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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.10.2024 VD.2024.52 (AG.2024.591)

7 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,812 mots·~29 min·3

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.52

URTEIL

vom 7. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. Dezember 2023

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der irakische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1983, reichte im Jahr 2007 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Zwischenverfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 12. September 2007 wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Diese Wegweisung wurde am 14. September 2007 vollzogen und das Asylgesuch mit Entscheid des BFM vom 9. Januar 2008 als gegenstandslos abgeschrieben.

Am 1. Februar 2017 heiratete der Rekurrent im Irak die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte bulgarische Staatsangehörige B____. Im August 2017 und Februar 2018 erhielt er je ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz. Mit Schreiben vom 28. März 2018 stellte seine Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug für den Rekurrenten. Am 20. Juni 2018 meldete sie ihn bei ihrer damaligen Wohngemeinde C____ wieder ab, da sie sich von ihm scheiden lassen wolle und bat mit E-Mail vom 21. Juni 2018 um die Sistierung des Familiennachzuges. Mit E-Mail vom 23. Juni 2018 beantragte sie erneut den Familiennachzug für den Rekurrenten.

Am 20. Februar 2019 reiste der Rekurrent mit einem Schengen-Visum in die Schweiz und stellte am 22. April 2019 erneut ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Asylentscheid des SEM vom 28. Mai 2019 abgelehnt und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Rekurrenten trat das Bundesverwaltungsgericht nach gewährter Frist zur Verbesserung der Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2019 nicht ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im hängigen Familiennachzugsverfahren wurde dem Rekurrenten am 5. September 2019 der Umzug aus dem Asylzentrum zu seiner Ehefrau genehmigt. Mit Bestätigung vom 6. Oktober 2019 gestattete das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft dem Rekurrenten den Aufenthalt in der Schweiz während des laufenden Familiennachzugsverfahrens und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dieser Zeit.

Am 2. Dezember 2019 wurde dem Rekurrenten eine bis am 21. April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung B «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA» ausgestellt. Am 27. Februar 2020 zogen die Ehegatten in den Kanton Basel-Stadt, wo der Rekurrent sich gleichentags anmeldete. Als Zuzugsdatum wurde im kantonalen Datenmarkt der 28. Februar 2020 eingetragen und die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit unveränderter Gültigkeitsdauer entsprechend mutiert. Das Asylverfahren wurde mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 31. März 2020 abgeschlossen.

Am 18. Juli 2022 gewährte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Bereich BdM) dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zu dem in Betracht gezogenen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 widerrief der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 6. Mai 2023 an. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 23. Dezember 2023 Rekurs beim Regierungsrat an, den er am 7. März 2024 begründete. Darin beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs BdM vom 6. Februar 2023 und des Entscheids des JSD vom 15. Dezember 2023 und die Anweisung des Bereichs BdM, auf den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung zu verzichten. In seinem Eventualstandpunkt beantragt er die Rückweisung des Verfahrens zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung. Diesen Rekurs überwies der Vizepräsident des Regierungsrates mit Schreiben vom 27. März 2024 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Das JSD verzichtete mit Eingabe vom 5. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 5. Juli 2024. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 27. März 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.3      Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

2.

Dem Rekurrenten wurde als «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA» der «Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit» bewilligt und ihm am 2. Dezember 2019 eine bis am 21. April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt (vgl. Kopie Bewilligung, act. 9/1 S. 328). Wie sich aus dem kantonalen Datenmarkt ergibt – für den vorliegenden Entscheid aber nicht relevant ist – sind die Ehegatten mittlerweile geschieden.

3.

3.1      Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz zunächst, dass sich der Rekurrent trotz (im damaligen Zeitpunkt) formell fortbestehender Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen als Drittstaatsangehöriger nicht mehr auf Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA berufen könne. Dieser aus dem Anwesenheitsrecht der Ehefrau abgeleitete Anspruch bestehe nur, sofern und solange der Rekurrent als Drittstaatsangehöriger die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA besitze (angefochtener Entscheid E. 5). Dieses Recht auf Aufenthalt setze zwar grundsätzlich nur das formelle Bestehen einer Ehe voraus, stehe aber unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehle der Wille zur Gemeinschaft und diene das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, so falle der Anspruch dahin. Eine von einer originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürgerin abgeleitete Bewilligung eines Drittstaatsangehörigen könne beim Fehlen eines minimalen Zusammenlebens und einer minimalen Verbundenheit mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (angefochtener Entscheid E. 6). Auch nach den eigenen Ausführungen des Rekurrenten sei er im März/April 2021 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe seither kein erneuter Zusammenzug stattgefunden. Die Ehefrau habe angegeben, dass die Ehe für sie vorbei sei, sie keinen Kontakt mehr zum Rekurrenten habe und sie sich in einer neuen Beziehung befinde. Es fehle daher am gegenseitigen Ehewillen. Die eheliche Beziehung werde nicht mehr gelebt, weshalb eine Ehegemeinschaft zu verneinen sei. Der Rekurrent könne daher keinen Aufenthaltsanspruch aus dem FZA mehr ableiten (angefochtener Entscheid E. 7).

3.2      Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent im vorliegenden Verfahren keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA zum Verbleib bei seiner Ehefrau mehr geltend. Mangels entsprechender Rüge dürfen deshalb die entsprechenden, vom Rekurrenten nicht mehr bestrittenen, im vorinstanzlichen Entscheid als Grundlage für die Verneinung eines entsprechenden Anspruchs ausdrücklich festgestellten Tatsachen als anerkannt gelten (§ 18 VRPG). Darauf ist daher unter Verweis auf die Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz (E. 5-8 des angefochtenen Entscheids) nicht weiter einzugehen.

4.

Der Rekurrent beruft sich aber weiterhin auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.1      Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dieser Aufenthaltsanspruch knüpft gemäss dem Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und setzt damit voraus, dass die Ehegattin, von der die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern. Art. 50 AIG ist folglich auch dann anzuwenden, wenn die ehemalige Ehegattin nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt (BGer 2C_268/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.1, m.H. auf BGE 144 II 1 E. 4.7; BGer 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.1, 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 5.1). Die Anwendung von Art. 2 FZA ist indes in jedem Fall abhängig von einem aktuellen Aufenthaltsanspruch der EU-angehörigen Ex-Ehegattin; hat diese kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung ihrer familiären Beziehungen (BGer 2C_268/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.1, m.H. auf BGE 144 II 1 E. 4.7; 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.1, 2C_574/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.1).

Die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Rekurrenten verfügte zuletzt über eine Bewilligung mit Gültigkeit bis 16. August 2024 (vgl. act. 9/1 S. 79 und 281). Ob diese seither verlängert wurde lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies kann jedoch mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben, da wie hiernach dargelegt wird gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a (und b) AIG kein Aufenthaltsrecht besteht.

4.2

4.2.1   Damit die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft verlängert werden kann, wird in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zunächst vorausgesetzt, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Die erforderliche Dreijahresfrist gilt absolut, sodass auch das Fehlen weniger Wochen oder Tage den Anspruch ausschliesst (BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 5.2, m.H.). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). Für die nachträgliche Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist im Wesentlichen auf die von aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; vgl. zudem Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.303, m.H.). Diese beginnt mit dem tatsächlichen Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz und endet bei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1). Mehrere Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2, m.H.). Im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche Dauer angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger, a.a.O., N 23.301). Nicht relevant ist dabei, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2, 136 II 113 E. 3.2).

4.2.2   Die Vorinstanz erwog, der Rekurrent habe seine Ehefrau zwar am 1. Februar 2017 geheiratet. Es sei ihm aber erst am 22. April 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden. Vorher habe er in den Jahren 2017, 2018 und 2019 insgesamt drei Schengen-Visa für Kurzaufenthalte zwecks Tourismus, die jeweils für bis zu 30 Tagen ausgestellt worden seien, erhalten. Durch diese auf drei Jahre verteilte Aufenthalte von insgesamt 90 Tagen in der Schweiz sei die Aufnahme einer nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht möglich gewesen und deren Aufnahme erst mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 22. April 2019 ermöglicht worden (angefochtener Entscheid E. 12). Bis zur Trennung gemäss den Aussagen der Ehefrau im Februar 2020 oder gemäss den Angaben des Rekurrenten im April 2021 sei somit keine dreijährige Ehegemeinschaft erreicht worden (angefochtener Entscheid E. 14).

4.2.3   Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent nicht mehr, dass (spätestens) mit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung die relevante Ehegemeinschaft beendet worden ist. Strittig ist aber der Beginn der in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft. Dabei anerkennt der Rekurrent, dass die von ihm beantragte Aufenthaltsbewilligung erst am 22. April 2019 «ausgestellt» worden sei, macht aber geltend, dass er seit dem Eheschluss am 1. Februar 2017 bis zur Trennung «die ganze Zeit» mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. Weiter anerkennt er, das Erfordernis der dreijährigen ehelichen Gemeinschaft «rein formell nicht erfüllt» zu haben, rügt aber, dass dies nur deshalb gelte, «weil das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft so lange für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung» gebraucht habe, weshalb er sich aufgrund dieser Rechtsverzögerung «nicht schon auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen» könne. Es verletzte aber den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Rekursgegner auf rein formelle Aspekte abstelle (Rekursbegründung S. 3).

4.2.4   Betreffend seinen Zuzug in die Schweiz und zu seiner Ehefrau liess der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren mit seiner Rekursbegründung (act. 9/2 S. 44) ausführen, dass seine Ehefrau seinen Zuzug im September 2017 ihrer Vermieterin mitgeteilt habe, welche mit Schreiben vom 8. September 2017 die Ergänzung des Mietvertrags bestätigt habe (act. 9/2 S. 54). In der Folge habe sie am 9. September 2017 beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft seine Anmeldung zum Familiennachzug vorgenommen (act. 9/2 S. 55). Darauf sei er mit einem Schengen-Visum C in die Schweiz eingereist und habe sich persönlich auf der Gemeinde C____ angemeldet (act. 9/2 S. 56).

Wie den Akten der Migrationsämter des Kantons Basel-Landschaft und Basel-Stadt entnommen werden kann, hat sich der Rekurrent aber entgegen seiner Darstellung im vorliegenden wie auch schon im vorinstanzlichen Verfahren seit September 2017 nicht lückenlos bei seiner Ehefrau in der Schweiz aufgehalten. So ist er gemäss Auskunft der Ehefrau Ende September 2017 wieder ausgereist und habe sich in der Folge im Irak aufgehalten (act. 9/1 S. 23). Dem entsprechen auch die Stempel in seinem Reisepass (act. 9/1 S. 48, 53). Weitere Stempel belegen seine Einreise in Paris am 23. März 2018 und seine Ausreise in Basel am 5. April 2018 (act. 9/1 S. 54 f.). Auch eine Beglaubigung seines Reisepasses konnte im März 2018 nicht vorgenommen werden, da der Pass sich im Ausland befand (act. 9/1 S. 22). Mitte Juni 2018 meldete die Ehefrau den Rekurrenten sodann auf der Gemeinde ab, da sie sich von ihm scheiden lassen wolle (act. 9/1 S. 32, 35, 38 f.). Mit Schreiben vom 23. Juni und 2. August 2018 sprach sie diesbezüglich von einem Missverständnis und bat die Behörden um Hilfe, damit der Rekurrent in die Schweiz kommen könne (act. 9/1 S. 35 f., 37). Mit dem in Istanbul gestellten Visumsgesuch vom 3. Mai 2018 gab der Rekurrent denn auch eine Wohnadresse in [...] im Irak an (act. 9/1 S. 43 ff.). Schliesslich reiste er gemäss Eintrag in seinem Reisepass am 20. Februar 2019 wieder in die Schweiz ein (act. 9/1 S. 165, 177 f.). In der Folge reiste er gemäss seinen Angaben im Asylverfahren am 17. März 2019 aber wieder aus der Schweiz aus und kehrte darauf am 22. April 2019 illegal zurück, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte (Asylentscheid SEM vom 28. Mai 2019, act. 9/1 S. 190 ff.; vgl. auch act. 9/1 S. 215). Auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im weiterhin hängigen Familiennachzugsverfahren am 4. September 2019 gab die Ehefrau an, dass ihr Ehemann sie nach dem Eheschluss drei bis viermal in der Schweiz besucht habe (act. 9/1 S. 257), während er selber bestätigte, sie 2017, 2018 und 2019 besucht zu haben (act. 9/1 S. 265). Nach erfolgter Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid wurde ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (act. 9/1 S. 218 ff.). Mit Urteil vom 24. Juni 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 9/1 S. 222 ff.). Mit Schreiben vom 21. August 2019 wurde ihm seine Anwesenheitsberechtigung während des hängigen Familiennachzugsverfahrens in der Schweiz bis vorläufig 31. Oktober 2019 bestätigt (act. 9/1 S. 252). Dabei wohnte er gemäss der Aussage seiner Ehefrau in ihrer Befragung durch das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 4. September 2019 offenbar aber nicht bei seiner Ehefrau, sondern im Asylzentrum in C____ (act. 9/1 S. 255, 263), bis ihm Anfang September 2019 der Umzug aus dem Asylzentrum zu seiner Ehefrau bewilligt wurde (E-Mail vom 5. September, act. 9/1 S. 269). Die Vermieterin bestätigte den Einzug mit Schreiben vom 13. September 2019 (act. 9/1 S. 316). Am 6. Oktober wurde ihm seine Anwesenheitsberechtigung bis vorläufig 31. Dezember 2019 bestätigt (act. 9/1 S. 297). In dem ab dem 17. Oktober 2019 gültigen Arbeitsvertrag ist die eheliche Wohnung als Adresse vermerkt (act. 9/1 S. 315). Am 2. Dezember 2019 wurde dem Rekurrenten schliesslich eine bis am 21. April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung B «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA» ausgestellt (act. 9/1 S. 328).

Nach seiner Heirat am 2. Februar 2017 im Irak reiste der Rekurrent abgesehen von drei kurzzeitigen Besuchen im Rahmen eines Schengen-Visums in den Jahren 2017, 2018 und im Februar 2019 erst am 22. April 2019 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen wurde (vgl. Asylentscheid vom 28. Mai 2019, act. 9/1 S. 481). Die Einreise des Rekurrenten in die Schweiz erfolgte damit nicht im Rahmen des (hängigen) Familiennachzugsverfahrens und die Ehegatten lebten zunächst auch nicht zusammen. Die Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes erfolgte erst mit dem Umzug des Rekurrenten aus dem Asylzentrum im September 2019 (act. 9/1 S. 269 und 316). Somit steht fest, dass der Rekurrent vor seiner Einreise am 22. April 2019 seine Ehefrau nur für kurze Zeit besucht, im Übrigen aber im Ausland gelebt hat und die Ehegatten während dieser Zeit nicht in einer ausländerrechtlich relevanten Ehegemeinschaft in der Schweiz gelebt haben. Die Behauptung des Rekurrenten, er lebe seit sieben Jahren in der Schweiz und seit der Eheschliessung mit der Ehefrau zusammen (Replik S. 1), ist daher offensichtlich aktenwidrig. Mit den insoweit nicht bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz sind die einzelnen Besuchskontakte in den Jahren 2017, 2018 und 2019 nicht geeignet, bereits den Beginn des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz zu begründen. Offenbleiben kann, ob für die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft wie von den Vorinstanzen angenommen bereits auf die Einreise am 22. April 2019 (vgl. angefochtener Entscheid E. 14; Verfügung Bereich BdM vom 6. Februar 2023 E. 2.1) oder auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zusammenlebens Mitte September 2019 abzustellen ist, da die Ehegemeinschaft in jedem Fall nicht über drei Jahre angedauert hat. Zum Zeitpunkt der Trennung finden sich in den Akten unterschiedliche Angaben. Während die Ehefrau angab, vom Rekurrenten seit Februar 2020 getrennt zu sein (act. 9/1 S. 350), macht dieser geltend, erst im März/April 2021 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen zu sein (act. 9/1 S. 355). Welche dieser Zeitangaben zutrifft, braucht vorliegend jedoch nicht weiter abgeklärt zu werden, da die dreijährige Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auch dann nicht erreicht wird, wenn auf den vom Rekurrenten geltend gemachten späteren Zeitpunkt abgestellt wird.

4.2.5   In diesem Zusammenhang kann der Rekurrent auch aus der Dauer des Familiennachzugsverfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten (Rekursbegründung S. 2). Der vom Rekurrenten angerufene Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV gebietet den Behörden und Privaten in Verfahren ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Es verbietet widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten. Darüber hinaus hat eine Privatperson nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (VGE VD.2023.31 vom 1. November 2023 E. 3.2, m.H.). Die erfolgreiche Berufung auf Vertrauensschutz setzt voraus, dass bei der Privatperson gestützt auf eine Vertrauensgrundlage Vertrauen entstanden ist, das sich in einer nachteiligen Disposition manifestiert (VGE VD.2023.31 vom 1. November 2023 E. 3.2, m.H. auf Kradolfer, in: St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 9 BV N 82).

Soweit sich der Rekurrent auf eine Säumnis bei der Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs berufen will, erscheint zunächst bereits fraglich, inwiefern damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, aufgrund der der Rekurrent Dispositionen getroffen hätte. Im Übrigen ist eine pflichtwidrige Säumnis trotz der Dauer des Nachzugsverfahrens auch gar nicht ersichtlich. Dieses wurde von seiner Ehefrau am 28. März 2018 erst über ein Jahr nach dem Eheschluss gestellt (act. 9/1 S. 129). In der Folge wurde es wie ausgeführt wieder zurückgezogen und kurz darauf erneuert. Der Rekurrent hat im Ausland geheiratet, weshalb der Eheschluss in der Schweiz hat anerkannt werden müssen. Die hierfür notwendigen Unterlagen hat er erst mit zeitlicher Verzögerung über das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul im Mai 2018 einreichen lassen (act. 9/1 S. 83 ff.). Weiterer Abklärungsbedarf folgte aus dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe durch die Ehefrau (vgl. act. 9/1 S. 157 ff., 242) wie auch aufgrund der gesamten Umstände der Beziehung der Ehegatten (vgl. dazu die Befragung zum rechtlichen Gehör act. 9/1 S. 255 ff., 263 ff.). Es besteht daher auch nach Treu und Glauben kein Anlass, für die Berechnung der Dreijahresfrist nicht auf die tatsächliche Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz abzustellen.

4.2.6   Nachdem die (absolute) Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht eingehalten ist, erübrigt sich eine Prüfung der (kumulativen) Voraussetzungen der Integration nach Art. 58a AIG. Der Rekurrent verfügt über keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

5.

Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG.

5.1      Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach der Aufgabe der Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG sind geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen (VGE VD.2022.244 vom 11. September 2023 E. 3.1.1, m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.3.2, VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1 und VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (VGE VD.2022.244 vom 11. September 2023 E. 3.1.1 VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.2.3, 137 II 1 E. 4.1 und VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E. 3.2.1; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Eine erfolgreiche Integration in der Schweiz genügt für sich genommen nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGer 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3, 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4, 2C_1002/2021 vom 9. Februar 2022 E. 4.4). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, m.H. auf BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.2, 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3). Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGer 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1, m.H. auf BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

5.2      Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, wenn ein Aufenthalt der nachgezogenen Person nur kürzere Zeit gedauert habe und von ihr keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft worden seien, lasse sich kein Anspruch auf den weiteren Verbleib begründen, auch wenn sie nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, gearbeitet habe, keine Schulden verzeichnet seien und sie inzwischen Deutsch spreche (angefochtener Entscheid E. 17). Vorliegend halte sich der Rekurrent seit April 2019 ununterbrochen in der Schweiz auf, womit seine gesamte Aufenthaltsdauer bisher rund vier Jahre und acht Monate betrage. Dies entspreche bei weitem nicht einer derart langen Aufenthaltsdauer, als dass daraus bereits eine besondere Härte fliessen würde. Der Rekurrent sei im Irak aufgewachsen, habe dort seine gesamte Kindheit sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens verbracht. Erst im Alter von 35 Jahren sei er in die Schweiz gekommen. Es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den sozialen und kulturellen Gegebenheiten im Irak bestens vertraut sei. Besonders enge, nach Art. 8 der Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Beziehungen zur Schweiz seien nicht ersichtlich. Seine Ehe sei kinderlos geblieben. Er habe in der Schweiz auch keine Verwandten. Demgegenüber lebten in seiner Heimat seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern. Bis zu seinem Zuzug in die Schweiz habe er im Irak mit seiner Mutter, drei Brüdern und einer Schwägerin in einem Haus zusammengelebt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er auch erneut bei ihnen wohnen könnte. Der Rekurrent mache zwar geltend, dass seine Familie ihn aufgrund der Heirat mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verstossen habe, weshalb er nicht auf deren Hilfe bei einer Wiedereingliederung im Heimatland zählen könne. Allerdings gehe aus seinem Schreiben vom 18. Januar 2022 hervor, dass er seine Familie im Irak seit der Einreise in die Schweiz im April 2019 zweimal besucht habe. So habe er im Jahr 2020 die Familie seines verstorbenen Cousins besucht, um an dessen Beerdigung dabei zu sein. Im Juli 2021 habe er seine kranke Mutter für etwa drei Wochen im Irak besucht. Zudem könne er auch versuchen, die Beziehung zu seiner Familie wieder aufzubauen, falls er, wie von ihm geltend gemacht, aufgrund des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau sämtliche Zelte in der Heimat abgebrochen hätte. Seine berufliche und seine sprachliche Integration mit seiner vom 17. Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2021 sowie seit dem 1. April 2023 ausgeübten Erwerbstätigkeit einerseits und dem Besuch von rund 200 Lektionen Deutschkursen sei zwar positiv zu erwähnen, dürfe aber auch erwartet werden. Hinzuweisen sei auch auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe vom 1. Februar bis zum 30. April 2023 (angefochtener Entscheid E. 18).

Soweit der Rekurrent die Unzumutbarkeit einer Wegweisung in den Nordirak geltend mache, ergebe sich aus dem von ihm zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-2283/2019 vom 5. August 2021, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, [...] und Suleimania) im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar sei, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVerG 2008/5 vom 14. März 2008 E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis sei in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt worden. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 sei die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass in den Provinzen der Autonomen Region Kurdistan nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei. Diese Einschätzung habe gemäss dem Bundesverwaltungsgericht auch aktuell seine Gültigkeit (angefochtener Entscheid E. 20, m.H. auf Urteile des BVerG E-1664/2023 vom 1. Juni 2023 E. 9.3.1, E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.2, D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3, E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.2).

Vorliegend habe der Rekurrent bis zum Alter von 35 Jahren im Irak in der Provinz [...] gelebt. Er habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 als Fahrer beim britischen Konsulat gearbeitet. Gegenüber dem SEM habe er zu Protokoll gegeben, dass es ihm finanziell gut gegangen sei. Er habe sich also selbständig eine Existenzgrundlage erwirtschaften und selber für sich sorgen können. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr unmittelbar auf die Hilfe von Familienangehörigen angewiesen wäre. Er verfügte dort aber mit seinen Familienangehörigen über ein soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen könne. Entgegen seiner Behauptung, dass ihn seine Familie aufgrund seiner Heirat einer bulgarischen Staatsangehörigen verstossen habe, habe er weiterhin Kontakt zu seiner Familie gepflegt und sie in den Jahren 2020 und 2021 im Irak besucht. Weiter lägen keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme vor (angefochtener Entscheid E. 21).

Schliesslich setzte sich die Vorinstanz mit seinem Vorbringen auseinander, dass im Irak mehrmals von einer unbekannten Person Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen worden seien und die dortigen Sicherheitsbehörden seinen Schutz nicht gewährleisten könnten. Er befürchte, dass die Todesdrohungen mit seiner früheren Anstellung beim britischen Konsulat in [...] (Irak) zusammenhängen bzw. extremistisch motiviert sein könnten. Die zum entsprechenden Beweis eingereichten angeblichen Polizeiakten der irakischen Polizei und von Fotos eines Handybildschirms könnten dies aber nicht belegen (angefochtener Entscheid E. 22). Diese eingereichten Blätter mit den Fotos datierten vom 18. Februar 2019 – also noch vor seiner Befragung vom 15. Mai 2019 im Rahmen seines damaligen Asylverfahrens. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Rekurrent den Erhalt von Todesdrohungen erst im Rahmen des vorliegenden Rekurses vorbringe, während er zur Begründung seines Asylgesuches im Jahr 2019 geltend gemacht habe, aufgrund seiner Heirat mit einer europäischen Frau Probleme mit seinen Onkeln väterlicherseits und seinem ältesten Bruder zu haben. Davon, dass er Todesdrohungen erhalten habe, sei während der Befragung zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Zudem habe er im Jahre 2020 und 2021 ohne Probleme in den Irak reisen können, weshalb die vorgebrachten angeblichen Todesdrohungen wenig glaubhaft erschienen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG wäre es ihm schliesslich oblegen, die fremdsprachlichen, für die Behörde nicht verständlichen Unterlagen, mit Übersetzung in einer verständlichen Sprache einzureichen (angefochtener Entscheid E. 23). Daraus schloss die Vorinstanz, es seien keine Aspekte ersichtlich, dass der Rekurrent bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten bzw. er an Leib und Leben bedroht wäre. Es seien daher keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit, b AIG ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 24). Die Rückkehr in den Irak sei ihm zumutbar und somit auch verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG. Auch die vom Migrationsamt angesetzte dreimonatige Ausreisefrist sei angemessen, weshalb ihm eine neue dreimonatige Ausreisefrist bis zum 18. März 2024 anzusetzen sei (angefochtener Entscheid E. 25).

5.3      Diesen überzeugenden Erwägungen kann gefolgt werden. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG damit zu Recht verneint. Eine Rückkehr in den Irak ist dem Rekurrenten zumutbar und somit auch verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG.

6.

6.1      Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent schliesslich geltend, dass er sich auch auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen könne. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Basel und er habe sich hier besser integriert als eine durchschnittliche Person, welche die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche Ehedauer aufweise. Er sei beruflich, sprachlich und sozial in Basel integriert und führe hier ein einwandfreies Leben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei nicht verhältnismässig. Einen Härtefall begründet er zudem damit, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, aufgrund der Eheschliessung mit seiner Ehefrau aber kein Interesse mehr am Asylverfahren gehabt habe. Wie aus den beigezogenen Asylverfahrensakten folge, sei ihm eine Rückkehr in den Irak nicht zumutbar. Er lebe seit rund 6 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und habe sich auch vorher mehrmals in der Schweiz aufgehalten. Sein Lebensmittelpunkt liege in Basel, wo er seine Wohnung, seine Arbeit und sein gesamtes soziales Umfeld habe. Im Irak sei er aufgrund von Todesdrohungen an Leib und Leben gefährdet. Er verfüge dort entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch über kein soziales Beziehungsnetz.

6.2      Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können unter bestimmten Umständen das Recht auf Privatleben verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.4.1, VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.) bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273, 144 II 1 E. 6.1 S. 13) vorliegen (VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.2.1). Vorliegend hat sich der Rekurrent noch keine zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Er substantiiert auch in keiner Weise eine besonders ausgeprägte Integration, welche auch schon nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer einen Anspruch auf Achtung seines Privatlebens begründen könnte. Er kann sich daher offensichtlich nicht auf einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben durch seine Wegweisung berufen.

7.

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Rekurrent aus dem von ihm gestellten Asylgesuch ableiten. Sein erstes Asylgesuch in der Schweiz wurde vom damaligen BFM am 9. Januar 2008 als gegenstandslos abgeschrieben. Dieses Verfahren stand somit in keinem Zusammenhang mit dem Eheschluss des Rekurrenten am 1. Februar 2017. Die Heirat erfolgte zudem vor der Stellung des zweiten Asylgesuchs am 22. April 2019, welches während dem hängigen Familiennachzugsverfahren gestellt und mit Entscheid des SEM vom 28. Mai 2019 beurteilt und abgewiesen wurde. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2019 nicht ein. Die Behauptung, er habe ein Asylgesuch gestellt, aber infolge der Eheschliessung daran kein Interesse mehr gehabt, ist daher nicht nachvollziehbar. Die übrigen pauschalen und völlig unbelegten Behauptungen des Rekurrenten im vorliegenden Rekursverfahren sind ebenfalls nicht geeignet, die sorgfältigen und eingehend begründeten Erwägungen der Vorinstanz zu erschüttern, weshalb darauf verwiesen werden kann.

8.

8.1      Im Ergebnis erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Der Rekurrent rügt die ihm angesetzte, dreimonatige Ausreisefrist bis zum 18. März 2024 auch nicht in einem Eventualstandpunkt (vgl. auch E. 1.3). Diese ist mittlerweile aber abgelaufen. Daher ist dem Rekurrenten eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Diese dauert in der Regel zwischen sieben und dreissig Tagen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG). Der Bereich BdM hat dem Rekurrenten eine Ausreisefrist von drei Monaten ab Verfügungsdatum angesetzt. Diese Dauer ist von den Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet worden und erscheint angemessen. Daher wird ihm eine Ausreisefrist von drei Monaten ab dem Datum des vorliegenden Urteils angesetzt. Sollte allerdings der Rekurrent gegen das vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat der Rekurrent die Schweiz und den Schengenraum innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

8.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent hat die Schweiz und den Schengenraum bis zum 7. Januar 2025 zu verlassen. Sollte allerdings der Rekurrent gegen das vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat der Rekurrent die Schweiz und den Schengenraum innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungszeitpunkt nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.52 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.10.2024 VD.2024.52 (AG.2024.591) — Swissrulings