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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.03.2016 ZB.2015.33 (AG.2016.324)

29 mars 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,590 mots·~18 min·4

Résumé

Vorsorglicher Unterhaltsbeitrag

Texte intégral

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.33

ENTSCHEID

vom 29. März 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt, lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                                           

vertreten durch [...]

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                                           

vertreten durch [...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Zivilgerichtspräsidentin

vom 8. Juni 2015

betreffend vorsorgliche Massnahme

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) und B____ (Berufungsbeklagte) haben [...] 2002 [...] in der Dominikanischen Republik geheiratet. [...] 2011 gebar B____ den Sohn C____, als dessen Vater A____ eingetragen wurde. Am 3. Juni 2014 reichte der Berufungskläger beim Zivilgericht Klage ein, mit der er die Aberkennung seiner Vaterschaft bezüglich C____ beantragte. Dieses wies die Klage mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 ab. Gegen den Entscheid des Zivilgerichts legte der Berufungskläger am 2. März 2015 Berufung ein, die mit Entscheid des Appellationsgerichtes vom 13. Oktober 2015 (ZB.2015.15) gutgeheissen wurde. Der Entscheid ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen.

Die Berufungsbeklagte reichte zwischenzeitlich ein Gesuch um Regelung des Getrenntlebens und der Berufungskläger daraufhin die Scheidung ein. In der Folge wurde das von der Berufungsbeklagten angestrengte Eheschutzverfahren am 21. Januar 2015 abgeschrieben. Mit Eingabe vom 24. März 2015 ersuchte die Berufungsbeklagte um die Verfügung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Das Zivilgericht stellte daraufhin mit Entscheid vom 8. Juni 2015 C____ unter die Obhut der Berufungsbeklagten und verpflichtete den Berufungskläger, rückwirkend ab Oktober 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt des Sohnes CHF 850.– und an den Unterhalt der Berufungsbeklagten CHF 700.– zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte wurde aufgefordert, sich um die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit zu bemühen. Weitergehende Begehren der Berufungsbeklagten wurden abgewiesen, ebenso das Begehren des Berufungsklägers um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Vaterschaftsaberkennung. Der Berufungskläger wurde weiter verpflichtet, der Berufungsbeklagten einen Parteikostenvorschuss von CHF 2’000.– zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 17. Juni 2015 rechtzeitig erhobene vorliegende Berufung des Berufungsklägers mit folgenden Begehren:

„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen abzuweisen.

2. Eventualiter sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids das angefochtene Verfahren betreffend Unterhaltsbeiträge zu sistieren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Appellationsgerichts i.S. Vaterschaft (ZB.2015.15).

3. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Berücksichtigung der zu belegenden Zahlungen eines „Bekannten", der Betreuungskosten und der Lohneinkünfte der Ehefrau gemäss Lohnausweise 14 und laufender Lohnabrechnungen 15.

4. Verfahrensantrag: Es sei die Berufung mit dem Verfahren ZB.2015.15 betreffend Aberkennung der Vaterschaft zu vereinen.

5. Unter o/e Kostenfolge.“

Die Berufungsbeklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort vom 6. Juli 2015 auf Abweisung aller materiellen und Verfahrensanträge des Berufungsklägers unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren sowie die Kostenauflage zulasten des Berufungsklägers. Der Berufungskläger hält in seiner fakultativen Replik vom 17. August 2015 vollumfänglich an seinen ursprünglichen Rechtsbegehren fest.

Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 13. Oktober 2015 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Vereinigung der Verfahren ZB.2015.33 und ZB.2015.15 abgelehnt und wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen werde. Weiter wurden die Parteien aufgefordert, allfällige Honorarnoten für das Berufungsverfahren bis zum 30. Oktober 2015 einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 nach, wohingegen der Berufungskläger darauf verzichtete.

Nachdem das Appellationsgericht mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 im Verfahren ZB.2015.15 festgestellt hat, dass C____ nicht das Kind des Berufungsklägers ist, wurde den Parteien mit Verfügung vom 20. November 2015 nochmals Gelegenheit geboten, zum Einbezug der sich aus dem Aberkennungsentscheid ergebenden Umstände Stellung zu nehmen. Die weiteren Tatsachen und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für diesen Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist das Gesuch der Berufungsbeklagten um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (vgl. Art. 276 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272], der eine analoge Anwendung der Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft vorsieht). Verfügungen, die gestützt auf Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO ergehen, sind nach Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Eine Auslegung von Berufungsanträgen und –begründung des Berufungsklägers führt zum Schluss, dass dieser den erstinstanzlichen Entscheid bezüglich der verfügten Unterhaltsbeiträge und der Kostenregelung anficht. Die strittige Regelung der Unterhaltsbeiträge zugunsten der Ehefrau und des Kindes stellt eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit dar, weshalb gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO das vor Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren einen Streitwert von mindestens CHF 10‘000.– aufweisen muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend im Hinblick auf die durch den Berufungskläger vor erster Instanz beantragte Abweisung des Gesuchs der Berufungsbeklagten um Festlegung von Unterhaltsbeiträgen erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 1 und 2 ZPO).

1.2      Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen nach Art. 311 ZPO rechtzeitig innert Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Am Verfahrensantrag auf Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit jenem betreffend Aberkennung der Vaterschaft besteht aufgrund der Tatsache, dass jener Entscheid inzwischen ergangen ist, kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Dieser wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 abgelehnt. Im Übrigen ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) beurteilt das Appellationsgericht Berufungen gegen Entscheide der Zivilgerichtspräsidentin in besonderen eherechtlichen summarischen Verfahren als Ausschuss. Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO).

1.3      Mangels Anfechtung sind die Punkte in den Ziffern 1, 2, 5 und 8 des Entscheiddispositivs rechtskräftig geworden.

1.4      Über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, Anhang ZPO, Art. 276 N 17). Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7, statt vieler AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid kann daher entsprechend der mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 erfolgten Ankündigung im Zirkularverfahren ergehen.

1.5      Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten unter Einschluss der Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Art. 296 Abs.1 und 3 ZPO auch im Berufungsverfahren die Offizial- und Untersuchungsmaxime. Bezüglich der Regelung der Unterhaltsbeiträge zwischen Ehegatten gelten die Dispositions- und die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Vontobel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 272 N 12; Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 04.102). Praxisgemäss wird in Verfahren des Eheschutzes aufgrund der liquiden Beweise entschieden und der Zeugenbeweis nur mit grosser Zurückhaltung zugelassen (vgl. nachstehende E. 2.2.4.3).

2.

2.1

2.1.1   Im Zeitpunkt des Fällens des angefochtenen Entscheids war das Verfahren betreffend Aberkennung der Vaterschaft des Berufungsklägers zu C____ noch hängig. Infolgedessen erwog die Vorinstanz, dass das Kindsverhältnis zwischen diesen beiden rechtlich (noch) bestehe, was eine entsprechende Unterhaltspflicht nach Art. 278 Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) auslöse (vorinstanzlicher Entscheid, E. 1.2). Für die Frage der Sistierung des Verfahrens betreffend Unterhaltsbeiträge bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Vaterschaft gewichtete die Vorinstanz das Interesse der Berufungsbeklagten an Unterhaltsleistungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens höher als dasjenige des Berufungsklägers, möglicherweise nicht geschuldete Unterhaltsbeiträge nicht leisten zu müssen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 5.2 f.). Sie legte den durch den Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zugunsten von C____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 850.– fest, zu leisten rückwirkend ab Oktober 2014. Vor Berufungsgericht beantragt der Berufungskläger die Aufhebung von Ziffer 3 des Entscheiddispositivs der Vorinstanz sowie die Abweisung des Gesuchs der Berufungsbeklagten um Zusprechung von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen zugunsten von C____. Er macht zunächst geltend – allerdings bezüglich seines verfahrensrechtlichen Eventualantrags –, die Vorinstanz hätte eine andere Interessenabwägung vornehmen und das Verfahren betreffend Unterhaltsbeiträge bis zum Entscheid betreffend die Vaterschaftsaberkennung sistieren müssen (Berufungsbegründung, Ziff. 4 f.) Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte und deren Kind weiterhin vom (biologischen) Kindsvater in unbekannter Höhe unterstützt würden (Berufungsbegründung, Ziff. 7-9).

2.1.2   Mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 hat das Appellationsgericht im Verfahren ZB.2015.15 unter Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers festgestellt, dass zwischen C____ und dem Berufungskläger kein gesetzliches Kindsverhältnis besteht. Dieser Entscheid wurde von keiner der involvierten Parteien angefochten und ist deshalb zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

2.1.3   Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nach Massgabe der Bestimmungen über die Wirkungen des Kindsverhältnisses auch Vorkehrungen bezüglich minderjähriger Kinder der Ehegatten. Unter anderem legt es dabei eine allfällige Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 ZGB fest, die beim nicht obhutsberechtigten Ehegatten in der Leistung einer Geldzahlung besteht (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Besteht zwischen dem Kind und dem präsumtiv unterhaltspflichtigen Ehegatten kein Kindsverhältnis, so entfällt auch eine im Kindsrecht wurzelnde Unterhaltspflicht dieses Ehegatten. Wird die Vermutung der Vaterschaft (Art. 255 Abs. 1 ZGB) in Anwendung von Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB wie im vorliegenden Fall erfolgreich angefochten, so wird das Kindsverhältnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben und es besteht, vorbehaltlich der Anerkennung durch den biologischen Vater, lediglich das Kindsverhältnis zur Mutter (Schwenzer/Cottier, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 256 N 16). Dies bedeutet vorliegend, dass der Berufungskläger, zu dem C____ in keinem Kindsverhältnis steht, gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 176 Abs. 3 ZGB nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu dessen Gunsten verpflichtet werden kann. Entsprechend ist Ziffer 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt ihres Sohnes keinen Unterhalt schuldet. Die Berufung des Berufungsklägers ist insofern gutzuheissen.

2.1.4   Ob möglicherweise gestützt auf die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) eine finanzielle Unterstützung des Berufungsklägers auch an die Kosten des unehelichen Kinds geschuldet wäre (vgl. dazu BGer 5P.470/2002 vom 22. Mai 2003, BGE 127 III 68 ff.), muss im vorliegenden Verfahren aufgrund der Bindung des Berufungsgerichts an die Parteianträge bezüglich Ehegattenunterhalt bzw. des Verbots der reformatio in peius nicht untersucht werden.

2.2

2.2.1   Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger einen Unterhaltsbeitrag zugunsten der Berufungsbeklagten von monatlich CHF 700.– für die Dauer des Scheidungsverfahrens auferlegt. Der Berufungskläger beantragt dem Berufungsgericht auch bezüglich des Ehegattenunterhalts die Aufhebung der entsprechenden Ziffer des Entscheiddispositivs der Vorinstanz sowie die Abweisung des Gesuchs der Berufungsbeklagten um Erlass von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen.

2.2.2   Die Einleitung des Scheidungsverfahrens ändert nichts daran, dass die Ehe noch fortdauert, weshalb der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, der vom Gericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 ZGB festzulegen ist, grundsätzlich weiterhin auf Art. 163 f. ZGB gründet. Für entsprechende Massnahmen des Gerichts gelten daher im Grundsatz dieselben Regeln (vgl. statt vieler BGE 138 III 97 ff. E. 2.2 S. 98 f., 130 III 537 E. 3.2 S. 541 mit Hinweisen; AGE ZB.2012.43 vom 26. Juni 2013 E. 2.1). Bei der Berechnung des Unterhalts hat das Gericht von der bisherigen Aufgabenteilung und vereinbarten Teilung der Lasten auszugehen und diese soweit abzuändern, als trennungsbedingte Mehrkosten angemessen zu verteilen sind (vgl. BGE 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 4.1.1). Es soll nach einer Lösung gesucht werden, die es den Ehegatten erlaubt, soweit als möglich ihren Lebensstandard beizubehalten. In der Praxis erfolgt diese Berechnung, sofern kein Kinderunterhalt zu berücksichtigen ist oder andere spezielle Umstände zu beachten sind, nach der zweistufigen Methode unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Wullschleger/Lötscher, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S. 1 ff., 14 ff.; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm Scheidung, 2. Auflage 2011, Art. 176 ZGB N 23 ff., N 27; Six, Eheschutz, 2. Auflage 2014, S. 103). Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs wird zunächst der Grundbedarf der beiden Eheleute ermittelt und dem ehelichen Einkommen gegenübergestellt. Bei der Bedarfsberechnung ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen; das familienrechtliche Existenzminimum eines Ehegatten setzt sich aus seinem Grundbetrag bzw. seinem Grundbetrag und dem Grundbetrag für betreute Kinder sowie Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien und weiteren Gesundheitskosten, Kinderbetreuungskosten sowie Berufsauslagen und – ausser in Mangelfällen – allfälligen weiteren Auslagen zusammen (vgl. AGE ZB.2011.36 vom 18. September 2012 E. 3.1 mit Hinweisen; ZB.2011.37 vom 12. April 2012 E. 2.4.2; sowie Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S. 21 ff.; Six, a.a.O., S. 108). Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Bedarfs der Berufungsbeklagten und ihres Sohnes einen Grundbetrag der Berufungsbeklagten von CHF 1‘350.–, einen Grundbetrag für den Sohn von CHF 400.–, die Miete in Höhe von CHF 745.–, die Krankenkassenprämie der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 189.– (inkl. Prämienverbilligung), die Kosten für das U-Abo von CHF 76.– sowie die Kosten für die Tagesbetreuung von CHF 400.– berücksichtigt. Dies ergibt ein Total von CHF 3‘160.–. Diesem Bedarf hat sie gestützt auf die Lohnabrechnungen Juni bis August 2014 sowie Januar und Februar 2015 ein erzieltes Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten aus Teilzeiterwerb von monatlich CHF 1‘412.– gegenübergestellt, zuzüglich Kinderzulagen von monatlich CHF 200.–. Für den Berufungskläger ist sie von einem Bedarf von CHF 2‘465.– und einem Einkommen von CHF 5‘780.– (inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen.

2.2.3   Der Berufungskläger wendet sich zum einen gegen die vorinstanzliche Feststellung der Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten; die Berufungsbeklagte habe für das Jahr 2014 Lohnabrechnungen für sämtliche Arbeitgeber einzureichen (Berufungsbegründung, Ziff. 11). Die Annahme der Vorinstanz zum Nettoeinkommen liegt etwas über dem durch die Steuerverwaltung im Veranlagungsprotokoll für das Jahr 2012 festgehaltenen Erwerb (Vorakten, Register 5). Die Sozialhilfe hat ihrer Verfügung vom 17. März 2015 einen demgegenüber nochmals tieferen monatlichen Erwerb von CHF 1‘194.95 zugrunde gelegt (Beilage 1 zu Akten 9). Die Berufungsbeklagte hält daran fest, ihr Nettoeinkommen sei unverändert und die Berechnung der Vorinstanz korrekt (Berufungsantwort, S. 5). Der Berufungskläger kann hingegen keinerlei Beweise vorbringen, die den Schluss zuliessen, die Berufungsbeklagte sei im Jahr 2014 noch für weitere Arbeitgeber tätig gewesen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorinstanz das monatliche Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten korrekt ermittelt hat.

2.2.4

2.2.4.1            Der Berufungskläger macht weiter geltend, es seien weitere Einkünfte der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte habe zugestanden, bis Ende Juli 2014 von einem Bekannten unterstützt worden zu sein; da es sich vermutungsweise dabei um den biologischen Vater von C____ handle, sei davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte auch weiterhin auf dessen finanzielle Unterstützung zählen könne. Zur Objektivierung dieser Vermutung sei deshalb D____ als Zeuge einzuvernehmen (Berufungsbegründung, Ziff. 7-9). Die Berufungsbeklagte bestreitet, entsprechende Unterstützungsbeiträge auch nach Juli 2014 noch erhalten zu haben bzw. aktuell zu erhalten. Sie bestreitet weiter auch die Vaterschaft des durch den Berufungskläger angerufenen Zeugen, mit dem sie seit langer Zeit nicht mehr verkehre.

2.2.4.2            Bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen von Art. 276 ZPO sind den Erwerbseinkünften des präsumtiv unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich auch finanzielle Unterstützungen eines Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zuzurechnen. Das Vorliegen solcher Unterstützungsleistungen hat vorliegend der Berufungskläger zu beweisen. Dieser hat gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein form- und fristgerecht eingebrachtes Beweismittel abnimmt. Das Gericht darf im Rahmen der freien Beweiswürdigung jedoch Beweisanträge ablehnen, wenn es seine Überzeugung bereits durch andere Beweismittel gewonnen hat oder das offerierte Beweismittel für ungeeignet hält, die behauptete Tatsache zu beweisen (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Gehri, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 53 N 21; Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 152 N 24, 28).

2.2.4.3            Zunächst ist festzuhalten, dass jegliche Anhaltspunkte für den durch den Berufungskläger behaupteten Geldfluss fehlen. Die Berufungsbeklagte lebt in Hausgemeinschaft alleine mit ihrem Kind. Die Kenntnis darüber, dass sie früher finanzielle Unterstützung seitens einer Drittperson erhalten hat, beruht auf der Aussage der Berufungsbeklagten selbst. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Wegfall dieser freiwilligen Leistungen nicht den Tatsachen entsprechen und die Berufungsbeklagte in diesem Punkt nicht die Wahrheit ausgesagt haben sollte. Obschon der Zeugenbeweis im von der eingeschränkten Untersuchungsmaxime geprägten Eheschutz trotz summarischem Verfahren grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO), werden Zeugenbefragungen in der Praxis nur mit grösster Zurückhaltung durchgeführt. Selbst wenn wie vom Berufungskläger behauptet die Berufungsbeklagte finanzielle Unterstützung von D____ erhalten sollte, so ist in einer summarischen Würdigung der vorliegenden Verhältnisse davon auszugehen, dass diese Beträge maximal den Bedarf von C____ zu decken vermöchten (CHF 850.– sowie Fremdbetreuungskosten von CHF 400.–). Der Beweisantrag des Berufungsklägers ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen und die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die verfügbaren Mittel der Berufungsbeklagten sind zu bestätigen.

2.2.5   Der Berufungskläger moniert auch die vorinstanzliche Berechnung des Bedarfs der Berufungsbeklagten. Die darin aufgenommenen Betreuungskosten für deren Sohn von monatlich CHF 400.– seien lediglich behauptet und nicht nachgewiesen. Das Berufungsgericht hat in Erwägung 2.1.4 eine Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber C____ verneint. Dieser Wegfall der Unterstützungspflicht aus Kindsrecht könnte bei einer neu durchgeführten Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten zu einer Erhöhung ihres eigenen familienrechtlichen Bedarfs und damit ihres Unterhaltsanspruchs führen, indem der Berufungskläger auch (zumindest) für die Deckung des Existenzbedarfs des ausserehelichen Kindes besorgt sein müsste. Auch Fremdbetreuungskosten wären dabei zu berücksichtigen, sind diese doch Folge der Arbeitstätigkeit der Berufungsbeklagten, die ihr die Generierung eines eigenen Einkommens erst ermöglichen (Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S. 27 f. sowie vorstehende Erwägung 2.1.4). Die Berufungsbeklagte hat auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die vorinstanzliche Regelung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs verzichtet, weshalb diese Frage der Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist. Es darf angesichts dessen aber auch offen gelassen werden, ob die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Fremdbetreuungskosten rechtsgenüglich nachgewiesen sind. Im Übrigen wird die vorinstanzliche Berechnung von Einkommen und Bedarf der Parteien vom Berufungskläger zu Recht nicht bestritten, und es sind demnach die von der Vorinstanz der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Berufungsbeklagten zugrunde gelegten Bedarfs- und Einkommenszahlen als im damaligen Zeitpunkt zutreffend zu bestätigen. Die Parteien haben auch nach Eingehen der Ehe gemäss ihren Angaben nie zusammengelebt, und der Berufungskläger bezahlte der Berufungsbeklagten mit Ausnahme der Kosten für die Krankenkassenprämie keinen ehelichen Unterhalt. Die Vorinstanz hat diesen vergleichsweise ungewöhnlichen Umständen der ehelichen Lebensführung dadurch Rechnung getragen, dass sie auf eine Beteiligung der Berufungsbeklagten am Überschuss der Ehegatten von CHF 1‘767.– verzichtet hat. Es ist auch der durch die Vorinstanz zugunsten der Berufungsbeklagten verfügte monatliche Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 700.– zu bestätigen.

2.2.6   Auch wenn Unterhaltsbeiträge, die in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO verfügt werden, ihre Grundlage in Art. 163 f. ZGB finden, ist dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit eine grössere Bedeutung beizumessen als bei Eheschutzverfahren, bei denen mit der Aufnahme des gemeinsamen Haushalts noch zu rechnen ist. Die Praxis trägt dem dadurch Rechnung, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Aufnahme bzw. die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine Übergangsfrist eingeräumt wird (Brunner, a.a.O., N 04.108 f.). Dementsprechend hat die Vorinstanz die Berufungsbeklagte ermahnt, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen. Sie ist zu Recht dem erstinstanzlich vorgebrachten Ansinnen des Berufungsklägers, ihr mit sofortiger Wirkung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, mit dem Hinweis entgegengetreten, es sei ihr eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren.

2.2.7   Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Berufungsklägers im strittigen Punkt des Ehegattenunterhalts als unbegründet und ist abzuweisen. Der Berufungskläger hat für den Fall des Unterliegens mit seinem Rechtsbegehren unter Ziffer 1 den verfahrensrechtlichen Eventualantrag der Verfahrenssistierung gestellt. Nachdem im Verfahren ZB.2015.15 mittlerweile ein rechtskräftiger Entscheid betreffend Vaterschaft vorliegt, erweist sich dieser Verfahrensantrag als gegenstandslos. Da die Berufungsinstanz im Übrigen von der Abnahme weiterer Beweise gemäss Antrag des Berufungsklägers absieht, ist dessen Subeventualantrag abzuweisen.

3.

3.1      Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Berufungskläger mit seiner Berufung lediglich ungefähr zur Hälfte durchdringt. Nach der Grundnorm von Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang verlegt. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sieht jedoch in familienrechtlichen Verfahren die Möglichkeit der Verteilung nach Ermessen vor. Vorliegend erweist es sich als angemessen, den Parteien die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (inklusive Auslagen) hälftig aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (vgl. § 7 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

3.2      Bezüglich der erstinstanzlichen Prozesskosten hat die Vorinstanz deren definitive Verlegung mit der Hauptsache verfügt. Obwohl gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO die Berufungsinstanz grundsätzlich auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens befindet, wenn sie einen neuen Entscheid fällt, ist davon im vorliegenden Fall abzusehen, da lediglich ein Teil des erstinstanzlichen Entscheids abgeändert wird und es sich als sachgerecht erweist, dass das Scheidungsgericht auch über die Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet. Der Berufungskläger macht bezüglich des erstinstanzlich verfügten Parteikostenvorschusses zugunsten der Berufungsbeklagten geltend, er verfüge lediglich über ein Vermögen von CHF 17‘970.–, das durch die rückwirkende Bezahlung der Unterhaltsbeiträge praktisch vollständig aufgebracht würde. Dabei blendet er jedoch aus, dass ihm von seinem Einkommen von CHF 5‘780.– (inklusive 13. Monatslohn) nach Abzug seines Bedarfs und des der Berufungsbeklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrags monatlich ein Überschuss von rund CHF 2‘500.– verbleibt. Daraus kann er den Parteikostenvorschuss ohne Weiteres bezahlen.

3.3      Die Berufungsbeklagte beantragt für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese ist gemäss Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101) zu gewähren, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Berufungsbeklagten im Sinne dieser Bestimmung ist angesichts der Unterdeckung der Berufungsbeklagten in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum ohne Weiteres ausgewiesen, und auch die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten ist zu bejahen. Demnach ist dem Antrag auf Kostenerlass ohne Festlegung eines Selbstbehaltes stattzugeben. Der Anteil der Berufungsbeklagten an den Gerichtskosten geht demnach zu Lasten des Staates.

3.4      In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist überdies dem Vertreter der Berufungsbeklagten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. In familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur ist sowohl der angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]; statt vieler AGE ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beziffert in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2015 den zeitlichen Aufwand im Berufungsverfahren mit 5.75 Stunden. Hinzu kommen geltend gemachte Auslagen von CHF 32.30 und Mehrwertsteuer. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten wird pro futuro darauf aufmerksam gemacht, dass die Auslagen jeweils detailliert auszuweisen sind. Der Ansatz für die Vertretung im Kostenerlass beträgt im Kanton Basel-Stadt CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331), woraus ein Honoraranspruch von CHF 1‘150.–, zuzüglich Auslagen von CHF 32.30 und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 94.60 entsprechend der Honorarnote resultiert. Ein Honorar in dieser Höhe trägt auch der Bedeutung der strittigen Rechtssache angemessen Rechnung.

3.5      Die Berufungsbeklagte wird darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig getragenen Leistungen von ihr nachbezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 8. Juni 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt des Sohnes C____ keinen Unterhaltsbeitrag schuldet.

            Im Übrigen wird der Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin bestätigt.

            Der Berufungsbeklagten wird der Kostenerlass für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

            Die Parteien tragen die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (inklusive Auslagen) je hälftig. Der Anteil der Berufungsbeklagten geht zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Rechtsvertreter der im Kostenerlass prozessierenden Berufungsbeklagten, [...], werden ein Honorar von CHF 1‘150.– und Auslagen von CHF 32.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 94.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2015.33 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.03.2016 ZB.2015.33 (AG.2016.324) — Swissrulings