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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.06.2025 VD.2025.6 (AG.2025.369)

23 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,306 mots·~47 min·1

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.6

URTEIL

vom 23. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey , Dr. Christoph A. Spenlé

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei  

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch MLaw Selina Fastrich, Advokatin,

Blumenrain 3, 4001 Basel

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt  

Spiegelgasse 12, 4051 Basel   

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. September 2024

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

Der pakistanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am […], reiste am 27. November 2001 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde am 1. April 2003 abgelehnt und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Am […] 2003 heiratete der Rekurrent eine Schweizerbürgerin und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin. Seit dem 1. August 2008 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 22. März 2010 zog der Rekurrent alleine vom Kanton Aargau in den Kanton Basel-Stadt und liess sich am 4. Dezember 2012 von seiner Ehefrau scheiden. Aus einer ausserehelichen Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen stammt sein Sohn, B____, geboren am [...] 2011 in Basel, deutscher Staatsangehöriger. Der Sohn zog zusammen mit der Mutter am 30. September 2014 nach Deutschland. In der Folge lebte der Sohn jedoch zeitweise beim Rekurrenten. Der Rekurrent bezog zwischen dem 1. April 2013 und dem 30. Juni 2021 mit drei kürzeren Unterbrüchen fortgesetzt Sozialhilfe. Nach mehreren Ermahnungen und einer Verwarnung aufgrund seiner Schuldensituation sowie seiner Sozialhilfeabhängigkeit und dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung stufte das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. März 2024 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf eine Aufenthaltsbewilligung zurück. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 30. September 2024 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 9. Oktober 2024 Rekurs beim Regierungsrat an und begründete diesen mit Eingabe vom 16. Dezember 2024. Damit beantragte er die Aufhebung des Entscheids des JSD vom 30. September 2024 sowie die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung. Weiter sei dem Rekurs im Fall einer Überweisung des Rekurses an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 8. Januar 2025 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 4. März 2025 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent am 30. April 2025. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 8. Januar 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

1.3      Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4

1.4.1   In seiner Replik vom 30. April 2025 beantragt der Rekurrent, dass er persönlich vom Gericht angehört werde. Diesen Antrag begründet er damit, dass er seine Lebensgeschichte und die Umstände, die zur heutigen Situation geführt haben, dem Gericht persönlich schildern wolle.

1.4.2   Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten werden von dieser Bestimmung nicht erfasst. In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine Gerichtsberatung angeordnet oder der Entscheid mittels Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt werden. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.5.2 mit Nachweisen).

1.4.3   Im vorliegenden Fall besteht kein sachlicher Grund, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde. Insbesondere ist es für das Gericht nicht erforderlich, sich einen persönlichen Eindruck vom Rekurrenten zu verschaffen. Die Beweisanträge auf persönliche Anhörung des Rekurrenten (Rekursbegründung, Rz. 9, 14, 16 und 18) sind aus den nachstehend dargelegten Gründen abzuweisen (vgl. unten E. 3.1.1.2, 3.1.2.4, 3.1.3.2, 3.1.4.2, 3.1.6.2, 3.1.9.2, 3.2 und 4.1.1.2). Die Durchführung einer Verhandlung lässt sich damit auch nicht mit der Notwendigkeit einer Parteibefragung begründen. Folglich ist der Antrag des Rekurrenten auf persönliche Anhörung durch das Gericht abzuweisen und kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und ihren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR. 142.20) auf das Nichterfüllen der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gestützt.

2.1.1   Wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind, kann die Niederlassungsbewilligung gemäss der Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG vom 16. Dezember 2016 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Diese Rückstufung bezweckt die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits (BGE 148 II 1 E. 2.4; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Zünd/Brunner, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.32).

2.1.2   Der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu, weil sie bereits bei einem ernsthaften Integrationsdefizit in Betracht kommt (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.2). Wenn alle Voraussetzungen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, weil nicht nur ein Widerrufsgrund vorliegt, sondern die Beendigung des Aufenthalts auch verhältnismässig ist, kann die Rückstufung nicht als mildere Massnahme angeordnet werden (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Hunziker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 63 N 5 und 50; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; Staatssekretariat für Migration [SEM] Weisungen AIG, Kap. 8.3.3). Wenn zwar ein Widerrufsgrund vorliegt, die Beendigung des Aufenthalts aber unverhältnismässig ist, kommt die Rückstufung hingegen als mildere Massnahme in Betracht (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 5 und 50; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 23; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32).

2.1.3   Für die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG genügt grundsätzlich die Nichterfüllung eines Integrationskriteriums nach Art. 58a AIG (Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 51; vgl. implizit BGer 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2 und 6.1 sowie 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2 und 5.3.2; Frage für die Nichterfüllung eines Integrationskriteriums, die einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt, bejaht und im Übrigen offengelassen in BGer 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 7.2; differenzierend Bensegger, Die Rückstufung im Ausländerund Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, N 27–33; anderer Meinung KGer BL 810 23 257 vom 19. Juni 2024 E. 4.3 und 810 19 290 vom 10. Juni 2020 E. 5.1). Die vom Bundesgericht bisher offengelassene Frage, ob es im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 AIG möglich ist, die Nichterfüllung eines Integrationskriteriums durch das überdurchschnittlich gute Erfüllen eines oder mehrerer anderer Integrationskriterien zu kompensieren (vgl. BGer 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.6.1 und 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.3), kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben, weil der Rekurrent kein Integrationskriterium derart ausgeprägt erfüllt, dass es die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei einer Gesamtbetrachtung ausgleichen könnte.

2.1.4   Die Anforderungen an ein ernsthaftes Integrationsdefizit sind tiefer als die Anforderungen an einen Widerrufsgrund. Daher setzt eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht notwendigerweise einen erheblichen oder wiederholten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) oder gar schwerwiegenden (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus und kommt eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben auch ohne Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) oder gar dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) in Betracht (vgl. Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 53 und 57; vgl. ferner BGer 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6.1; VGer ZH VB.2022.00761 vom 5. Juli 2023 E. 2.3.1, VB.2021.00182 vom 5. Mai 2021 E. 3 und 5, VB.2020.00883 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.1, VB.2020.00305 vom 3. Dezember 2020 E. 3.2 und VB.2020.00627 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; Bensegger, a.a.O., N 10, 23 f., 26 und 43–67, die hinsichtlich der Möglichkeit des Widerrufs der die Niederlassungsbewilligung ersetzenden Aufenthaltsbewilligung eine Differenzierung zwischen Rückstufungen wegen eines Integrationsdefizits und Rückstufungen inklusive eines Widerrufsgrunds fordert; anderer Meinung wohl KGer BL 810 23 257 vom 19. Juni 2024 E. 4.3 und 810 19 290 vom 10. Juni 2020 E. 5.1; VGer SO VWBES.2019.448 vom 17. Juli 2020 E. 5.2; Spescha, a.a.O., Art. 63 AIG N 23).

2.1.5   Die Rückstufung muss zudem verhältnismässig und damit geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Die Rückstufung setzt sich zwar aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen. Da sie als eine Einheit erfolgt, ist ihre Verhältnismässigkeit aber als Ganzes zu beurteilen (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5).  

2.1.6   Die geltende Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Möglichkeit der Rückstufung gemäss dieser Bestimmung besteht grundsätzlich auch für vor dem 1. Januar 2019 erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abgestützt werden, die zwar vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, aber nach diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und 5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32).

2.1.7   Wenn die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung und damit die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden wird, muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201 VZAE) mindestens die folgenden Elemente enthalten: die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG, die der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AIG geknüpft wird (lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden (lit. d). Nach der Rückstufung ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden und sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 4.3 und 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1).

2.2

2.2.1   Ein Integrationskriterium besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Schuldenwirtschaft für sich allein genügt für die Annahme eines Integrationsdefizits in der Form der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Nichterfüllung von Verpflichtungen nicht. Vorausgesetzt ist vielmehr Mutwilligkeit der Verschuldung (vgl. BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1; vgl. ferner Bensegger, a.a.O., N 9 f.). Dies bedeutet, dass die Verschuldung selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein muss (vgl. BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1 und 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 2.1.1). Dies ist dann der Fall, wenn die ausländische Person ihren Verpflichtungen aus Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit nicht nachgekommen ist (vgl. BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 2.1.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind (BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.3)

2.2.2   Ein anderes Integrationskriterium besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

2.3

2.3.1   Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 77f VZAE ist eine Abweichung von den Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG möglich, wenn die ausländische Person sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (lit. a), einer schweren und lang andauernden Krankheit (lit. b) oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben oder den negativen Folgen von häuslicher Gewalt oder von Zwangsheirat (lit. c). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an ihren fehlenden Sprachkompetenzen (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) oder ihrer fehlenden Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) trifft, ist keine Frage des Integrationsdefizits bzw. des Rückstufungsgrunds, sondern eine solche der Verhältnismässigkeit (vgl. BGer 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2, 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.2, 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.3 und 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.1 [alle betreffend mangelnde Teilnahme am Wirtschaftsleben]; Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 60 und 62).

2.3.2   Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ausländerrechtlich davon auszugehen, dass es einem kinderbetreuenden Elternteil in der Regel spätestens ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kinds möglich und zumutbar ist, sich um eine Arbeitsstelle zumindest in Teilzeit zu bemühen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen (vgl. BGer 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 9.3.1 und 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.2; vgl. ferner Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 62). Dies gilt auch für alleinerziehende Elternteile (vgl. BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3; vgl. ferner Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 62).

3.

3.1      Fraglich ist vorliegend zunächst, ob beim Rekurrenten ein aktuelles ernsthaftes Integrationsdefizit in der Form der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen besteht.

3.1.1

3.1.1.1 Am 17. Juli 2013 bestanden gegen den Rekurrenten vier offene Betreibungen für total CHF 2'302.50 (Akten BdM S. 30). Es ist davon auszugehen, dass diese Schulden noch vor dem Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe am 1. April 2013 entstanden sind. Am 11. August 2014 bestanden gegen den Rekurrenten eine offene Betreibung für CHF 110.– und elf offene Verlustscheine für CHF 44'750.05 (Akten BdM S. 33 f.). Abgesehen von vier Forderungen von total CHF 2'302.50 und einer Forderung von CHF 29'590.45 aus einem Kreditvertrag (vgl. Akten BdM S. 34 f., 64) ist anzunehmen, dass die Schulden nach dem Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe am 1. April 2013 entstanden sind. Damit ist davon auszugehen, dass die Schulden des Rekurrenten in der Zeit vom 17. Juli 2013 bis am 11. August 2014 um CHF 12'967.10 zugenommen haben. Die Kindsmutter lebte mit dem Sohn bis am 30. September 2014 in Basel. Seit dem 1. Oktober 2014 lebte sie mit ihm in Freiburg im Breisgau (vgl. Akten BdM S. 60; Akten JSD S. 69). In der Zeit vom 17. Juli 2013 bis 11. August 2014 bezog der Rekurrent ununterbrochen Sozialhilfe (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 5). Zumindest für die Zeit, in welcher die Kindsmutter mit dem Sohn in Basel gewohnt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Rekurrenten aufgrund der Betreuung des Sohns unvermeidbare Kosten entstanden sein sollten, welche die Sozialhilfe nicht übernommen hätte. Unter den gegebenen Umständen lässt sich die Zunahme der Verschuldung des Rekurrenten während des Sozialhilfebezugs im Umfang von CHF 12'967.10 nur damit erklären, dass er die Ausgaben für sich und/oder seinen Sohn nicht seinen finanziellen Verhältnissen angepasst hat. Jedenfalls in diesem Umfang ist die Verschuldung als mutwillig zu qualifizieren.

3.1.1.2 Da die Verschuldung im Umfang der Forderung aus dem Kreditvertrag nicht als mutwillig qualifiziert wird und die Mutwilligkeit der Verschuldung in der Zeit vom 17. Juli 2013 bis 11. August 2014 nicht mit ungenügender Erwerbstätigkeit des Rekurrenten begründet wird, ist der Beweisantrag auf Parteibefragung zu diesbezüglichen Behauptungen des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Rz. 14) bereits mangels Rechtserheblichkeit der Tatsachenbehauptungen, die er damit beweisen will, abzuweisen.

3.1.2     

3.1.2.1 Am 2. Februar 2016 bestanden gegen den Rekurrenten zwei offene Betreibungen für total CHF 820.– und 15 offene Verlustscheine für total CHF 52'500.30 (Akten BdM S. 50). Damit haben seine Schulden seit dem 11. August 2014 um CHF 8'460.25 zugenommen. In der Zeit vom 11. August 2014 bis 2. Februar 2016 bezog der Rekurrent ununterbrochen Sozialhilfe (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 5). In dieser Zeit wurden ihm Freibeträge auf Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 2'031.40 gewährt (Kontoauszug Sozialhilfe [Akten BdM S. 102–107]). Am 30. Mai 2018 bestanden gegen den Rekurrenten drei offene Betreibungen für total CHF 797.35 und 19 offene Verlustscheine für total CHF 56'293.10 (Akten BdM S. 94 ff.). Damit haben seine Schulden seit dem 2. Februar 2016 um CHF 3'770.15 zugenommen. In der Zeit vom 2. Februar 2016 bis 30. Mai 2018 bezog der Rekurrent vom 2. Februar 2016 bis am 31. Mai 2017 und vom 1. November 2017 bis am 30. Mai 2018 Sozialhilfe (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 5). In dieser Zeit wurden ihm Freibeträge auf Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 2'773.60 gewährt (Kontoauszug Sozialhilfe [Akten BdM S. 107–112]).

3.1.2.2 Gemäss Integrationsvereinbarung vom 30. September 2014 lebte der Sohn bei der Kindsmutter (Akten BdM S. 45). Am 11. Dezember 2015 erklärte der Rekurrent, die Kindsmutter ändere die Besuchszeiten ständig. Gemäss seinen eigenen Angaben befand sich der Sohn damals aber nur zwei Tage pro Woche bei ihm (Akten BdM S. 60). Am 11. Dezember 2015 vereinbarten der Rekurrent und die Kindsmutter, dass sich der Lebensmittelpunkt des Sohns weiterhin bei der Kindsmutter in Freiburg im Breisgau befinde, dass der Rekurrent den Sohn in der ersten Woche des Monats von Donnerstag nach Kindergartenende bis Samstag 14:00 Uhr und in den übrigen Wochen von Donnerstag nach Kindergartenende bis Sonntag 17:00 Uhr betreut, dass der Rekurrent den Sohn im Kindergarten abholt und zur Kindsmutter zurückbringt und dass der Sohn die Hälfte der Kindergartenferien beim Rekurrenten verbringt. Diese Vereinbarung wurde vom Amtsgericht Freiburg im Breisgau gebilligt (Akten BdM S. 67 ff.). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 übertrug das Gericht die elterliche Sorge für den Sohn auf beide Elternteile (Akten BdM S. 71 ff.). Unter Berücksichtigung der erwähnten Betreuungsregelung erklärte der Bereich BdM mit Schreiben vom 9. Februar 2016 (Akten BdM S. 85), er erwarte vom Rekurrenten, dass er rasch eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von mindestens 50 % finde. Gemäss seinem Antwortschreiben auf Fragen des Bereichs BdM vom 15. Juni 2018 (Akten BdM S. 115) betreute der Rekurrent seinen Sohn allerdings nur noch einmal pro Monat von Freitagnachmittag bis Sonntagabend.

3.1.2.3 Gemäss den damals geltenden SKOS-Richtlinien waren Reisekosten und zusätzliche Auslagen wie Mehrkosten für Verpflegung und Miete in Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zu vergüten (SKOS-Richtlinien 12/10 Kap. C.I.8). Daher ist davon auszugehen, dass die Reisekosten für das Holen und Bringen des Sohns sowie die Verpflegung des Sohns während der Betreuung durch den Rekurrenten von der Sozialhilfe übernommen worden sind oder übernommen worden wären, wenn sich der Rekurrent um deren Vergütung bemüht hätte. Dementsprechend vergütete die Sozialhilfe dem Rekurrenten für Besuchstage im Februar bis August 2016 total CHF 2'223.80 (Kontoauszug Sozialhilfe [Akten BdM S. 107–109]). In seinem Antwortschreiben auf Fragen des Bereichs BdM vom 15. Juni 2018 machte der Rekurrent geltend, der Sorgerechtsstreit habe Anwalts- und Administrationskosten generiert, die zu seinem Schuldenberg geführt hätten (Akten BdM S. 115). In Deutschland wurde dem Rekurrenten offenbar Verfahrenskostenhilfe bewilligt (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 11. Dezember 2015, Ziff. 4 [Akten BdM S. 69 f.]). Weshalb ihm für die Anwältin, die ihn in Deutschland vertreten hat, Kosten entstanden sein sollen, ist daher nicht ersichtlich. Dementsprechend hat er auch nur eine Rechnung eines Anwalts mit Kanzlei in Basel für CHF 5'298.34 eingereicht (Akten BdM S. 123 f.; vgl. auch Akten BdM S. 214 f. und 225). Davon konnte er CHF 4'805.– mit den Freibeträgen auf seinem Erwerbseinkommen bezahlen. Damit lässt sich die Zunahme der Verschuldung zwischen dem 11. August 2014 und dem 30. Mai 2018 höchstens im Umfang der verbleibenden CHF 493.34 mit Anwaltskosten rechtfertigen. Im Umfang von CHF 11'737.06 ([CHF 8'460.25 + CHF 3'770.15] – CHF 493.34) lässt sich das Anwachsen der Schulden des Rekurrenten nur damit erklären, dass er die Ausgaben für sich und/oder seinen Sohn nicht seinen finanziellen Verhältnissen angepasst und sich allenfalls zusätzlich nicht hinreichend um Leistungen der Sozialhilfe bemüht hat. Auch in diesem Umfang ist seine Verschuldung somit als mutwillig zu qualifizieren.

3.1.2.4 Die Mutwilligkeit der Verschuldung in der Zeit vom 11. August 2014 bis zum 30. Mai 2018 wird nicht mit ungenügender Erwerbstätigkeit des Rekurrenten begründet. Soweit sich die Behauptungen des Rekurrenten, aufgrund der Kinderbetreuung sei ihm keine Erwerbstätigkeit mit einem höheren Pensum möglich gewesen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 16 und 18), auf diese Zeit beziehen, ist sein Beweisantrag auf Parteibefragung daher bereits mangels Rechtserheblichkeit der Tatsachenbehauptungen, die er damit beweisen will, abzuweisen.

3.1.3     

3.1.3.1 Am 7. November 2019 bestanden gegen den Rekurrenten drei offene Betreibungen für total CHF 1'491.90 und 21 offene Verlustscheine für total CHF 59'185.80 (Akten BdM S. 133 f.). Damit haben seine Schulden seit dem 30. Mai 2018 um CHF 3'587.25 zugenommen. In der Zeit vom 30. Mai 2018 bis 7. November 2019 bezog der Rekurrent vom 30. Mai bis 31. August 2018 und vom 1. Mai bis 31. August 2019 Sozialhilfe (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 5). Gemäss den Feststellungen des Bereichs BdM arbeitete der Rekurrent seit August 2018 mit einem durchschnittlichen Pensum von rund 40 % als […] beim Hotel […] sowie auf Abruf als […] (Akten BdM S. 143). Aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 13. Dezember 2019 (Akten BdM S. 139 f.) ist zu schliessen, dass er seinen Sohn an zwei Wochenenden pro Monat und in den Ferien betreut hat. In diesem Schreiben behauptete der Rekurrent auch sinngemäss, dass er die Reisekosten und den Unterhalt seines Sohns im Rahmen der Besuchswochenenden und der Ferien finanziert habe, dass er seinem Sohn regelmässig Kleider und Schuhe gekauft habe, weil er von der Kindsmutter nur selten neue, der Witterung angepasste Kleider erhalten habe, und dass er seinem Sohn ein kleines Taschengeld gegeben habe. Aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.1.2.3) ist davon auszugehen, dass zurzeit der Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten die Reisekosten sowie die Verpflegung des Sohns während der Betreuung durch den Rekurrenten von der Sozialhilfe übernommen worden sind oder übernommen worden wären, wenn sich der Rekurrent um die Vergütung bemüht hätte. Dass Kleider- und Schuhkäufe unbedingt notwendig gewesen sind und tatsächlich erfolgt sind, hat der Rekurrent nicht aufgezeigt. Sofern die Kindsmutter und der Sohn ihren Lebensbedarf nicht hätten decken können, wäre dafür die Sozialhilfe in Deutschland zuständig gewesen, wie das JSD zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10). Schliesslich war Taschengeld für den damals achtjährigen Sohn nicht unbedingt erforderlich. Mit seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Ziff. 6 [Akten BdM S. 214 f.]) hat der Rekurrent eine Kostennote vom 7. März 2019 (Akten BdM S. 223 f.) eingereicht, mit der seine Rechtsanwältin für Bemühungen in Deutschland vom 6. bis 7. März 2019 betreffend elterliche Sorge EUR 307.50 geltend gemacht hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass dieses Vorgehen zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich gewesen ist und der Rekurrent die Rechnung tatsächlich bezahlt hat, ist die Verschuldung damit nur im Umfang von rund CHF 350.– gerechtfertigt. Unter den gegebenen Umständen lässt sich das Anwachsen der Schulden des Rekurrenten zwischen dem 30. Mai 2018 und dem 7. November 2019 jedenfalls im Umfang von CHF 3'237.25 (CHF 3'587.25 – CHF 350.–) nur damit erklären, dass er die Ausgaben für sich und/oder seinen Sohn nicht seinen finanziellen Verhältnissen angepasst und sich allenfalls zusätzlich nicht hinreichend um Leistungen der Sozialhilfe bemüht hat.

3.1.3.2 Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der vollständig arbeitsfähige Rekurrent nur mit einem Pensum von maximal rund 50 % gearbeitet hat, obwohl er gemäss seinen eigenen Angaben seinen Sohn seit Sommer 2018 nur an ein bis zwei Wochenenden pro Monat und während der Ferien betreut hat. In seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 (Ziff. 7 [Akten BdM S. 215]) im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Rückstufung behauptete der Rekurrent erstmals, seine Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit mit einem höheren Pensum nachzugehen, seien auch dadurch eingeschränkt gewesen, dass er seinen Sohn unangekündigt flexibel habe betreuen müssen. In seiner Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren (Rz. 9 und 18 [Akten JSD S. 26 ff.]) behauptete er, er habe seinen Sohn immer wieder unvorhersehbar notfallmässig betreuen müssen, weil er zuhause nicht betreut oder nicht abgeholt worden sei oder sich die Kindsmutter ungeplant in einer Klinik aufgehalten habe. In seiner Rekursbegründung (Rz. 16 und 18) behauptet er schliesslich, er sei vom Kindergarten und von der Schule vielfach gebeten worden, seinen Sohn abzuholen, weil die Kindsmutter ihn nicht abhole und nicht erreichbar sei. Diese erstmals im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Behauptungen erscheinen verfahrenstaktisch motiviert. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die behaupteten Betreuungseinsätze mit einem Arbeitspensum von 40–50 % hätten vereinbar sein sollen und mit einem solchen von über 50 % nicht. Wenn der Rekurrent seinen Sohn tatsächlich öfters unvorhersehbar kurzfristig hätte betreuen müssen, wären diese Betreuungseinsätze auch bei einem Arbeitspensum von 40–50 % zumindest teilweise in seine Arbeitszeit gefallen. Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht glaubhaft, dass die Möglichkeiten des Rekurrenten, einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mehr als 50 % nachzugehen, durch unvorhersehbare kurzfristige Betreuungseinsätze erheblich beeinträchtigt worden sind. Daran vermöchte die Bestätigung seiner Behauptungen im Rahmen einer Parteibefragung nichts zu ändern. Die betreffenden Beweisanträge (Rekursbegründung, Rz. 16 und 18) sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

Mit seiner Replik hat der Rekurrent einen Bericht der für den Sohn des Rekurrenten und die Kindseltern zuständigen Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddiensts (KJD) vom 4. April 2025 eingereicht. Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. Artikel 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zwar vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2 und 1.2.5 mit diversen Nachweisen). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Noven, deren Entstehung vom Willen des Rekurrenten abhängt (sogenannte Potestativ-Noven), können allerdings auch im Fall der Entstehung nach der Rekursbegründung in späteren Eingaben höchstens dann vorgebracht werden, wenn der Rekurrent die Noven trotz Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht schon vor der Rekursbegründung herstellen oder herstellen lassen und vorbringen konnte oder dazu vor der Rekursbegründung kein Anlass bestanden hat (vgl. für den Zivilprozess AGE ZB.2024.43 vom 9. April 2025 E. 1.6.1 mit diversen Nachweisen). Der Rekurrent behauptet nicht einmal, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, von der zuständigen Sozialarbeiterin bereits vor der Einreichung der Rekursbegründung einen Bericht erhältlich zu machen und diesen mit der Rekursbegründung einzureichen. Wenn er einen entsprechenden Bericht zum Beweis seiner Darstellung geeignet hält, hätte der anwaltlich vertretene Rekurrent auch Anlass gehabt, einen solchen bereits mit der Rekursbegründung einzureichen. Aus den vorstehenden Gründen handelt es sich beim Bericht vom 4. April 2025 betreffend den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Rekursbegründung um ein unzulässiges (Potestativ-)Novum. Der Umstand, dass der Rekurrent in seiner Eingabe vom 10. Februar 2025 und damit lange nach Ablauf der Frist für die Rekursbegründung eine schriftliche Anfrage bei der Sozialarbeiterin beantragt hat, ändert daran nichts. Im Übrigen könnte der Rekurrent im vorliegenden Zusammenhang aus dem Bericht der Sozialarbeiterin vom 4. April 2025 ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss diesem Bericht ist der KJD seit etwa 2012 mit dem Sohn und den Kindseltern befasst. Die Situation mit dem Sohn sei immer sehr unberechenbar gewesen, weil das Verhältnis zwischen der Kindsmutter und dem Sohn sowie zwischen den Kindseltern sehr schwierig gewesen sei. Der Sohn habe dann immer den Kontakt zu seinem Vater gesucht und der Rekurrent habe immer reagiert, um seinen Sohn zu unterstützen. Dies habe die Arbeitssuche massiv erschwert und sei auch der Grund, weshalb der Rekurrent Mühe gehabt habe, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Soweit sie sich überhaupt auf die Zeit vom 30. Mai 2018 bis 7. November 2019 bezieht, ist diese unsubstanziierte Darstellung nicht geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung der Möglichkeit des Rekurrenten, einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mehr als 50 % nachzugehen, zu beweisen. In der erwähnten Zeit ist der Rekurrent in der Form seiner Tätigkeit als […] mit einem durchschnittlichen Pensum von rund 40 % ab August 2018 durchaus einer geregelten Arbeit nachgegangen. Weshalb der Umstand, dass der Rekurrent seinen Sohn bei Bedarf möglicherweise auch ausserhalb seiner Betreuungszeiten mit Notfalleinsätzen unterstützt haben mag, einer Aufstockung seines Pensums auf mehr als 50 % entgegengestanden haben sollte, ist angesichts des vom Rekurrenten selbst zugestandenen geringen Betreuungsanteils von ein bis zwei Wochenenden pro Monat und den Ferien nicht nachvollziehbar.

3.1.3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die zusätzliche Verschuldung des Rekurrenten von CHF 3'587.25 zwischen dem 30. Mai 2018 und dem 7. November 2019 als mutwillig zu qualifizieren ist.

3.1.4     

3.1.4.1 Am 15. September 2020 bestanden gegen den Rekurrenten fünf offene Betreibungen für total CHF 6'803.– und 25 offene Verlustscheine für total CHF 65'932.50 (Akten BdM S. 141 f.). Damit haben seine Schulden seit dem 7. November 2019 und damit nach dem Inkrafttreten der geltenden Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG um CHF 12'057.80 zugenommen. In der Zeit vom 7. November 2019 bis 15. September 2020 bezog der Rekurrent vom 1. Februar bis 15. September 2020 Sozialhilfe (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 5). Am 30. November 2019 reiste der Sohn des Rekurrenten allein von Deutschland in die Schweiz zu seinem Vater ein (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 4). Seither wohnte er beim Rekurrenten in Basel (vgl. Stellungnahme vom 29. September 2023, Ziff. 7 [Akten BdM S. 215]; Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren, Rz. 16 [Akten JSD S. 27]; Rekursbegründung, Rz. 17). Das JSD hat erwogen, der Aufenthalt seines Sohns in der Schweiz stelle keinen nachvollziehbaren Grund für die Verschuldung des Rekurrenten dar, weil es an ihm gelegen hätte, seinen Sohn in die Unterstützung der Sozialhilfe mit einbeziehen zu lassen bzw. seinen persönlichen Unterstützungsbeitrag an seinen Sohn bei der Sozialhilfe offenzulegen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10). Der Rekurrent hat nicht ansatzweise aufgezeigt, dass es ihm in der Zeit, in der sich der Wohnsitz seines Sohns in der Schweiz befunden hat, nicht möglich gewesen wäre, für ihn Leistungen der Sozialhilfe erhältlich zu machen. Selbst wenn der Rekurrent für seinen Sohn mangels Aufenthaltsbewilligung keine Sozialhilfe hätte erhältlich machen können, liesse sich seine zusätzliche Verschuldung höchstens zu einem kleinen Teil mit dem Bedarf seines Sohns erklären. Der Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für ein Kind im damaligen Alter des Sohns des Rekurrenten beträgt CHF 400.– pro Monat und damit für Januar bis September 2020 CHF 3’600.–. Darüber hinausgehende Auslagen für den Sohn hat der Rekurrent weder substanziiert behauptet noch belegt. Somit lässt sich das Anwachsen der Schulden des Rekurrenten zwischen dem 7. November 2019 und dem 15. September 2020 mindestens im Umfang von CHF 8’457.80 (CHF 12'057.80 – CHF 3’600.–) nur damit erklären, dass er die Ausgaben für sich und/oder seinen Sohn nicht seinen finanziellen Verhältnissen angepasst hat. Auch in diesem Umfang ist die zusätzliche Verschuldung daher als mutwillig zu qualifizieren.

3.1.4.2 Die Mutwilligkeit der Verschuldung in der Zeit vom 7. November 2019 bis 15. September 2020 wird nicht mit ungenügender Erwerbstätigkeit des Rekurrenten begründet. Soweit sich die Behauptungen des Rekurrenten, aufgrund der Kinderbetreuung sei ihm keine Erwerbstätigkeit mit einem höheren Pensum möglich gewesen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 16 und 18), auf diese Zeit beziehen, ist sein Beweisantrag auf Parteibefragung daher bereits mangels Rechtserheblichkeit der Tatsachenbehauptungen, die er damit beweisen will, abzuweisen.

3.1.5   Am 30. November 2021 bestanden gegen den Rekurrenten zwei offene Betreibungen für total CHF 3'582.93 und 29 offene Verlustscheine für total CHF 72'057.10 (Akten BdM S. 155 f.). Damit haben die Schulden des Rekurrenten seit dem 15. September 2020 um CHF 2'904.53 zugenommen. In der Zeit vom 15. September 2020 bis 30. November 2021 bezog der Rekurrent vom 15. September 2020 bis am 30. Juni 2021 Sozialhilfe (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 5). Bis am 25. Oktober 2021 lebte der Sohn des Rekurrenten bei diesem in Basel (Akten JSD S. 69; vgl. auch Rekursbegründung, Rz. 17). Diese zusätzliche Verschuldung lässt sich allenfalls damit erklären, dass dem Rekurrenten aufgrund des Aufenthalts seines Sohns in Basel zusätzliche Kosten entstanden sind und er für seinen Sohn möglicherweise mangels Aufenthaltsbewilligung keine Sozialhilfe erhalten hat.

3.1.6     

3.1.6.1 Am 24. Oktober 2022 bestanden gegen den Rekurrenten sieben offene Betreibungen für total CHF 8'957.63 und 29 offene Verlustscheine für total CHF 72'057.10. Sein Einkommen war gepfändet (Akten BdM S. 161 f.). Damit haben die Schulden des Rekurrenten seit dem 30. November 2021 um CHF 5'374.70 zugenommen. Wie bereits erwähnt, lebte der Sohn des Rekurrenten seit dem 26. Oktober 2021 wieder bei der Kindsmutter in Freiburg im Breisgau. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 (Akten BdM S. 163) erklärte der Rekurrent, dass er seinen Sohn etwa jedes zweite Wochenende und in den Schulferien betreue. Der Rekurrent legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die fünf zusätzlichen Betreibungen seit dem 30. November 2021 weder Schulden betreffen, die im Fall des Nachweises der Tilgung in seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt worden sind, noch solche, die er hätte vermeiden können. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Betreibungsverfahren (BGer 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.3) und der Lehre (Kren Kostkiewicz, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 93 N 51; Ochsner, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 93 LP N 107; Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 93 SchKG N 24b und 32) sind die Kosten der Besuchsrechtsausübung im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zusätzlich zu berücksichtigen. Daher kann die zusätzliche Verschuldung auch nicht mit der Betreuung des Sohns gerechtfertigt werden. Unter den gegebenen Umständen lässt sich das Anwachsen der Schulden des Rekurrenten zwischen dem 30. November 2021 und dem 24. Oktober 2022 trotz der Einkommenspfändung nur damit erklären, dass er die Ausgaben für sich und/oder seinen Sohn nicht seinen finanziellen Verhältnissen angepasst hat. Daher ist die zusätzliche Verschuldung von CHF 5'374.70 als mutwillig zu qualifizieren.

3.1.6.2 Die Mutwilligkeit der Verschuldung in der Zeit vom 30. November 2021 bis 24. Oktober 2022 wird nicht mit ungenügender Erwerbstätigkeit des Rekurrenten begründet. Soweit sich die Behauptungen des Rekurrenten, aufgrund der Kinderbetreuung sei ihm keine Erwerbstätigkeit mit einem höheren Pensum möglich gewesen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 16 und 18), auf diese Zeit beziehen, ist sein Beweisantrag auf Parteibefragung daher bereits mangels Rechtserheblichkeit der Tatsachenbehauptungen, die er damit beweisen will, abzuweisen.

3.1.7     

3.1.7.1 Am 14. Juli 2023 bestanden gegen den Rekurrenten neun offene Betreibungen für total CHF 12'871.70 und 31 offene Verlustscheine für total CHF 75'152.38. Sein Einkommen war gepfändet (Akten BdM S. 190–193). Damit haben die Schulden des Rekurrenten seit dem 24. Oktober 2022 um CHF 7'009.35 zugenommen. Der Rekurrent legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die fünf zusätzlichen Betreibungen seit dem 24. Oktober 2022 weder Schulden betreffen, die im Fall des Nachweises der Tilgung in seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt worden sind, noch solche, die er hätte vermeiden können. Aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.1.6.1) kann die zusätzliche Verschuldung auch nicht mit den Kosten der Betreuung des Sohns gerechtfertigt werden. Unter den gegebenen Umständen lässt sich das Anwachsen der Schulden des Rekurrenten zwischen dem 24. Oktober 2022 und dem 14. Juli 2023 trotz der Einkommenspfändung nur damit erklären, dass er die Ausgaben für sich und/oder seinen Sohn nicht seinen finanziellen Verhältnissen angepasst hat. Daher ist die zusätzliche Verschuldung von CHF 7'009.35 als mutwillig zu qualifizieren.

3.1.7.2 Zudem hat sich der Rekurrent in der erwähnten Zeit auch nicht genügend darum bemüht, sein Arbeitspensum und damit den Umfang der Schuldentilgung durch die Einkommenspfändung zu erhöhen. Gemäss seinen eigenen Angaben arbeitete er bloss mit einem Pensum von 40–50 % (Stellungnahme vom 29. September 2023, Ziff. 7 [Akten BdM S. 215]). Trotz der Betreuung des inzwischen elf Jahre alten Sohns an Wochenenden und während der Ferien wäre es dem Rekurrenten offensichtlich möglich und zumutbar gewesen, mit einem deutlich höheren Pensum zu arbeiten. Wie bereits festgestellt worden ist (vgl. oben E. 3.1.3.2), ist es auch nicht glaubhaft, dass die Möglichkeiten des Rekurrenten, einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mehr als 50 % nachzugehen, durch unvorhersehbare kurzfristige Betreuungseinsätze erheblich beeinträchtigt worden sind. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass es dem vollständig arbeitsfähigen Rekurrenten mit genügend intensiven und hinreichend breit gefächerten Suchbemühungen möglich gewesen wäre, eine zusätzliche Arbeitsstelle oder eine Arbeitsstelle mit einem höheren Pensum zu finden. Die eingereichten Unterlagen (Akten BdM S. 235–246: 2019 eine Bewerbung um Stelle im […], 2021 eine Bewerbung als […] und eine Bewerbung als […] sowie 2022 zwei Bewerbungen als […], eine Bewerbung als […] und eine Anfrage nach einem Ausbildungsplatz im Bereich Gastronomie oder soziokulturelle Animation) belegen weder hinsichtlich Intensität noch hinsichtlich Spektrum der unterschiedlichen Stelle hinreichende Suchbemühungen.

3.1.8   Am 8. August 2024 bestanden gegen den Rekurrenten eine offene Betreibung für CHF 4'014.10 und 42 offene Verlustscheine für total CHF 88'048.04 (Akten JSD S. 62–66). Damit haben die Schulden des Rekurrenten seit dem 14. Juli 2023 um CHF 4'038.06 zugenommen. In seiner Rekursbegründung (Rz. 17) behauptete der Rekurrent, sein Sohn habe ab Sommer 2023 wieder bei ihm in Basel gewohnt. In seiner Eingabe vom 10. Februar 2025 (S. 2) erklärte er allerdings, sein Sohn sei im November 2023 zu ihm gezogen. Dies entspricht auch den Angaben auf der Anmeldebescheinigung (Beilage 10 zur Eingabe vom 10. Februar 2025), wo als Zuzugsdatum der 1. November 2023 angegeben wird. Damit ist davon auszugehen, dass der Sohn seit November 2023 wieder beim Rekurrenten in Basel wohnt. Trotzdem hat der Rekurrent nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent die Zunahme seiner Schulden nicht hätte verhindern können, wenn er sich genügend um ein angemessenes Einkommen bemüht und die Ausgaben für sich und seinen Sohn seinen finanziellen Verhältnissen angepasst hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent selbst bereits in seiner Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren (Rz. 11 [Akten JSD S. 27]) erklärt hat, sein Sohn sei nun zwölf Jahre alt. Daher nehme der unmittelbare Betreuungsbedarf ab und könne er in grösserem Umfang zuverlässig einer Arbeit nachgehen. Gemäss der Abrechnung der Arbeitslosenkasse für November 2024 läuft die Rahmenfrist vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 und beträgt der versicherte Verdienst CHF 4'237.–. Folglich ist davon auszugehen, dass der Rekurrent von Februar bis Juli 2024 oder von August 2023 bis Juli 2024 durchschnittlich einen Bruttolohn von CHF 4'237.– verdient hat (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 Arbeitslosenversicherungsverordnung [SR 837.02, AVIV]). Dies entspricht einem geschätzten durchschnittlichen Nettolohn von CHF 3'600.–. Damit konnte der Rekurrent den Bedarf von sich und seinem Sohn decken. Für das Jahr 2024 ist von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Rekurrenten und seines Sohns von rund CHF 3'500.– auszugehen (Grundbetrag Rekurrent CHF 1'350.– + Grundbetrag Sohn CHF 600.– + Bruttomietzins CHF 850.– [Beilage 6 zur Eingabe vom 10. Februar 2025] + obligatorische Krankenpflegeversicherung Rekurrent CHF 533.– [vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 10. Februar 2025] + obligatorische Krankenpflegeversicherung Sohn CHF 171.– [Beilage 4 zur Eingabe vom 10. Februar 2025] = CHF 3'504.–). Aus den vorstehenden Gründen ist die zusätzliche Verschuldung von CHF 4'038.06 in der Zeit vom 14. Juli 2023 bis am 8. August 2024 als mutwillig zu qualifizieren. Im Übrigen wären der Rückstufungsgrund und die Verhältnismässigkeit der Rückstufung aber auch dann zu bejahen, wenn die Mutwilligkeit für die erwähnte Periode verneint würde.

3.1.9

3.1.9.1 Am 18. Februar 2025 bestanden gegen den Rekurrenten drei offene Betreibungen für total CHF 4'759.85 und 42 offene Verlustscheine für total CHF 88'048.04 (Beilage zur Vernehmlassung vom 4. März 2025). Damit haben die Schulden des Rekurrenten seit dem 8. August 2024 um CHF 745.75 zugenommen. Diese Zunahme resultiert aus einer Betreibung der […] AG vom 13. September 2024 für CHF 166.60 und einer Betreibung der […] AG vom 28. Oktober 2024 für CHF 579.15 (Beilage zur Vernehmlassung des JSD vom 4. März 2025).

3.1.9.2 In seiner Rekursbegründung (Rz. 9) behauptet der Rekurrent, seine befristete (wohl bis 31. Juli 2024 [vgl. Akten BdM S. 251]) Stelle beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt sei nicht verlängert worden, weil aufgrund einer inzwischen erfolgten Änderung der gesetzlichen Grundlagen in der Betreuung keine Personen ohne Ausbildung als Fachmann/-frau Betreuung (FaBe) mehr arbeiten könnten. Er habe sich deshalb entschlossen, eine Ausbildung zum Podologen zu absolvieren, die er im März 2025 abschliessen werde und mit der er sich eine langfristige berufliche Grundlage schaffen werde. In seiner Eingabe vom 10. Februar 2025 (S. 1 f.) behauptete der Rekurrent, er habe Ende Januar 2025 die theoretische Prüfung der Ausbildung zum Podologen bestanden und werde den Praxisteil Anfang März 2025 abschliessen. Sobald er über das Zertifikat als diplomierter Fusspfleger verfüge, werde er sich umgehend um eine Arbeitsstelle in diesem Bereich bemühen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen im Bereich der Fusspflege sei in Basel gross und seine Verdienstaussichten daher gut. Seine Arbeit für den Verein […] habe er ab Herbst 2024 zurückgestellt. Ab März 2025 wäre er für Einsätze wieder verfügbar. Zudem habe er in Erfahrung bringen können, dass in der Kinderbetreuung auch wieder Personen ohne FaBe-Abschluss angestellt würden, weil etliche Stellen nicht mit Personen mit einem solchen Abschluss hätten besetzt werden können. Ob diese Darstellung in jeder Hinsicht den Tatsachen entspricht, kann offenbleiben, weil sie auch bei Wahrunterstellung nichts daran ändert, dass ein Rückstufungsgrund vorliegt und die Rückstufung verhältnismässig ist. Die diesbezüglichen Beweisanträge des Rekurrenten auf Parteibefragung sind daher mangels Rechtserheblichkeit der Tatsachenbehauptungen, die er damit beweisen will, abzuweisen. Zugunsten des Rekurrenten kann davon ausgegangen werden, dass sein Entscheid, eine Ausbildung zum Podologen zu absolvieren, vertretbar ist. Daher ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er in der Zeit von August 2024 bis März 2025 kein anderes Einkommen als Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich rund CHF 3'170.– (vgl. Beilage 7 zur Eingabe vom 10. Februar 2025) erzielt hat.

3.1.9.3 Für das Jahr 2025 ist für den Rekurrenten und seinen Sohn von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von rund CHF 3'160.– auszugehen (Grundbetrag Rekurrent CHF 1'350.– + Grundbetrag Sohn CHF 600.– + Bruttomietzins CHF 850.– [Beilage 6 zur Eingabe vom 10. Februar 2025] + obligatorische Krankenpflegeversicherung Rekurrent CHF 533.– - Prämienverbilligung Rekurrent CHF 346.– [Beilage 3 zur Eingabe vom 10. Februar 2025] + obligatorische Krankenpflegeversicherung Sohn CHF 171.– [vgl. Beilage 4 zur Eingabe vom 10. Februar 2025]). Damit war es dem Rekurrenten mit seinem Einkommen in der Zeit von Oktober 2024 bis März 2025 nicht möglich, über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehende Kosten zu begleichen. Allerdings hat der Rekurrent nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass die Forderungen der […] AG und der […] AG (oben E. 3.1.9.1) auch dann entstanden wären, wenn er die Ausgaben für sich und seinen Sohn seinen finanziellen Verhältnissen angepasst hätte. Bei der Forderung der Zusatzversicherung ist dies offensichtlich nicht der Fall. Seit mehr als zehn Jahren bezieht der Rekurrent Sozialhilfe oder erzielt er ein Einkommen, welches das betreibungsrechtliche Existenzminimum nur in relativ bescheidenem Umfang übersteigt. Zudem ist er inzwischen mit mehr als CHF 90'000.– verschuldet. Diesen finanziellen Verhältnissen ist der Abschluss von Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht angemessen. Der Rekurrent hätte daher die zusätzliche Schuld von CHF 166.60 verhindern können und müssen, indem er auf Zusatzversicherungen verzichtet hätte. Aus den vorstehenden Gründen ist die zusätzliche Verschuldung von CHF 745.75 in der Zeit vom 8. August 2024 bis am 18. Februar 2025 als mutwillig zu qualifizieren. Im Übrigen wären der Rückstufungsgrund und die Verhältnismässigkeit der Rückstufung aber auch dann zu bejahen, wenn die Mutwilligkeit für die erwähnte Periode verneint würde.

3.1.9.4 Der Rekurrent hat eine Rechnung einer Anwältin mit Kanzlei in Basel vom 27. August 2023 eingereicht (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 29. September 2023 [Akten BdM S. 221 f.]). Damit wird nach Abzug eines geleisteten Vorschusses von CHF 1'000.– und einer Deckung durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement von CHF 823.90 eine Entschädigung von CHF 347.90 geltend gemacht. Abgesehen vom Abschluss des Dossiers und der Aktenherausgabe betrifft die Rechnung Bemühungen zwischen dem 18. Mai und dem 24. August 2021. Als Betreff wird Familiennachzug angegeben. Allerdings sind darin auch Eingaben an die KESB und ein Gespräch mit der KESB enthalten. Aus dieser Rechnung kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da er damals Sozialhilfe bezogen hat, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent in der Zeit der in Rechnung gestellten Bemühungen prozessual bedürftig gewesen ist. Der Umstand, dass nur ein Teil des Aufwands der Anwältin vom JSD gedeckt worden ist, lässt sich daher nur damit erklären, dass ein Teil ihrer Bemühungen aussichtslos oder nicht erforderlich gewesen ist. Die betreffenden Kosten sind daher nicht als notwendige Ausgaben zu berücksichtigen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent den Vorschuss zwischen dem 15. September 2020 und dem 30. November 2021 geleistet hat. Bezüglich der in dieser Zeit entstandenen zusätzlichen Schulden wird ihm ohnehin keine Mutwilligkeit vorgeworfen. Dass der Rekurrent die verbleibende Entschädigung von CHF 347.90 tatsächlich bezahlt hat, ist nicht erstellt.

3.1.10 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass beim Rekurrenten ein aktuelles ernsthaftes Integrationsdefizit besteht in der Form der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen.

3.2      Das JSD scheint der Meinung zu sein, dass der Rekurrent aufgrund seines jahrelangen Sozialhilfebezugs und seiner geringen Arbeitspensen auch das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht erfülle (vgl. angefochtener Entscheid, E. 12). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Rekurrent wurde per 1. Juli 2021 und damit mehr als drei Jahre vor dem angefochtenen Entscheid von der Sozialhilfe abgelöst und das JSD behauptet zu Recht nicht einmal, dass ein erneuter Sozialhilfebezug drohe. Unter diesen Umständen begründet der frühere Sozialhilfebezug kein aktuelles Integrationsdefizit mehr. Das JSD macht auch nicht geltend, dass der Rekurrent mit den seit der Ablösung von der Sozialhilfe erzielten Einkünften seine Lebenshaltungskosten und seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn bei Vermeidung unnötiger Ausgaben nicht decken könnte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sogar die vom Rekurrenten während seiner Ausbildung zum Podologen bezogenen Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich rund CHF 3'170.– pro Monat (vgl. oben E. 3.1.9.2) das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rekurrenten und seines Sohns von rund CHF 3'160.– (vgl. oben E. 3.1.9.3) knapp gedeckt haben. Zudem ist davon auszugehen, dass der Rekurrent nach dem Abschluss seiner Ausbildung spätestens nach der Klärung der Probleme betreffend den Schulbesuch seines Sohns (vgl. dazu unten E. 4.1.1.3) bald wieder ein etwas höheres Einkommen erzielen wird. Damit ist anzunehmen, dass der Rekurrent seine Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE), deckt. Wenn eine ausländische Person diese Voraussetzung mit einem Teilzeitpensum erfüllt, kann von ihr zur Bejahung einer genügenden beruflichen Integration entgegen der Ansicht des JSD nicht verlangt werden, dass sie mit einem höheren Pensum arbeitet. Dies gilt erst Recht für einen alleinerziehenden Elternteil, der wie der Rekurrent in erheblichem Umfang Kinderbetreuungsaufgaben wahrnimmt. Da ein Integrationsdefizit betreffend die Teilnahme am Wirtschaftsleben ohnehin zu verneinen ist, ist der Beweisantrag auf Parteibefragung des Rekurrenten zu diesbezüglichen Behauptungen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 9) bereits mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen.

4.

4.1      Die Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG ist nach dem in E. 3 vorstehend Gesagten gegeben. Es bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sind. 

4.1.1     

4.1.1.1 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Familienrecht hat das Bundesgericht im Sinn einer Richtlinie das Schulstufenmodell für verbindlich erklärt. Gemäss diesem ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kinds eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahrs ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann in pflichtgemässer gerichtlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden (AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 5.2.2; vgl. BGE 147 III 308 E. 5.2 und 5.4 sowie 144 III 481 E. 4.7.6 und 4.7.9). Der am […] 2011 geborene Sohn des Rekurrenten vollendete am […] 2024 sein 13. Altersjahr. Es ist davon auszugehen, dass er im August 2024 in die Sekundarstufe I übergetreten ist (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a und b, § 5 und § 56 Abs. 1 Schulgesetz [SG 410.100]). Nach familienrechtlichen Massstäben wäre dem Rekurrenten daher seit August 2024 grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Dies gilt erst recht im Ausländerrecht, in dem die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bereits früher bejaht wird als im Familienrecht. Abgesehen allenfalls von einer Übergangsfrist zur Klärung der Probleme betreffend den Schulbesuch seines Sohns (vgl. dazu unten E. 4.1.1.3) besteht kein Grund, weshalb dem Rekurrenten nach Abschluss seiner Ausbildung im März 2025 wegen der Betreuung seines Sohns ausnahmsweise nur ein kleineres Arbeitspensum zumutbar sein sollte.

4.1.1.2 Nachdem der Rekurrent in seiner Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren (Rz. 11 [Akten JSD S. 27]) noch selbst erklärt hat, er könne in grösserem Umfang als bisher zuverlässig einer Arbeit nachgehen, weil sein Sohn nun zwölf Jahre alt sei und der unmittelbare Betreuungsaufwand daher abnehme, scheint er in seiner Eingabe vom 10. Februar 2025 (S. 2) die Zumutbarkeit eines Pensums von 80 % allenfalls implizit in Frage stellen zu wollen. An der erwähnten Stelle behauptet er erstmals, sein Sohn kämpfe mit seiner psychischen Gesundheit. Dies stelle den Rekurrenten in der Erziehung und im Zusammenwohnen vor grosse Herausforderungen. Zudem sei die Betreuung des Sohns aus dem erwähnten Grund immer noch zeitintensiv. Zurzeit finde beim Sohn ein Schulwechsel statt. Zum Beweis beantragt der Rekurrent eine Parteibefragung und die Einholung einer schriftlichen Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin des KJD. Der Rekurrent behauptet nicht einmal, dass die geltend gemachten Umstände erst nach der Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren eingetreten seien. Abgesehen allenfalls von der Behauptung eines Schulwechsels handelt es sich bei den erwähnten Behauptungen und Beweisanträgen somit um unzulässige Noven, weil sie vom anwaltlich vertretenen Rekurrenten bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres bereits mit der Rekursbegründung hier hätten vorgebracht werden können (vgl. oben E. 3.1.3.2). Im Übrigen könnte der Rekurrent aus seinen Behauptungen auch bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Umstand, dass die Betreuung des Sohns aufgrund psychischer Probleme erhöhte Anforderungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht stellte, änderte nichts daran, dass es dem Rekurrenten neben der Betreuung eines einzigen Kinds von 13 Jahren zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % nachzugehen. Die erwähnten Beweisanträge sind daher wegen Verspätung und mangels Rechtserheblichkeit der Tatsachenbehauptungen, die er damit beweisen will, abzuweisen.

4.1.1.3 Mit seiner Replik macht der Rekurrent geltend, sein Sohn brauche ihn heute mehr denn je. Zurzeit gebe es Probleme, weil sein Sohn nicht in die Schule gehe und vor allem zuhause beim Rekurrenten sei. Diese Darstellung wird durch den Bericht der Sozialarbeiterin vom 4. April 2025 bestätigt. Aufgrund dieser besonderen Situation mag dem Rekurrenten ein Arbeitspensum von 80 % vorübergehend nicht zumutbar sein. Da ein Kind von gut 13 Jahren keiner ständigen Betreuung und Überwachung bedarf, steht aber auch der Umstand, dass sein Sohn zurzeit nicht zur Schule geht, einer Erwerbstätigkeit des Rekurrenten im Umfang von mindestens 50 % nicht entgegen. Bereits mit einem solchen Pensum ist es dem Rekurrenten möglich, den laufenden Bedarf von sich und seinem Sohn zu decken. Der Sohn des Rekurrenten untersteht der Schulpflicht (vgl. § 55 und § 56 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Schulgesetz). Dass im vorliegenden Fall die strengen Voraussetzungen für Homeschooling (vgl. dazu VGE VD.2018.97 vom 25. September 2018 E. 2.2) erfüllt wären, erscheint ausgeschlossen. Dass der Sohn des Rekurrenten nicht zur Schule geht und sich vor allem zuhause beim Rekurrenten aufhält, kann deshalb höchstens eine vorübergehende Situation darstellen. Spätestens wenn die Probleme betreffend den Schulbesuch des Sohns des Rekurrenten geklärt sind, ist es dem Rekurrenten zumutbar, einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % nachzugehen. Mit einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % kann der Rekurrent ein Einkommen erzielen, mit dem er den laufenden Bedarf von sich und seinem Sohn decken sowie seine bestehenden Schulden nach und nach abbauen kann.

4.1.2   Mit der Verfügung vom 7. März 2024 (E. 3) hat der Bereich BdM den weiteren Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz an die Bedingungen geknüpft, dass der Rekurrent keine neuen Schulden mehr verursacht und die bestehenden Verpflichtungen nach Möglichkeit nach und nach begleicht. Für den Fall, dass der Rekurrent diese Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht einhält und sich diese Massnahme als verhältnismässig erweisen sollte, droht dem Rekurrenten somit der Widerruf oder die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dies ist geeignet, den Rekurrenten dazu zu bewegen, keine Verpflichtungen mehr einzugehen, die er nicht erfüllen kann, sowie seine bestehenden Verpflichtungen soweit möglich zu erfüllen und damit das bestehende ernsthafte Integrationsdefizit zu beseitigen. Die Einwände des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Eignung der Rückstufung in Frage zu stellen. Er macht geltend, ein Abbau seiner Schulden sei ihm nur mit einer Festanstellung mit hohem Pensum und gutem Verdienst möglich. Seine Chancen, eine solche zu finden, seien mit einer blossen Aufenthaltsbewilligung deutlich geringer als mit einer Niederlassungsbewilligung. Daher sei die Rückstufung im Hinblick auf den von ihm verlangten Schuldenabbau kontraproduktiv (vgl. Rekursbegründung, Rz. 19). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung grundsätzlich erst nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren in Betracht kommt (vgl. Art. 34 Abs. 2 und 4, Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 5 AIG). Folglich sind sehr viele Ausländerinnen und Ausländer gezwungen, mit einer Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsstelle zu suchen. Es ist notorisch, dass dies auch einem Grossteil von ihnen gelingt. Dementsprechend hat das Bundesgericht einem Beschwerdeführer, der einen mit demjenigen des Rekurrenten vergleichbaren Einwand erhoben hat, entgegengehalten, er übersehe, dass die Aufenthaltsbewilligung –  regelmässig als Vorstufe zur Niederlassungsbewilligung – die Arbeitstätigkeit zulässt und zahlreiche Personen gestützt auf eine solche einer Arbeit nachgehen (BGer 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.3.1). Bei einer allfälligen verbleibenden Erschwerung der Stellensuche handelt es sich um die Konsequenz der vom Gesetzgeber gewollten Rechtsfigur der Rückstufung, bei der die Niederlassungs- durch die weniger günstige Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird (vgl. BGer 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.3.1). Diese kann nicht gegen die Eignung der Rückstufung ins Feld geführt werden.

4.2      Da sich der Rekurrent weder durch die Schreiben des Bereichs BdM vom 17. Juli 2013, 9. Februar 2016 und 7. September 2018, noch durch die Integrationsvereinbarung vom 30. September 2014 noch durch die Verwarnung vom 18. September 2020 (vgl. dazu angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 6–10 und E. 5) dazu hat bewegen lassen, keine neuen Schulden mehr anzuhäufen und den bestehenden Schuldenberg abzutragen, ist die Rückstufung zur Vermeidung weiterer Schuldenwirtschaft auch erforderlich. 

4.3      Schliesslich ist die Rückstufung dem Rekurrenten zumutbar. Der Rekurrent macht geltend, aufgrund der Befristung der Aufenthaltsbewilligung auf ein Jahr müsse er im Fall der Rückstufung jährlich neu um sein Verbleiberecht in der Schweiz bangen. Dies stelle eine «riesige und dauerhafte Belastung» dar (Rekursbegründung, Rz. 19). Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Zumutbarkeit der Rückstufung in Frage zu stellen. Wenn er keine neuen unbezahlten Schulden mehr verursacht und seine bestehenden Schulden soweit möglich abbaut, ist der weitere Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz nicht gefährdet, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 14). Dass mit der Rückstufung ein gewisser Druck auf den Rekurrenten ausgeübt wird, der ihn dazu veranlassen soll, künftig seinen Verpflichtungen nachzukommen, ist der vom Gesetz intendierte Zweck der Rückstufung und dem Rekurrenten ohne Weiteres zuzumuten. Ein besonderer Grund, aus dem die Rückstufung für den Rekurrenten nicht zumutbar sein könnte, wird von ihm nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Beseitigung des ernsthaften Integrationsdefizits des Rekurrenten sein Interesse, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten und die mit der Rückstufung einhergehende Verschlechterung seiner Rechtsposition abzuwenden.

4.4      Daraus folgt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig erscheinen. Der dagegen erhobene Rekurs ist demzufolge abzuweisen.

5.

5.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Diese gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

5.2      Der Zeitaufwand der Rechtsvertreterin des Rekurrenten ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die Instruktion, die Rekursanmeldung vom 9. Oktober 2024, die Rekursbegründung vom 16. Dezember 2024, das Fristerstreckungsgesuch vom 24. Januar 2025, die Eingabe vom 10. Februar 2025, das Studium der Vernehmlassung des JSD, das Fristerstreckungsgesuch vom 27. März 2025 und die Replik vom 30. April 2025 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von rund zwölf Stunden angemessen. Dieser ergibt multipliziert mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Rechtspflege (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) ein Honorar von CHF 2'400.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 72.– berücksichtigt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, Advokatin Selina Fastrich, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 2'472.–, einschliesslich Auslagen, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2025.6 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.06.2025 VD.2025.6 (AG.2025.369) — Swissrulings