

vom 20. Oktober 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ AG                                                                             Berufungsklägerin

c/o [...], [...]                                                                                                Klägerin

vertreten durch [...], Advokaten,

[...]

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt und Notar,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Oktober 2014

Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. November 2015

(vom Bundesgericht am 26. August 2016 zurückgewiesen)

betreffend Forderung

Sachverhalt

Die A____AG mit Sitz in [...] ist hauptsächlich im Bereich der Vermittlung von Versicherungsverträgen tätig. Am 19. August/27. September 2005 schloss ihre Rechtsvorgängerin, die [...] AG (nachfolgend: [...]) mit der B____, einer Stiftung nach [...] Recht mit Sitz in [...], deren Haupttätigkeit im Bereich des [...] liegt, eine mit Maklervertrag bezeichnete Vereinbarung ab. Darin verpflichtete sich die [...] AG, verschiedene Leistungen für die B____ zu erbringen, namentlich die Prüfung und Überwachung des Versicherungsbedarfs im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung und die Beratung der Auftraggeberin in diesem Bereich, die Besorgung von Offerten sowie die Vermittlung der notwendig erachteten Versicherungsverträge, die Verwaltung, Überwachung und laufende Betreuung der Versicherungsverträge sowie die Unterstützung der Auftraggeberin im Schadenfall. Bezüglich der Vergütung wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Leistungen der [...] AG durch die von den Versicherungsgesellschaften bezahlte Courtage abgegolten seien. Hinsichtlich der Beendigung der Zusammenarbeit wurde bestimmt, dass der Auftrag mit einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden könne. Mit Nachtrag vom 14. Okto­ber 2005 erstreckten die Parteien die Tätigkeit der [...] AG auf den Bereich der Vertrauensschadensversicherung. Im Gefolge einer Fusion der [...] AG mit der A____ AG schloss letztere mit der B____ am 1. Juni 2010 eine ebenfalls mit Maklervertrag bezeichnete Vereinbarung ab, welche für die A____ AG dieselben Pflichten enthielt wie die Vereinbarung mit ihrer Rechtsvorgängerin vom 19. August/ 27. September 2005 samt Nachtrag vom 14. Oktober 2005. Identisch waren auch die Regelungen betreffend die Entschädigung und die Kündigungsmöglichkeit.

Nachdem die A____ AG in den letzten drei Monaten des Jahres 2012 mit vier Ver-sicherungsgesellschaften neue Versicherungspolicen für das Jahr 2013 ausgehandelt und vermittelt hatte, kündigte die B____ mit Schreiben vom 12. De­zember 2012 den Maklervertrag mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 15. Janu­ar 2013 teilte die B____ den vier Versicherungsgesellschaften mit, dass sie dem bisherigen Versicherungsbroker die Vollmacht entzogen und das Brokermandat per 12. Dezember 2012 der Firma [...] & Co AG erteilt habe. Damit seien sämtliche Courtagen ausschliesslich an den neuen Broker auszubezahlen. Die A____ AG versuchte, in der Folge die Courtagen bei den Versicherungsgesellschaften erhältlich zu machen. Drei davon verweigerten die Auszahlung mit der Begründung, dass die Courtage an denjenigen Versicherungsbroker auszurichten sei, welcher bei Geltungsbeginn einer Police mit dem Brokermandat betraut sei. Der vierte Versicherer, welcher die Courtage bereits ausgerichtet hatte, kündigte deren Rückforderung mit Schreiben vom 28. März 2013 an.

Am 21. August 2013 reichte die A____ AG Klage gegen die B____ beim Zivilgericht ein. Damit verlangte sie deren Verurteilung zur Zahlung von CHF 181'530.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 2013 auf CHF 51'750.–, Zins zu 5 % seit dem 19. Juni 2013 auf CHF 44'805.– sowie Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2013 auf CHF 84'975.–, Mehrforderung vorbehalten. Mit Entscheid vom 30. Mai 2014 wies das Zivilgericht die Klage kostenfällig ab. Das Appellationsgericht schützte die hiergegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 18. November 2015 und hiess die Klage vollumfänglich gut. Die Kosten sowohl des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden entsprechend der Berufungsbeklagten auferlegt. Mit Urteil vom 26. August 2016 (BGer 4A_152/2016) hiess das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut, hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf und wies die Klage ab. Die Berufungsklägerin wurde zur Tragung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 6'000.– sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 7'000.– verurteilt. Im Übrigen wurde die Sache an das Appellationsgericht zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen.

Erwägungen

1.

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der appellationsgerichtlichen Praxis statt vieler AGE BEZ.2012.80 vom 20. September 2013). Zum Rückweisungsentscheid ist – wie bereits für den Berufungsentscheid – die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 91 Ziff. 3 GOG).

2.

Das Bundesgericht ist in seinem Entscheid vom 26. August 2016 zum Schluss gekommen, dass die mit Klage vom 21. August 2013 erhobenen Ansprüche unbegründet sind. Die Klage wurde damit vollumfänglich abgewiesen (Ziff. 1 des Urteildispositivs). Dementsprechend hat das Bundesgericht die Gerichts- und Parteivertretungskosten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gänzlich der Berufungsklägerin auferlegt (Ziff. 2 und 3 des Urteildispositivs). Ausserdem hat es die Sache zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen (Ziff. 4 des Urteildispositivs). Ist die Klage letztinstanzlich vollumfänglich abgewiesen worden, hat die Berufungsklägerin nach dem Unterliegerprinzip sowohl die erst- wie auch die zweitinstanzlichen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

In erster Instanz war die Klage abgewiesen worden. Entsprechend waren die Gerichtskosten von CHF 8'500.– der Berufungsklägerin auferlegt worden. Desgleichen wurde sie zur Tragung einer Parteientschädigung von CHF 29'500.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern in der Höhe von CHF 2'360.– verurteilt (Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2014, E. 7.2 und Ziff. 2 des Entscheiddispositivs). Dieser Kostenentscheid ist hiermit zu bestätigen.

In zweiter Instanz wurde die Klage hingegen gutgeheissen. Entsprechend wurden die Gerichtskosten des appellationsgerichtlichen Verfahrens von CHF 12'750.– zuzüglich CHF 466.50 für die Befragung der Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2015 der Berufungsbeklagten auferlegt, ebenso eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'770.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer über CHF 1'101.60 (Entscheid des Appellationsgerichts, E. 7.2). Diese Kosten gehen nunmehr zu Lasten der Berufungsklägerin, nachdem das Bundesgericht den appellationsgerichtlichen Entscheid aufgehoben und die Klage abgewiesen hat.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Die Berufungsklägerin trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 8'500.– und bezahlt der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 29'500.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 2'360.– (total CHF 31'860.–).

            Die Berufungsklägerin trägt die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 13'216.50 und bezahlt der Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13'770.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 1'101.60 (total CHF 14'871.60).

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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