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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.04.2016 ZB.2015.13 (AG.2016.276)

12 avril 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,258 mots·~11 min·4

Résumé

Forderung (BGer 4A_339/2016 vom 27. Juni 2016)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.13

ENTSCHEID

vom 12. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart,

Dr. O. Steiner und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]   

gegen

B____ SA                                                                            Berufungsbeklagte

[...]  

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. Oktober 2014

betreffend Forderung

Sachverhalt

Am 28. Oktober 2008 reichte A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) beim Gewerblichen Schiedsgericht Basel-Stadt (heute: Arbeitsgericht Basel-Stadt) Klage gegen die B____SA (nachfolgend: Berufungsbeklagte) ein. Darin verlangte die Berufungsklägerin die Verurteilung der Berufungsbeklagten zur Bezahlung einer Lohnforderung aus Arbeitsvertrag sowie die Verurteilung zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Mit Urteil vom 8. Dezember 2008 trat das Gewerbliche Schiedsgericht mangels Zuständigkeit nicht auf die Klage ein. Mit Urteil vom 3. Juni 2009 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt eine von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, dass es sich bei der von der Berufungsklägerin für die Berufungsbeklagte wahrgenommenen Tätigkeit nicht um ein Arbeitsverhältnis handle, weswegen das Gewerbliche Schiedsgericht zu Recht nicht auf die Klage eingetreten sei. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels hinreichender Beschwerdebegründung mit Urteil vom 22. September 2009 nicht ein.

Nachdem die Berufungsklägerin ebenfalls erfolglos Klage gegen die Berufungsbeklagte in Martigny eingereicht hatte, reichte sie am 14. April 2013 ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein und machte diverse Forderungen aus Arbeitsvertrag geltend. Mit Verfügung vom 23. April 2013 setzte die Schlichtungsbehörde der Berufungsklägerin eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an, da die zuvor von den Gerichten vorgenommene Beurteilung, dass in vorliegender Angelegenheit kein Arbeitsverhältnis vorliege, in materielle Rechtskraft erwachsen sei und somit nicht neu beurteilt werden könne, womit das kostenlose Verfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Anwendung gelange. Gegen die Anordnung des Kostenvorschusses erhob die Berufungsbeklagte am 13. Mai 2013 Beschwerde. Diese Eingabe wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt als Beschwerde sowie als sinngemässes Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 3. Juni 2009 entgegengenommen und mit Entscheid vom 27. Juni 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dabei hielt das Appellationsgericht Basel-Stadt erneut fest, dass das Urteil vom 3. Juni 2009 und damit die Feststellung, dass es sich bei der Tätigkeit der Berufungsklägerin für die Berufungsbeklagte nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe, in materielle Rechtskraft erwachsen sei. Gleichsam verneinte es das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Gestützt auf diesen Entscheid des Appellationsgerichts wurde der Berufungsklägerin in dem von ihr am 14. April 2013 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mit Verfügung vom 27. September 2013 nochmals Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Daraufhin stellte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 gewährt wurde. In der sodann durchgeführten Schlichtungsverhandlung konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden und der Berufungsklägerin wurde am 28. November 2013 die Klagebewilligung ausgestellt. Noch vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens gelangte die Berufungsklägerin erneut an das Appellationsgericht Basel-Stadt und ersuchte dieses sinngemäss um Revision des Appellationsgerichtsentscheids vom 27. Juni 2013. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 27. November 2013 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2014 mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht ein.

Schliesslich reichte die Berufungsklägerin am 5. Dezember 2013 gestützt auf die Klagebewilligung vom 28. November 2013 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein und verlangte die Verurteilung der Berufungsbeklagten zur Bezahlung von CHF 54‘600.– zuzüglich Zins zu 5% seit August 2008 (insgesamt CHF 68‘932.50). Da die Klage vom 5. Dezember 2013 weder eine Begründung enthielt, noch darin Beweismittel angerufen wurden, wurde sie der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 zur Verbesserung innert der dreimonatigen Klagefrist zurückgeschickt. Hierauf gelangte die Berufungsklägerin am 24. Februar 2014 mit einer verbesserten Klage an das Zivilgericht Basel-Stadt. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 30‘000.00 nebst Zins zu 5% p.a. seit Fälligkeit in Höhe von Fr. 10‘561.00 zu bezahlen.

2.    a) Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 5‘012.60 nebst Zins zu 5% p.a. seit Fälligkeit in Höhe von 1‘253.15 für fehlende Löhne während der Kündigungsfrist zu bezahlen.

      b)  Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 12‘531.50 als Entschädigung wegen fristloser Kündigung zu bezahlen.

c)  Die Beklagte hat der Klägerin eine Pensionskasse nach BVG einzurichten und den Arbeitgeberbeitrag neben der angelaufenen ordentlichen Verzinsung der Klägerin auszuzahlen, beziehungsweise auf einem Freizügigkeitskonto zur Verfügung zu stellen.

3.    Das Versicherungsverhältnis mit der B____ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei zu annullieren.“

Mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Rechtsbegehren 1 der Berufungsklägerin ab, während es auf die Rechtbegehren 2a, 2b, 2c und 3 nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid legte die Berufungsklägerin am 19. Februar 2015 (Postaufgabe: 21. Februar 2015) Berufung ein. Darin hält sie an den Rechtsbegehren 1, 2a und 2b fest und beantragt deren Gutheissung. Mit Eingabe vom 16. März 2016 reichte die Berufungsklägerin sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Die Berufungsbeklagte hat innert der ihr angesetzten Frist eine Berufungsantwort eingereicht. Sie beantragt darin, es sei auf die Berufung nicht einzutreten und das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen. Weiter wurde eine schriftliche Stellungnahme der Vorinstanz eingeholt. Sowohl zur Berufungsantwort sowie zur Stellungnahme der Vorinstanz hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 5. Juni 2015 respektive Eingabe vom 25. Juni 2015 schriftlich repliziert. Sodann hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 6. Juli 2015 eine weitere schriftliche Stellungnahme eingereicht. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und der nachfolgenden Begründung.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist ein Endentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10‘000.–. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung beim Appellationsgericht anfechtbar. Die Berufungsklägerin hat die formgerechte Berufung rechtzeitig eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

1.2      Zuständig zum Entscheid über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet hat (Art. 310 ZPO). Der Entscheid kann ohne mündliche Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall und wurde den Parteien so mitgeteilt.

2.

Die Berufungsklägerin rügt, ihr sei mit der Rückweisung der ersten, ohne Begründung eingereichten Klage keine Verfügung vom 12. Dezember 2013 mitgeteilt worden. Dies ist zutreffend. Mit der zur Verbesserung zurückgeschickten Klage wurde der Berufungsklägerin die Verfügung vom 12. Dezember 2013 nicht zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Begleitschreiben vom 12. Dezember 2013, welches als Beilage nur die Klage erwähnt. Dementsprechend wurde dieser Umstand falsch protokolliert. Die damit kommentarlose Zurückweisung der Klage ist folglich fehlerhaft. Indessen macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass ihr hieraus ein Nachteil entstanden sei. Vielmehr ergibt sich aus der von ihr verbesserten Klage, dass sie auch ohne Kenntnis der Verfügung vom 12. Dezember 2013 bzw. der darin enthaltenen Hinweise in der Lage war, die Rechtsschrift innert der dreimonatigen Klagefrist so zu ergänzen, dass sie entgegengenommen werden konnte.

3.

3.1      Die Vorinstanz ist auf das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 24. Februar 2014 eingetreten, hat dieses aber mangels substantiierter Behauptungen abgewiesen. Die Berufungsbeklagte hält mit ihrer Berufung an den Rechtsbegehren 1, 2a und 2b fest und beantragt deren Gutheissung. Dagegen akzeptiert sie das Nichteintreten auf die weiteren Begehren 2c und 3. Diese sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO).

3.2

Die Berufungsklägerin fordert mit Rechtsbegehren 1 von der Berufungsbeklagten einen Betrag von CHF 30‘000.– sowie 5% Zins in Höhe von CHF 10‘561.–. Die Vorinstanz wies diese Position ab mit der Begründung, die Forderung sei nicht substantiiert. Dabei ging sie davon aus, dass die Forderung aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Gewerblichen Schiedsgerichts (heute: Arbeitsgericht) vom 8. Dezember 2008, wonach kein Bezug zu einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit vorliege, auf allfällige andere, insbesondere auftragsrechtliche Grundlagen zu untersuchen sei; unter dem Aspekt des Arbeitsvertrages liege demgegenüber eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor (Entscheid der Vorinstanz vom 15. Oktober 2014, S. 8 und S. 11-13).

Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass die Urteile des Gewerblichen Schiedsgerichts vom 8. Dezember 2008 bzw. des Appellationsgerichts vom 3. Juni 2009 in Rechtskraft erwachsen sind und dass die Forderungen der Berufungsklägerin folglich nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen können (Berufung vom 19. Februar 2015, S. 7 unten). Wenn die Berufungsklägerin sodann die Zuständigkeit des Gewerblichen Schiedsgerichts gleichwohl auf „gewerbliche Streitigkeiten“ ausweiten will, so liegt sie damit falsch und ist auf § 4 des damals gültigen Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt zu verweisen, wonach die Gewerblichen Schiedsgerichte für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig waren. Damit sind andere Vertragsverhältnisse wie ein Auftragsverhältnis ausgeschlossen. Solche andere Vertragsverhältnisse sind durch das Zivilgericht als ordentliche Instanz wie vorliegend das Dreiergericht, das den angefochtenen Entscheid vom 15. Oktober 2014 traf, zu entscheiden.

Die Vorinstanz wies das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 24. Februar 2014 mangels substantiierter Behauptungen ab. Die Berufungsklägerin habe nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass sie von der Berufungsbeklagten nicht in ausreichendem Masse entschädigt worden sei. Sie habe insbesondere nicht nachgewiesen, welche und wie viele Versicherungen sie für die Berufungsbeklagte vermittelt habe und weshalb die dafür erhaltenen Provisionen nicht welchen konkreten vertraglichen Rahmenbedingungen und Reglementen entsprochen hätten. Es genüge der Substantiierungsobliegenheit nicht, die von der Berufungsbeklagten erhaltenen Provisionsabrechnungen einzureichen, ohne dazu nähere Angaben zu machen und ohne zu erläutern, wie sie auf den mit der Klage geltend gemachten Forderungsbetrag komme beziehungsweise wie sich dieser errechnen lasse (Entscheid der Vor­instanz vom 15. Oktober 2014, S. 11-12).

Diese Beurteilung ist zutreffend. Es obliegt der Berufungsklägerin, ihre Forderung zu substantiieren. Sie muss darlegen, wie sie auf den geforderten Betrag von CHF 30‘000.– kommt. Dazu muss sie einerseits ausführen, was ihre Vermittlungstätigkeit war. Vorliegend hätte sie folglich konkret aufzeigen müssen, welche Versicherungsverträge sie vermittelte, welche Provision sie für jeden einzelnen vermittelten Vertrag beansprucht und auf welche Vertragsgrundlage sie diese Provision stützt. Dieser Obliegenheit ist die Berufungsklägerin nicht nachgekommen. Sie hat lediglich unkommentiert nicht detaillierte monatliche Abrechnungszusammenfassungen eingereicht (Beilagen 12-55 der Klage vom 5. Dezember 2013). Die Berufungsklägerin scheint im Übrigen weiterhin dem Missverständnis zu unterliegen, dass sie Lohn beanspruchen könne. So beharrt sie darauf, dass ein Handelsreisendenvertrag vorliege, der aber in Tat und Wahrheit eine besondere Form des Arbeitsvertrages ist (vgl. Art. 341 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht / OR; SR 220]). Ein solcher kann hier nicht vorliegen und geprüft werden, weil eine arbeitsvertragliche Grundlage ausgeschlossen ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Appellationsgerichts vom 3. Juni 2009. Damit bleiben bei einer möglichen auftragsrechtlichen Grundlage als mögliche Gegenleistungen Provisionen. Wie ausgeführt sind diese aber nicht substantiiert.

4.

Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz des Weiteren vor, sie habe ihre Fragepflicht verletzt. Die gerichtliche Fragepflicht besteht nach Massgabe von Art. 56 ZPO. Vorliegend räumt die Berufungsklägerin selber ein, dass sie im Schlichtungsverfahren ausdrücklich aufgefordert wurde, sich für die weitere Auseinandersetzung vor dem Gericht anwaltlich vertreten zu lassen. Dies hat sie, wie sie selber ausführt (Berufung, S. 4 untere Hälfte), zwar kurzfristig getan, sich jedoch nicht während des ganzen Prozesses vertreten lassen. Die Berufungsklägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach Art. 56 ZPO die Fragepflicht bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Vorbringen zum Zuge kommt. Sie übersieht jedoch, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, für unsubstantiierte Behauptungen konkrete Belege zusammenzusuchen. Der Zweck der Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreift. Sie dient jedoch nicht dazu, die Mitwirkung der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen oder prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei auszugleichen. Insbesondere trägt die gerichtliche Fragepflicht einem Gericht nicht auf, einer Partei bei der Beweisführung behilflich zu sein (ausführlich hierzu BGer. 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Zudem scheint die Berufungsklägerin trotz vielen Belehrungen der Gerichte, insbesondere in den zahlreichen Entscheiden, die Unterschiede zwischen einem Arbeitsvertrag und einem Auftrag nicht zu begreifen und vor allem nicht die Tatsache, dass hier das Vorliegen einer arbeitsvertraglichen Grundlage ihrer Forderung verbindlich ausgeschlossen und somit einer erneuten Überprüfung entzogen ist. So legte sie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch immer dar, dass ihrer Auffassung nach ihr Vertragsverhältnis mit der Berufungsbeklagten ein Arbeitsverhältnis gewesen sei, was sie sogar noch in der Berufung tut (Berufung, S. 12 unten). Deswegen war der Hinweis des Schlichters und späteren Instruktionsrichters richtig und es entsprach der Bestimmung von Art. 56 ZPO, die Berufungsklägerin aufzufordern, sich im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 24. Februar 2014 zu Recht abgewiesen hat.

5.

Schliesslich beantragt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung, auf das Rechtsbegehren 2a und 2b der Klage vom 24. Februar 2014 sei einzutreten und diese seien gutzuheissen. Die Vorinstanz ist auf diese Rechtsbegehren nicht eingetreten mit der Begründung, dass diese eine arbeitsvertragliche Grundlage hätten und daher unter die res iudicata-Wirkung des Urteils des Appellationsgerichts vom 3. Juni 2009 fielen. Die Berufungsklägerin scheint mit ihrer Berufung diese Wirkung einmal zu anerkennen, an anderer Stelle jedoch nicht. So bringt sie zum Ausdruck, dass das Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Juni 2009 ein Arbeitsverhältnis verneine. Dem würden „nach wie vor mehrere öffentlich-rechtliche Urkunden“ entgegenstehen (Berufung, S. 8 unten). Mit diesen Einwänden befasste sich das Appellationsgericht bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 2009; darauf ist nicht erneut einzugehen. Die Berufungsklägerin kann auch nicht ihre Rechtsbegehren 2a und 2b der Klage vom 24. Februar 2014, welche sie in der Klage mit „fehlenden Löhnen während der Kündigungszeit“ respektive mit „Entschädigung wegen fristloser Kündigung“ bezeichnete, in der Berufung in „Schadenersatzforderungen“ umdeuten. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf diese Begehren nicht eingetreten.

6.

Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Die Berufungsklägerin trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens entsprechen grundsätzlich dem Eineinhalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (§ 11 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, GebV; SG 154.810), welche von der Vorinstanz auf CHF 3‘600.– bemessen wurde. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird aufgrund der offenbar angespannten finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin am unteren möglichen Rahmen der GebV auf CHF 1‘500.– festgelegt. Da die Forderungen der Berufungsklägerin offensichtlich aussichtlos erscheinen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch abgewiesen (Art. 117 lit. b ZPO). Beide Parteien haben sich selber vertreten; es sind damit keine Vertretungskosten entstanden und dementsprechend keine solche zu verteilen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

            Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

            Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten von CHF 1‘500.–.

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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