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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.04.2025 VD.2025.14 (AG.2025.185)

1 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,270 mots·~6 min·4

Résumé

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.14

URTEIL

vom 1. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

gegen

Aufsichtskommission über die                                      Rekursgegnerin

Anwältinnen und Anwälte

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 29. Juli 2024

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 5. April 2024 gelangte A____ (Rekurrent) an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (Aufsichtskommission) mit einer gegen den Advokaten B____ gerichteten Anzeige. Der beanzeigte Advokat ist bzw. war der Rechtsvertreter der Ehefrau des Rekurrenten in einer über längere Zeit geführten eherechtlichen Auseinandersetzung. Der Anzeigesteller bezichtigte den Advokaten der Verleumdung und des Prozessbetrugs und beantragte, «ihm die Anwaltslizenz zu entziehen». Die Aufsichtskommission stellte im Entscheid AK.2024.9 vom 29. Juli 2024 fest, dass gegen den beanzeigten Advokaten kein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Dieser Entscheid, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde dem Rekurrenten am 28. November 2024 zugestellt. Hiergegen gelangte der Rekurrent mit Beschwerde vom 14. Januar 2025 an das Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein und überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident nahm den vom Bundesgericht überwiesenen Rekurs mit Verfügung vom 28. Januar 2025 zu den Akten des Gerichts und verlangte vom Rekurrenten gleichzeitig einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.–, wobei eine Nachforderung für allenfalls weitergehende Verfahrenskosten vorbehalten bleibe. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 teilte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten auf entsprechende Nachfragen mit, dass der erhobene Kostenvorschuss dem mutmasslichen Betrag der von ihm mit der Rekurserhebung veranlassten Kosten entspreche und – soweit auf der Grundlage der heute vorhandenen Akten entschieden werden könne – er nicht mit weitergehenden Kosten zu rechnen habe. Am 14. Februar 2025 teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit, dass keine Vernehmlassungen eingeholt würden und ohne weiteren Schriftenwechsel aufgrund der Akten entschieden werde. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Entscheide der Aufsichtskommission sind gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) grundsätzlich mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1   Gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs an das Verwaltungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 291). Die kantonalrechtlich geregelten Legitimationsvoraussetzungen von § 13 Abs. 1 VRPG entsprechen diesbezüglich jenen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 103 lit. a des bis am 31. Dezember 2006 geltenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110; VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.1; vgl. dazu VGE VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2 [zum VwVG], VGE 625/2002 vom 22. August 2002 E. 1b [zum VwVG und OG], VGE 712/2001 vom 11. April 2002 E. 4a [zum VwVG und OG]; vgl. im Weiteren Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 497 [zum VwVG und OG]; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 290 [zum VwVG und OG]). Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht überdies derjenigen von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) und ist in Anlehnung an diese auszulegen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1). Danach liegt ein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 136 II 281 E. 2.2). Die Erwägungen des Bundesgerichts zu Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 103 lit. a OG können auf § 13 Abs. 1 VRPG übertragen werden (VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.1; vgl. VGE VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2 [zum VwVG], VGE 625/2002 vom 22. August 2002 E. 1b [zum VwVG und OG], 712/2001 vom 11. April 2002 E. 4a [zum VwVG und OG]; vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.3, VD.2017.104 und VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1).

1.2.2   Das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dient dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen (BGE 132 II 250 E. 4.4; BGer 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2, 135 II 145 E. 6.1; VGE 765/2008 vom 7. Mai 2009 E. 2.3, VGE 612/2008 vom 7. Dezember 2008 E. 3.2). Aus diesem Grund hat der Anzeigesteller kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Rechtsanwalt ein Disziplinarverfahren eröffnet oder eine Disziplinarsanktion ausfällt (VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2, 135 II 145 E. 6.1, 132 II 250 E. 4.2 und E. 4.4; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 709). Da es sich bei der Anzeige an die Aufsichtskommission um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, der dem Anzeigesteller keinen Erledigungsanspruch vermittelt (VGE 765/2008 vom 7. Mai 2009 E. 1.1 und 3.2), hat er umso weniger Anspruch darauf, einen ergangenen Entscheid an das Verwaltungsgericht weiterziehen zu können (VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2). Mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses spricht das Bundesgericht in konstanter Praxis einem Anzeigesteller die Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG bzw. Art. 103 lit. a OG ab, um einen Entscheid über die Nichteröffnung oder Einstellung eines anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahrens mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. vormals mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten (BGer 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; BGE 132 II 250 E. 4.4; vgl. Fellmann, a.a.O., N 709; Poledna, a.a.O., Art. 17 N 11). Wie dargelegt, ist die Legitimation in § 13 Abs. 1 VRPG gleich geregelt wie in Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 103 lit. a OG und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei der Auslegung von § 13 Abs. 1 VRPG zu beachten, weshalb das Gleiche auch für die Legitimation nach dieser Bestimmung gelten muss (VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2; vgl. VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.2, VD.2017.104 und VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1, 765/2008 vom 7. Mai 2009 E. 1.1 und 2.3; AKE 3006/2007 vom 28. Oktober 2008 E. 3; vgl. zum notariatsrechtlichen Aufsichtsverfahren VGE VD.2009.668 vom 5. Januar 2010 E. 2.2). Da der Rekurrent demnach nicht zur Anfechtung des Entscheids der Aufsichtskommission befugt ist, hat er auch zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung erhalten und es kann auf den vorliegenden Rekurs nicht eingetreten werden.

1.2.3   Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich ein schutzwürdiges Interesse des Rekurrenten auch nicht aus Art. 29 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) ableiten lässt. Auf diese Verfahrensgrundrechte können sich, abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen, nur Personen berufen, die, nach Massgabe der anwendbaren Verfahrensordnung im konkreten Verfahren Parteistellung haben (VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.3, VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.5, mit Hinweisen). Dem Rekurrenten als Anzeigesteller kommt im aufsichtsrechtlichen Verfahren aber keine Parteistellung zu (BGE 142 II 451 E. 3.4.3; VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.3, VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. oben E. 1.2.2), weshalb er sich zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses nicht auf Art. 29 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 BV stützen kann (VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.5).

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Nichteintretensentscheid handelt. Die Gebühr wird vorliegend gemäss § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

-       Advokat B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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