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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2013 ZB.2014.3 (AG.2014.297)

28 août 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,337 mots·~12 min·1

Résumé

Forderung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.3

ENTSCHEID

vom 7. Mai 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A_____                                                                                       Berufungskläger

[…]                                                                                                          Beklagter

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

B_____                                                                                  Berufungsbeklagte

[…]                                                                                                             Klägerin

vertreten durch […], Advokat

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. August 2013

betreffend Forderung

Sachverhalt

A_____ (Beklagter und Berufungskläger) ist ein kunstinteressierter schwedischer Geschäftsmann. Das B_____ (Klägerin und Berufungsbeklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, die Auktionen mit Kunstgegenständen durchführt. Am 8. Mai 2010 nahm der Berufungskläger an einer Versteigerung der Berufungsbeklagten in deren Räumen in Basel teil und ersteigerte das Bild mit dem Los Nr. 646, das er im Vorfeld bereits besichtigt hatte. Im Auktionskatalog wurde das Bild beschrieben als " Larsson, Carl Olof. 1853 Stockholm – 1919 Facun (?). Auf einem Fauteuil sitzender Junge in einem blauen Kleid. Daneben Kopfstudie. Aquarellierte Bleistiftskizze. U. r. monogrammiert 1914. 34:26 cm". Im bebilderten Katalog wurde das Bild beschrieben als " Larsson, Carl Olof. 1853–1919 (?) 1200.–". Der Berufungskläger erhielt den Zuschlag bei einem Gebot von CHF 27'000.–. Er bestätigte den Kauf mit E-Mail vom 13. Mai 2010 und erklärte, das Bild am 14. Mai 2010 in Basel abzuholen und den Kaufpreis zu bezahlen. Im Anschluss entstand eine Streitigkeit über die Echtheit des Bilds. Der Berufungskläger verweigerte mit E-Mail vom 1. Juni 2010 das Abholen des Bilds und die Kaufpreiszahlung mit der Begründung, das Bild sei kein echtes Werk von Carl Olof Larsson. Die Berufungsbeklagte mahnte den Berufungskläger mehrfach und bestand auf der Erfüllung des Vertrags.

Am 6. Juli 2011 stellte die Berufungsbeklagte ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt. Nachdem der Berufungskläger die Vorladung nicht entgegengenommen und die Berufungsbeklagte daraufhin das Gesuch zurückgezogen hatte, wurde das Schlichtungsverfahren am 22. August  2011 als erledigt abgeschrieben.

Am 24. Oktober 2011 reichte die Berufungsbeklagte Teilklage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein und verlangte die Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung von CHF 12'000.– zuzüglich 15% Zins ab 24. Mai 2010 und behielt eine Mehrforderung vor. Mit Klageantwort und Widerklage vom 14. Mai 2012 verlangte der Berufungskläger im Wesentlichen die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Berufungsbeklagten zur Zahlung von CHF 3'469.80. Nach gerichtlichen und aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen und nach Einreichung einer Replik fand am 28. August 2013 die Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag verurteilte das Zivilgericht den Berufungskläger zur Zahlung von CHF 12'000.– nebst 15 % Zins seit 24. Mai 2010 und wies die Widerklage ab. Zudem verpflichtete es den Berufungskläger zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 26. November 2013 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am 9. Januar 2014 Berufung beim Appellationsgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Zivilgericht zur Vervollständigung des Sachverhalts. Der Instruktionsrichter hat die Akten des Zivilgerichts beigezogen und auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet (vgl. Verfügungen des Instruktionsrichters vom 11. März 2014 und 25. März 2014). Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden.

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall, hat die Berufungsbeklagte doch vor Zivilgericht zuletzt die Zusprechung von CHF 12'000.– beantragt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist demnach einzutreten.

Zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die von der Berufungsbeklagten geltend gemachte (Teil-)Forderung auf einem gültigen Steigerungskauf (Art. 229 ff. OR) beruht. Das Zivilgericht hat zunächst geprüft, ob der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag wegen eines Verstosses gegen das schweizerische Strafgesetzbuch nichtig ist. Es hat diese Frage verneint, da der Berufungskläger einen Verstoss gegen die von ihm angerufenen Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB), der Warenfälschung (Art. 155 StGB) und der Hehlerei (Art. 160 StGB) nicht substantiiert dargelegt habe (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1). Das Zivilgericht hat sodann geprüft, ob der Vertrag wegen eines Verstosses gegen schwedisches Zollrecht nichtig ist. Es hat eine Nichtigkeit abgelehnt, da die Verletzung von ausländischem öffentlichem Recht keine Widerrechtlichkeit und auch keine Sittenwidrigkeit begründe. Ebenso wenig sei die versprochene Leistung unmöglich (E. 6.3.2).

In einem weiteren Schritt hat die Vorinstanz festgehalten, dass beim privaten Steigerungskauf grundsätzlich jede Gewährleistung – mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung – wegbedungen werden könne. Eine solche Wegbedingung sei in den im Katalog abgedruckten Steigerungsbedingungen der Berufungsbeklagten erfolgt. Der Berufungskläger habe den Katalog mit dem darin enthaltenen Hinweis auf die Steigerungsbedingungen und deren Text im Vorfeld erhalten und damit die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Bedingungen gehabt. Damit seien die Steigerungsbedingungen gültig vereinbart worden (E. 6.3.3).

Anschliessend hat das Zivilgericht zum einen untersucht, ob die Berufungsbeklagte mit der Bildbeschreibung im Katalog eine Zusicherung der Echtheit des Bilds abgegeben habe, die der Wegbedingung der Gewährleistung entgegenstehe. Unter Hinweis auf BGE 123 III 165 hält es fest, dass die Berufungsbeklagte mit der Beschreibung im Katalog keine Echtheitszusicherung abgegeben habe, dies umso mehr, als die Beschreibung – anders als im genannten Bundesgerichtsentscheid – keinen Hinweis auf ein Expertengutachten, sondern gar ein Fragezeichen enthalten habe. Das Fehlen einer Echtheitszusicherung widerspiegle sich auch im tiefen Schätzpreis von CHF 1'200.– (E. 6.3.4). Zum anderen hat das Zivilgericht geprüft, ob eine absichtliche Täuschung vorgelegen habe, welche der Wegbedingung der Gewährleistung ebenfalls entgegenstünde. Der Berufungskläger habe nicht substantiiert vorgebracht, inwiefern die Berufungsbeklagte falsche Tatsachen vorgespiegelt oder vorhandene Tatsachen verschwiegen haben soll. Von einer absichtlichen Täuschung sei deshalb nicht auszugehen (E. 6.3.5). Schliesslich lehnt das Zivilgericht auch die Berufung auf einen Grundlagenirrtum ab, da die Wegbedingung der Gewährleistungsansprüche – wie sie vorliegend erfolgt sei – eine Irrtumsanfechtung ausschliesse (E. 6.3.6).

3.

3.1      Der Berufungskläger macht zunächst geltend, bei der Möglichkeit der Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Verletzung einer strafrechtlichen Schutznorm habe sich das Zivilgericht damit begnügt, die von ihm substantiiert vorgetragenen Vorwürfe auf wenigen Zeilen abzuhandeln. Weder sei Herr […] befragt worden, ob er Kenntnis von der Unechtheit des Bilds gehabt habe, noch sei über die Frage der Echtheit des Bilds Beweis erhoben worden. Hätte das Zivilgericht diese Beweise erhoben, hätte sich ergeben können, dass die Berufungsbeklagte das Bild nicht nur im Zweifel um dessen Echtheit verkauft habe, sondern allenfalls aus Bereicherungsabsicht und aus Arglist gehandelt habe (Betrug gemäss Art. 146 StGB). Derselbe Befund könne in Bezug auf Art. 155 StGB (Warenfälschung) möglich sein, wenn ein Gutachten die Unechtheit des Bilds bestätige. Diesfalls wäre zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte davon Kenntnis gehabt und versucht habe, aus der Annahme der Echtheit im Publikum Kapital zu schlagen (Berufung, S. 2 f.).

3.2      Die beklagte Partei hat die Tatsachen zu behaupten, für die sie die Beweislast trägt, insbesondere auch für rechtsaufhebende Tatsachen (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 222 N 23). Diese Behauptungen sind substantiiert, das heisst in Einzeltatsachen gegliedert und lückenlos vorzutragen, damit darüber Beweis abgenommen werden kann; pauschale Behauptungen genügen nicht (sog. Substantiierungslast; vgl. Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 43; BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Die substantiiert dargelegten Behauptungen sind sodann mit entsprechenden Beweisanträgen zu verbinden; bei den einzelnen Beweisanträgen muss ersichtlich sein, welche Behauptungen damit bewiesen werden sollen (Prinzip der Beweisverbindung; vgl. Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 51). Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ungenügende Parteivorbringen zu vervollständigen (Dolge, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 17 ff., 20 f.; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3 S. 341 f.).

3.3      Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger in Bezug auf den Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) in seiner erstinstanzlichen Klageantwort (S. 6, fünfter und sechster Absatz) Folgendes ausgeführt:

"Zudem könnte es sich vorliegend um einen betrugsrelevanten Sachverhalt handeln. Offensichtlich war sich die Klägerin über die Echtheit nicht im Klaren bzw. hatte möglicherweise positive Kenntnis über die Unechtheit des Gemäldes. Diese Unklarheit eröffnete Sie den Bietern jedoch nicht in der notwendigen Deutlichkeit. […]. Aufgrund des mangelnden Hinweises [auf die zweifelhafte Echtheit] durften die Bieter und damit der Beklagte das Bild als echt erachten. Dieser Irrtum wurde durch das täuschende Verhalten der Klägerin hervorgerufen. Damit ist der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegend möglicherweise erfüllt."

Das Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, in Bezug auf den angeblichen Betrug fehle es bereits am Beweis des objektiven Tatbestands, namentlich der Arglist, und auch am subjektiven Tatbestand, welcher Vorsatz und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung voraussetze (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1, zweiter Absatz). Ergänzend ist festzustellen, dass es bereits an einer substantiierten Darstellung des behaupteten Betrugs fehlt, so namentlich in Bezug auf die vom Zivilgericht genannten Elemente der Arglist, des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht. Fehlt es aber bereits an einer substantiierten Darstellung eines Betrugs, kann dieses Versäumnis nach dem vorstehend Gesagten nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden.

In Bezug auf die angebliche Warenfälschung (Art. 155 StGB) hat der Berufungskläger in seiner erstinstanzlichen Klageantwort zunächst den gesetzlichen Tatbestand wiedergegeben (S. 6, erster Absatz) und danach Folgendes ausgeführt (S. 6, zweiter und dritter Absatz):

"Dies zeigt, dass die Veräusserung von gefälschten Gegenständen von dem Gesetzgeber nicht nur unerwünscht ist, sondern strafrechtlich verfolgt wird. Durch die Auktion wurde im Vorliegenden mit höchster Wahrscheinlichkeit ein gefälschtes Gemälde unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen, der Echtheit, versteigert und so in den Verkehr gebracht. Wobei das Gemälde nach der Einlieferung vor der Auktion bereits von der Klägerin gelagert wurde."

Das Zivilgericht hat in diesem Punkt zutreffend festgestellt, dass mit Bezug auf die angebliche Warenfälschung substantiierte Ausführungen fehlten, inwiefern die Berufungsbeklagte einen höheren als den wirklichen Verkehrswert vorgespiegelt haben soll. Gerade der tief eingesetzte Schätzwert von CHF 1'200.– spreche für das Gegenteil. Des Weiteren sei es dem Berufungskläger nicht gelungen, eine Täuschungsabsicht der Berufungsbeklagten zu beweisen (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1, zweiter Absatz). Aufgrund der oben zitierten Passage in der Klageantwort ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe seine diesbezüglichen Vorwürfe vor Zivilgericht substantiiert vorgetragen (Berufung, S. 2), ist mit anderen Worten unzutreffend. Ebenso hat es der Berufungskläger vor Zivilgericht versäumt, seine (pauschalen) Behauptungen mit entsprechenden Beweisanträgen zu verknüpfen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berufungskläger vor Zivilgericht nicht mit der gebotenen Detailliertheit, sondern bloss pauschal behauptet hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs und der Warenfälschung erfüllt seien. Fehlt es aber bereits an einer substantiierten Darstellung, inwiefern die beiden Tatbestände erfüllt sind, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die vom Berufungskläger beantragten Beweismittel nicht abgenommen hat. Wie oben ausgeführt wurde (E. 3.2), kann das Beweisverfahren nicht dazu dienen, fehler- oder lückenhafte Parteidarstellungen zu ergänzen. Demgemäss hat das Zivilgericht zu Recht nicht angenommen, dass der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag wegen Verletzung einer strafrechtlichen Schutznorm nichtig sei.

4.

4.1      Der Berufungskläger macht sodann geltend, das Zivilgericht habe die Voraussetzungen der Wegbedingung der Gewährleistung beim Steigerungskauf nicht richtig geprüft. Es frage sich, weshalb das Zivilgericht nur Vermutungen über die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anstelle, aber weder die Parteien noch Zeugen befragt habe und auch nicht auf andere Weise – zum Beispiel durch die Vorlage des Katalogs, welcher die AGB enthalten soll – darüber Beweis erhoben habe. Einzig die Abgabe eines Gebots werde vom Zivilgericht als Indiz für den Einbezug der AGB angerufen (Berufung, S. 3).

Das Zivilgericht hat in Bezug auf eine allfällige Wegbedingung der Gewährleistung zunächst geprüft, ob die Steigerungsbedingungen – namentlich Ziffer 6, die jede Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel wegbedingt – wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Gemäss Ziffer 7 der Steigerungsbedingungen anerkenne der Bieter durch die Abgabe eines Gebots die Bedingungen an. Damit diese Klausel greifen könne, müsse der Einbezug der Bedingungen als AGB dem Parteiwillen entsprechen. Dies sei der Fall, wenn vor Vertragsschluss ein Hinweis auf die Bedingungen stattgefunden habe und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Bedingungen bestanden habe. Die Berufungsbeklagte – so das Zivilgericht weiter – habe geltend gemacht, der Berufungskläger habe den Katalog mit dem darin enthaltenen Hinweis auf die Steigerungsbedingungen und deren Text im Vorfeld der Versteigerung erhalten und damit die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Bedingungen gehabt, die am Anfang des Katalogs abgedruckt seien. Der Berufungskläger habe zwar den Einbezug der Bedingungen bestritten, nicht aber den Erhalt des Katalogs. Vielmehr berufe er sich selber auf die im Katalog enthaltene Beschreibung des Loses, auf die er beim Erwerb des Bilds vertraut habe. Es sei deshalb anzunehmen, dass ihm der Katalog zur Verfügung gestanden habe und er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt habe (angefochtener Entscheid, E. 6.3.3).

Die Einwände des Berufungsklägers sind unbehelflich. Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger die Darstellung der Berufungsbeklagten, wonach er den Katalog mit den Steigerungsbedingungen im Vorfeld der Versteigerung erhalten habe, weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren substantiiert bestritten hat. Vor Zivilgericht hat der Berufungskläger in seiner mündlichen Duplik (Plädoyernotizen, S. 2) zur Geltung der AGB lediglich Folgendes ausgeführt: "Die Geltung der AGB der Klägerin ist bis anhin nicht nachgewiesen worden. Ihre Geltung wird daher bestritten." Damit fehlt es an einer substantiierten Bestreitung und somit erübrigt sich auch die Abnahme diesbezüglicher Beweise (vgl. oben E. 3.2). Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern die Vorlage des Katalogs am Beweisergebnis etwas ändern würde. Demgemäss ist die Annahme des Zivilgerichts nicht zu beanstanden, dass der Berufungskläger die Steigerungsbedingungen im Vorfeld erhalten hat und diese (einschliesslich der Wegbedingung der Gewährleistung gemäss Ziffer 6) wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.

4.2      Der Berufungskläger bezweifelt im Weiteren, dass die Steigerungsbedingungen auch dann Vertragsbestandteil würden, wenn der Bieter die deutsche Sprache nicht spreche (Berufung, S. 3 unten). Der Berufungskläger legt zunächst nicht dar, dass er den Einwand bereits vor Zivilgericht vorgetragen hat. Der Einwand erscheint damit als verspätet. Im Übrigen wäre der Einwand auch in der Sache unberechtigt. Zur wirksamen Einbeziehung der Steigerungsbedingungen genügt es nämlich, wenn der Bieter in zumutbarer Weise von den Steigerungsbedingungen oder AGB Kenntnis nehmen kann; nicht erforderlich ist dagegen, dass der Bieter die Bedingungen tatsächlich zur Kenntnis nimmt (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Bern 2012, N 45.02). Ist aber die tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich, ist auch ohne Belang, ob der Bieter der deutschen Sprache mächtig ist oder nicht.

4.3      Schliesslich ist der Berufungskläger der Auffassung, dass eine komplette Freizeichnungsklausel (welche auch die Gewährleistung für absichtliche Täuschung wegbedingt) durch das Gericht nicht bloss auf einen noch wirksamen Inhalt zu reduzieren sei. Vielmehr sei die Klausel wegen Verstosses gegen die Unklarheitenregel möglicherweise komplett unwirksam (Berufung, S. 3 f.). Diese Auffassung ist schon allein deshalb zurückzuweisen, weil nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die vorliegende, umfassende Freizeichnungsklausel unklar sein soll. Sie ist aber auch deshalb unzutreffend, weil – anders als der Berufungskläger annimmt – ein Verstoss gegen die Unklarheitenregel nicht zur völligen Unwirksamkeit der AGB-Klausel führt. Vielmehr ist eine unklare AGB-Klausel in dem für den Bieter günstigsten Sinn auszulegen (Schwenzer, a.a.O., N 45.10). Die in Ziffer 6 der Steigerungsbedingungen vorgesehene Wegbedingung der Gewährleistung für Mängel ist deshalb nicht als komplett unwirksam zu betrachten, sondern nur insofern, als sie die Gewährleistung auch für absichtliche Täuschung ausschliesst. Da eine absichtliche Täuschung nicht vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.3.5), hat die Berufungsbeklagte die Gewährleistung für Mängel gültig wegbedungen.

5.

Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (vgl. Art 106 Abs. 1 ZPO). Diese entsprechen grundsätzlich dem Anderthalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Im vorliegenden Fall betragen die erstinstanzlichen Gerichtskosten bei einem Streitwert von CHF 12'000.– für die Klage CHF 1'500.– (vgl. § 2 Abs. 3 GebV) und für das Berufungsverfahren demzufolge CHF 2'250.–. Der Berufungsbeklagten sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten entstanden, weshalb es sich erübrigt, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August 2013 bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2'250.–.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2014.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2013 ZB.2014.3 (AG.2014.297) — Swissrulings