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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.01.2025 VD.2024.169 (AG.2025.61)

25 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·666 mots·~3 min·4

Résumé

Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht  

VD.2024.169

URTEIL

vom 25. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

B____                                                                                          Rekurrent

[...]

gegen

Amt für Sozialbeiträge

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge

vom 30. September 2024

betreffend Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2023 reichte A____ (Rekurrentin) beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) ein Gesuch um Genugtuung in Höhe von CHF 2'102'967.–, um einen Vorschuss auf Entschädigung in Höhe von CHF 2'102'967.– sowie um eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'512'290.– gemäss Opferhilfegesetz ein. Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 wies das ASB die Rekurrentin darauf hin, dass die Anträge die gesetzlichen Maximalbeträge gemäss Opferhilfegesetz bei Weitem überstiegen. Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2024 informierte das ASB die Rekurrentin über den vor­aussichtlichen Entscheid und räumte ihr eine Frist zur allfälligen Stellungnahme von 30 Tagen ein. Am 4. September 2024 erreichte das ASB die entsprechende Stellungnahme. Mit Verfügung vom 30. September 2024 wies das ASB das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung ab, ohne Kosten zu erheben. Die Verfügung wurde der Rekurrentin am 5. Oktober 2024 zugestellt.

Gegen diese Verfügung erhoben die Rekurrentin sowie ihr Ehemann B____ (Rekurrent) mit Schreiben vom 26. Oktober 2024 «Beschwerde» (in der basel-städtischen und folgenden Terminologie «Rekurs») beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Darin beantragen sie, die Verfügung vom 30. September 2024 sei in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und es seien die bei der Opferhilfe beantragte Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz gutzuheissen. Am 7. November 2024 stellte das ASB dem verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten die Verfügung vom 30. September 2024 samt Beilagen zu. Mit Verfügung vom 8. November 2024 räumte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Rekurrierenden eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zur Eingabe des ASB ein. Im selben Zug machte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Rekurrierenden darauf aufmerksam, dass sich die Frage stelle, ob die Frist zur Rekursanmeldung eingehalten sei. Die Möglichkeit zur Stellungnahme blieb ungenutzt.

Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge ist gemäss § 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG, SG 257.900) der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. Zuständig ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor (vgl. E. 1.2). Da die Rekurrierenden von der angefochtenen Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung haben, sind sie gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.

1.2

1.2.1   Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.2.2   Die Verfügung vom 30. September 2024 des ASB wurde der Rekurrentin nachweislich am 5. Oktober 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung, act. 3). Die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung begann damit am 6. Oktober 2024 zu laufen und endete am 15. Oktober 2024. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Rekurrierenden den Rekurs innert dieser Frist angemeldet haben. Mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung kann im Einklang mit § 16 Abs. 1 VRPG auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

2.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) sind für das Verfahren betreffend die Gewährung von Entschädigung sowie Genugtuung nach OHG keine Kosten zu erheben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Rekurrent

-       Amt für Sozialbeiträge

-       Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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