Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.10.2024 VD.2024.126 (AG.2024.586)

3 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·617 mots·~3 min·4

Résumé

Gesuch um Aufhebung der stationären therapeutischen Behandlung in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 StGB

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2024.126

URTEIL

vom 3. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

c/o UPK, Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. Juli 2024

betreffend Gesuch um Aufhebung der stationären therapeutischen Behandlung in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 StGB

Sachverhalt

A____ befindet sich seit dem 6. Oktober 2022 im Rahmen einer angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung im Massnahmenzentrum St. Johannsen. Am 7. Juni 2024 ersuchte er um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt dieses Gesuch ab.

Mit schriftlicher Eingabe erhob A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch Rechtsanwalt [...], am 5. August 2024 Rekurs gegen diese Verfügung und ersuchte das Verwaltungsgericht um unentgeltliche Prozessführung. Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde die Rekursanmeldung dem Straf- und Massnahmenvollzug zur Kenntnis gebracht und dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. In der Folge reichte der Rekurrent keine Rekursbegründung ein. Der vom Straf- und Massnahmenvollzug dem Verwaltungsgericht editierte Entscheid vom 17. September 2024, mit welchem die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der stationären therapeutischen Massnahme verweigert wurde, wurde zu den Akten genommen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2      Da der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.

1.3      Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Die angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten nachweislich am 27. Juli 2024 zugestellt (act. 3/2). Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 27. August 2024 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung in der Sache eingereicht. Eine solche ist auch der Rekursanmeldung vom 5. August 2024 nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage ist der Rekurs als dahingefallen zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1      Der Rekurrent reichte entgegen der eigenen Ankündigung keine Rekursbegründung ein. Er erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird umständehalber auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]).

2.2      Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung vom 8. August 2024 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Für die Bemühungen zur Rekursanmeldung erhält der Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von CHF 200.– sowie einen Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 8,1 % MWST.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 230.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 18.65, insgesamt somit CHF 248.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Yasmin Zarin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.126 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.10.2024 VD.2024.126 (AG.2024.586) — Swissrulings