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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2015 ZB.2015.40 (AG.2015.521)

7 août 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·806 mots·~4 min·3

Résumé

Ausweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.40

ENTSCHEID

vom 7. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

[…]                                                                                          Gesuchsbeklagter

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[…]                                                                                               Gesuchstellerin

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 9. Juni 2015

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

A____ (Mieter, im Folgenden Berufungskläger) und B____ (Vermieterin, im Folgenden Berufungsbeklagte) schlossen am 29. September 2010 einen Mietvertrag über eine 2 ½-Zimmer-Wohnung an der […]strasse […] in Basel. Mit eingeschriebenem Brief vom 6. August 2014 teilte die Hausverwaltung dem Berufungskläger mit, dass die Mietzinszahlungen für die Monate Juni, Juli und August 2014 in der Höhe von insgesamt CHF 2'850.– trotz mehrerer Mahnungen ausstehend seien. Sie setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur Überweisung der Mietzinsausstände und drohte für den Fall des unbenutzten Ablaufs der Frist die Kündigung an. Mit eingeschriebenem Brief vom 11. August 2014 kündigte der Berufungskläger das Mietverhältnis „per sofort“. Am 10. April 2015 beantragte die Berufungsbeklagte beim Zivilgericht Basel-Stadt die Anweisung des Berufungsklägers, die gemietete Wohnung sofort zu verlassen, und die Ermächtigung, nötigenfalls die amtliche Räumung zu verlangen. Auf Antrag des Berufungsklägers fand am 9. Juni 2015 eine mündliche Verhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wurde der Berufungskläger angewiesen, die Mieträumlichkeiten bis spätestens am 30. Juni 2015 zu verlassen, mit der Androhung, dass andernfalls die Räumung auf Antrag der Berufungsbeklagten ohne Weiteres vollzogen würde. Der Entscheid wurde auf Antrag des Berufungsklägers schriftlich begründet und ihm am 24. Juli 2015 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit auf den 1. August 2015 datierter Eingabe (Postaufgabe am 4. August 2015) Berufung an das Appellationsgericht. Darin beantragt er in der Hauptsache die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit sinngemäss die Abweisung des Ausweisungsbegehrens. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die vor­instanzlichen Akten bei und verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzuholen. Die Einzelheiten der Vorbringen des Berufungsklägers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten betreffend Ausweisung aus einer Mietwohnung und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In Ausweisungsverfahren, bei denen jedenfalls sinngemäss die Gültigkeit der Kündigung strittig ist, entspricht der Streitwert nach der Praxis des Appellationsgerichts dem Mietzins, der seit der strittigen Kündigung bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte sich die Kündigung als ungültig erweisen (vgl. AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012 E. 1.1). Da vorliegend die Wirksamkeit der Kündigung per spätestens Ende November 2014 strittig ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1), ist der Streitwert von CHF 10'000.– unter Berücksichtigung des monatlichen Mietzinses von CHF 950.– erreicht, zumal der Berufungskläger bei einer erfolgreichen Anfechtung der Kündigung von einem dreijährigen Kündigungsschutz profitieren würde (vgl. Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR, SR 220]; AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012 E. 1.1, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 390 f.; BGer 4A_12/2010 vom 25. Februar 2010 E. 1). Die Berufung ist demnach zulässig.

1.2      Zum Entscheid über die vorliegende Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]).

1.3      Der angefochtene Entscheid erging im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2 f.; vgl. auch Art. 248 lit. b ZPO). Daher betrug die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und galt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 24. Juli 2015 zugestellt (vgl. Zustellnachweis, in den Vorakten). Die zehntägige Berufungsfrist lief somit am 3. August 2015 ab (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fristgebundene Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger datierte seine Berufung zwar auf den 1. August 2015. Diese wurde der Schweizerischen Post jedoch erst am 4. August 2015 (vgl. Briefumschlag, bei den Verfahrensakten) und damit einen Tag zu spät übergeben. Da die Berufungsfrist mithin nicht gewahrt worden ist, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.

2.

Wird auf die Berufung nicht eingetreten, trägt grundsätzlich der Berufungskläger die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird vorliegend jedoch auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren verzichtet. Eine Partei-entschädigung an die Berufungsbeklagte ist für das Berufungsverfahren nicht geschuldet, da der Berufungsbeklagten vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

            Dieser Entscheid wird den Parteien und dem Zivilgericht schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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