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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.07.2024 VD.2024.31 (AG.2024.435)

10 juillet 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,746 mots·~24 min·4

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.31

URTEIL

vom 10. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph Spenlé

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. November 2023

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der österreichische Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), erhielt am 28. April 2017 eine Grenzgängerbewilligung. Am [...] 2017 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 21. November 2017 im Kanton Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit, welche bis zum 26. September 2022 gültig war. Er trat am 1. September 2017 eine Arbeitsstelle bei der B____ GmbH an, wo er bis zum 31. März 2018 mit einem 50% Arbeitspensum tätig war. Nach einem Unterbruch und einem einmonatigen Arbeitseinsatz im Juni 2018 bei der [...] arbeitete A____ erneut ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2018 in einem 100% Arbeitspensum und danach vom 1. bis zum 30. November 2018 in einem 30% Arbeitspensum bei der B____ GmbH. Auf den 30. November 2018 wurde ihm die Arbeitsstelle aufgrund einer veränderten Auftragslage gekündigt.

Im Anschluss bezog er ab November 2018 bis Dezember 2019 Arbeitslosentaggelder. Nachdem er am 11. Dezember 2019 nach Basel umgezogen war, wurde er von Januar 2020 bis Ende Februar 2022 von der Sozialhilfe mit einem Saldo von CHF 30'638.54 unterstützt. Seit dem 1. März 2021 hat er Anspruch auf eine ganze IV-Rente in der Höhe von monatlich CHF 131.–. Daneben bezieht er einerseits gemäss Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 1. Februar 2022 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich CHF 1'679.– zuzüglich einem Beitrag für die monatliche Krankenkassen­prämie von CHF 511.– und andererseits eine ausländische AHV-Rente in Höhe von monatlich rund CHF 1'046.35.

Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) am 2. Juni 2023 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das von ihm gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 15. November 2023 unter Auferlegung einer Spruchgebühr von CHF 400.– ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. November 2023 und 31. Januar 2024 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die vollumfängliche, kostenund entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD, die ordentliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht auf seine Wegweisung beantragte. Eventualiter beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er zudem, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit ihm diese nicht schon von Gesetzes wegen zukomme. Diesen Rekurs überwies der Vizepräsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 23. Februar 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter erkannte dem Rekurs mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wie beantragt die aufschiebende Wirkung zu und gestattete dem Rekurrenten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Einholung einer Vernehmlassung des Departements, holte dessen Vorakten ein und räumte ihm Gelegenheit ein, sich zu den Ausführungen des Rekurrenten mit Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid zu äussern. Darauf verzichtete das Departement mit Eingabe vom 14. März 2024. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 23. Februar 2024 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2

1.2.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).

1.2.2   Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 1.2.2).

2.

2.1      Der Rekurrent ist österreichischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) in Bezug auf seine Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2.     Mit dem angefochtenen Entscheid verneinte die Vorinstanz zunächst einen weiteren Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten als unselbständig erwerbstätiger Arbeitnehmer gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681), nachdem ihm die B____ GmbH seine Arbeitsstelle auf den 30. November 2018 aufgrund der veränderten Auftragslage und nicht wegen einer Krankheit oder eines Unfalls des Rekurrenten gekündet hatte und sein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld im Dezember 2019 endete. Sein entsprechendes Aufenthaltsrecht sei daher sechs Monate nachdem ihm im Dezember 2019 letztmals Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden sind, spätestens Ende Juni 2020 erloschen (Art. 61a Abs. 4 AIG). Weiter erwog die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten auch kein Verbleibeanspruch nach Art. 4 Anhang I FZA zukomme, da er seine letzte Arbeitsstelle bei der B____ GmbH nicht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben habe und er gemäss der IV-Verfügung vom 20. Oktober 2021 erst seit März 2020 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig geworden sei. Beides ist vom Rekurrenten weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren explizit bestritten worden. Insoweit kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch oben E. 1.2.2).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher allein die Frage, ob dem Rekurrenten gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA ein Anspruch auf weiterführenden hiesigen Aufenthalt als Nichterwerbstätiger zukommt.

3.

3.1      Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, erhält nach Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des FZA besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten diese Voraussetzung erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die finanziellen Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP sind die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP aber nur ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigt (VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 5.1, VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8).

3.2      Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass die Ablösung von der Sozialhilfe, welche den Rekurrenten vom 1. Januar 2020 bis zum 28. Februar 2022 unterstützt hat, unter anderem aufgrund des Erhalts von monatlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 2'190.–, welche er zu seiner monatlichen IV-Rente in Höhe von CHF 131.– und zu seiner ausländischen AHV-Rente in Höhe von monatlich rund CHF 1'046.35 erhält, erfolgt ist. Da er somit nach seinem Sozialhilfebezug unbestritten mittlerweile Ergänzungsleistungen beziehe, verfüge er nicht über die erforderlichen ausreichenden finanziellen Mittel gemäss Art. 24 Abs. 2 FZA. Soweit sich der Rekurrent auf den Standpunkt stelle, Ergänzungsleistungen zu beziehen, welche keine Sozialhilfeleistungen darstellen würden, weist die Vor­instanz darauf hin, dass Ergänzungsleistungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als eigene Mittel gelten würden, soweit sie bei einer Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrechts für Nichterwerbstätige tatsächlich in Anspruch genommen werden. Eine ausländische Person, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehe, um ihre Lebensunterhaltskosten zu decken, erhalte Leistungen aus der sozialen Sicherheit. Somit sei es folgerichtig, Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA der Sozialhilfe gleichzustellen (BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1 m.w.H.). Die vom Rekurrenten dagegen angeführten Bundesgerichtsentscheide seien nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung verstosse auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte wie auch aus Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) fliessende Diskriminierungsverbot, werde ihm die Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätiger doch nicht aufgrund seiner Behinderung bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung, sondern weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a Anhang I FZA verfüge, verweigert. Personen, welche aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen – in der Art, wie sie beim Rekurrenten vorliegen – über eine genügend hohe IV-Rente oder andere finanzielle Mittel, z.B. Vermögen, zur Sicherung der Lebenshaltungskosten verfügen, werde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Personen ohne Erwerbstätigkeit ohne Weiteres erteilt. Kriterium für die Erteilung einer derartigen Bewilligung sei somit nicht der Umstand, ob eine Person behindert bzw. gesundheitlich beeinträchtigt sei, sondern der Umstand, ob sie über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Wäre die IV-Rente des Rekurrenten zusammen mit seiner ausländischen AHV-Rente hoch genug, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, so wäre ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Personen ohne Erwerbstätigkeit ungeachtet des Umstands, dass beim ihm gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, erteilt worden. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA knüpfe folglich an die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit an und betreffe alle Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könnten und damit in einem weiteren Sinne fürsorgeabhängig seien. Wenn Ergänzungsleistungen gleich wie die Sozialhilfe im engeren Sinn im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht zu den eigenen Mitteln der ausländischen Person gezählt würden und der Bezug solcher Leistungen ebenfalls zur Verweigerung oder zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führe, liege darin keine Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen bzw. von erwerbsunfähigen Personen. Die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP stelle somit keine Diskriminierung wegen einer Behinderung bzw. der Erwerbsunfähigkeit des Rekurrenten dar. Selbst wenn sie aber Behinderte bzw. erwerbsunfähige Personen besonders stark benachteiligen würde, läge entgegen der Ansicht des Rekurrenten keine (indirekte) Diskriminierung vor, weil die Benachteiligung durch einen qualifizierten sachlichen Grund gerechtfertigt wäre, bestehe doch ein legitimes Interesse daran, dass der öffentliche Haushalt nicht zusätzlich belastet werde. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verletzte Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK daher nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.5.1 und 5.6).

3.3

3.3.1   Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, dass die «undifferenzierte Anwendung von Art. 16 Abs. 2 VFP» zu seiner Diskriminierung führe und daher gegen den in Art. 2 FZA verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstosse. Mit BGE 135 II 265 habe das Bundesgericht zwar festgestellt beim Bezug von Ergänzungsleistungen bestehe das Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Anhang I FZA nicht mehr. Demgegenüber habe es aber im neueren Urteil 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 im Zusammenhang mit dem Anwesenheitsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA festgehalten, dass sozialversicherungsrechtliche Geldleistungen wie die Invalidenrente grundsätzlich geeignet seien, die Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden oder zu verringern, und dass dies die Frage, ob ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA bestehe, beeinflusse. Weiter habe es in seiner neusten Rechtsprechung zu Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG festgehalten, dass Fürsorgeleistungen und Ergänzungsleistungen nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen seien (BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5). Dem sei ebenfalls Rechnung zu tragen, auch wenn es dort um den Familiennachzug gegangen sei. Er habe zwar vom 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2022 finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe erhalten. Dies sollte aber nicht ausländerrechtlich bestraft werden, da er unverschuldet in Arbeitslosigkeit geraten und dieser Zustand weder erheblich verschuldet noch vorwerfbar sei. Er habe sich nicht geweigert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Seine Arbeitssuche sei vielmehr durch Gesundheitsprobleme und die anhaltende Coronakrise erschwert worden. Zudem müssten bei der Beurteilung ausreichender finanzieller Mittel für Rentner deren Alters- und Invalidenrenten berücksichtigt werden (BGer 2C_989/2011 vom 2. April 2012 E. 3.3.3).

Er macht geltend, die Besonderheit seines Falles liege darin, dass er erwerbsunfähig sei und es ihm nicht möglich sei, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, weshalb er auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei. Im Unterschied zu einer voll erwerbsfähigen Person, welche Sozialhilfe beziehe, habe er keine Möglichkeit, durch Arbeit ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zu erzielen und somit eine drohende Entfernungsmassnahme zu verhindern. Er sei leider aufgrund seines schlechten Gesundheitszustand nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und könne somit kein weiteres Einkommen erzielen. Ihn dennoch aus der Schweiz zu entfernen, verstosse daher gegen den im Art. 2 FZA verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Eine volle IV-Rente reiche ihm aufgrund weniger Erwerbsjahre nicht aus, weswegen es unumgänglich ist, Ergänzungsleistungen zu beziehen. Im Arbeitsmarkt fehle es auch an geeigneten Stellen und die «wenigen Beitragsjahre» seien nicht selbstverschuldet. Im November 2018 sei die unfreiwillige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erfolgt, weshalb er im Anschluss daran einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung bis im November 2019 gehabt habe. Seit 2020 sei er vollständig arbeitsunfähig, wobei er schon davor gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Auch mit einem weiteren Jahr Arbeitstätigkeit hätte er früher oder später Ergänzungsleistungen beziehen müssen. Angesichts dieser Aspekte verstosse die Wegweisung gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

3.3.2   Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit Bezug auf den Widerruf der Bewilligungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c resp. Art. 62 Abs. 1 lit e AIG nicht unter den Begriff der Sozialhilfe fallen (BGE 149 II 1 E. 4.5, 141 II 401 E. 6.2.3, 135 II 265 E. 3.7; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.2). Sie gehören auch gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zur Sozialhilfe (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.1.2). Der Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht belastet werden. Dieser Regelungszweck würde vereitelt, sofern beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt würden. Der Begriff der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmung ist daher weit auszulegen und umfasst auch beitragsunabhängige Leistungen zur Existenzsicherung wie die Ergänzungsleistungen (VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 4.4, VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.1, mit Hinweis auf Epiney/Affolter, Das Institutionelle Abkommen – unter besonderer Berücksichtigung der Unionsbürgerrichtlinie, in: Achermann/Boillet/Caroni/ Epiney/Künzli/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 63 Fn. 55). Der Bezug von Ergänzungsleistungen wird im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA daher praxisgemäss dem Bezug von Sozialhilfe gleichgesetzt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; BGer 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3.2, 2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2, 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1, 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10, 2C_987/2019 vom 8. Juli 2020 E. 5.2.3, 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 VFP).

Die Erteilung der Bewilligung steht unter der Bedingung ausreichender finanzieller Mittel (vgl. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA), sodass sie – wenn die Bedingung nicht mehr erfüllt ist – widerrufen werden kann (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; BGer 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3.2, 2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2 i.f., 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.4 i.f. [«zur Verweigerung oder zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt»]; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 VFP). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann er aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich dieses gerade nicht auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Anhang I FZA, sondern einen solchen gemäss Art. 4 Anhang I FZA bezogen hat (vgl. E. 4).

3.3.3   Diese Auslegung von Art. 24 Abs. 1 FZA stellt auch nicht eine Diskriminierung des Rekurrenten dar. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA knüpft an die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit und nicht an eine Behinderung des Rekurrenten an, ist doch der Bezug von Ergänzungsleistungen keine zwingende Folge einer Behinderung, wenn der Rentenanspruch einer behinderten Person oder ihre sonstigen finanziellen Mittel ihren entsprechenden Bedarf decken (VGE VD.2021.203 vom 7. Juli 2022 E. 3.3.3 m.H. auf BGer 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 3.4.2). Sie betrifft alle Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können – also im weiteren Sinne fürsorgeabhängig sind. Wenn Ergänzungsleistungen gleich wie die Sozialhilfe im engeren Sinne im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht zu den eigenen Mitteln der ausländischen Person gezählt werden und der Bezug solcher Leistungen ebenfalls zur Verweigerung oder zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt, liegt darin keine Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen. Denn dadurch werden Personen, die aufgrund ihrer Behinderung eine IV-Rente beziehen und zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts Ergänzungsleistungen beanspruchen, unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit und der drohenden Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats nicht etwa schlechter, sondern gleich behandelt wie mittellose Personen, die keine AHV- oder IV-Rente beziehen und deswegen direkt Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen müssen (vgl. BGer 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.5.2, 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.4; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.2.4). Eine direkte Diskriminierung liegt nicht vor.

3.3.4   Auch eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA liegt nicht vor. Danach dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei jenes Abkommens nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Art. 2 FZA verbietet bloss Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (BGE 146 II 89 E. 4.8 S. 94; BGer 2C_150/2016 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.3; Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Juli 2010 C‑70/09 Hengartner und Gasser, Slg. 2010 I-7233, Rn. 39). Vorliegend knüpft die Verweigerung des Aufenthaltsanspruchs als Nichterwerbstätiger weder an die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit noch an die Staatsangehörigkeit des Rekurrenten an, ist doch der Bezug von Ergänzungsleistungen weder zwingende Folge einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wenn der Rentenanspruch und das weiterhin erzielbare Invalideneinkommen einer behinderten Person ihren Bedarf deckt, noch steht er in Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des Rekurrenten (VGE VD.2021.203 vom 7. Juli 2022 E. 3.3.4, VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.2).

3.4      Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Rekurrent mit seiner Auffassung, dass die Regelung der Aufenthaltsbeendigung im AIG günstiger sei, da nach diesem der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund respektive keinen Grund für eine Nichtverlängerung einer Bewilligung darstellten, weshalb das AIG gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG auf ihn zur Anwendung kommen müsse. Der Rekurrent begründet nicht, inwieweit er gestützt auf das AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten könnte (vgl. VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.4.2, VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.3). Dies ist auch nicht ersichtlich. Im Unterschied zu EU-Staatsangehörigen haben Drittstaatsangehörige grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Bewilligung eines Aufenthalts ohne Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie die dafür erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen. Wäre der Beschwerdeführer also nicht EU-Staatsangehöriger, hätte er von vornherein nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen können. Insofern ist seine Situation nicht mit derjenigen eines Drittstaatsangehörigen vergleichbar, weshalb sich das nationale Recht auch nicht als günstiger für ihn erweist (BGer 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.4.1 m.H. auf 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 6.1) (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).

4.

Strittig ist weiter die Frage der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und seiner Wegweisung aus der Schweiz nach dem Wegfall eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs.

4.1      Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. angefochtener Entscheid E. 13), ist aufgrund des Wegfalls des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der Bewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten zu beurteilen (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme in diesen Schutzbereich eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6). Bei dieser Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu klären, ob das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung überwiegt. Dazu berücksichtigen die zuständigen Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Demgegenüber kommen aufgrund des Fehlens eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die erhöhten Schranken einer Wegweisung nach Art. 5 Anhang I FZA nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 5.2, VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.2, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2). Dabei ist insbesondere auch das Mass der Integration der betroffenen Person in der Schweiz und mithin ihre Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ihre Respektierung der Werte der Bundesverfassung, ihre Sprachkompetenzen und ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 1 AIG; VGE VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E. 5.1).

4.2      Mit Bezug auf das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz erwogen, dass er erstmals am [...] 2017 im Alter von 53 Jahren definitiv in die Schweiz eingereist sei. Seine gesamte Aufenthaltsdauer in der Schweiz habe daher rund sechs Jahre betragen, was nicht einer derart langen Aufenthaltsdauer entspreche, als dass daraus bereits eine besondere Härte fliessen würde (BGE 124 II 110 E. 3). Zuvor habe er in Deutschland und Österreich gelebt und somit den grössten Teil seines Erwachsenenlebens dort verbracht, weshalb ihm eine Reintegration in Österreich bzw. Deutschland zweifellos möglich wäre. Als EU-Bürger stehe es ihm frei, sich in Deutschland niederzulassen, wo seine Kinder und seine Geschwister lebten. Er führe nicht aus, weshalb eine Wiederherstellung des Kontakts zu diesen nicht mehr möglich sein sollte. In der Schweiz habe der Rekurrent gar keine Verwandten. Auch zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes sei ein Verbleib in der Schweiz nicht notwendig, könne er doch auch in Österreich oder Deutschland mit vergleichbarem Standard behandelt werden. Bei einem Wohnortswechsel nach Deutschland in Grenznähe werde er auch nicht derart aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen. Der Umstand, dass er seine IV-Rente nach Österreich bzw. Deutschland exportieren kann, werde seine Wiedereingliederung sowie den Alltag in seiner Heimat zusätzlich erleichtern. Des Weiteren verfügten sowohl Österreich als auch Deutschland über ein funktionierendes Sozialsystem, welches dem Rekurrenten den dortigen Aufbau seiner Existenz ermöglichten.

Da der Rekurrent voll arbeitsunfähig sei und deshalb eine ganze Rente der IV erhalte, könne ihm die fehlende berufliche Integration aktuell nicht mehr vorgehalten werden. Bevor er im März 2020 vollumfänglich arbeitsunfähig geworden sei, sei er aber schon ab November 2018 keiner Arbeit mehr nachgegangen, habe von November 2018 bis Dezember 2019 Arbeitslosentaggelder bezogen und sei schliesslich ab Januar 2020 von der Sozialhilfe mit einem aktuellen Sozialhilfesaldo von CHF 30'638.54 unterstützt worden. Zudem beziehe er Ergänzungsleistungen in erheblichem Umfang und sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Februar 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 60.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden. Allein die gute sprachliche Integration stelle dabei noch keinen Grund für einen weiteren Verbleib in der Schweiz dar, werde sie doch im Allgemeinen von jedermann erwartet und falle dementsprechend in der Gesamtbetrachtung wenig ins Gewicht.

Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts und der Nichtbelastung der öffentlichen Finanzen die privaten Interessen des Rekurrenten an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Ein Härtefall sei nicht ersichtlich. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Rekurrenten lägen unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse und seien verhältnismässig und zumutbar.

4.3

4.3.1   Dem hält der Rekurrent zunächst entgegen, dass die Empfehlung 2000/15 des Ministerkomitees des Europarats vom 13. September 2000 über den sicheren Aufenthalt von langjährigen Einwanderern den Mitgliedstaaten des Europarats empfehle, Personen mit einem rechtmässig gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als fünf bis zehn Jahren als langjährige Einwanderer zu betrachten, die ihr Aufenthaltsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen verlieren würden. Wie der Rekurrent selber zutreffend feststellt, ist diese Empfehlung des Europarats nicht verbindlich, kann aber bei der Konkretisierung von Grundrechten berücksichtigt werden (BGE 144 I 266 E. 3.9). In Konkretisierung dieser Empfehlung ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Dabei kann es sich im Einzelfall aber anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer kann der Anspruch umgekehrt dann verletzt sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie aufgrund enger sozialen Beziehungen besteht (BGE 144 I 266 E. 3.9). Diese Anforderungen erfüllt der Rekurrent nicht.

4.3.2   Weiter macht der Rekurrent erneut geltend, dass ein persönlicher Härtefall vorliege. Er bezieht sich dabei auf seinen Aufenthalt in der Schweiz seit rund sechs Jahren und bestreitet eine zumutbare Wiedereingliederung in Österreich, habe er doch seit 2015 keine Kontakte mehr in Österreich. Er pflege auch zu seinen Geschwistern und zu den in Deutschland lebenden Kindern keinen Kontakt. Dieser sei aufgrund der langjährigen Zerstrittenheit nicht mehr möglich. Entgegen der Auffassung der Vor­instanz sei es ihm ohne Vermögen und Erwerbsmöglichkeit auch nicht möglich, mit seiner IV-Rente eine Existenz aufzubauen. Diese Behauptungen werden durch nichts weiter konkretisiert oder belegt. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, wieso dem Rekurrenten mit seiner exportierbaren schweizerischen IV-Rente von monatlich CHF 131.– und seiner ausländischen AHV-Rente von monatlich CHF 1'046.35 zusammen mit allfällig notwendigen ergänzenden Sozialleistungen in Deutschland oder Österreich die Existenzsicherung nicht möglich sein soll. Soweit er ein soziales Beziehungsnetz in diesen Ländern pauschal bestreitet, macht er nicht geltend, inwiefern er in der Schweiz über ein solches verfügen könnte. Er macht auch nicht geltend, wieso er zur Wiedereingliederung in Österreich, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat und somit mit der dortigen Sprache und den Lebensgewohnheiten vertraut ist, überhaupt auf ein familiäres Beziehungsnetz angewiesen sein soll. Ebenfalls ohne jede weitere Konkretisierung und ohne einen entsprechenden Beleg hält der Rekurrent an seiner Behauptung fest, dass es ihm unzumutbar sei, einen Wechsel seines gewohnten Umfelds und seiner behandelnden Ärzte und Therapeuten hinzunehmen. Wie er zu Recht zugesteht, haben Deutschland und Österreich dieselben medizinischen und sozialen Standards wie die Schweiz. Daher ist nicht erkennbar, wieso die bisherige ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung dort nicht fortgesetzt werden könnte. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent aus den geltend gemachten Schwierigkeiten bei seiner wirtschaftlichen Integration nach dem Verlust seiner Stelle im November 2018 abzuleiten, zumal die Vorinstanz dieser über den im Wesentlichen vor allem in den Vorjahren verpassten Aufbau einer genügenden Vorsorge hinaus ebenso wenig ein besonderes Gewicht gegeben hat wie seiner Straffälligkeit im Jahr 2019.

Insgesamt kann daher auf die vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und seiner Wegweisung vollumfänglich verwiesen werden.

5.

5.1      Daraus folgt, dass der Rekurs in der Sache vollumfänglich abzuweisen ist.

5.2

5.2.1   Mit seiner Rekursbegründung rügt der Rekurrent weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung, ohne aber bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens über den Antrag der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinaus einen konkreten Antrag zu stellen. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben, da der vorinstanzliche Kostenentscheid nicht zu beanstanden ist.

5.2.2   Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen, dass sich der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im departementalen Rekursverfahren nach § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG; SG 153.800) und §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 (VGV, SG 153.810) richtet, deren Regelung aber nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgeht (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff. / 472). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass das monatlich ausbezahlte Einkommen des Rekurrenten aus seinen Renten und den Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 2'856.35 seinen nachgewiesenen Bedarf von CHF 2'602.– monatlich um den Betrag von CHF 254.35 übersteige. Es sei ihm daher mit diesem monatlichen Überschuss möglich, seine Anwaltskosten und die Kosten des verwaltungsinternen Verfahrens innert der vom Bundesgericht definierten Zeitspannen von einem bis zwei Jahren mittels Ratenzahlung zu begleichen. Daher verneint sie die prozessuale Bedürftigkeit des Rekurrenten. Zudem stellte sie unter Verweis auf ihre Erwägungen in der Sache fest, dass die Begehren des Rekurrenten um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssten.

Dem hält der Rekurrent entgegen, dass die Vorinstanz bei der Berechnung seines Bedarfs weder das zum Grundbedarf gehörende U-Abo im Betrag von CHF 72.– noch seine Franchise- und Selbstbehaltskosten wie auch seine Kommunikationskosten im Betrag von CHF 100.– berücksichtigt habe. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Das JSD hat den vorinstanzlichen Rekurs des Rekurrenten zu Recht als aussichtslos bezeichnet. Mit ihrem Entscheid hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung des Bereichs BdM in allen Teilen bestätigt. Die Rügen des Rekurrenten im vor­instanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren widersprachen dabei offensichtlich der klaren und einheitlichen Rechtsprechung zum allein strittigen Anspruch gemäss Art. 24 Anhang I FZA. Zur Begründung der geltend gemachten Unverhältnismässigkeit einer Wegweisung beschränkte er sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die Wiederholung seiner bereits vom Bereich BdM beurteilten Behauptungen. Daher waren die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und konnten deshalb zu Recht kaum als ernsthaft bezeichnet werden, weshalb eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt hätte, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu dem ergriffenen Rekurs entschlossen hätte (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 175 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4 und 133 III 614 E. 5).

Daraus folgt, dass auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen ist.

5.2.3   Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten. Sein neuerliches Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist unter Verweis auf die Erwägungen in der Sache wiederum infolge der Aussichtslosigkeit seines Rekurses abzuweisen. Aufgrund der belegten finanziellen Situation kann aber in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GRR; SG 154.810) auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o Gerichtsschreiberin

MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.31 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.07.2024 VD.2024.31 (AG.2024.435) — Swissrulings