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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.10.2024 VD.2024.130 (AG.2024.599)

18 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,194 mots·~6 min·4

Résumé

Vollzugsbefehl

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2024.130

URTEIL

vom 18. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger  

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon  

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

Wohnort unbekannt,  

vertreten durch […], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. August 2024

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

A____ (Rekurrent), geboren am [...], von Libyen, wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2020 (VT.[...]) der rechtswidrigen Einreise und Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu 20 Tagen Freiheitsstrafe sowie 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2020 ([...]) wurde der Rekurrent zu 40 Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich eines Tages) wegen rechtswidriger Einreise verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 5. August 2024 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV oder Vollzugsbehörde), dass der Rekurrent die vorerwähnten Freiheitsstrafen ab dem 2. August 2024 zu verbüssen habe.

Gegen diese Verfügung liess der Rekurrent, vertreten durch […], Advokatin, mit Eingabe vom 13. August 2024 Rekurs erheben und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen. Mit Eingabe vom 16. August 2024 machte der Rekurrent mit Bezug auf den angefochtenen Vollzugsbefehl selber geltend, dass er «nicht vorbestraft» sei. In der Folge holte der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz ein und ersuchte die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Stadt und Basellandschaft um die Nachweise der Eröffnung und Rechtskraft der Strafbefehle, auf welche sich der angefochtene Vollzugsbefehl bezieht. Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Gericht mit, dass der Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 dem Rekurrenten mangels bekanntem Aufenthalt nicht zugestellt worden sei, weshalb sie den Straf- und Massnahmenvollzug angewiesen habe, diesen umgehend aus der «basel-städtischen Haft» zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte dem Gericht mit Schreiben vom 23. August 2024 mit, dass ihr Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 korrekt zugestellt worden sei. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2024 teilte der Straf- und Massnahmenvollzug dem Gericht mit, dass er den Rekurrenten aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 15. August 2024 zu Handen der basellandschaftlichen Vollzugsbehörden entlassen habe. Zudem habe er die am 5. August 2024 vom Kanton Basel-Landschaft abgetretene Freiheitsstrafe von 40 Tagen aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2020 wieder an den Urteilkanton zum Vollzug zurückgegeben. Der Rekurrent liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100). Demgegenüber ist gemäss § 45 Abs. 1 GOG für die Verfahrensleitung für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids der Verfahrensleiter als Einzelrichter zuständig.

1.2

1.2.1   Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte als dessen Adressat ein Interesse an dessen Aufhebung.

1.2.2   Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.3; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1).

1.2.3   Der Rekurrent ist von der Vorinstanz am 15. August 2024 zu Handen der basellandschaftlichen Vollzugsbehörden entlassen worden. Hinsichtlich der in der Rekursbegründung beantragten umgehenden Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug kann festgehalten werden, dass diese unbestrittenermassen sogleich am 15. August 2024 per sofort zu Handen der basellandschaftlichen Vollzugsbehörde angeordnet worden ist. Allfällig anschliessender, von den Behörden des Kantons Basel-Landschaft angeordneter Vollzug beruht daher nicht mehr auf dem angefochtenen Entscheid. Daraus folgt, dass das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens weggefallen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.

Es bleibt über die Kostenfolge und über eine allfällige Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden.

2.1      In der Verwaltungsrechtspflege richtet sich die Verteilung der Kosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dabei richtet sich der Kostenentscheid auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind auch in diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).

2.2      Vorliegend ist erstellt, dass die Strafverfolgungsbehörden mittlerweile selber davon ausgehen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2020 nicht korrekt zugestellt und somit nicht rechtskräftig geworden ist (Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. August 2024, act. 7). Insofern fehlte dem Vollzugsbefehl daher die Grundlage und hätte der Rekurs gutgeheissen werden müssen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass dieser Strafbefehl die Zuständigkeit der basel-städtischen Behörde begründet und bezüglich der ausgesprochenen Strafe auch umfangmässig im Vordergrund gestanden ist. Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit ihrer Eingabe vom 16. August 2024 glaubhaft gemacht, dass ihr Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 dem Rekurrenten an die von ihm bezeichnete Adresse in Frankreich zugestellt, von ihm aber nach erfolgter Benachrichtigung nicht abgeholt worden ist. Damit wurde die vom Rekurrenten der Strafverfolgungsbehörde mitgeteilte Adresse auch von den zuständigen französischen Behörden bestätigt, weshalb in diesem Verfahren eine gültige Zustellung glaubhaft gemacht worden ist. Dies wurde vom Rekurrenten in der Folge nicht bestritten. Daraus folgt, dass der bloss mit der fehlenden Verurteilung begründete Rekurs gegen den Vollzugsbefehl insoweit hätte abgewiesen werden müssen.

2.3      Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren zu verzichten und dem Rekurrenten zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist aufgrund des gestellten Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Vertreterin zuzusprechen und im Umfang eines Honorars in der unentgeltlichen Prozessführung festzusetzen. Die Vertreterin des Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht, weshalb ihr angemessener Vertretungsaufwand zu schätzen ist. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von anderthalb Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR; SG 291.400]). Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Rekursverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, hat dem Rekurrenten für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 330.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 26.73, also insgesamt CHF 356.73 zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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