Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2024.80
URTEIL
vom 21. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 26. April 2024
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt des Kantons Basel‑Stadt vom 30. Oktober 2023 des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und zu 110 Tagen (abzüglich 6 Tage) Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 26. April 2024 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde), dass A____ die Freiheitsstrafe gemäss diesem Strafbefehl ab dem 25. April 2024 zu verbüssen habe. Diese Verfügung wurden ihm am 30. April 2024 ausgehändigt.
Gegen den Vollzugsbefehl wandte sich A____ (Rekurrent) mit handschriftlicher Eingabe vom 9. Mai 2024 an das Appellationsgericht, mit welcher er um eine Verkürzung der Gefängnisstrafe bat. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Rekurrenten darauf hingewiesen, dass ein rechtskräftiges Strafurteil im Vollzugsverfahren nicht mehr überprüft werden könne, und ihn auf die laufende Rekursbegründungsfrist hingewiesen, auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet und die Vorakten eingeholt. Innert der Rekursbegründungsfrist hat sich der Rekurrent nicht mehr vernehmen lassen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist.
1.3 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip. Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (vgl. VGE VD.2022.259 vom 17. Januar 2023 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
2.
2.1 Mit seiner Eingabe fragte der Rekurrent das Gericht an, ob man ihm seine Strafen verkürzen könne, weil er seine Ausbildung fortsetzen wolle. Er wisse, dass er Fehler gemacht habe und wolle sich dafür entschuldigen. Er ersuchte darum, ihm nochmals eine Chance zu geben und ihm seine Strafe zu reduzieren oder ihn nach Deutschland zurück zu senden.
2.2 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2023 ist der Rekurrent des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und nach erfolgtem Widerruf der mit Entscheid des Tribunals d’application des peines et mesures Genève vom 15. September 2022 gewährten bedingten Entlassung betreffend das Urteil des Tribunals de police Genève vom 19. Juli 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 110 Tagen verurteilt worden. Dieses Urteil ist dem Rekurrenten und seiner amtlichen Verteidigerin eröffnet worden, was vom Rekurrenten nicht in Frage gestellt wird. Das Urteil ist daher rechtskräftig geworden (vgl. Art. 87 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Wie dem Rekurrenten bereits mit Verfügung vom 15. Mai 2024 mitgeteilt worden ist, kann dieses Urteil und damit auch die ausgesprochene Strafe im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Andere Gründe, welche eine Überprüfung des Vollzugsbefehls notwendig machen würden, macht der Rekurrent nicht geltend. Der Rekurs ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung- Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.