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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.09.2025 VD.2025.1 (AG.2025.515)

4 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,377 mots·~12 min·2

Résumé

Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung beim zuständigen Gericht, Vollzugslockerungen und Antrag auf eine unabhängige ausserkantonale Begutachtung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.1

URTEIL

vom 4. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4000 Basel

vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,

Blumenrain 20, Postfach 112, 4001 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 23. Dezember 2024

betreffend Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung beim

zuständigen Gericht, Vollzugslockerungen und Antrag auf eine unabhängige ausserkantonale Begutachtung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2005 infolge festgestellter Unzurechnungsfähigkeit vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Es wurde die Verwahrung angeordnet. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 verweigerte die Vollzugsbehörde die bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Von einem Antrag an das zuständige Gericht auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme werde abgesehen. Der Antrag auf Bewilligung von Vollzugslockerungen wurde abgewiesen und ebenso der Antrag auf eine unabhängige ausserkantonale Begutachtung.

Gegen diesen Entscheid hat A____ am 3. Januar 2025 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Begründung vom 24. Februar 2025 beantragt er, es sei in teilweiser Aufhebung des Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. Dezember 2024 eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen. Es seien dem Rekurrenten Vollzugslockerungen zu gewähren und er sei durch eine unabhängige ausserkantonale Fachstelle zu begutachten. Alles unter o/e-Kostenfolge. Es seien dem Rekurrenten auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 hat der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) beantragt, der Rekurs sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Der Rekurrent hat mit Replik vom 21. Mai 2025 vollumfänglich an seinen Anträgen festgehalten. Am 26. Mai 2025 hat der Rechtsvertreter seine Honorarnote eingereicht. Am 22. Juli 2025 ist der Therapiezwischenbericht der UPK vom 27. Juni 2025 eingegangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg. Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2023.120 vom 19. Januar 2024 E. 1.2, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1      Der vorliegende Rekurs richtet sich zunächst gegen die Abweisung des Antrags auf eine unabhängige ausserkantonale Begutachtung.

2.1.1   Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid erwogen, es seien keine relevanten therapeutischen Fortschritte ersichtlich. Seit der letzten Begutachtung im Jahr 2020 seien in Übereinstimmung mit den Behandlern der UPK Basel offensichtlich keine Veränderungen eingetreten. Zur Prüfung der Aktualität eines Gutachtens sei nicht dessen Alter massgebend, sondern die Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Das Gutachten von B____ vom 10. Februar 2020 sei hinreichend aktuell und folglich kein neues Gutachten in Auftrag zu geben.

2.1.2   Der Rekurrent macht geltend, dass er letztmals am 10. Februar 2020 durch B____ begutachtet worden sei. Die letzte Beurteilung durch die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern habe am 17. August 2022 stattgefunden. Seither liege lediglich ein Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 5. März 2024 vor. Grundsätzlich sollte dem Rekurrenten das Recht zustehen, erneut und von einer ausserkantonalen Fachstelle begutachtet zu werden, damit unabhängig von der UPK Basel und unabhängig vom Gutachten aus dem Jahre 2020 geprüft werden könne, ob die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben seien oder der Rekurrent sogar bedingt aus der Verwahrung entlassen werden könnte. Es müsse auch geprüft werden, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen würden, die erwarten liessen, dass der Rekurrent so behandelt werden könne, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstelle. Auch um beurteilen zu können, ob Vollzugslockerungen gewährt werden könnten, sei es unumgänglich, dass eine ausserkantonale Fachstelle den Rekurrenten begutachte.

2.1.3   Der SMV hat zu dieser Frage in seiner Vernehmlassung ergänzend ausgeführt, aus dem Therapie- und Verlaufsbericht vom 5. März 2024 sowie der ergänzenden Berichterstattung der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 25. September 2024 gehe klar hervor, dass keine relevanten therapeutischen Fortschritte zu verzeichnen seien. Eine Neubegutachtung sei demzufolge klarerweise nicht angezeigt und das forensisch-psychiatrische Gutachten von B____ vom 10. Februar 2020 habe durch die Vollzugsbehörde als Grundlage für den angefochtenen Entscheid beigezogen werden können. Bei dieser Ausgangslage bestehe keine Veranlassung, bei der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) eine erneute Beurteilung einzuholen.

2.1.4

2.1.4.1 An die Aktualität eines Gutachtens sind dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn es als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13, § 55). Aufgrund der Relativität der Anforderungen an die Aktualität von Gutachten (BGer 6B_720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.4) können diese Anforderungen nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2). Es ist daher zu prüfen, ob die ärztliche Beurteilung im Gutachten aufgrund der weiteren ärztlichen Berichte mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 und 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2; je mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2).

2.1.4.2 Dass der Befund im Gutachten von B____ vom 10. Februar 2020 nach wie vor aktuell ist, ergibt sich aus dem Therapie- und Verlaufsbericht vom 5. März 2024, der ergänzenden Berichterstattung der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 25. September 2024 und dem aktuellen Therapiezwischenbericht vom 27. Juni 2025. Darin wird die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf sowie deutlicher Negativsymptomatik mit Verweis auf die Gutachten aus den Jahren 2013 und 2020 durchgehend bestätigt. Die Diagnose bleibe unverändert. Es würden sich beim Rekurrenten kontinuierlich floridpsychotische Symptome, manifestiert durch akustische und körperbezogene Sinnestäuschungen präsentieren, aber auch handlungsleitendes wahnhaftes Erleben. Zudem bestehe weiterhin eine hochgradig ausgeprägte Negativsymptomatik in Form von Affekt- und Antriebsstörungen. Es würden sich aktuell keine weiteren differentialdiagnostischen Überlegungen stellen (Therapiezwischenbericht vom 27. Juni 2025, act. 14). Aus forensisch­psychiatrischer Sicht hätten sich keine Änderungen ergeben, welche eine neue Begutachtung als angezeigt erscheinen lassen würden. Auch seien die bis anhin erzielten Fortschritte nicht ausreichend, um eine erneute Fallvorlage bei der KoFako durchzuführen (Ergänzender Bericht UPK vom 25. September 2024, act. 5 [Vorakten]). Daraus folgt, dass keine Entwicklung erkennbar ist, welche Zweifel an der anhaltenden Gültigkeit der damaligen Beurteilung aufkommen lassen würde und somit die ärztliche Beurteilung im Gutachten von B____ vom 10. Februar 2020 weiterhin aktuell ist. Es wurde mithin zu Recht auf eine erneute Begutachtung verzichtet.

2.2      Mit dem vorliegenden Rekurs wird weiter beantragt, dass dem Rekurrenten Vollzugslockerungen zu gewähren seien, falls das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung oder Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nicht erfüllt seien.

2.2.1   Im angefochtenen Entscheid wird dazu ausgeführt, dass der Verwahrungsvollzug so auszugestalten ist, dass dem Schutz der öffentlichen Sicherheit höchste Priorität eingeräumt werde. Der Vollzug erfolge in einer geschlossenen Einrichtung, solange die Gefahr bestehe, dass die verwahrte Person fliehe oder zu erwarten sei, dass sie weitere Straftaten begehe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei bei der Prüfung der Bewilligung von Vollzugsöffnungen bei Verwahrten eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei Lockerungen grundsätzlich gestützt auf Behandlungsfortschritte erfolgten und in eine realistische Öffnungsperspektive eingebettet sein müssten. Vollzugsöffnungen sollten dem Zweck dienen, erzielte therapeutische Fortschritte zu erproben und zu erweitern. Beim Rekurrenten seien jedoch keine prognoserelevanten therapeutischen Fortschritte ersichtlich und eine realistische inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Störung und den begangenen Delikten stehe weiterhin aus, weshalb die Rückfallgefahr für Delikte im Sinne der Anlasstat als nach wie vor hoch eingeschätzt werden müsse. Vor dem Hintergrund der schweren Störung und nach wie vor bestehenden produktiv-psychotischen Symptomatik sei bei einer allfälligen Flucht mit einer sehr schnellen Dekompensation zu rechnen. Gemäss Gutachterin würde in diesem Fall die Rückfallgefahr schnell auf das Ausgangsniveau steigen, wobei sich allfällige Gewaltdelikte auch gegen andere Eingewiesene oder das Pflegepersonal der UPK Basel richten könnten. In Übereinstimmung mit der Gutachterin, der KoFako sowie den behandelnden Personen der UPK Basel sei folglich auf die Gewährung von jeglichen Vollzugslockerungen zu verzichten.

2.2.2   Der Rekurrent hat vorgebracht, er befinde sich seit seiner Verhaftung vor über 22 Jahren in der UPK Basel und bis heute habe keine geeignete langfristige Unterbringung organisiert werden können, obwohl dies gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zwingend notwendig sei. Stattdessen friste er in den UPK seit Jahrzehnten ein Leben ohne Perspektive und ohne therapeutische Behandlung. Grundsätzlich dürfte der Rekurrent nur lebenslänglich verwahrt werden, sofern er als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft werde und die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspreche. Die Rekursgegnerin weigere sich jedoch, andere Massnahmen ernsthaft zu prüfen oder dem Rekurrenten Vollzugslockerungen zu gewähren. Bis heute sei unklar, ob vom Rekurrenten tatsächlich eine hohe Gefahr für weitere Delikte ausgehe.

2.2.3   Auf die Kritik des Rekurrenten, dass keine langfristige Unterbringung für ihn organisiert worden sei und er sich nach wie vor ohne therapeutische Behandlung in den UPK Basel befinde, hat die Vollzugsbehörde erwidert, dass er seit längerer Zeit in einer forensischen Klinik untergebracht sei, weil er aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung in einer Justizvollzugsanstalt nicht führbar wäre und seinem pflegerischen Bedarf nicht entsprochen werden könnte. Die erforderliche psychiatrische Betreuung in den UPK Basel sei jederzeit gewährleistet.

2.2.4   Beim Rekurrenten sind keine prognoserelevanten therapeutischen Fortschritte ersichtlich und eine realistische inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Störung und den begangenen Delikten steht weiterhin aus, weshalb die Rückfallgefahr für Delikte im Sinne der Anlasstat als nach wie vor hoch eingeschätzt werden muss. Die UPK haben in ihrem Bericht vom 5. März 2024 ausgeführt, eine Entlassung aus der Verwahrung beziehungsweise dem stationären Setting erscheine bei der vorliegenden sehr ungünstigen Legalprognose nicht möglich. Aufgrund der Gefahr einer sehr schnellen Dekompensation der Psychose bei Flucht und vor dem Hintergrund wiederholter Fluchtversuche in der Vergangenheit werde keine Möglichkeit für weitergehende Ausgangslockerungen gesehen.

Zur Behauptung, es sei unklar, ob vom Rekurrenten überhaupt eine hohe Gefahr für weitere Delikte ausgehe, kann zudem auf das Gutachten und insbesondere auf den Bericht vom 25. Juni 2025 verwiesen werden, in dem nachvollziehbar dargelegt wird, dass sich aus der Gesamtbeurteilung unverändert eine ungünstige bis sehr ungünstige Legalprognose ergibt. Es bestehe weiterhin eine paranoide Schizophrenie mit Sinnestäuschungen, wahnhaften Symptomen und einer deutlich ausgeprägten Negativsymptomatik in einem engen Zusammenhang mit Risikofaktoren für Redelinquenz. Im Berichtszeitraum sei es zu keiner Besserung dieser Symptomatik gekommen, sondern tendenziell eher zu einer Verschlechterung. Aufgrund seiner Krankheit sei der Rekurrent nicht in der Lage, sich mit den deliktrelevanten Problembereichen auseinanderzusetzen. Auf diese Erkenntnisse ist denn auch zu verweisen, wenn der Rekurrent moniert, dass keine therapeutische Behandlung stattfinde und an Stelle seiner Verwahrung die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme beantragt. Im Bericht vom 25. Juni 2025 werden die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten aufgrund der hochgradigen Therapieresistenz des Rekurrenten aufgezeigt: Im Berichtszeitraum hätten trotz umfassender therapeutischer und pflegerischer Bemühungen auf keinem Gebiet relevante Verbesserungen erreicht werden können. Aufgrund der durchgehend mangelnden Realitätsorientierung, formalgedanklicher Störungen, Wahrnehmungsstörungen sowie der deutlich eingeschränkten Interaktions- und Beziehungsfähigkeit sei es dem Rekurrenten nicht möglich, psychotherapeutischen Gesprächen oder anderen längeren Interaktionen zu folgen. Kooperationsbereitschaft habe er nur sehr eingeschränkt gezeigt. Eine therapeutische Beziehung habe im Rahmen der Möglichkeiten des Patienten nur bedingt bestanden. Im Berichtszeitraum seien die Medikamentenspiegel des Patienten zuweilen unerklärlich abgesunken und es sei daher davon auszugehen, dass auch die Medikamentencompliance nicht durchgängig bestanden habe. Die therapeutisch-medikamentös nur schwer beeinflussbare bzw. therapieresistente, tendenziell eher zunehmende schwere psychotische Symptomatik sowie die massiven Denkstörungen und kognitiv-mnestischen Defizite, aufgrund derer die allgemeinen und realen Behandlungsmöglichkeiten des Patienten als ungünstig zu werten seien, wirkten sich besonders ungünstig auf die Legalprognose aus.

Eine Veränderungsbereitschaft sowie therapeutische Beeinflussbarkeit sind demnach krankheitsbedingt offensichtlich nicht vorhanden. Die Therapiefähigkeit ist in Übereinstimmung mit der Gutachterin, der KoFako und den Behandlern der UPK Basel zu verneinen. Die Vollzugsbehörde ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung nicht gegeben sind und folglich von einem entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht abzusehen ist. Dass sich weitere Vollzugslockerungen nicht verantworten lassen, ist mangels therapeutischer Fortschritte und aufgrund der anhaltend schlechten Legalprognose bezüglich weiterer schwerer Gewaltdelikte evident.

Weshalb die UPK Basel keine geeignete Einrichtung sein soll, wird vom Rekurrenten nicht substantiiert. Es wird einzig vorgebracht, dass er keine Möglichkeit habe, sich draussen aufzuhalten. Gemäss Therapiezwischenbericht vom 27. Juni 2025 hat der Rekurrent jedoch die Möglichkeit, sich im gesicherten Garten der Klinik aufzuhalten, was er im Berichtszeitraum aber nur selten wahrgenommen habe. Die Fortführung der stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik sei aus forensisch­psychiatrischer Sicht weiterhin unbedingt erforderlich. Eine Verlegung in ein Gefängnis sei aufgrund des anhaltend hohen Behandlungs- und Betreuungsbedarfs kaum möglich. Eine Entlassung aus der Verwahrung beziehungsweise aus dem stationären Setting sei bei weiterhin sehr ungünstiger Legalprognose nicht vertretbar. Eine Verlegung in eine andere Einrichtung komme aktuell nicht in Betracht, da derzeit keine besser geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe, die den spezifischen Behandlungs- und Sicherungsbedürfnissen des Patienten in vergleichbarem Masse gerecht werden könne. Es besteht kein Anlass, diese überzeugenden Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

3.

Der Rekurs ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen, womit der unterliegende Rekurrent grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

A____ beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Aufgrund seiner langjährigen Verwahrung ist ohne weiteres anzunehmen, dass es ihm seine finanzielle Situation nicht erlaubt, für die Verfahrenskosten aufzukommen. Zusätzlich erfordert die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass der Rekurs nicht aussichtslos ist. Mit dem offensichtlich unveränderten Zustand des Rekurrenten wäre die Aussichtslosigkeit des Rekurses begründbar. Aufgrund der vorliegenden Verwahrung, welche die schwerste freiheitsentziehende Massnahme darstellt und des Umstands, dass das letzte psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2020 stammt und das Bedürfnis einer Überprüfung grundsätzlich nachvollziehbar ist, ist die unentgeltliche Rechtspflege jedoch zu gewähren.

Die Urteilsgebühr von CHF 500.– geht demnach zu Lasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreter ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die eingereichte Kostennote dahingehend anzupassen ist, dass ein Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und eine Spesenpauschale im Umfang von drei Prozent der Bemühungen zu vergüten sind (§ 23 Abs. 1 HoR). Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs-verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Oliver Borer, Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1’066.65, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 32.– und 8,1 % MWST von CHF 89.–, insgesamt somit CHF 1’187.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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