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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2016 ZB.2015.53 (AG.2016.48)

15 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·726 mots·~4 min·1

Résumé

Auflösung gemäss Art. 731b OR

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.53

ENTSCHEID

vom 15. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie Louise-Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]

gegen

Handelsregisteramt Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagter

Spiegelgasse 12, 4001 Basel   

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 17. Juni 2015

betreffend Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 731b OR

Sachverhalt

Das Handelsregisteramt teilte dem Zivilgericht am 27. April 2015 mit, dass die A____ ([...]; Berufungsklägerin) Mängel in ihrer Organisation aufweise: Beide Vertretungsberechtigten hätten ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Das Handelsregisteramt beantragte daher die Ergreifung der erforderlichen Massnahmen. Mit Entscheid vom 17. Juni 2015 stellte das Zivilgericht fest, dass die Berufungsklägerin innert der ihr gesetzten Frist die beanstandeten Mängel nicht behoben habe. Die Berufungsklägerin wurde daher aufgelöst und es wurde die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte das Handelsregisteramt dem Zivilgericht mit, dass die Berufungsklägerin inzwischen wieder über eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfüge; der entsprechende Eintrag ins Handelsregister sei mit Tagesregisterdatum vom 30. Juli 2015 vorgenommen worden.

In den Erwägungen seines Entscheids hält das Zivilgericht fest, dass die erfolgte Behebung der Mängel in der Organisation erst am 31. Juli 2015 mitgeteilt worden sei und damit nach der Eröffnung des Entscheids. Das Zivilgericht könne den eröffneten Entscheid nicht abändern, vielmehr könne das Appellationsgericht im Berufungsverfahren neue Tatsachen berücksichtigen. Die schriftliche Begründung des Entscheids wurde der Berufungsklägerin am 29. Oktober 2015 zugestellt. Mit Berufung vom 6. November 2015 beantragt die Berufungsklägerin die Aufhebung des Entscheids. Dem Handelsregisteramt wurde mit der Ansetzung der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort mitgeteilt, dass ohne Eingang einer Berufungsantwort aufgrund der Akten entschieden werde, wobei davon auszugehen sei, dass die Berufungsanträge nicht bestritten und anerkannt würden. Das Handelsregisteramt hat auf eine Berufungsantwort verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide unterliegen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten dann der Berufung nach Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Festlegung des Streitwerts bei einem Verfahren nach Art. 731b OR auf das Aktienkapital der Gesellschaft abzustellen (BGer 4A_106/2010 vom 22. Juni 2010 E. 6; vgl. auch Watter/Pamer-Wieser, Basler Kommentar, 4. Auflage, Art. 731b OR N 27 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beträgt das Aktien- beziehungsweise Stammkapital CHF 20‘000.–, so dass die Streitwertgrenze für die Berufungsfähigkeit überschritten ist. Der Auflösungsentscheid nach Art. 731b OR ist gemäss Art. 250 lit. c Ziffer 6 ZPO im summarischen Verfahren gefällt worden. Die demnach geltende Berufungsfrist von 10 Tagen nach Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (Art. 314 Abs. 1 ZPO) wurde vorliegend eingehalten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist, nachdem erstinstanzlich die Zivilgerichtspräsidentin als Einzelrichterin geurteilt hat, der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziffer 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SGS 221.100]).

2.

Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Tatsache der Behebung des Organisationsmangels ereignete sich erst nach dem Entscheid des Zivilgerichts. Sie konnte daher nicht bereits vor der ersten Instanz vorgebracht werden. Die Mutation im Handelsregister erfolgte am 30. Juli 2015 (Datum Eintrag Tagesregister). Die entsprechende Mitteilung, dass der Mangel behoben ist, erfolgte am 31. Juli 2015 (Poststempel) und damit ohne Verzug. Die neue Tatsache ist daher im Berufungsverfahren beachtlich. Folglich ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin nach dem erstinstanzlichen Entscheid und während der Ausfertigung der schriftlichen Entscheidbegründung den Organisationsmangel behoben hat. Die Berufung ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

3.

Die Berufungsklägerin hat mit ihrem Verhalten das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren verursacht und daher die Gerichtskosten beider Instanzen von je CHF 500.− zu tragen (Art. 108 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2015 aufgehoben.

Die Berufungsklägerin trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.– sowie die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-     Berufungsklägerin

-     Handelsregisteramt Basel-Stadt

-     Konkursamt Basel-Stadt

-     Grundbuchamt Basel-Stadt

-     Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

-     Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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