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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2024 VD.2024.81 (AG.2024.377)

18 juin 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·926 mots·~5 min·4

Résumé

Vollzugsbefehl

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.81

URTEIL

vom 18. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 25. April 2024

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. August 2021 des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 25. April 2024 wurde er von der Kantonspolizei St. Gallen festgenommen und am Folgetag ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt überstellt. Mit Vollzugsbefehl vom 25. April 2024 verfügte das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Vollzugsbehörde), dass A____ die Freiheitsstrafe gemäss diesem Strafbefehl ab dem 25. April 2024 zu verbüssen habe. Diese Verfügung wurde ihm am 26. April 2024 ausgehändigt.

Gegen diesen Vollzugsbefehl wandte sich A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit handschriftlicher, undatierter «Anzeige» an das Appellationsgericht Basel-Stadt, wo sie am 6. Mai 2024 einging. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf die Einholung einer Vernehmlassung und holte die Vorakten ein. Am 17. Mai 2024 wurde der Rekurrent ins Gefängnis Bässlergut verlegt.

Die entscheidrelevanten weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100).

1.2      Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hat als dessen Adressat ein Interesse an dessen Aufhebung.

1.3

1.3.1   Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip. Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (vgl. VGE VD.2022.259 om 17. Januar 2023 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.3.2   Die mit «Anzeige» betitelte handschriftliche Eingabe des Rekurrenten ist in gebrochenem Deutsch verfasst und nicht leicht verständlich. Immerhin lässt sich ihr entnehmen, dass der Rekurrent mit dem Vollzugsbefehl nicht einverstanden ist und entsprechend dessen Aufhebung verlangt. Insofern genügt die Eingabe den Ansprüchen an eine Laienbeschwerde, womit der Rekurs als formgerecht erhoben gilt. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2.        

2.1      Mit seiner Eingabe verweist der Rekurrent – soweit verständlich – zunächst auf seine Befragung im Jahr 2003 im Asylzentrum an der Freiburgerstrasse. Er führt weiter aus, er stamme aus der Stadt [...] in Bulgarien, wo er zehn Jahre lang (zu Unrecht) im Krankenhaus auf der psychiatrischen Station zugebracht und dort die falsche Medikation erhalten habe. Er sei am 10. August 2021 zum Zweck einer Therapie in die Schweiz eingereist. Ohne diese private Therapie könne er nichts machen. Er müsse ohne Geld und Wohnung für seinen Unterhalt sorgen. Er verstehe nicht, was man von ihm wolle.

2.2      Mit Strafbefehl vom 10. August 2021 wurde der Rekurrent von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Der Schuldspruch beruht auf dem Umstand, dass der am 23. Juli 2019 aus der Schweiz ausgeschaffte Rekurrent am 23. Mai 2021 von Frankreich her kommend unerlaubterweise in die Schweiz eingereist ist und so die ihm mit Urteil vom 23. Juli 2019 auferlegte, zehnjährige Landesverweisung gebrochen hat.

2.3      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen.  Der Strafbefehl vom 10. August 2021 wurde dem Rekurrenten an die Adresse [...] in [...] (Frankreich) zugestellt. Damit ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt gemäss Art. 88 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auch dann, wenn er dem Rekurrenten unter dieser den Strafbehörden bekannt gegebenen französischen Adresse nicht hat übergeben werden können. So macht der Rekurrent nicht geltend, dass andere geeignete Schritte zur Ermittlung seines Aufenthaltsorts für die Eröffnung des Strafbefehls hätten unternommen werden müssen (vgl. dazu BGer 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.2; 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2; 6B_162/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 und 2.3 und 6B_421/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.1, je mit Hinweisen). Ist der Strafbefehl aber, wie von der Vorinstanz festgestellt, in Rechtskraft erwachsen, sind die Ausführungen des Rekurrenten offensichtlich nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Vollzugsbefehls in Frage zu stellen.

3.

3.1      Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements (GGR; SR 154.810). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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