Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.05.2025 VD.2024.182 (AG.2025.282)

19 mai 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,535 mots·~28 min·2

Résumé

Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB Gesuch vom 26. Juli 2024 bzw. 16. August 2024 um Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, eventualiter um vorläufigen Verbleib im Gefängnis [...] und subeventualiter um Versetzung in den [...]

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.182

URTEIL

vom 19. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat,

Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel   

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

vom 11. November 2024

betreffend Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB, Gesuch um Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, eventualiter um vorläufigen Verbleib im [...], subeventualiter um Versetzung in den [...]

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2018 (SB.2016.35) wurde A____ (nachfolgend: Rekurrent) vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches freigesprochen. Es wurde jedoch eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. Hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) sprach das Appellationsgericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (getilgt durch 30 Tage ausgestandenen Freiheitsentzug) aus. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2023 wurde die stationäre psychiatrische Behandlung um 3 Jahre verlängert.

Der Rekurrent befand sich ab dem 12. Februar 2019 zum Vollzug der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme in der [...]. Auf deren Antrag verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) als Vollzugsbehörde am 22. August 2019 die Anordnung einer antipsychotischen Behandlung beim Rekurrenten. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 8. April 2020, das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 ab. In der Folge willigte der Rekurrent in einen medikamentösen Behandlungsversuch mit dem Neuroleptikum Reagila® (Cariprazin) in einer Dosis von 3 mg pro Tag ein, der am 7. Juli 2021 aufgenommen wurde. In der Folge trat eine Verbesserung seines psychopathologischen Zustandes ein. Mit Entscheid vom 16. März 2022 verweigerte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug. In der Folge konnte der Rekurrent im April 2022 von der Sicherheitsabteilung in die weniger restriktiv geführte Massnahmenabteilung versetzt werden, wo allerdings erneute psychopathologische Auffälligkeiten bedrohlichen Ausmasses beobachtet werden mussten. Schliesslich war er ab dem 22. Dezember 2022 nicht mehr bereit, sich auf eine pharmakologische Behandlung mit Reagila® einzulassen, worauf die Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 23. Mai 2023 im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches beim Rekurrenten erneut massnahmen-indizierte Zwangsmassnahmen in Form der Zwangsmedikation ab dem 5. Juni 2023 für die Dauer von 60 Tagen beziehungsweise bis zum 3. August 2023 anordnete. Während des dagegen beim Verwaltungsgericht angehobenen Rekursverfahrens wurde der Rekurrent wegen seines Verhaltens von der Klinik [...] am 28. Juli 2023 der Vollzugsbehörde zur Verfügung gestellt, weshalb das erwähnte verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren mit Urteil vom 6. Dezember 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wurde. Nach zwischenzeitlichen Aufenthalten im [...] sowie im Gefängnis [...] erfolgte der weitere Vollzug vom 6. Dezember 2023 bis zum 14. Juni 2024 in [...]. Am 14. Juni 2024 wurde der Rekurrent in das [...] und am 17. Juni 2024 schliesslich in das Gefängnis [...] versetzt, wo er sich bis heute befindet.

Mit Entscheid vom 11. November 2024 verweigerte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten die erneut beantragte bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme und lehnte auch sein Gesuch um Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, sein Eventualgesuch um vorläufigen Verbleib im Gefängnis [...] sowie sein subeventualiter gestelltes Gesuch um Versetzung in den [...] ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. November 2024 und 12. Dezember 2024 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem der Rekurrent folgende Anträge stellte:

1.  Dem Rekurrenten ist die bedingte Entlassung, auch unter angezeigten Auflagen oder anderen Vollzugslockerungen zu gewähren.

2.  Das Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024 ist als mangelhaft aus dem Recht zu weisen.

3.  Es ist ein unabhängiges neutrales Gutachten zur Risikobeurteilung und zu den Bedingungen einer bedingten Entlassung, respektive Vollzugslockerung für den Rekurrenten in Auftrag zu geben.

4.  Eventualiter: Der Rekurrent ist bis zum Entscheid über eine allfällige Zwangsmedikation im Gefängnis [...] zu belassen.

5.  Subeventualiter: Der Rekurrent ist für die Weiterbetreuung der [...] zu überweisen.

6.  Subsubeventualiter: Das vorliegende Verfahren ist zu sistieren bis zum Vorliegen des Entscheids über eine allfällige Zwangsmedikation.

7.  Dem vorliegenden Rekurs ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8.  Dem Betroffenen ist die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsvertreter zu gewähren.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 bewilligte der Instruktionsrichter dem Rekurrenten darauf die unentgeltliche Prozessführung. Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 die vollumfängliche kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Februar 2025 replicando Stellung, wobei er Ziffer 5 seiner Rechtsbegehren dahingehend ergänzte, dass «subsubeventualiter […] auch die Verlegung in die Klinik [...] zu prüfen» sei. Gleichzeitig lässt er im Rahmen eines «Verfahrensantrags» erklären, dass er nicht mit einer (bedingten) Entlassung rechne und sich «mit seiner Unterbringung im Gefängnis [...] (seit rund acht Monaten) zufrieden» gebe, «bis der Entscheid über eine Zwangsmedikation rechtskräftig» sei. Es werde «nicht einmal beantragt, dass das Gericht sich derzeit zur Geltung des Gutachtens B____» äussere. Es werde allerdings beantragt, dass das vorliegende Verfahren sistiert und die derzeitige Unterbringung im Gefängnis [...] nicht geändert werde, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die Zwangsmedikation vorliege oder der Entscheid dem Gericht unterbreitet werde. In jenem Verfahren «sollte insbesondere auch gezeigt werden, dass das Gutachten B____ nicht akzeptiert» werde. Mit Entscheid vom 17. März 2025 ordnete der SMV u.a. die Zwangsmedikation des Rekurrenten und dessen Unterbringung im Isolationszimmer ab dem 26. Mai 2025 für die Dauer von 60 Tagen an. Mit Eingabe vom 26. März 2025 ergänzte die Vollzugsbehörde schliesslich die dem Gericht edierten Vorakten.

Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.3

1.3.1   Der Rekurrent beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung dieses Verfahrens «bis zum Vorliegen des Entscheids über eine allfällige Zwangsmedikation». Zur Begründung dieses Antrages wirft der Rekurrent der Vorinstanz vor, ihre «Entscheidungen in einer an Salamitaktig [sic] gemahnenden Art» zu treffen. Der wichtige Entscheid sei «die Geltung des Gutachtens B____ und die weitere Therapie des Rekurrenten, also die Anordnung einer Zwangsmedikation». Das Amt hätte ohne Weiteres diesen Entscheid ebenfalls fällen können oder eine erneute Verlegung bis zu dessen rechtskräftigem Entscheid zurückhalten können. Der Entscheid des SMV lediglich über seine Unterbringung zwinge ihn zur zweimaligen Prüfung und allenfalls Begründung einer Anfechtung. Der Rekurs über die Vollzugslockerungen könne ohne Weiteres bis zur Festlegung der Art seiner Therapie sistiert werden, zumal sowohl das Gefängnis [...] als auch der Rekurrent mit der Situation zufrieden seien, auch wenn der Rekurrent es begrüssen würde, wenn sich Vollzugslockerungen ergeben würden (Rekursbegründung, act. 4 S. 4). In seiner Replik ergänzte der Rekurrent, die Sistierung sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Zwangsmedikation oder, bis der Entscheid dem Gericht unterbreitet werde, zu sistieren (act. 10 S. 2).

1.3.2   Das VRPG enthält keine Regelung der Sistierung eines Verfahrens. Ebenso wenig findet sich im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eine allgemeine Bestimmung zur Verfahrenssistierung. Es rechtfertigt sich daher, hilfsweise die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) respektive die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beizuziehen (vgl. VGE VD.2012.47 vom 28. Juni 2012 E. 2.3). Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich widersprechende Urteile wie auch mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie Prozesskosten und Zeitaufwand vermindert werden (Seiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 126 N 3). Auch die StPO regelt in Art. 314 die Sistierung ausdrücklich und nennt als Grund dafür u.a. das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens, wenn dies angebracht erscheint. Dies wird dann bejaht, wenn der Ausgang des zu sistierenden Verfahrens von einem anderen Verfahren abhängt, z.B. wegen einer übereinstimmenden Vorgeschichte sowie identischen Tatvorwürfen, Sachverhalten und Deliktszeiträumen, wobei von einer Sistierung stets nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist, da die Sistierung leicht mit dem Beschleunigungsgebot in Konflikt gerät (VGE VD.2022.80 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.2; AGE BE.2011.52 vom 10. August 2011 E. 2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 314 N 1). Der Entscheid über die Sistierung erfordert somit eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der Abhängigkeit vom Ausgang eines anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren bedeutend vereinfacht (Seiler, a.a.O., Art. 126 N 3 f.). Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsprozess zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2012.207 und VD.2012.211, je vom 10. Dezember 2012, je E. 2.1).

1.3.3   Mit Entscheid vom 17. März 2025 hat der SMV nunmehr u.a. die Zwangsmedikation des Rekurrenten und dessen Unterbringung im Isolationszimmer ab dem 26. Mai 2025 für die Dauer von 60 Tagen angeordnet (act. 13 S. 10 ff.). Sollte der Rekurrent hiergegen vorgehen bzw., soweit er die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Ende eines rechtskräftigen Entscheids über die Zwangsmedikation beantragt, ist Folgendes zu bemerken: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prüfung der bedingten Entlassung des Rekurrenten aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Diese erfolgt, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Prüfung erfolgt im Falle einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB, wie sie hier vorliegt, gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Demgegenüber stellt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Zwangsmedikation die Frage, ob diese zur Erreichung des Massnahmenzwecks, d.h. der Reduktion der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten eines stationär behandelten Täters, verhältnismässig ist (vgl. dazu VGE VD.2024.94 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1). Sollte sich die erneute Anordnung einer massnahmenindizierten Zwangsmedikation als nicht verhältnismässig erweisen, so hat dieser Entscheid keinen Einfluss auf die Prüfung der bedingten Entlassung. Zu prüfen wäre vor diesem Hintergrund vielmehr, ob die Massnahme aufgehoben werden müsste (Art. 62c StGB). Das vorliegende Verfahren ist somit nicht vom Ausgang des Verfahrens bezüglich der Anordnung einer Zwangsmedikation des Rekurrenten abhängig. Hinzu kommt, dass bei Entscheiden über die bedingte Entlassung von Personen insbesondere bei zeitlich nicht limitierten Freiheitsentzügen dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGer 6B_790/2017 vom E. 2.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016, [Nr. 52089/09]). Vor diesem Hintergrund sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb die Frage der Verwertbarkeit des bei Dr. med. B____ eingeholten Gutachtens vom 15. Mai 2024 nicht in diesem Verfahren, sondern im Rahmen der Prüfung einer Zwangsmedikation erfolgen soll.

2.

2.1

2.1.1   Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). In dieser letzten Stufe des Vollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten, welche eine Gesamtwürdigung der Umstände erfordert (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 20c). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen; dabei genügt es, wenn die betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche Heilung im medizinischen Sinne ist nicht entscheidend (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 62 N 2).

2.1.2   Die Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern unter Beachtung der fraglichen Umstände zu stellen. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Therapiefortschritte es der betroffenen Person erlauben, die Massnahme unter einem anderen Regime, das heisst in Freiheit, fortzusetzen (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 21). Das Bundesgericht hat ausdrücklich betont, dass einzig die Gefährlichkeit und nicht etwa Argumente behandlerischer Natur von Bedeutung sein dürfen (BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 5.4). Auch das Fehlen einer stufengerechten Vorbereitung ist für sich alleine nicht ausschlaggebend für die Verweigerung einer bedingten Entlassung (BGer 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.7; Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 24). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 62 N 2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.2).

2.1.3   Da vorliegend die Anordnung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB auf der Begehung von Katalogtaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB beruht, ist die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Massnahme unter anderem gestützt auf das Gutachten einer unabhängigen sachverständigen Person vorzunehmen, welche den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut hat (Art. 62d Abs. 2 StGB).

2.2      Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen und anderseits dessen Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7). Nach der Rechtsprechung muss den Gefahren, die vom Täter ausgehen, im Rahmen einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BGer 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.3, 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.2).

2.3      Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren kritisiert der Rekurrent auch vorliegend das bei Dr. B____ eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 15. Mai 2024 (act. 8/2 S. 588 ff.).

2.3.1   Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, dieses Gutachten erfülle die Ansprüche an ein Gutachten, wie sie auch im Sozialversicherungsrecht diskutiert würden und im Massnahmenrecht noch höher anzusetzen seien, nicht. Er rügt, dass die Gutachterin nur solche Sachverhalte ins Feld führe, die sie für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie benötige. Es fehle insbesondere jeglicher Kommentar zu seiner weitgehenden Gewaltlosigkeit in den verschiedenen Vollzugs- und Massnahmenzentren während 10 Jahren. Die Gutachterin habe zwar wohl genug Zeit für ihr Gutachten aufgewendet. Die Auswahl der präsentierten Sachverhalte scheine jedoch sehr restriktiv erfolgt zu sein. Verlangt würden aber allseitige Untersuchungen, was bedeute, dass sämtliche möglichen Sachverhalte erfasst und diskutiert würden. Im Gutachten fänden sich jedoch lediglich solche, die die Gutachterin für ihre Diagnosestellung benötige. Der Explorand sei zudem anzuhören. Im Gutachten werde er aber zu den erhobenen Sachverhalten, auf die sich die Gutachterin stütze, nicht angehört. Es seien daher allenfalls Zeugnisse einzuholen. Sodann habe der Rekurrent nie etwas gegen Schwule gehabt, was die Gutachterin in ihrer Anamnese selbst bemerkt habe. Weiter habe sich die Gutachterin insbesondere mit widersprechenden Beurteilungen anderer Fachmediziner wie der Stellungnahme von Prof. Dr. med. C____ und der Risikoeinschätzung der [...] auseinanderzusetzen. Abweichungen von bereits bestehenden fachärztlichen Berichten seien kritisch zu hinterfragen und zu begründen. Es genüge nicht nur zu vermerken, man teile diese Beurteilung nicht, wie dies die Gutachterin tue. Schliesslich macht der Rekurrent geltend, dass die Beurteilung medizinisch begründet werden müsse. Im Gutachten selbst würden aber verschiedene Optionen und Meinungen aus der Literatur dazu nicht diskutiert. Das «Gutachten B____» nenne als Diagnose eine schwere paranoide Schizophrenie mit einem Psychopathiewert von 27 und stelle fest, dass der Rekurrent gleichzeitig eine hoch manipulative Energie aufweise. Ersteres hätte erhebliche kognitive Einbussen zur Folge, was der zweite Beschrieb dann aber ausschliesse. Gemäss den Feststellungen von Prof. Dr. C____ in dessen Stellungnahme vom 9. März 2024 seien keine formalen Denkstörungen und kognitiven Störungen beim Rekurrenten erkennbar. Prof. Dr. C____ habe darauf hingewiesen, dass der Zusammenhang zwischen Anlasstat, Polytoxikomanie und einer allfälligen psychischen Erkrankung sorgfältig zu erheben sei, ohne den Blickwinkel auf die allenfalls bestehende Schizophreniediagnose und eine entsprechende Medikation einzuengen. Dabei habe er festgestellt, dass das durch eine entsprechende Flexibilisierung allenfalls aktivierbare therapeutische Potenzial zur Etablierung einer nachhaltigen Risikomanagementstrategie nicht ausgeschöpft zu sein scheine. Diesen Hinweisen ihres erfahrenen Kollegen hätte die Gutachterin nachgehen müssen. Demgegenüber führe sie jegliche Aufzeichnungen über den Rekurrenten vor der Tat, während der Tat von 2014 und im Vollzug als Beleg für die von ihr anscheinend von Beginn weg postulierte paranoide Schizophrenie an. Einige ihrer Beurteilungen seien ohne Auseinandersetzung mit mehreren in Frage kommenden Sachverhalten und ohne Prüfung von deren Wahrheit und Stichhaltigkeit erfolgt. So stütze sich ihre Diagnose und die Anordnung der Massnahmen auf das Vorliegen von (dokumentierten) formalen Denkstörungen, ohne dass die Gutachterin solche in ihren beiden mehrstündigen Interviews habe feststellen können. Während der Test HCR der […] ergeben habe, dass Symptome nicht auszuschliessen seien oder in milder Form festgestellt werden könnten, komme die Gutachterin zum Schluss, dieselben Symptome seien aus ihrer Sicht schwerwiegend. Sie sehe die Gefahr eines Rückfalls in die Suchtabhängigkeit bei einer Entlassung in das normale Leben, obwohl der Rekurrent im […], wo Drogen aller Art beschafft werden könnten, kein Interesse an solchen gezeigt habe (Rekursbegründung, act. 4 S. 6 ff.). In seiner Replik führt der Rekurrent als Beispiele dafür, dass es dem Gutachten von Dr. B____ an jeglicher kritischen Würdigung berücksichtigter Sachverhalte fehle, einen Vorfall anlässlich der Gruppentherapie vom 21. März 2024 sowie einen Vorfall beim Sport vom 11. August 2020 an (Replik, act. 10 S. 2 f.; act. 11).

Schliesslich macht der Rekurrent einen unauflösbaren Widerspruch in der Krankheitseinschätzung der Gutachterin Dr. B____ geltend. Sie diagnostiziere eine schwere paranoide Schizophrenie und stelle fest, dass Suchtabhängigkeiten zum Tatzeitpunkt vorgelegen, derzeit aber nicht relevant seien. «Im Gegenzug» lege ihm die Gutachterin mehrmals manipulatives Verhalten zur Last. Die Diagnose eines manipulativen Verhaltens und einer paranoiden Schizophrenie würden sich aber gegenseitig ausschliessen. Der schwer paranoid Schizophrene sei geistig nicht in der Lage, einen stringenten Manipulationsplan zu entwickeln und diesem Plan dann auch noch zu folgen. Er müsse sich auf sein Gegenüber einstellen und flexibel bleiben und dürfe nicht einfach einem Wahn folgen. Ein spezialisierter Fachmediziner könne zum gegenseitigen Ausschluss dieser beiden Krankheitsbilder Stellung nehmen (Rekursbegründung, act. 4 S. 8).

2.3.2   Bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer bedingten Entlassung und der Rückfallgefahr aus einer stationären Massnahme darf nicht ohne triftige Gründe von einem forensischen Gutachten abgewichen werden (BGer 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.3, 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.7.2, 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Es ist Sache der forensischen Begutachtung, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen (BGer 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.7.2 mit Hinweis auf BGer 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.5, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.4, 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.5 sowie Brägger/Graf, Gefährlichkeitsbeurteilung von psychisch kranken Straftätern, in: Jusletter vom 27. April 2015, Rz. 52 f.). Nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung ist auf ein Gutachten externer Spezialärzte abzustellen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4, 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.6, 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3; je mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2024.53 vom 17. Januar 2025 E. 2.1.3).

2.3.3   Das Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024 (act.8/2 S. 588 ff.) beruht auf den Vollzugsakten des Straf- und Massnahmenvollzugs, auf drei 3½- bis 4-stündigen Explorationsgesprächen mit dem Rekurrenten und auf einem Telefonat mit Dr. med. [...] von [...]. Die Gutachterin setzt sich mit dem bisher erstatteten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...] und Prof. Dr. [...] vom 23. April 2018 (act. 8/1 S. 312 ff.), der – vom Rekurrenten in Auftrag gegebenen – forensisch-psychiatrischen Stellungnahme von Prof. Dr. C____ vom 9. März 2023 (act. 5), dem bisherigen Massnahmenverlauf sowie auch der eigenen Untersuchung des Rekurrenten auseinander.

Vor diesem Hintergrund begründet die Gutachterin eingehend und nachvollziehbar, wie sich beim Rekurrenten aufgrund der Aktenlage ab 2009 gut dokumentierte Auffälligkeiten ergeben, auf deren Grundlage die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigt werde. Sie verweist dabei auf die mit Bericht [...] vom 31. März 2010 erfolgte Beschreibung von damals deutlichen formalen Denkstörungen mit gesteigertem Redefluss sowie einer deutlich wahnhaften Symptomatik mit Verschwörungsphantasien, die Feststellung psychotischer Symptome und einer deutlichen Verwahrlosungstendenz mit chaotischen Zuständen der Wohnung durch den damals behandelnden Psychiater Dr. [...], die Diagnose von Dr. med. [...] im Rahmen der IV-Abklärung wie auch die Schilderung der Eltern des Rekurrenten, wonach dieser durch aggressive Durchbrüche aufgefallen und schliesslich untragbar geworden sei. Weiter berücksichtigt die Gutachterin die Feststellung deutlicher formaler Denkstörungen im Sinne einer Ideenflucht, einem Vorbeireden und sprunghaftem Gedankengang, inhaltlicher Denkstörungen und Ich-Störungen sowie deutlich wahnhaften Erlebens im Austrittsbericht der […] vom 14. November 2014. Sodann weist die Gutachterin darauf hin, nach dem ersten deliktischen Vorfall vom 11. Januar 2014 und dem danach folgenden Angriff habe sich die paranoid-wahnhafte Symptomatik des Rekurrenten akzentuiert. Für die Zeit ab der Inhaftierung des Rekurrenten seien ebenfalls deutliche Auffälligkeiten festzustellen. Im Bericht des gefängnispsychiatrischen Dienstes der [...] vom 2. Dezember 2014 seien u.a. deutliche formale Denkstörungen mit Vorbeireden und affektive Auffälligkeiten beschrieben. Gemäss den Berichten der Psychologen, welche den Rekurrenten im Februar 2018 behandelt hätten, habe letzterer ein ausgeprägtes, im Einzelnen konkretisiertes Wahnsystem mit Verfolgungs-, Beeinträchtigungs-, Vergiftungsund Beeinflussungsideen aufgewiesen. Auch im Rahmen einer anschliessenden notfallmässigen stationären Behandlung des Rekurrenten in der Klinik [...] hätten die behandelnden Ärzte wiederum deutliche formale Denkstörungen mit starkem Vorbeireden sowie zerfahrenem und sprunghaftem Denken und eine wahnhafte Symptomatik beschrieben. Weiter verweist Dr. B____ auf die auch im gerichtlichen Gutachten von 2018 erfolgte Beschreibung deutlicher formaler Denkstörungen wie auch einer wahnhaften Symptomatik. Auch die Berichte der [...] hätten ein vergleichbares Bild gezeigt. Dr. B____ erachtet es sodann als auffällig, dass sich der Zustand des Rekurrenten unter der Medikation mit Reagila® deutlich verbessert habe. Auch in ihrer eigenen aktuellen Begutachtung hätten sich deutliche formale Denkstörungen im Sinne einer Ideenflucht, eines Vorbeiredens und einer deutlichen Weitschweifigkeit sowie wahnhafte Überzeugungen gezeigt. Die Gutachterin konkretisiert dabei auch, wie den Schilderungen des Exploranden zum bisherigen Massnahmenverlauf wiederholt paranoid anmutende Interpretationsstile entnommen werden könnten und verweist als jüngstes Beispiel auf einen Vorfall vom 21. März 2024, bei dem sich der Rekurrent überzeugt gezeigt habe, dass die […] diesen Vorfall bewusst falsch protokolliert habe, um ihm eine schlechte Legalprognose zu attestieren. Ähnliche Erlebensweisen hätten sich bereits im Behandlungsverlauf in der Klinik […] gezeigt. Aus dem Ganzen schliesst die Gutachterin, dass der Explorand mittlerweile über einen Zeitraum von 10 Jahren einen unkorrigierbaren paranoiden Wahn aufweise. Differenzialdiagnostisch erwägt die Gutachterin, dass das von Prof. Dr. C____ diskutierte Vorliegen einer wahnhaften Störung nicht mit formalen Denkstörungen einhergehe – wie sie aber beim Rekurrenten seit Jahren wiederholt dokumentiert seien. Vor diesem Hintergrund begründet die Gutachterin die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf (DSM-5 und ICD-10: F20.9) nachvollziehbar und schlüssig (S. 92 ff., 110 ff.; act. 8/2 S. 679 ff., 697 ff.).

Dieser Diagnose entspricht auch die Beurteilung der [...]. Gemäss dem Verlaufsbericht vom 5. Januar 2024 (act. 8/2 S. 558 ff.) liegt beim Rekurrenten «mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine paranoide Schizophrenie vor». Die «deutlichen Störungen des Patienten in den Bereichen Wahrnehmung, Denken, Gefühlsleben und sozialer Funktion» seien durch keine andere Diagnose zu erklären. Die Besserung der Symptomatik unter der Gabe einer auf die Behandlung von paranoider Schizophrenie zielenden Medikation weise sehr deutlich auf das Vorliegen einer derartigen Erkrankung hin, während die Symptomatik einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, wie sie 2015 von Dr. med. [...] diagnostiziert worden sei (siehe zum Gutachten vom 5. März 2015 act. 8/1 S. 6 ff.), auch unter einer solchen antipsychotischen Medikation fortbestanden hätte.

Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand des Rekurrenten, es stelle einen Widerspruch dar, wenn eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und ihm gleichzeitig manipulatives Verhalten vorgeworfen werde. Im Gutachten von Dr. B____ wird anhand von Beispielen nachvollziehbar dargelegt, dass sich im Therapieverlauf deutliche manipulative Tendenzen gezeigt hätten (S. 97; act. 8/2 S. 684). Wieso dies in Widerspruch zu der ausführlich begründeten Diagnose stehen soll, erklärt der Rekurrent nicht.

Auch dem Einwand, in den Akten könnten keine formalen Denkstörungen nachgewiesen werden, kann nicht gefolgt werden. Wie auch Prof. Dr. C____ in seiner Stellungnahme ausführt, wurden solche «verschiedentlich», unter anderem auch im Zeitpunkt der Begutachtung 2018 sowie während des Aufenthalts des Rekurrenten in der Klinik [...] berichtet (act. 8/2 S. 443). Im Gutachten von Dr. B____ wird minutiös nachgewiesen, in welcher Form während des bisherigen Verlaufs seit 2009 formale Denkstörungen beim Rekurrenten festgestellt worden sind. Weiter wird im Gutachten aufgezeigt, dass diese formalen Denkstörungen unter der Medikation mit Reagila® zurückgegangen waren (S. 115 f.; act. 8/2 S. 702 f.). Auch im Bericht der zuständigen Psychiaterin der [...] vom 5. Januar 2024 weist die Gutachterin nach wie vor formale Denkstörungen nach (S. 124; act. 8/2 S. 711). Sodann stellt die Gutachterin auch anlässlich der aktuellen Begutachtung deutliche formale Denkstörungen fest (S. 116 f.; act. 8/2 S. 703 f.), wobei ihrer Zusammenfassung zu den Explorationsgesprächen konkretisierend zu entnehmen ist, dass der Rekurrent wiederholt an den Fragen vorbei sowie weitschweifig geantwortet habe und verschiedene Nachfragen erforderlich gewesen seien (S. 50 f.; act. 8/2 S. 637 f.). Der Behauptung, dass keine formalen Denkstörungen erkennbar seien, fehlt daher die Grundlage. Auch Prof. Dr. C____ schloss das Auftreten formaler Denkstörungen in seiner Stellungnahme nicht aus, sondern stellte vor dem Hintergrund seiner eigenen Anamnese allein die Frage in den Raum, «ob tatsächlich formale Denkstörungen im engeren Sinne bestanden haben oder ob es sich um ein auffälliges Kommunikationsverhalten unter dem Einfluss einer starken psychischen Belastung und ausgeprägter Angst mit wahnhaften Wahrnehmungen gehandelt hat». Trotz der so aufgeworfenen Frage im Zusammenhang mit dem für eine Schizophreniediagnose wesentlichen Symptomkomplex formaler Denkstörungen kommt aber auch Prof. Dr. C____ zum Schluss, dass die «Diagnose einer Schizophrenie am wahrscheinlichsten» ist (S. 24; act. 8/2 S. 445).

Nicht erkennbar ist schliesslich, worauf der Rekurrent mit den Ausführungen in seiner Replik zu den Vorfällen vom 21. März 2024 und 11. August 2020 abzielt. Den Vorfall vom 21. März 2024 hat die Gutachterin als eines – von mehreren – Beispielen für paranoid anmutende Interpretationsstile des Rekurrenten aufgezählt. Diese gutachterliche Einschätzung ist anhand der wirren Stellungnahme des Rekurrenten zum Vorfall anlässlich seines Explorationsgesprächs uneingeschränkt nachvollziehbar und schlüssig (87 ff., 93; act. 8/2 S. 674 ff., 680). Inwiefern die vom Rekurrent beantragte Befragung einer beim Vorfall anwesenden Person an dieser Einschätzung und insbesondere an der gutachterlichen Diagnose bzw. Legalprognose etwas ändern soll, vermag der Rekurrent nicht darzutun. Entgegen den Vorbringen des Rekurrenten kann der Gutachterin schliesslich mit Blick auf den Vorfall vom 11. August 2020 nicht etwa angelastet werden, nicht diskutiert zu haben, inwiefern die betroffene Pflegeperson Anteil an der Eskalation vom 11. August 2020 getragen habe, wenn doch hierfür keinerlei Anhaltspunkte aktenkundig sind (vgl. dazu etwa act. 8/1 S. 1172; act. 11).

2.3.4   Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024 abgestellt hat (angefochtener Entscheid, act. 1 S. 3 ff.). 

2.4      Im Vordergrund der Beurteilung steht bei der Prüfung der bedingten Entlassung aber nicht die vom Rekurrenten bestrittene Diagnose, sondern die gutachterliche Einschätzung seiner Legalprognose. Die diesbezüglichen zutreffenden und überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz (act. 1 S. 4 ff.; vgl. auch act. 9 S. 2) auf der Grundlage des aktuellen Gutachtens von Dr. B____ vom 15. Mai 2024 und unter Mitberücksichtigung des in den entscheidwesentlichen Punkten damit übereinstimmenden Vorgutachtens von Prof. Dr. [...] und Dr. [...] vom 23. April 2018, des Austrittsberichts der [...] vom 25. Juni 2024 sowie des Umstands, dass die parteigutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. C____ keine Risikobeurteilung enthält, werden vom Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung nicht substantiiert in Frage gestellt. Er rügt diesbezüglich vor allem, dass die Gutachterin die Gefahr eines Rückfalls in die Suchtabhängigkeit bei einer Entlassung in das normale Leben beschreibe, obwohl er im Gefängnis [...] trotz der Möglichkeit, Drogen aller Art beschaffen zu können, daran kein Interesse gezeigt habe. Zudem bezieht er sich auf sein Verhalten im Vollzug, wo ihm die Aufgabe eines Kalfaktors und mithin einer Vertrauensstellung übertragen worden sei. Er habe hierbei Reinigungsarbeiten, Essensausgaben und niederschwellige Streitschlichtung auszuüben, wozu ein schwer paranoider, schizophrener Patient kaum in der Lage sei. Daraus leitet er ab, dass er auch unter weniger rigiden Bedingungen als in den Hochsicherheitstrakten psychiatrischer Kliniken ein ansprechendes Verhalten gezeigt habe. Zwischen der Hochsicherheitsstation der [...] und der Freiheit gebe es diverse Zwischenschritte. Letztlich befinde er sich seit Monaten in einem solchen Zwischenschritt, nämlich im normalen Vollzug im Gefängnis [...] (Rekursbegründung, act. 4 S. 5, 8; Replik, act. 10 S. 3 f.).

Massgebend für die Prognose sind für die Gutachterin aber der Bestand der aktuell unbehandelten Schizophrenie und ihrer hohen Deliktrelevanz, weshalb zunächst eine adäquate medikamentöse Behandlung und darauf aufbauend eine intensive Psychoedukation erfolgen müsse. Die Gutachterin stellt fest, erste Vollzugslockerungen könnten erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Rekurrent eine zumindest basale Krankheitseinsicht aufweise, was derzeit nicht der Fall sei (S. 137; act. 8/2 S. 724). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den dokumentierten Vorwurf in der Klinik [...], dass der Rekurrent einen Testlauf zum Drogenschmuggel unternommen habe (S. 41; act. 8/2 S. 628). Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, welchen Einfluss aktueller Drogenkonsum auf die Prognosestellung durch die Gutachterin – etwa in der Anwendung des sog. Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R; siehe dazu S. 101 ff.; act. 8/2 S. 688 ff.) oder bei der Prüfung nach dem sog. Forensischen Operationalisierten Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FORTRES; siehe dazu S. 104 ff.; act. 8/2 S. 691 ff.) – gehabt hätte. Berücksichtigt wurde mit Blick auf Betäubungsmittel primär der im Zeitraum der Anlassdelikte bestehende, deutliche Kokain- und Cannabiskonsum, wobei die Gutachterin klarstellte, dass dieser nicht als tatursächlich im engeren Sinne zu bezeichnen sei, jedoch die psychotische Symptomatik des Exploranden zusätzlich begünstigt habe. Dass die Gutachterin es «ferner» als «ungünstig» einstufte, dass der Rekurrent anlässlich der aktuellen Begutachtung angegeben habe, im Falle einer Entlassung gerne wieder Cannabis konsumieren zu wollen, ist nicht zu beanstanden – zumal die Gutachterin ihm zugleich als günstig anrechnete, dass er sich von einem erneuten Kokainkonsum distanziert habe (S. 127; act. 8/2 S. 714). Wie der Rekurrent selbst anerkennt, wurden auch die bisherigen Führungsberichte von der Gutachterin im Wesentlichen berücksichtigt (Rekursbegründung, act. 4 S. 5; Gutachten, S. 32 ff.; act. 8/2 S. 619 ff.). Es ist daher nicht erkennbar, welche Schlüsse der Rekurrent aus seinem Verhalten im geschützten Vollzugssetting zur Begründung einer bedingten Entlassung ziehen will (zumal er seine von ihm geltend gemachte Stelle als Kalfaktor anlässlich eines Konflikts «umgehend niederlegte» [Disziplinarverfügung vom 27. Februar 2025 act. 13, S. 3 f.]). Dies anerkennt der Rekurrent denn auch implizit, wenn er replicando ausführen lässt, dass er mit einer bedingten Entlassung gar nicht rechne (Replik, act. 10 S. 2).

3.

Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent weiter auch an seinen Begehren fest, ihn vorläufig bis zum Entscheid über eine allfällige Zwangsmedikation im Gefängnis […] zu belassen oder ihn eventualiter für seine Weiterbetreuung in den [...] zu überweisen (Rekursbegründung, act. 4 S. 9). Replicando stellt er «subsubeventualiter» den Antrag, es sei auch eine Verlegung in die «Klinik [...]» zu prüfen (Replik, act. 10 S. 1).

3.1      Diese Anträge werden vom anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten in seiner Rekursbegründung indessen nicht substantiiert begründet. Mit Bezug auf seinen Antrag, ihn im Gefängnis […] zu belassen, kann zwar festgestellt werden, dass dieser Antrag mit dem angefochtenen Entscheid zwar abgewiesen worden ist. Der Rekurrent befindet sich aber nach wie vor in der dortigen Vollzugsanstalt. Ein Wechsel der Vollzugseinrichtung müsste erst von der Vollzugsbehörde verfügt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlt es daher an einem konkretisierten aktuellen Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines entsprechenden Antrags. Mangels Begründung und mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf diesen Antrag folglich nicht einzutreten. Im Übrigen wäre der Antrag aber auch abzuweisen, wobei zur Begründung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (act. 1 S. 8).

3.2      Abzuweisen ist schliesslich auch der Antrag des Rekurrenten auf Überweisung in den [...]. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, beim […] handle es sich um eine private offene Massnahmeneinrichtung für den Vollzug von stationären Suchtbehandlungen sowie stationären therapeutischen Massnahmen, wobei ein sozialtherapeutischer Ansatz verfolgt werde. Eine Versetzung in diese Institution bedinge Absprachefähigkeit, Kooperation, Behandlungswillen, die Bereitschaft, sich auf die therapeutische Arbeit und das abstinenzgestützte Setting einzulassen, und in der Regel auch einen fortgeschrittenen Vollzugsverlauf. Diese Voraussetzungen seien beim Rekurrenten, welcher über keinerlei Krankheitseinsicht verfüge, weiterhin Beeinträchtigungserleben zeige, und sich konsequent der gutachterlicherseits dringend indizierten medikamentösen Behandlung widersetze, offensichtlich nicht gegeben. Eine Versetzung in den [...] oder in eine andere offene, weniger strukturierte Vollzugseinrichtung widerspreche ferner insbesondere auch der im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024 sowie im Austrittsbericht der [...] vom 25. Juni 2024 vertretenen Haltung, wonach zum aktuellen Zeitpunkt keinerlei Vollzugslockerungen empfohlen werden könnten und einzig die gesicherte Unterbringung einen risikosenkenden Faktor darstelle und das Risikomanagement gewährleiste (act. 1 S. 8 f.). In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz ergänzt, dass selbst der Parteigutachter Prof. Dr. C____ die Rückfallgefahr bloss im geschlossenen Massnahmensetting als gering eingeschätzt habe (act. 9 S. 2).

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Rekurrent nur punktuell auseinander. Er weist darauf hin, dass die Anlasstat unter Vorliegen einer Suchtproblematik erfolgt sei und macht allein geltend, dass die Gutachterin befürchte, dass bei Vollzugslockerungen eine solche wiederum drohe (Rekursbegründung, act. 4 S. 9). Im Übrigen setzt er sich aber mit den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er bestreitet dabei zu Recht nicht, dass ihm Krankheitseinsicht und Therapiewillen fehlen. Er lehnt auch eine Medikation nach wie vor ab. Entsprechend unbehelflich ist es, wenn der Rekurrent replicando geltend macht, Nachfragen beim [...] hätten ergeben, dass nach Beginn seiner Medikation eine Weiterbehandlung im […] möglich sei (Replik, act. 10 S. 4), da es an dieser Voraussetzung gerade fehlt.

3.3      Schliesslich ist mit Blick auf den replicando gestellten Antrag, «subsubeventualiter» sei eine Verlegung in die «Klinik [...]» zu prüfen, nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht dargetan, inwiefern diese eine geeignete bzw. gegenüber den vom SMV ins Auge gefassten [...] vorzugswürdige Vollzugseinrichtung darstellen soll. Auch dieser Antrag ist abzuweisen.

4.

Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid auch in der Sache wird der Antrag des Rekurrenten um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses hinfällig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.–. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese aber zu Lasten des Staates. Dem Vertreter des Rekurrenten ist zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Rekursbegründung sowie Replik wiederholt Sätze angefangen und ohne Fortsetzung abgebrochen werden bzw. offensichtlich unvollständig sind (vgl. etwa act. 4 Ziff. 2.2, 12, 13 und 14 in fine, 17, act. 10 Ziff. 5, 10, 11), was auf eine reduzierte zeitliche Inanspruchnahme deutet. Angemessen erscheint daher ein Aufwand von 6 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]), mithin ein Honorar von CHF 1'200.–. Hinzu kommen die pauschalierten Auslagen von CHF 36.– (§ 23 Abs. 2 HoR). Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von total CHF 100.10 zu entrichten. Dementsprechend wird dem Vertreter des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'336.10 ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'236.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 100.10, insgesamt somit CHF 1'336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Gutachterin Dr. med. B____

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.182 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.05.2025 VD.2024.182 (AG.2025.282) — Swissrulings