Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2024.63
URTEIL
vom 26. Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Psychiatrische Dienste Aargau AG,
Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 19. April 2024
betreffend bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2020 wurde A____ (Rekurrent) des versuchten Raubs, der Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Monaten (unter Einrechnung der erlittenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 2'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass der Rekurrent die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Beschimpfung in rechtswidriger Weise erfüllt habe, dabei aber im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen sei. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 8. Juni 2021 den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung (gegen die restlichen Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. Oktober 2020 wurde keine Berufung erhoben).
Der Rekurrent wurde bereits am 27. April 2020 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 5. August 2020 wurde ihm der vorläufige Massnahmenvollzug bewilligt, wobei er vorerst in der Spezialabteilung für psychisch auffällige Gefangene des Untersuchungsgefängnisses verblieb. Nachdem er am 13. April 2021 in die forensische Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) eintreten konnte, wurde er am 9. Juni 2021 von dort zur Verfügung gestellt und auf die Spezialstation des Untersuchungsgefängnisses zurückverlegt. Per 24. Januar 2022 konnte er zwecks stationären Massnahmenvollzugs in die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) eintreten, wo er sich auch aktuell noch befindet.
Mit Entscheid vom 19. April 2024 wurde dem Rekurrenten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die bedingte Entlassung im Sinne von Art. 62d StGB verweigert bzw. sein Gesuch um bedingte Entlassung vom 20. Dezember 2023 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat A____, vertreten durch B____, mit Eingabe vom 29. April 2024 Rekurs erhoben und denselben mit Eingabe vom 20. Mai 2024 begründet (der Berufungsbegründung beigelegt war eine persönliche Stellungnahme des Rekurrenten vom 4. November 2023; am 27. Mai 2024 ging zudem ein weiteres handschriftlich verfasstes Schreiben beim Appellationsgericht ein). Der Rekurrent beantragt, es sei der Entscheid der Vollzugsbehörde vom 19. April 2024 aufzuheben und ihm die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme zu bewilligen, wobei er in einer Parteiverhandlung persönlich anzuhören sei. Eventualiter sei eine erneute psychiatrische Begutachtung durchzuführen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung bzw. neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit B____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) hat mit Schreiben vom 17. Juni 2024 – ohne einen Antrag zu stellen – auf eine Stellungnahme zum Rekurs verzichtet.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten (am 23. Juli 2024 reichte der SMV im Aktennachgang zusätzlich einen Antrag der PDAG auf Vollzugsöffnungen vom 12. Juli 2024 und eine E-Mail-Nachricht der Klinik vom 18. Juli 2024 ein) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (§ 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1 Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG «nur» bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Vollzugsrechtliche Fragen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 1.5, VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.4). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch «bloss» eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (VGE VD.2023.119 vom 9. November 2023 E. 2.2, VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3).
1.2.2 Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist vorliegend nicht angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten bzw. seiner aktuellen Situation für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen nicht von entscheidender Bedeutung ist und ohne weiteres gestützt auf das weiterhin als aktuell zu bezeichnende Gutachten von C____ vom 15. Juni 2020 (vgl. dazu eingehend E. 5) bzw. der sich ebenfalls in den Akten befindlichen Vollzugs- und Therapiedokumentation entschieden werden kann. Da das Appellationsgericht bis Mitte Juli 2024 mit Unterlagen dokumentiert ist, muss entgegen dem Anliegen des Rekurrenten auch kein ergänzender Therapieverlaufsbericht für das erste Semester 2024 (bis Ende Mai) eingeholt werden.
2.
2.1
2.1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass sich der psychische Zustand des Rekurrenten im hochstrukturierten klinischen Setting sowie insbesondere unter der konstanten und suffizient wirkenden antipsychotischen Medikation seit knapp einem Jahr einigermassen stabilisiert habe. Namentlich die Positivsymptomatik habe sich zurückgebildet. Einschränkend sei hingegen festzuhalten, dass aufgrund des nach wie vor fehlenden Problemverständnisses für die eigenen Risikofaktoren sowie der ungenügenden Krankheitseinsicht insgesamt von einer unzureichenden Veränderungsmotivation ausgegangen werden müsse. So habe der Rekurrent weiterhin Schwierigkeiten, ohne entsprechende Unterstützung des Behandlungsteams aktiv am Stationsalltag teilzunehmen und die therapeutischen Angebote zuverlässig wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang sei in negativer Hinsicht der Fluchtversuch vom Mai 2023 zu erwähnen, welcher von mangelnder Compliance sowie fehlender Copingstrategien bezüglich Cravings im Zusammenhang mit der Abhängigkeitserkrankung zeuge. Dies verdeutliche, dass A____ noch keine nachhaltig intrinsische Motivation für die multimodale forensisch-psychiatrische Behandlung erarbeitet habe.
2.1.2 Im Rahmen des weiteren Verlaufs habe der Rekurrent – so der SMV – bei der vertieften Bearbeitung der Risikofaktoren sowie der Deliktsarbeit aktiv mitzuwirken. Weiter habe er die diagnostizierten Suchtmittelabhängigkeiten zu bearbeiten und die bisher gezeigte Abstinenz aufrechtzuerhalten. Insgesamt habe der Rekurrent sich dabei mittels psychoedukativer Massnahmen fundiertes Wissen bezüglich seiner psychischen Störung anzueignen, um Frühwarnzeichen für eine psychotische Exazerbation zu erkennen und entsprechend prophylaktisch darauf reagieren zu können. Dabei habe er die Vollzugsstufen und -module des stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs schrittweise anzugehen und sich in den ihm gewährten Vollzugsöffnungen, welche auf therapeutischen Fortschritten beruhten, zu bewähren. Dabei gelte es anhand der erneuten Umsetzung der begleiteten Ausgänge innerhalb des Areals der PDAG seit Dezember 2023, insbesondere auch die Therapieadhärenz zu überprüfen. Es läge daher noch keine hinreichend günstige Legalprognose vor, sodass die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu verweigern sei.
2.2
2.2.1 Der Rekurrent kritisiert, die bereits fortgeschrittene Therapie habe erhebliche positive Wirkungen gezeigt. Die Vollzugsbehörde zeichne ein zu negatives Bild seines Gesundheitszustands. So gehe sie fehl, wenn sie festhalte, dass sich sein psychischer Zustand «einigermassen stabilisiert» habe. Dieser habe sich im Vergleich zur Vorperiode (und früher) vielmehr deutlich verbessert. Im Vorjahr habe der SMV selber festgehalten, dass sich der Zustand «weitgehend stabilisiert» habe. Diese qualitative Differenz bleibe unbegründet und sei auch nicht verständlich, zumal hinsichtlich der Positivsymptomatik, welche das Gutachten als massgeblichen Risikofaktor nenne, im Therapieverlaufsbericht im Vergleich zum Vorjahr kein Vorfall mehr von bedrohlichen oder impulsiven Verhaltensweisen erwähnt werde. Negativsymptomatik habe gemäss Therapieverlaufsbericht zwar bestanden. Der SMV begründe jedoch nicht, inwiefern sich diese negativ auf die Legalprognose auswirken würde. Ein einzelnes Motivationstief dürfe jedenfalls nicht dramatisiert und als grundsätzlich fehlende Compliance interpretiert werden.
2.2.2 Hinsichtlich der Schizophrenie und der damit zusammenhängenden Rückfallgefahr besitze er sehr wohl Krankheitseinsicht und -bewusstsein. Ihm sei bewusst, dass die Krankheit nicht restlos heilbar sei, sie ihn ein Leben lang begleiten werde und er sich auf ein Leben einstellen müsse, bei dem Medikamenteneinnahme und Unterstützung durch Drittpersonen zu seinem Alltag gehörten. Weiter sei ihm auch bewusst (geworden), dass Drogenkonsum auf den Körper und die Psyche schädigende Wirkung hätte und speziell mit der Schizophrenie eine unkontrollierbare und gefährliche Wechselwirkung auslösen könne. Der Fluchtversuch im Mai 2023 sollte – so der Rekurrent – nicht negativ interpretiert werden. Die Vorinstanz sehe darin einen Hinweis für mangelnde Compliance und fehlende Copingstrategien. Indes habe er lediglich kurz und spontan die Strasse überquert, um dann sofort freiwillig und selbstständig zurückzukehren. Sein Verhalten zeige vielmehr Einsicht und Verantwortungsbewusstsein, die Therapie in der Klinik fortzusetzen.
2.2.3 Was die Suchterkrankung anbetreffe, anerkenne die Vollzugsbehörde zwar, dass die Abstinenz im Kliniksetting gehalten werden konnte und er Fortschritte gemacht habe. Die Fortsetzung der Therapie werde daher befürwortet. Es bleibe jedoch unklar und unzureichend begründet, warum die Suchttherapie nicht ambulant fortgesetzt werden könne. Der Rekurrent habe seit Klinikeintritt anerkanntermassen Fortschritte erzielt. Nun gehe es darum, das erlernte Wissen im Rahmen der bedingten Entlassung in einem ambulanteren Setting (Therapie, betreute Wohnform) praktisch anzuwenden. Dass ein solches möglich und organisierbar sei, bestätige die Klinik.
3.
3.1
3.1.1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). In dieser letzten Stufe des Vollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten, welche in einer Gesamtwürdigung zu erstellen ist (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 20c). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen; dabei genügt es, wenn die betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche Heilung im medizinischen Sinne ist nicht entscheidend (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 62 N 2).
3.1.2 Die Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern in Beachtung der fraglichen Umstände zu stellen. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die Massnahme unter einem anderen Regime, das heisst in Freiheit, fortzusetzen (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 21). Das Bundesgericht hat ausdrücklich betont, dass einzig die Gefährlichkeit und nicht Argumente behandlerischer Natur von Bedeutung sein dürfen. Das Fehlen einer stufengerechten Vorbereitung sei für sich alleine nicht ausschlaggebend für die Verweigerung einer bedingten Entlassung (BGer 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.7; Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 24). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 62 N 2).
3.2 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen und anderseits sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7). «Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs» (BGer 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.3, 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2).
4.
4.1 C____ führte in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2020 die Diagnosen paranoide Schizophrenie (lCD-10 F20.0), Substanzabhängigkeit von Opiaten (lCD-10 F11.2) und Kokain (lCD-10 F14.2) sowie schädlicher Gebrauch von Cannabis (lCD-10 F12.1), Alkohol (lCD-10 F10.1) und Benzodiazepinen (lCD-10 F13.1) auf. Insgesamt sei von einem hohen Rückfallrisiko für Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte sowie von einem deutlich erhöhten Rückfallrisiko für (sexuell) gewalttätiges Verhalten auszugehen.
4.2
4.2.1 Dem Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 27. Oktober 2022 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass in Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von C____ nach wie vor von den Diagnosen paranoide Schizophrenie, Opiatabhängigkeitssyndrom, Kokainabhängigkeitssyndrom sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis sowie Benzodiazepinen ausgegangen werde. Im bisherigen psychiatrischen Therapieverlauf sei der Schwerpunkt zunächst auf dem Aufbau einer tragfähigen sowie vertrauensvollen Beziehung zum Behandlungsteam gelegen. In der Folge habe im Zusammenhang mit dem Erarbeiten einer Lebenslinie eine Auseinandersetzung mit psychoedukativen Elementen stattgefunden. Im Klinikalltag sei der Rekurrent wiederholt durch erhöhte Impulsivität, geringe Frustrationstoleranz, Beschimpfungen, distanzloses sowie milieuschädigendes Verhalten aufgefallen, weshalb mit ihm ein Settingplan erstellt worden sei, wonach A____ bei Ausagieren unerwünschter Verhaltensweisen für eine gewisse Zeit in seinem Zimmer verbleiben müsse.
4.2.2 Was die Medikation betrifft, habe der Rekurrent zunächst noch eine ungenügende Compliance gezeigt und diesbezüglich in Gesprächen regelmässig motiviert werden müssen. Unter der mittlerweile etablierten Medikation zeige sich ein zunehmend stabileres psychopathologisches Zustandsbild. Die weiterhin beobachtbaren impulsiven Verhaltensweisen, die geringe Frustrationstoleranz, das distanzgeminderte Verhalten sowie verbal bedrohliches Verhalten würden als psychotische Restsymptomatik im Zuge der schweren psychischen Störung gewertet. Entsprechend werde eine weitere Optimierung der neuroleptischen Medikation angestrebt. Für die künftige Behandlung stehe zudem die Auseinandersetzung insbesondere betreffend die aggressive Gespanntheit im Rahmen der schizophrenen Erkrankung im Fokus. Zudem werde im Rahmen der Psychoedukation und psychotherapeutischen Interventionen die Erarbeitung von Frühwarnzeichen und entsprechenden prophylaktischen Strategien angestrebt, um den Umgang mit Stress, Konflikten und Bedürfnisfrustration zu verbessern. Ausserdem werde anhand von suchttherapeutischen Interventionen das Problembewusstsein betreffend die Abhängigkeitsproblematik therapeutisch bearbeitet. Im Hinblick auf das Rückfallrisiko wird ausgeführt, dass zum aktuellen Zeitpunkt unter der Aufrechterhaltung und Anpassung der psychopharmakologischen Medikation wie auch unter der Fortführung des eng strukturierten Settings von einem geringen Rückfallrisiko für Delikte im Sinne der Anlassdelikte ausgegangen werde.
4.3
4.3.1 Gemäss dem Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 20. Oktober 2023 wird in Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von C____ nach wie vor von den Diagnosen paranoide Schizophrenie, Opiatabhängigkeitssyndrom, Kokainabhängigkeitssyndrom sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis sowie Benzodiazepinen ausgegangen. Hinsichtlich des paranoid-wahnhaften Erlebens sei mittels neuroleptischer Medikation eine Stabilisierung erreicht worden. Ebenfalls zeige sich eine Beruhigung auf affektiver Ebene in dem Sinne, dass es zu keinem bedrohlichen oder impulsiven Verhalten mehr gekommen sei. Zeitgleich bestehe jedoch eine signifikante Negativsymptomatik, welche sich durch eine ausgeprägte Antriebslosigkeit und Affektarmut zeige. Um eine diesbezügliche Verbesserung des Zustandsbilds erreichen zu können, sei eine Behandlung mit Clopin eco® begonnen worden, welche jedoch im Zusammenhang mit Angsterleben des Rekurrenten bezüglich Nebenwirkungen habe abgebrochen werden müssen (gemäss dem Antrag auf Vollzugslockerungen vom 12. Juli 2024 wird der Rekurrent aktuell mit Latuda® [Lurasidon] 160 mg/d und Amisulprid-Mepha [Amisulprid] 600 mg/d behandelt; bislang habe sich jedoch noch keine relevante Verbesserung des psychopathologischen Zustandsbilds gezeigt, die Symptomatik sei weitgehend unverändert geblieben). Insgesamt werde der psychische Zustand als Ausdruck einer stark chronifizierten schizophrenen Symptomatik beurteilt.
4.3.2 Im Rahmen des Behandlungsverlaufs zeige sich, dass der Rekurrent aufgrund der starken Negativsymptomatik Schwierigkeiten habe, am Stationsalltag aktiv teilzunehmen sowie sich konstant formal zuverlässig an den therapeutischen Angeboten zu zeigen. Mit entsprechender Unterstützung durch das Betreuungsteam sei eine etwas verbindlichere Therapieteilnahme erreicht worden. Aufgrund des fehlenden Problemverständnisses für die eigenen Risikofaktoren werde jedoch von einer kaum vorhandenen Veränderungsmotivation ausgegangen. Hinsichtlich besondere Vorkommnisse sei der Rekurrent während eines 1:1 begleiteten Ausgangs entwichen und habe das Klinikareal verlassen. In der Folge habe er durch die Begleitperson motiviert werden können, auf die Abteilung zurückzukehren. Die Ausgangsstufe A3 sei jedoch nach diesem Vorfall sistiert worden. Inhaltlich habe die Entweichung mit dem Rekurrenten kaum aufgearbeitet werden können.
4.3.3 Was die Abhängigkeitserkrankungen betreffe, sei es dem Rekurrenten im geschützten Setting gelungen, eine konstante Abstinenz aufrechtzuerhalten. Weiter solle er unterstützt werden, ein Problemverständnis im Zusammenhang mit den Abhängigkeitserkrankungen zu entwickeln sowie offen über seinen Suchtdruck zu sprechen. Im weiteren Behandlungsverlauf solle mit einer medikamentösen Anpassung eine Verbesserung der Negativsymptomatik erreicht werden. Zudem solle auf der Grundlage einer vertrauensvollen Beziehung die Ambivalenz gegenüber der Erkrankung und den damit verbundenen Behandlungsmassnahmen thematisiert werden mit dem Ziel, dass A____ eine Krankheitsakzeptanz entwickeln könne, um mit den damit verbundenen Einschränkungen verantwortungsbewusst umgehen zu können. Bezüglich das Rückfallrisiko wird ausgeführt, dass bei Fortführung des eng strukturierten Behandlungssettings, welches die Aufrechterhaltung der Medikation sicherstelle, die Abstinenz fördere und eine Tagesstruktur anbiete, von einem geringen Rückfallrisiko für Straftaten im Sinne der Anlassdelikte ausgegangen werde. Ohne entsprechendes Setting werde jedoch von einem erhöhten Rückfallrisiko und einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen. In diesem Zusammenhang seien die langjährige chronifizierte Symptomatik der Schizophrenie und das hohe Abhängigkeitspotential von psychotropen Substanzen als sehr ungünstig zu bewerten. Ungünstig würden die geringe Einsicht und die krankheitsbedingt eingeschränkten sozialen Kompetenzen wie auch die gezeigte Bagatellisierungstendenz in Bezug zur Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten eingeschätzt. In psychotischen Zuständen und bei zugleich fortgesetztem Substanzkonsum bestehe zudem eine ungünstige Konfliktfähigkeit. Weiter sei aktuell auch der soziale Empfangsraum noch als ungünstig zu beurteilen.
4.4
4.4.1 Nach dem Gesagten hat sich der psychische Zustand des Rekurrenten im hochstrukturierten klinischen Setting bzw. unter der entsprechenden Medikation stabilisiert. War im Therapieverlaufsbericht vom Oktober 2022 noch von ungenügender Medikamentencompliance und psychotischer Restsymptomatik (impulsive Verhaltensweisen, geringe Frustrationstoleranz, distanzgemindertes Verhalten, verbal bedrohliches Verhalten) die Rede, ist gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom Oktober 2023 dank der neuroleptischen Medikation keine Positivsymptomatik mehr zu erkennen. Wenn der SMV davon spricht, der psychische Zustand des Rekurrenten habe sich «einigermassen stabilisiert», verneint er entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht die Fortschritte hinsichtlich der Positivsymptomatik, sondern nimmt auf die neu aufgetretene Negativsymptomatik, welche sich gemäss dem Therapiebericht durch eine ausgeprägte Antriebslosigkeit und Affektarmut zeigt, Bezug. Entgegen seiner Ansicht wurde im Bericht der PDAG vom 20. Oktober 2023 auch begründet, inwiefern sich die Negativsymptomatik auf die Legalprognose auswirkt. Der Rekurrent habe sich aufgrund dieser nicht formal zuverlässig an den therapeutischen Angeboten gezeigt. Eine vertiefte Bearbeitung der Risikofaktoren sei darum nicht möglich gewesen, weshalb von einer kaum vorhandenen Veränderungsmotivation auszugehen sei. Eine solche ist nun gemäss dem vom SMV skizzierten weiteren Behandlungsverlauf zu etablieren, wobei sich der Rekurrent in den in der Folge zu gewährenden schrittweisen Vollzugsöffnungen zu bewähren haben wird (ab dem 19. Februar 2024 sind personalbegleitete Gruppenausgänge auf dem Klinikareal umgesetzt worden; gemäss dem Antrag auf Vollzugslockerungen vom 12. Juli 2024 sollen dem Rekurrenten zeitnah personalbegleitete Einzelausgänge ausserhalb des Klinikareals ermöglicht werden; bei gutem Verlauf könnten dann in einem weiteren Schritt personalbegleitete Gruppenausgänge ausserhalb des Klinikareals stattfinden). Die vom Rekurrenten beschriebene und auch in den eigenhändig verfassten Stellungnahmen vom 4. November 2023 und 27. Mai 2024 zum Ausdruck kommende Krankheitseinsicht fusst nach dem Gesagten nicht auf einer medizinischen Basis und passt zur Einschätzung des SMV (und der Klinik im Antrag auf Vollzugslockerungen vom 12. Juli 2024) einer fehlenden nachhaltigen intrinsischen Motivation.
4.4.2 Zwar wird bezüglich das Rückfallrisiko ausgeführt, dass bei Fortführung des aktuellen Settings von einem geringen Rückfallrisiko für Straftaten im Sinne der Anlassdelikte ausgegangen werde. Ohne entsprechendes Setting geht die Klinik aber von einem erhöhten Rückfallrisiko und einer ungünstigen bis sehr ungünstigen Legalprognose aus. Eine Entlassung in ein ambulanteres Setting, wie es sich der Rekurrent bereits jetzt wünscht, ist nach Auskunft der Klinik zwar theoretisch möglich. Indes haben die PDAG im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen des Rekurrenten auch unmissverständlich ausgeführt, dass bislang eine vertiefte störungs- und deliktspezifische Auseinandersetzung erschwert gewesen sei (und im Übrigen auch der Fluchtversuch vom Mai 2023 noch nicht wirklich bearbeitet werden konnte), sodass noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Rekurrent über ein internalisiertes Störungs- und Delinquenzkonzept und damit verbunden ein Verantwortungsbewusstsein bezüglich Rückfallverhinderung verfüge. Entsprechend sei ein eng strukturiertes und Betreuung gewährleistendes Setting wie das hiesige nach wie vor indiziert. Zu welchem Zeitpunkt ein ambulantes Setting möglich wäre, lasse sich derzeit nicht beurteilen. Zu ergänzen ist, dass der Vollzugsverlauf gemäss einem E-Mail der Klinik vom 18. Juli 2024 auch nicht als optimal bezeichnet werden kann, zumal kürzlich distanzloses Verhalten gegenüber einer Mitpatientin (vermehrte Berührungen), grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber dem Personal (Vorschlag sich küssen zu können) und der Schmuggel einer Tablette der antipsychotischen Medikation [Latuda] beobachtet werden konnte.
4.4.3 Insgesamt hat der SMV entgegen der Ansicht des Rekurrenten keine überhöhten Anforderungen an die Voraussetzungen einer günstigen Prognose gestellt. Eine bedingte Entlassung des Rekurrenten erscheint zum jetzigen Zeitpunkt (deutlich) verfrüht.
4.5 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist zu beachten, dass keine leichten Straftaten, mithin Gewaltdelikte, ernsthaft zur Diskussion stehen. Den versuchten Raub hat der Rekurrent beispielsweise zum Nachteil seiner eigenen Mutter begangen. Hinzu kommen weitere Delikte gegen die physische Integrität in der Öffentlichkeit, beispielsweise beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz oder in einem öffentlichen Bus, wo der Rekurrent eine 75-jährige Frau unvermittelt gewürgt hatte, weshalb auch das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit hoch ist. Der Rekurrent ist zwar schon seit über vier Jahren inhaftiert. Der Freiheitsentzug steht aber noch nicht in einem krassen Missverhältnis zur ursprünglich auferlegten Freiheitsstrafe von 13 ½ Monaten und zum Gewicht der verübten und weiterhin drohenden Straftaten. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass das Strafgericht in Bezug auf die beurteilten Delikte bei mehreren eine volle Schuldunfähigkeit (Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung, der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Beschimpfung) und bei den restlichen (versuchter Raub, Drohung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger Diebstahl sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes) eine jeweils leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit angenommen und das Strafmass entsprechend reduziert hat.
5.
5.1 In Bezug auf den Antrag, eine erneute psychiatrische Begutachtung durchzuführen, ist festzuhalten, dass an die Aktualität eines Gutachtens dann hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn es als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, [Nr. 43977/13], § 55). Diese Anforderungen können nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3). In diesem Zusammenhang ist mit Bezug auf die Aktualität nicht allein auf den Zeitablauf zwischen Gutachtenserstellung und Entscheid, sondern vielmehr darauf abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens bis zum Entscheid gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2; VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 3.3).
5.2 Im vorliegenden Fall kann den beiden Therapieverlaufsberichten der PDAG vom Oktober 2022 und vom Oktober 2023 entnommen werden, dass in Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von C____ nach wie vor von den Diagnosen paranoide Schizophrenie, Opiatabhängigkeitssyndrom, Kokainabhängigkeitssyndrom sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis sowie Benzodiazepinen ausgegangen werde (gemäss dem Antrag auf Vollzugslockerungen vom 12. Juli 2024 wird neben einem schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis sowie Benzodiazepinen, von paranoider Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum [ICD-10 F20.01], einem Opiatabhängigkeitssyndrom [gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm [ICD-10 F11.22] und einem Kokainabhängigkeitssyndrom [gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung [ICD-10 F14.21] ausgegangen). Zudem gehe man immer noch davon aus, dass sich zentrale Risikofaktoren auf die schizophrene Grunderkrankung und den ausgeprägten Substanzkonsum beziehen würden. Darüber hinaus wurden – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.4.1) – die Veränderungen hinsichtlich der Positivsymptomatik bei der Legalprognose berücksichtigt, indes nachvollziehbar begründet, weshalb aufgrund des Auftretens von Negativsymptomatik bis anhin noch keine vertiefte Bearbeitung der Risikofaktoren stattfinden konnte. Kommt dazu, dass mit Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung für den vorliegend zur Diskussion stehenden Zweck keine hohen Anforderungen an die Aktualität des Gutachtens gestellt werden dürfen. Insofern besteht keine Notwendigkeit, ein neues Gutachten einzuholen, sodass sich auch eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt.
6.
Der Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]; § 30 Abs. 1 VRPG). Indes wird ihm angesichts des nun schon länger dauernden Freiheitsentzugs die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates verlegt werden. Zudem ist seinem Vertreter eine Entschädigung auszurichten. Da er keine Honorarnote eingereicht hat, ist der angemessene Aufwand zu schätzen, wobei sechs Stunden (zuzüglich 3 % Auslagen [§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements, HoR, SG 291.400] und 8.1 % Mehrwertsteuer) zum Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 HoR) angemessen erscheinen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, B____, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 8,1 % MWST von CHF 100.10, insgesamt somit CHF 1'336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.