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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2025 VD.2025.43 (AG.2025.480)

7 août 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,694 mots·~18 min·2

Résumé

Beiträge an die Kosten der Unterbringung und Betreuung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.43

URTEIL

vom 7. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____                                                                                      Rekurrentin

[...]   

B____                                                                                         Rekurrent

[...]   

gegen

Kinder- und Jugenddienst

Leonhardsstrasse 45, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements

vom 11. Februar 2025

betreffend Beiträge an die Kosten der Unterbringung und Betreuung

Sachverhalt

Am 22. Dezember 2022 verfügte der Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (nachfolgend KJD), dass die Eltern von C____ ab dem 3. Oktober 2022 einen Elternbeitrag von CHF 2'143.– pro Monat an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter zu leisten haben.

Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022 erhoben die Eltern Rekurs beim Erziehungsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend ED). Mit Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 beantragten die damals anwaltlich vertretenen Eltern, die Verfügung vom 22. Dezember 2022 sei aufzuheben und sie seien zur Leistung eines Elternbeitrags an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter von maximal CHF 1'938.35 für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. März 2023 und von maximal CHF 8.45 für die Zeit ab dem 1. April 2023 zu verpflichten.

Am 27. September 2023 verfügte der KJD, dass die Eltern ab dem 1. Juni 2023 an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter einen Elternbeitrag von CHF 1'169.05 pro Monat und einen Beitrag in der Höhe der Ausbildungszulage von derzeit CHF 250.– pro Monat zu leisten haben.

Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 schrieb das ED den Rekurs als gegenstandslos ab und lehnte das Gesuch der Eltern um unentgeltliche Verbeiständung ab.

Am 21. Februar 2025 erhoben die Eltern beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs gegen den Entscheid vom 11. Februar 2025. Am 17. März 2025 überwies der Regierungspräsident diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2025 beantragte das ED die Abweisung des Rekurses. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2025 teilten die Eltern dem Verwaltungsgericht mit, dass die Tochter ihre Ausbildung abgebrochen habe, reichten einen Beweis dafür ein, dass der Lehrvertrag per 14. Mai 2025 aufgelöst worden war, und beantragten sinngemäss, dass sie aufgrund des Ausbildungsabbruchs von sämtlichen Beiträgen für ihre Tochter zu befreien seien.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 17. März 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2      Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.4      Das ED macht geltend, der vorliegende Rekurs richte sich weder gegen die Höhe der Beiträge der Eltern an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter noch gegen die Abweisung des Gesuchs der Eltern um unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Vernehmlassung Rz. 1). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Im sinngemässen Antrag auf vollständige Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter ist offensichtlich der implizite Eventualantrag auf Reduktion dieser Beiträge enthalten. Zu Ausführungen betreffend die Höhe der Beiträge hatten die Eltern im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren keinen Anlass, weil das ED ihren verwaltungsinternen Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben und sich deshalb im angefochtenen Entscheid selbst nicht zur Berechnung und Höhe der Beiträge geäussert hat. Die Eltern machen im vorliegenden Rekurs geltend, dass sie ein Recht auf unentgeltlichen Beistand hätten. Da sie im vorliegenden Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten sind, ist daraus zu schliessen, dass sie sinngemäss auch die Aufhebung der Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren beantragen.  

2.

2.1      Der KJD hat sich in seiner Verfügung vom 27. September 2023 zum Elternbeitrag für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 nicht geäussert. Daher ist davon auszugehen, dass er seine Verfügung vom 22. Dezember 2022 betreffend diese Periode nicht in Wiedererwägung gezogen hat. Dementsprechend hat das ED richtig festgestellt, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2022 für den Zeitraum vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 nicht durch die Verfügung vom 27. September 2023 ersetzt worden ist und weiterhin Geltung beansprucht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.4).

2.2     

2.2.1   Das ED ist jedoch der Meinung, die Eltern hätten konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie den mit der Verfügung vom 22. Dezember 2022 festgesetzten Elternbeitrag akzeptierten, indem sie nach der Eröffnung der Verfügung vom 27. September 2023 die ausstehenden Beträge mindestens teilweise beglichen hätten. Damit bestehe kein Interesse mehr an der Weiterführung des Rekursverfahrens betreffend die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 und könne dieses insoweit als gegenstandslos abgeschrieben werden (angefochtener Entscheid E. 1.4). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zunächst haben die Eltern gemäss dem Schreiben des ED vom 27. März 2024 gemäss Auskunft des KJD nur einen Teil der gemäss der Verfügung vom 22. Dezember 2022 für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 geschuldeten Beiträge bezahlt. Aus einer bloss teilweisen Bezahlung kann offensichtlich nicht auf ein Einverständnis mit dem gesamten verfügten Betrag geschlossen werden. Die teilweise Bezahlung erlaubt aber auch nicht den Schluss, dass die Eltern mit der Verfügung vom 22. Dezember 2022 in einem über die in der Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 genannten Maximalbeträge hinausgehenden Umfang einverstanden gewesen seien. Zunächst hat das ED nicht einmal festgestellt, dass die Eltern mehr als die erwähnten Maximalbeträge bezahlt haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte daraus aber nicht auf ein Einverständnis im Umfang der Zahlungen geschlossen werden. Indem die Eltern einen Anwalt mit der Anfechtung der Verfügung vom 22. Dezember 2022 beauftragt haben und dieser in ihrem Namen eine Rekursbegründung eingereicht hat, haben die Eltern unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Verfügung jedenfalls im über die in der Rekursbegründung genannten Maximalbeträge hinausgehenden Umfang nicht einverstanden sind. In der Verfügung vom 27. September 2023 hat sich der KJD zu den Elternbeiträgen für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 nicht geäussert. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb die Eltern ihre Meinung betreffend die Beiträge für die erwähnte Periode plötzlich geändert haben sollten. Unter diesen Umständen mussten die Behörden damit rechnen, dass die Teilzahlungen auf anderen Motiven beruhen und durften sie deshalb daraus nicht auf ein konkludentes Einverständnis schliessen. Dementsprechend machen die Eltern in ihrem Rekurs glaubhaft geltend, sie hätten nicht aufgrund eines Einverständnisses mit dem Elternbeitrag, sondern aus Angst vor möglichen Konsequenzen seitens der Behörden teilweise Zahlungen geleistet, und sie hätten nie die Absicht gehabt, mit diesen Zahlungen ihr Einverständnis mit den Beiträgen zu signalisieren. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Rekursverfahren betreffend den Elternbeitrag für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 nicht gegenstandslos geworden ist. Folglich ist Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, mit der das ED den Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben hat, betreffend den Elternbeitrag für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 aufzuheben.

2.2.2   In ihrer Rekursbegründung haben die Eltern geltend gemacht, dass sich das Haushaltseinkommen per 1. April 2023 verringere. Zudem sei das Haushaltseinkommen bereits vor der geltend gemachten Reduktion tiefer gewesen als gemäss dem Bestandteil der Verfügung vom 22. Dezember 2022 bildenden Berechnungsblatt. Schliesslich haben die Eltern gerügt, dass bereits für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 Schuldentilgung im Umfang von CHF 1'290.65 pro Monat und Kosten von U-Abos von CHF 153.– zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien (Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 Rz. 7 und 9–12). Mit diesen Rügen hat sich das ED weder im angefochtenen Entscheid noch in der Vernehmlassung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen ist die Sache betreffend den Elternbeitrag für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 an das ED zurückzuweisen zur eingehenden Prüfung unter Mitberücksichtigung der mit der Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 erhobenen Rügen und zum Entscheid in der Sache.

3.

3.1      Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trotz Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wird die in Art. 58 Abs. 1 VwVG geregelte Möglichkeit der Wiedererwägung lite pendente auch für das kantonale verwaltungsinterne Rekursverfahren bejaht (VGE VD.2025.2 vom 5. Juni 2025 E. 1.4.1; vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 [nachfolgend Schwank, Handbuch], 462; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003 [nachfolgend Schwank, Diss.], S. 168).

3.2     

3.2.1   Mit seiner Verfügung vom 27. September 2023 hat der KJD seine Verfügung vom 22. Dezember 2022 betreffend den Elternbeitrag für die Zeit ab 1. Juni 2023 implizit in Wiedererwägung gezogen und ersetzt (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 58 N 44), wie das ED richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3).

3.2.2   Mit dem Erlass der neuen Verfügung wird das Rekursverfahren grundsätzlich nur insoweit gegenstandslos, als damit den im Rekursverfahren gestellten Anträgen der Rekurrierenden entsprochen wird (vgl. VGE VD.2020.41 vom 26. Oktober 2020 E. 3.3; BGE 113 V 237 E. 1a, 107 V 250 E. 3; BVGer A-4044/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 1.2.1; Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 58 N 20; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N 45, 48 und 52; Wiederkehr/Meyer/Böhme, VwVG Kommentar, Zürich 2022, Art. 58 N 13). Soweit die Vorinstanz mit der neuen Verfügung den im Rekursverfahren gestellten Anträgen der Rekurrierenden nicht entsprochen hat, bleibt die Sache bei der Rekursinstanz rechtshängig (vgl. BGE 107 V 250 E. 3; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N 52), ist das Rekursverfahren fortzusetzen und hat die Rekursinstanz über die strittig gebliebenen Punkte materiell zu entscheiden (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; BGE 113 V 237 E. 1a, 107 V 250 E. 3; Mächler, a.a.O., Art. 58 N 20 und 22; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N 52; Schwank, Diss., S. 169; Schwank, Handbuch, S. 463; Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 58 N 13). Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Rekurrierenden die neue Verfügung angefochten haben (vgl. BGE 113 V 237 E. 1a, 107 V 250 E. 3; Mächler, a.a.O., Art. 58 N 22). Soweit die Vorinstanz den Anträgen der Rekurrierenden im Rekursverfahren nicht entsprochen hat, gilt die während des Rekursverfahrens erlassene neue Verfügung im Grundsatz als durch den bereits erhobenen Rekurs gegen die ursprüngliche Verfügung mit angefochten (vgl. BVGer A-4044/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 1.2.1, B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 4.2; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N 46). Die vorstehend dargelegten Regeln gelten grundsätzlich selbst dann, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht. Dies hat in der Regel bloss zur Folge, dass ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 57 VwVG; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N 47).

3.2.3   Die vorstehend dargelegte Rechtslage hat das ED verkannt, indem es davon ausgegangen ist, das Rekursverfahren sei für die Zeit ab 1. Juni 2023 gegenstandslos geworden, weil die Eltern gegen die neue Verfügung vom 27. September 2023 keinen (selbständigen) Rekurs erhoben und diesbezüglich auch kein Wiedererwägungsgesuch gestellt haben (vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 9 und E. 1.4). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Rekursverfahren betreffend den Elternbeitrag auch für die Zeit ab 1. Juni 2023 nicht gegenstandslos geworden ist, soweit der KJD mit seiner Verfügung vom 27. September 2023 dem von den Eltern mit der Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 gestellten Antrag nicht entsprochen hat.

3.3      Mit der Verfügung vom 27. September 2023 hat der KJD die Eltern zusätzlich zum Elternbeitrag gemäss § 7 der Kinderbetreuungsbeitragsverordnung (KBBV, SG 212.470) gestützt auf § 6 Abs. 3 KBBV zu einem Beitrag in der Höhe der Ausbildungszulage von derzeit CHF 250.– pro Monat an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter verpflichtet. Ein solcher Beitrag ist zwar nicht Gegenstand der beim ED angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2022 gewesen. Zwischen dem Elternbeitrag gemäss § 7 KBBV und dem Beitrag gemäss § 6 Abs. 3 KBBV besteht aber ein sehr enger Zusammenhang. Im Berechnungsblatt und im Begleitschreiben wurden beide Beträge berücksichtigt und der KJD hat im Berechnungsblatt und in Ziff. 3 des Dispositivs seiner Verfügung vom 27. September 2023 sogar beide Beiträge umfassende Gesamtbeiträge festgesetzt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verfügung vom 27. September 2023 auch betreffend den Beitrag in der Höhe der Ausbildungszulage durch den bereits erhobenen Rekurs gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022 mitangefochten worden ist, und hat das ED das Rekursverfahren auch betreffend diesen Beitrag fortzusetzen und materiell zu entscheiden, ob der Beitrag gemäss § 6 Abs. 3 KBBV geschuldet ist (vgl. BGE 107 V 250 E. 3).

3.4     

3.4.1   Für die Zeit ab 1. April 2023 und damit auch für die vorliegend relevante Zeit ab 1. Juni 2023 haben die Eltern mit ihrer Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 beantragt, dass sie zu einem Elternbeitrag von maximal CHF 8.45 an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter zu verpflichten seien. Der im Dispositiv der Verfügung vom 27. September 2023 erwähnte Elternbeitrag ist nicht vergleichbar mit dem im Dispositiv der Verfügung vom 22. Dezember 2022 genannten. Im Dispositiv der Verfügung vom 22. Dezember 2022 wird der gesamte Elternbeitrag erwähnt und nicht bloss der nach Abzug der von den Eltern selbst verwalteten Beträge für den persönlichen Bedarf der Tochter, die medizinische Grundversorgung, die Integrationszulage und die eigene Betreuung der Tochter verbleibende und den Eltern in Rechnung gestellte Anteil des Elternbeitrags. Der gesamte Elternbeitrag für die Zeit ab 1. Juni 2023 beträgt gemäss dem Bestandteil der Verfügung vom 27. September 2023 bildenden Berechnungsblatt CHF 1'671.85. Der im Dispositiv der Verfügung vom 27. September 2023 erwähnte Elternbeitrag entspricht dem nach Abzug der von den Eltern selbst verwalteten Beträge für den persönlichen Bedarf der Tochter, die medizinische Grundversorgung, die Integrationszulage und die eigene Betreuung der Tochter von der Summe des Elternbeitrags von CHF 1'671.85 und der Ausbildungszulage von CHF 250.– verbleibenden und den Eltern in Rechnung gestellten Betrag (vgl. Begleitschreiben und Berechnungsblatt). Unter Mitberücksichtigung der von den Eltern selber verwalteten, aber trotzdem von ihnen zu bezahlenden Beträge beläuft sich der Elternbeitrag, den die Eltern gemäss der Verfügung vom 27. September 2023 und dem Bestandteil der Verfügung bildenden Berechnungsblatt insgesamt zu leisten haben, auf CHF 1'671.85. Somit wurde der Elternbeitrag mit der Verfügung vom 27. September 2023 im Vergleich zur Verfügung vom 22. Dezember 2022 ab dem 1. Juni 2023 nur von CHF 2'143.– pro Monat auf CHF 1'671.85 pro Monat reduziert. Zusätzlich hat der KJD die Eltern mit der Verfügung vom 27. September 2023 gestützt auf § 6 Abs. 3 KBBV zu einem Beitrag in Höhe der Ausbildungszulagen von derzeit CHF 250.– verpflichtet. Auch dieser Beitrag ist Gegenstand des verwaltungsinternen Rekursverfahrens (vgl. oben E. 3.3). Insgesamt hat der KJD dem Antrag der Eltern somit nur insoweit entsprochen, als er die von ihnen zu leistenden Beiträge für die Zeit ab Juni 2023 von CHF 2'143.– auf CHF 1'921.85 (Elternbeitrag CHF 1'671.85 + Beitrag in Höhe der Ausbildungszulage von CHF 250.‑) und damit um rund 10 % reduziert hat. Daher ist das Rekursverfahren für die Zeit ab 1. Juni 2023 nur insoweit gegenstandslos geworden, als Beiträge der Eltern von mehr als CHF 1'921.85 unter Vorbehalt einer allfälligen reformatio in peius (vgl. zur Frage der Zulässigkeit einer reformation in peius nach einer Wiedererwägung lite pendente Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N 52) nicht mehr zur Diskussion stehen. Aus den vorstehenden Gründen ist Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, mit der das ED den Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben hat, betreffend die Beiträge für die Zeit seit 1. Juni 2023 teilweise aufzuheben.

3.4.2   In seiner Vernehmlassung hat das ED zwar begründet, weshalb die Eltern für die Zeit ab 1. Juni 2023 seiner Ansicht nach einen Elternbeitrag schulden. Zur Bemessung der Höhe des Elternbeitrags hat es sich aber weder im angefochtenen Entscheid noch in seiner Vernehmlassung geäussert. Auch zur Frage, ob die Eltern zusätzlich einen Beitrag gemäss § 6 Abs. 3 KBBV zu leisten haben, fehlen jegliche Ausführungen des ED. Unter diesen Umständen ist die Sache auch betreffend die Beiträge der Eltern für die Zeit ab dem 1. Juni 2023 an das ED zurückzuweisen zur eingehenden Prüfung unter Mitberücksichtigung der mit der Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 erhobenen Rügen und zum Entscheid in der Sache. Durch die Bestätigung der Lehraufsicht vom 13. Mai 2025, die Wegfallanzeige der Ausgleichskasse vom 25. Juni 2025 und die Einladung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 12. Juni 2025 ist bewiesen, dass der Lehrvertrag der Kinderkrippe […] mit der Tochter per 14. Mai 2025 aufgelöst worden ist, dass die Tochter am 25. Juni 2025 einen Termin beim RAV gehabt hat und dass die Mutter seit dem 1. Juni 2025 für die Tochter keine Ausbildungszulagen mehr erhält. Gemäss der Darstellung der Rekurrierenden hat die Tochter ihre Ausbildung selbst abgebrochen. Diese neuen Beweismittel und diese neue Tatsachenbehauptung sind im verwaltungsinternen Rekursverfahren zu berücksichtigen (Schwank, Handbuch, S. 452). Folglich hat das Erziehungsdepartement auch zu prüfen, ob die Beitragspflicht der Eltern ab dem 15. Mai 2025 wegen der Beendigung der Ausbildung der Tochter entfallen ist.

4.

4.1      Das ED hat mit Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids erkannt, dass für das Rekursverfahren keine Kosten erhoben werden. Dies hat es damit begründet, dass im Fall der Abschreibung eines Rekursverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben würden (angefochtener Entscheid E. 4.1). Mit der weitgehenden Aufhebung der Abschreibung des Rekursverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch das vorliegende Urteil ist dem Kostenentscheid des ED die Grundlage entzogen. Daher ist auch Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und hat das ED unter Berücksichtigung des Ausgangs des Rekursverfahrens in der Sache neu über die Verteilung der amtlichen Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens zu entscheiden. Zusätzlich hat das ED ebenfalls unter Berücksichtigung des Ausgangs des Rekursverfahrens in der Sache neu zu entscheiden, ob und wenn ja in welchem Umfang den Eltern für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten ist.

4.2

4.2.1   Das ED hat erwogen, das Gesuch der Eltern um unentgeltliche Prozessführung sei gegenstandslos, weil keine Verfahrenskosten erhoben würden (angefochtener Entscheid E. 4.1). Falls das ED den Eltern mit seinem neuen Entscheid amtliche Kosten auferlegt (vgl. zu dieser Möglichkeit oben E. 5.1), erweist sich diese Erwägung als unzutreffend und hat es auch über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu entscheiden.

4.2.2   Das Gesuch der Eltern um unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren hat das ED mangels Glaubhaftmachung der prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 4). Das ED hat die prozessuale Bedürftigkeit der Eltern sowohl für den Zeitpunkt der Einreichung der Rekursbegründung mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Februar 2023 als auch für die Zeit ab 1. Juni 2023 geprüft und verneint (angefochtener Entscheid E. 4.4 f.).

Für Februar und März 2023 weicht die Berechnung des ED nur insoweit von den Angaben in der Rekursbegründung ab, als nach Ansicht der Eltern zusätzlich CHF 53.– für ein U-Abo für ihre Tochter zu berücksichtigen sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5; Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 Rz. 12). Bei zusätzlicher Berücksichtigung dieser Kosten beliefe sich der monatliche Überschuss statt auf CHF 834.60 auf CHF 781.60. Auch mit einem solchen monatlichen Überschuss hätte das ED die prozessuale Bedürftigkeit der Eltern zu Recht verneint.

Da die Eltern für die Finanzierung ihrer Anwaltskosten den Überschuss von mehreren Monaten benötigen, ist für die Beurteilung ihrer prozessualen Bedürftigkeit aber auch relevant, über welchen Überschuss sie in den Folgemonaten verfügt haben. Diesbezüglich besteht zwischen der Berechnung des ED und den Angaben in der Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 bereits insoweit eine wesentliche Differenz, als das ED erst ab dem 1. Juni 2023 von einem reduzierten Einkommen ausgeht, während die Eltern eine Reduktion des Einkommens bereits ab 1. April 2023 geltend machen. Weiter ist das ED für die Zeit ab der Reduktion gestützt auf das Bestandteil der Verfügung des KJD vom 27. September 2023 bildende Berechnungsblatt ohne eigene Überprüfung von einem Haushaltseinkommen von CHF 10'984.60 ausgegangen. Die Eltern hingegen haben in ihrer Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 geltend gemacht, dass nach der Reduktion nur noch von einem Haushaltseinkommen von CHF 7'892.90 ausgegangen werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5; Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 Rz. 8 und 12). Ab wann sich das Haushaltseinkommen reduziert hat und wie hoch das reduzierte Haushaltseinkommen gewesen ist, hat das ED im Rahmen der Beurteilung des Rekurses in der Sache ohnehin zu prüfen und zu entscheiden. Daher wird auch Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, mit dem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen worden ist, aufgehoben, und hat das ED unter Berücksichtigung der für den Sachentscheid getroffenen Feststellungen betreffend Zeitpunkt und Höhe des Haushaltseinkommens die prozessuale Bedürftigkeit erneut zu prüfen sowie neu über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und nötigenfalls erstmals über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. dazu oben E. 5.2.1) für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu entscheiden.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das ED das verwaltungsinterne Rekursverfahren im Umfang von mehr als 90 % der strittigen Beiträge zu Unrecht als gegenstandslos erachtet hat und dass folglich im Umfang von mehr als 90 % der strittigen Beiträge sein Abschreibungsentscheid aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an das ED zurückzuweisen sind. Damit wird der vorliegende Rekurs nur insoweit abgewiesen, als der Abschreibungsentscheid des ED im Umfang von weniger als 10 % der strittigen Beiträge bestätigt wird. Dieses geringfügige Unterliegen kann bei der Kostenverteilung ausser Acht gelassen werden. Daher werden die Kosten so verteilt, wie wenn die Sache vollständig zum neuen Entscheid an das ED zurückgewiesen würde. Die Rückweisung zu erneutem Entscheid gilt für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, wenn die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung der Anträge der Rekurrierenden führen kann (VGE VD.2023.17 vom 31. August 2023 E. 3.1, VD.2020.152 vom 24. November 2020 E. 5.1 mit Nachweisen). Mit dem vorliegenden Rekurs beantragen die Eltern die vollständige Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter. Mit der Begründung ihres Rekurses an das ED vom 16. Februar 2023 haben sie hingegen die Verpflichtung zur Leistung eines Elternbeitrags an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter von maximal CHF 1'938.35 für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. März 2023 und von maximal CHF 8.45 für die Zeit ab 1. April 2023 beantragt. Unter diesen Umständen erscheint es fraglich, ob im verwaltungsinternen Rekursverfahren eine vollständige Gutheissung des Antrags auf vollständige Aufhebung der Verpflichtung der Eltern zur Leistung von Beiträgen in Betracht kommt. Soweit das ED das verwaltungsinterne Rekursverfahren nicht (im Umfang von weniger als 10 % der strittigen Beiträge) zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben hat, erscheint es aber auf jeden Fall möglich, dass es im Rahmen seiner Neubeurteilung die Beiträge der Eltern für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. März 2023 auf CHF 1'938.35 und für die Zeit ab 1. April 2023 auf CHF 8.45 reduziert. Dies entspräche für die Zeit vom Oktober 2022 bis Mai 2025 gemessen am Antrag auf vollständige Aufhebung der Pflicht zur Leistung von Beiträgen einem Obsiegen von rund 80 %. Zudem erscheint es möglich, dass das ED die Eltern aufgrund der Beendigung der Ausbildung der Tochter per 15. Mai 2025 vollständig von ihrer Beitragspflicht befreit. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, den Eltern für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Damit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Erziehungsdepartements vom 11. Februar 2025 teilweise sowie die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Erziehungsdepartements vom 11. Februar 2025 vollständig aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Erziehungsdepartement zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       Erziehungsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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