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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.08.2015 ZB.2015.36 (AG.2015.679)

11 août 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,067 mots·~5 min·3

Résumé

Scheidung (BGer 5A_742/2015 vom 22. September 2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.36

ENTSCHEID

vom 11. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[…]

gegen

B____                                                                                 Berufungsbeklagter

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Februar 2015

betreffend Scheidung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 6. Februar 2015 sprach das Zivilgericht die Scheidung der zwischen den Parteien im Jahre 1975 geschlossenen Ehe aus und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Auf Antrag der Berufungsklägerin fertigte das Zivilgericht die schriftliche Entscheidbegründung aus und stellte sie den Parteien zu. Die Berufungsklägerin nahm diese am 2. Juni 2015 in Empfang. Sie erhob am 26. Juni 2015 und damit rechtzeitig Berufung an das Appellationsgericht. Der Instruktionsrichter verfügte am 1. Juli 2015, dass die Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss von CHF 7'500.– bis zum 14. Juli 2015 zu zahlen hat, teilte dieser mit, dass die Eingabe vom 26. Juni 2015 kaum die Anforderungen an eine Berufung erfülle und empfahl ihr, die Berufung bis zum Ablauf der 30-tägigen Berufungsfrist zu verbessern. Eine Verbesserung ist nicht eingereicht worden, hingegen ist der Kostenvorschuss bezahlt worden. Auf das Einholen einer Berufungsantwort wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein erstinstanzlicher berufungsfähiger Entscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Zum Entscheid über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

Gemäss Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 221 in Verbindung mit Art. 219 ZPO muss die Berufungsschrift bestimmte Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Diese formellen Voraussetzungen gelten unabhängig von den anwendbaren Verfahrensgrundsätzen. Ausnahmsweise kann auf eine Berufung, welche keinen bestimmten Antrag enthält, eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung ergibt, was genau die rechtsmittelführende Partei zugesprochen erhalten möchte (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 ff.). Die Begründungspflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangt sodann, dass sich die rechtsmittelführende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die rechtsmittelführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. hierzu BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer. 5A_751/2014 E. 2.1 f.; BGer. 5A_141/2014 E. 2.4). Die Berufungsschrift kann während noch offener Berufungsfrist ergänzt bzw. verbessert werden. Da die Berufungsklägerin den schriftlich begründeten Entscheid am 2. Juni 2015 in Empfang genommen hat, lief die Berufungsfrist am 2. Juli 2015 ab.

Die Berufungsklägerin ist seit dem 20. April 2015 anwaltlich nicht mehr vertreten. Sie reichte dem Appellationsgericht am 26. Juni 2015 ein Schreiben von einer Seite ein, mit dem sie auf eine Verfügung des Zivilgerichts vom 20. April 2015 verweist. Mit dieser Verfügung wurden Eingaben der Berufungsklägerin an das Zivilgericht vom 17./20. April 2015 an diese zurückgewiesen. Ein solcher Verweis erfüllt die erwähnten Anforderungen an die Begründung nicht. Die Begründung der Berufung muss in der Berufungseingabe selbst enthalten sein. Dies gilt umso mehr, als sie im Zeitpunkt des Verfassens dieser Eingaben, auf die sie verweist, noch gar nicht über die schriftliche Entscheidbegründung verfügte und sich mit dem angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts nicht auseinandersetzen konnte.

Die Berufungsklägerin reichte mit den von ihr zusammengehefteten Beilagen auch persönliche Ausführungen ein, die vom 26. Juni 2015 datieren und sich auf den angefochtenen Entscheid beziehen. Die Berufungsklägerin ist Laiin und es sind daher diese 20 handgeschriebenen Seiten aus den Beilagen herauszulösen und zur Berufung als Begründung zu nehmen. In diesen Ausführungen befasst sich die Berufungsklägerin mit den Tatsachen, welche unter I bis XXV des angefochtenen Entscheids (angefochtener Entscheid S. 2-8) aufgeführt werden. Die Erwägungen, das Entscheiddispositiv und die Rechtsmittelbelehrung sind auf S. 9 ff. des angefochtenen Entscheids aufgeführt. Dazu führt die Berufungsklägerin auf S. 20 ihrer Begründung lediglich aus: „Auf die Erwägungen möchte ich hier nicht eingehen. Jemand hat so „kombiniert“. Ich betrachte ganze Abschnitte als falsch und Sachverhalte auch anders. Hier sollte man Punkt für Punkt sich austauschen“.

Es kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin die Anforderungen an eine Berufung verkennt. Mit ihren Ausführungen kommentiert sie die erstinstanzliche Prozessgeschichte und ergänzt ihre Standpunkte als Beklagte gegenüber dem Kläger. Damit setzt sie sich aber nicht mit dem Entscheid des Zivilgerichts auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid im Dispositiv falsch sein soll und was ihrer Auffassung nach am angefochtenen Entscheid korrigiert werden sollte. Damit können auch diesen Ausführungen keine Anträge entnommen werden. Der Berufung fehlt es sowohl an einem Antrag wie auch an einer hinreichenden Begründung. Soweit die Ausführungen der Berufungsklägerin als neue Vorbringen zum Sachverhalt aufzufassen sind, wäre im Übrigen auch nicht dargetan, weshalb solche in diesem Verfahrensstadium nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch gehört werden könnten.

2.

Nachdem die Berufungsfrist bereits abgelaufen war (vgl. E. 1), reichte die Berufungsklägerin am 15. Juli 2015 erneut ein handgeschriebenes Schreiben ein, in welchem sie Verbesserungen der Berufungsschrift in Aussicht stellt, sofern sich diese als mangelhaft herausstellen sollten. Bei der Berufungsfrist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche und daher gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbare Frist. Das Schreiben kann sinngemäss als Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO verstanden werden. Die Gewährung einer Nachfrist setzt allerdings voraus, dass die um Wiederherstellung ersuchende Partei ihr Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einreicht und dabei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Verspätung trifft. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Berufungsklägerin macht nicht glaubhaft, dass sie am fristgemässen Handeln verhindert war, zumal sie in der Lage war, innerhalb der Berufungsfrist eine über 20 Seiten lange Eingabe zu verfassen. Damit ist auch das Einhalten der zehntägigen Frist seit Wegfall des Säumnisgrundes nicht belegt. Das Gesuch um Wiederherstellung ist folglich abzuweisen. Aus den gleichen Gründen muss auch die von der Berufungsklägerin am 25. Juli 2015 eingereichte Eingabe unberücksichtigt bleiben.

3.

Dem Ausgang entsprechend hat die Berufungsklägerin die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.– festgelegt (§ 11 Abs. 1 Ziff 1 in Verbindung mit §§ 2–4 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Parteikosten sind dem Berufungsbeklagten keine entstanden und sind daher insgesamt wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Gesuch der Berufungsklägerin um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen.

            Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

            Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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