Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.06.2024 VD.2024.56 (AG.2024.397)

20 juin 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,361 mots·~17 min·4

Résumé

Wegweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.56

URTEIL

vom 20. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 22. März 2024

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Der [...] Staatsbürger A____ wurde am Abend des 7. März 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde in seinem Portemonnaie eine einer Drittperson gehörende Bankkarte vorgefunden. Eine Nachfrage beim Karteninhaber ergab gemäss dessen Angaben, dass ihm die mittlerweile gesperrte Bankkarte eine Woche zuvor gestohlen worden sei. In der Folge verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A____ mit Strafbefehl vom 8. März 2024 wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), versuchter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Diensterschwerung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen mit einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.–. Mit einer gleichentags eröffneten Wegweisungsverfügung vom 8. März 2024 stellte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) gestützt auf den entsprechenden Rapport der Kantonspolizei vom 7. März 2024 fest, dass sich A____ illegal in der Schweiz aufhalte und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und es wurde festgestellt, dass die Wegweisung sofort vollstreckbar sei, er die Schweiz somit sofort zu verlassen habe.

Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das mit dem Rekurs gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 22. März 2024 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Rekurrent) am 2. April 2024 Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Wegweisungsverfügung vom 8. März 2024 beantragt. In seinem Eventualstandpunkt verlangt der Rekurrent, es sei ihm eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen respektive die Angelegenheit zwecks Ansetzens einer angemessenen Ausreisefrist an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Rekurrent die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtkräftig Abschluss des gegen ihn erhobenen Strafverfahrens respektive bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils, die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und die Einräumung des Replikrechts. Weiter ersuchte er eventualiter zum beantragten Kostenentscheid um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich beantragt er, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren sei. Mit Datum vom 3. April 2024 reichte der Rekurrent dem Regierungsrat eine Noveneingabe nach.

Diesen Rekurs überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom 4. April 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter wies die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, um Sistierung des Verfahrens und um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rekursbegründung mit Verfügung vom 5. April 2024 ab, verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz wie auch eines Kostenvorschusses des Rekurrenten und holte die Akten der Vorinstanz ein. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom Präsidialdepartements vom 4. April 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor­instanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3      Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020 E. 1.3).

2.

2.1      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Migrationsamt am 8. März 2024 gegenüber dem Rekurrenten gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 lit. c sowie Art. 64d Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) verfügte, sofort vollstreckbare Wegweisung aus der Schweiz, weil er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle. Die Verfügung stützte sich auf den Rapport der Kantonspolizei vom 7. März 2024. Die Vor­instanz hielt sodann fest, dass der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. März 2024 des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 800.– verurteilt worden ist. Weiter verwies sie darauf, dass der Rekurrent aufgrund dieses deliktischen Verhaltens vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 8. März 2024 mit einem bis zum 7. März 2027 währenden und direkt vollstreckbaren Einreiseverbot belegt worden ist. Sie stellte fest, dass es sich bei der inkriminierten Tat des Rekurrenten keinesfalls um einen unklaren bzw. falschen Sachverhalt handle, zumal er im Zeitpunkt der polizeilich erfolgten Personenkontrolle vom 7. März 2024 im Besitz einer offenkundig nicht ihm gehörenden Bankkarte gewesen sei und der Eigentümer der Bankkarte auf telefonische Nachfrage hin auch auf plausible Art und Weise habe darlegen können, dass ihm diese Bankkarte zusammen mit Bargeld im Wert von CHF 40.– gestohlen worden sei. Weiter passe auch die Beschreibung des mutmasslichen Täters durch den Eigentümer der Bankkarte auf den Rekurrenten. Es bestünden daher keine vernünftigen Zweifel, dass er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt auch effektiv begangen habe. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft ihn denn auch mit Strafbefehl vom 8. März 2024 schuldig erklärt. Darauf habe das Migrationsamt abstellen dürfen. Gestützt darauf habe das SEM denn auch das Einreiseverbot erlassen, da durch das Verhalten des Rekurrenten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sei. Schliesslich sei seine Wegweisung auch nicht unverhältnismässig, da er über einen gültigen Aufenthaltstitel von Spanien verfüge, er dorthin zurückkehren könne und dort auch über Familienangehörige verfügen solle. Die Lebensumstände in Spanien seien dabei mit jenen in der Schweiz absolut vergleichbar. Die angefochtene Wegweisungsverfügung erweise sich daher ohne Weiteres als recht- und verhältnismässig.

2.2      Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass er gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben habe. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, den Strafbefehl an das Strafgericht zu überweisen, da weitere Untersuchungshandlungen zur Abklärung des Sachverhalts notwendig seien. Es sei daher willkürlich, von einer klaren Sach- und Rechtslage auszugehen. Er sei vielmehr unter ungeklärten Umständen und mutmasslich aufgrund von «racial profiling» kontrolliert worden, ohne dass Betäubungsmittel oder andere strafrechtlich relevante Gegenstände, ausser der auf einen anderen Namen ausgestellten Bankkarte, bei ihm hätten gefunden werden können. Mit der telefonischen Nachfrage beim mutmasslich Geschädigten sei offenkundig ein Kontrollgrund konstruiert worden. Unabhängig von der «offenkundigen racial profiling-Natur der Kontrolle» gäben die Akten nicht einmal nach dem Beweismass des Verwaltungsrechts genügende Hinweise auf seine Täterschaft. Wie der Polizeirapport selbst festhalte, seien denn auch weitere Untersuchungen vorgesehen worden, sodass die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt als noch nicht genügend erstellt erachtet haben. Diese seien dann aus unersichtlichen Gründen unterlassen worden. Er sei auch nie einvernommen worden. Er habe bei der Festnahme ausgesagt, dass er die Bankkarte auf dem Boden gefunden habe, was «bedeutend glaubhafter als die Darstellung der Vorinstanz» sei, wonach er die Bankkarte entwendet und trotz Sperrung eine Woche lang mit sich herumgetragen haben solle. Bedeutend plausibler sei es, dass er die Bankkarte erst kürzlich gefunden und noch bei sich getragen habe. Es könne ihm daher kein inkriminierter Sachverhalt angelastet werden. Auch aus dem höchst dürftig begründeten Einreiseverbot des SEM, das sich auf die gleiche Grundlage abstütze, könne nichts abgeleitet werden. Schliesslich handle es sich auch nach der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz bloss um einen geringfügigen Diebstahl oder allenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung oder Aneignung im Umfang von CHF 40.–. Ein Betäubungsmitteldelikt sei nicht ersichtlich, zumal eine «versuchte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit dem angeblichen Entwenden des Bargeldes ohne involvierte Betäubungsmittel sachlogisch nicht vereinbar» sei. Bei einer «solchen Bagatelle» könne nicht von der Erforderlichkeit einer umgehend vollstreckbaren Wegweisung ausgegangen werden. Sie verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, woran auch der Hinweis auf die Lebensumstände in Spanien nichts ändere.

Zusammenfassend lässt der Rekurrent eine Verletzung der Untersuchungs- wie auch der Begründungspflicht und damit seines rechtlichen Gehörs wie auch des Verhältnismässigkeitsprinzips rügen. Der Entscheid enthalte bloss lapidare Verweise auf die Polizeirapporte und verweise zur rechtlichen Begründung lediglich auf die überaus kurze halbseitige Begründung des SEM. Der Sachverhalt sei daher nicht erstellt und es müsse zur Vermeidung sich widersprechender Entscheide der Ausgang des Strafverfahrens gegen ihn abgewartet werden.

3.

3.1      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, N 343 ff.).

3.2      Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid offensichtlich. Aus dem Verweis auf den Polizeirapport und sowie den Strafbefehl geht klar hervor, worauf die Vorinstanz ihren Entscheid stützt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Inwieweit der Entscheid darauf abgestützt werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.

4.

4.1      Die angefochtene Wegweisung stützt sich zunächst auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG. Danach erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 AIG nicht oder nicht mehr erfüllt. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG dürfen sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Stellt die betroffene Person eine solche Gefahr dar, so ist die Wegweisung sofort vollstreckbar oder mit einer Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen zu verbinden (Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG).

Von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist unter anderem auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; vgl. dazu auch VGE VD.2022.233 vom 10. Januar 2023 E. 4.2; VGE BE 2019/230 vom 6. August 2019 E. 3.2). Auch gemäss der weiten Auslegung des Begriffs in der Praxis genügen für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits konkrete Anzeichen, dass die betreffende Person gegen die Rechtsordnung verstossen wird (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 185; Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 5 N 46). Insbesondere wenn Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG etwa während der Dauer eines bewilligungsfreien Aufenthalts von maximal drei Monaten zur Anwendung gelangt, wird von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG auch bei minder schwerer Delinquenz ausgegangen (Spescha, in: Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 64 N 1; VGE VD.2022.233 vom 10. Januar 2023 E. 4.2; VGer BE 100.2021.218 vom 1. Februar 2022, in: BVR 2022, S. 285 ff., 293).

4.2      Vorliegend ist unbestritten, dass keine rechtskräftige Verurteilung des Rekurrenten aufgrund einer Straftat vorliegt. Einer solchen bedarf es aber zur Begründung einer sofort vollstreckbaren Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b i.V.m. 64d Abs. 2 lit. a AIG nicht (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, a.a.O., S. 185). In strafrechtlicher Hinsicht gilt bis zu einer allfälligen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist dabei aber eine Beweislast- und eine Beweiswürdigungsregel, die sich in erster Linie an das Strafgericht richtet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.). In einem weiteren Sinne lässt sich die Unschuldsvermutung dahingehend verstehen, dass ohne entsprechendes Verfahren niemand einer strafbaren Handlung bezichtigt werden darf (BGE 137 I 31 E. 5.1; BGer 5A_621/2010 E. 4.6.1). Der Grundsatz steht aber einer (vorläufigen) Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch andere Behörden nicht entgegen (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.1). Dies gilt auch im Migrationsrecht. So dürfen selbst bei der Beurteilung des Widerrufsgrunds des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder deren Gefährdung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG Verfehlungen ohne Verstoss gegen die Unschuldsvermutung berücksichtigt werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten kein Zweifel besteht, dass sie dem Ausländer zur Last zu legen sind (BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; vgl. BGer 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2). Dabei können bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82). Dementsprechend genügt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass aufgrund der Akten diesbezüglich keine ernsthaften Zweifel bestehen (BVGer F-1421/2022 vom 13. September 2023 E. 7.3). Somit können die Migrationsbehörden zur Begründung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit inkriminiertes Verhalten eines Ausländers bereits vor der rechtskräftigen Beurteilung durch die Strafbehörden berücksichtigen, wenn sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass sie dem Ausländer zur Last zu legen sind. Dies gilt offensichtlich nicht nur bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, sondern auch bei der Anwendung von Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG (VGE VD.2023.146 vom 31. Oktober 2023 E. 2.3.2.2). Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Rekurrenten der Ausgang des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens nicht abgewartet werden muss. Irrelevant scheint auch, dass die Strafverfolgungsbehörden den ihm strafrechtlich vorgeworfenen Sachverhalt angeblich noch weiter abklären wollen. Zumal der Gesetzgeber gerade in solchen Fällen gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG ein rasches migrationsrechtliches Vorgehen vorsieht, entspricht es gerade nicht dem legislatorischen Willen, im migrationsrechtlichen Verfahren einen rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheid abzuwarten.

4.3      Vorliegend trug der Rekurrent bei seiner polizeilichen Anhaltung am 7. März 2024 im [...] auf der Höhe der [...] unbestrittenermassen eine nicht ihm gehörende [...]-Debitbankkarte in seinem Portemonnaie auf sich. Auf telefonische Rückfrage gab der Karteninhaber an, dass ihm diese kürzlich gestohlen worden sei, als er zum Kauf von Kokain Geld in Höhe von CHF 40.– abheben wollte. Dabei sei ihm sowohl die Karte wie auch das Geld entrissen worden. Der dunkelhäutige Dieb stehe jeden Morgen am [...]. Er habe einen «komischen Bart». Demgegenüber gab der Rekurrent an, die Karte beim [...] auf dem Boden gefunden zu haben. Er habe sie «eigentlich der Polizei bringen» wollen. Er gab weder eine Meldeadresse an noch teilte er mit, wo er wohnt (act. 11 S. 8).

Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er – wie auf den Fotos seiner Ausweise – nach wie vor einen Bart trägt. Er wurde in der Gegend angehalten, in welcher die Karte gestohlen worden ist und wo notorischerweise mit Kokain-Kügelchen gedealt wird. Vor diesem Hintergrund bildet die Behauptung des Rekurrenten, die Karte «erst kürzlich gefunden […] und diese deshalb noch bei sich» getragen zu haben, eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der Rekurrent hatte bei der Anhaltung Gelegenheit, die Karte der Polizei entsprechend diesem erklärten Willen abzugeben, davon aber keinen Gebrauch gemacht. Er machte im Übrigen im Kontakt mit der Polizei keinerlei Angaben zu seiner Person. Vor diesem Hintergrund erscheint es schlechterdings ausgeschlossen, dass er die Polizei hat aufsuchen wollen, um eine gefundene Bankkarte zur Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer abzugeben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er die Karte als Fundgegenstand an sich genommen und in sein Portemonnaie gesteckt haben soll. Vielmehr erscheint plausibel, dass sie dem Rekurrenten entsprechend der Darstellung des Karteninhabers zugekommen ist. Es muss daher in migrationsrechtlicher Hinsicht als erstellt gelten, dass der Rekurrent ein Vermögensdelikt begangen hat und sich dabei gemäss der Aussage des Karteninhabers zumindest in der Drogenhandelsszene um den [...] bewegt hat. Warum seine Anhaltung vor diesem Hintergrund daher aufgrund eines «racial profilings» erfolgt sein soll, wird vom Rekurrenten nicht weiter erklärt.

4.4      Damit bildet der Rekurrent, der über keinen besonderen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt, nie um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht hat und auch keine Angaben über seinen Aufenthaltsort machen kann oder will, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG. Auch im vorliegenden Verfahren äussert sich der Rekurrent in keiner Weise über den Zweck und die Umstände seines Aufenthalts. Wie dargelegt werden bei bewilligungsfreiem Aufenthalt auch in der Literatur keine hohen Anforderungen an die einer ausländischen Person vorgeworfene Delinquenz zur Begründung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss der genannten Bestimmung gestellt. Genannt werden etwa «Hooligans» oder Teilnehmer an einem Neonazi-Treffen (Spescha, a.a.O., Art. 64 N 1). Diese Voraussetzungen erfüllen auch die dem Rekurrenten aufgrund der glaubhaften Depositionen des Karteninhabers vorzuwerfenden Handlungen, zumal diesbezüglich nicht von einer «Bagatelle» gesprochen werden kann.

4.5      Schliesslich bestreitet der Rekurrent die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme nicht substantiiert. Insbesondere konkretisiert er in keiner Weise, wie ihn die sofortige Wegweisung in seinem Privatleben oder in bestimmten Beziehungen aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz tangieren könnte. Er bestreitet auch nicht, über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Mit der Vorinstanz kann daher festgestellt werden, dass die Wegweisung «offenkundigermassen auch nicht als unverhältnismässig angesehen werden kann».

4.6      Daraus folgt, dass der Rekurs in der Sache abzuweisen ist.

5.

Weiter richtet sich der Rekurs auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.

5.1      Im verwaltungsinternen Rekursverfahren ergibt sich der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in erster Linie aus dem kantonalen Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Das baselstädtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und in den §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen aber nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 BV hinaus (VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 3.1, VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 435, 472). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt daher voraus, dass die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

5.2      Vorliegend ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Rekurs aufgrund der dargelegten klaren Sach- und Rechtslage keine Erfolgschancen hatte, nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass auch der Rekurs gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid abzuweisen ist.

6.

Damit ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Da auch sein an das Verwaltungsgericht überwiesener Rekurs an den Regierungsrat nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos erscheint, muss auch im vorliegenden Verfahren sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.56 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.06.2024 VD.2024.56 (AG.2024.397) — Swissrulings