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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.08.2015 ZB.2015.30 (AG.2015.585)

27 août 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·371 mots·~2 min·4

Résumé

Forderung aus Versicherungsvertrag

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.30

ENTSCHEID

vom 27. August 2015

Mitwirkende

Dr. Stefan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt, Dr. Olivier Steiner

und  Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                     Berufungsklägerin

[…]                                                                                                             Klägerin

vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

B____ Versicherungs-Gesellschaft                              Berufungsbeklagte

[…]                                                                                                             Beklagte

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts vom 6. Februar 2015

betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag

Das Appellationsgericht (Ausschuss) erkennt:

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Begründung:

Die Berufungsklägerin A____ hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Februar 2015 am 28. Mai 2015 Berufung erhoben. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Berufungsklägerin aufgefordert, bis zum 29. Juni 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 6‘000.– zu leisten. Nachdem die Berufungsklägerin diesen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, setzte ihr der Instruktionsrichter am 6. Juli 2015 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 14. Juli 2015 mit der Androhung, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht eingetreten würde. Am 10. Juli 2015 hat die Berufungsklägerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 hat der Instruktionsrichter dieses Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen und der Berufungsklägerin die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 24. August 2015 verlängert, mit der erneuten Androhung, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf die Berufung nicht eingetreten würde. Am 20. August 2015 hat die Berufungsklägerin mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu leisten. Innert der verlängerten Nachfrist ist der Kostenvorschuss denn auch nicht bezahlt worden. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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