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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 VD.2024.115 (AG.2024.627)

29 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,023 mots·~15 min·4

Résumé

Soforthilfe nach Opferhilfegesetz (BGer 1C_661/2024 vom 10. Dezember 2024)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.115

URTEIL

vom 29. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Opferhilfe-Kommission beider Basel

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider

Basel vom 11. Juli 2024

betreffend Soforthilfe nach Opferhilfegesetz

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 7. September 2023 von der Sanität Basel-Stadt schwer verletzt aufgefunden und ins Universitätsspital Basel gebracht. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer sechs Tage stationär im Universitätsspital auf, wobei Spitalkosten in Höhe von CHF 8'140.90 entstanden. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls und des anschliessenden Spitalauf­enthaltes weder einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz noch eine Kranken- oder Unfallversicherung hatte, übernahm keiner der möglichen Leistungserbringer die entstandenen Kosten. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit einem Gesuch um Übernahme der Spitalkosten an die Opferhilfe beider Basel. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 lehnte die Opferhilfekommission den Antrag auf Übernahme der Spitalkosten ab.

Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 15. Juli 2024 ans Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde. Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Spitalkosten durch den Kanton Basel-Stadt. Die Opferhilfe-Kommission beider Basel beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2024 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 12. September 2024 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist eine Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel. Gegen diese kann der Beschwerdeführer innert zehn Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erheben (vgl. Art. 29 Abs. 3 Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]; § 6 Abs. 1 lit. b Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920]). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Daraus ist unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkung (unten E. 1.2) einzutreten. Zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses hat freie Überprüfungsbefugnis (Art. 29 Abs. 3 OHG; VD.2022.184 vom 3. April 2023 E. 1.1.1).

1.2      Streitgegenstand ist das in der angefochtenen Verfügung geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3). Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Opferhilfe-Kommission ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten eines sechstägigen Spitalaufenthalts gestützt auf das OHG. Mit seiner Beschwerde und Replik beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme dieser Kosten durch den Kanton. Abgesehen davon, dass er geltend macht, es handle sich dabei um Folgen einer Straftat zu seinem Nachteil, begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auch damit, dass ihm Kommissäre und die (stellvertretende) Oberärztin mehrmals garantiert hätten, dass der Kanton die Spitalkosten übernehme. Er hätte das Spital nach einem Tag verlassen, wenn er gewusst hätte, dass die Kosten nicht übernommen würden. Selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung des Beschwerdeführers könnte das behauptete Verhalten von Mitarbeitenden des Kantons oder des Spitals keinen Anspruch auf Opferhilfe begründen. Daher ist die Opferhilfe-Kommission für die Beurteilung der Folgen der behaupteten Garantien nicht zuständig, wie sie in ihrer Vernehmlassung (S. 4) zu Recht geltend macht. Folglich können diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Kostenübernahme mit den angeblichen Garantien begründet, ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer wurde am 7. September 2023 von der Sanität Basel-Stadt ins Universitätsspital Basel verbracht. Durch den anschliessenden sechstägigen stationären Aufenthalt entstanden Kosten von CHF 8'140.90. Da der Beschwerdeführer weder einen Wohnsitz in der Schweiz noch eine Kranken- oder Unfallversicherung hatte, wurden die Kosten von keinem der in Frage kommenden Leistungserbringer übernommen. Der Beschwerdeführer gelangte mit einem Gesuch um Übernahme der Kosten an die Opferhilfe. Diese qualifizierte das Gesuch als Antrag auf Übernahme der Kosten von Soforthilfe durch Dritte. Diese Qualifikation erscheint korrekt (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe [SVK-OHG] zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG] vom 21. Januar 2010 [nachfolgend Empfehlungen SVK-OHG] Ziff. 3.3.2 und 4.5.2).

2.2      Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe) hat gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) und Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft sind je nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe sowie je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme unterschiedlich (BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3; Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 2.8.1; vgl. BGer 1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2). Wenn kein Strafverfahren eröffnet worden ist, gilt bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Entschädigung und Genugtuung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGer 1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2, 1C_254/2013 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3; vgl. Sozialversicherungsgericht ZH OH.2022.00003 vom 20. März 2023 E. 1.4; Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 2.8.1). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1; VGE VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 3.2.3, VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.4; Sozialversicherungsgericht ZH OH.2022.00003 vom 20. März 2023 E. 1.4). Für die Gewährung von Beratung und Soforthilfe genügt es, dass eine die Opfereigenschaft begründende Straftat in Betracht fällt. Dies bedeutet, dass das Beweismass des Glaubhaftmachens zu erfüllen ist (BGer 1C_493/2020 vom 23. November 2021 E. 3.3; vgl. BGer 1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2, 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3; Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar OHG, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 1 N 43; Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 2.8.1). Glaubhaft gemacht ist eine Straftat, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2, 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3, 1C_493/2020 vom 23. November 2021). Die zusätzliche Herabsetzung des Beweismasses für Beratung und Soforthilfe wird damit begründet, dass diese rasch gewährt werden müssten, bevor endgültig feststehe, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt, damit sie ihren Zweck erfüllen könnten (BGer 1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2, 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3, 1C_493/2020 vom 23. November 2021 E. 3.3). Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Soforthilfe durch Dritte bereits erbracht wurde und nur noch über die Kostenübernahme zu entscheiden ist, ist nicht ersichtlich, wie die Erfüllung des Zwecks der Soforthilfe durch die Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gefährdet werden sollte. Daher ist kein Grund für eine weitere Herabsetzung des Beweismasses erkennbar. Trotzdem scheint das Bundesgericht auch in einem solchen Fall das Beweismass des Glaubhaftmachens anzuwenden (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c.bb). Auf diese Frage braucht im vorliegenden Fall nicht weiter eingegangen zu werden, weil das Vorliegen einer Straftat zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht ist.

3.

3.1      Der Beschwerdeführer behauptet, sämtliche Einvernahmen seien ohne unterschriebenes Protokoll durchgeführt worden, und beantragt eine protokollierte Einvernahme mit Unterschrift. Die Behauptung, es sei keine Einvernahme mit unterzeichnetem Protokoll durchgeführt worden, ist aktenwidrig. In den Akten befindet sich das Protokoll einer polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023. Dieses Protokoll wurde am Ende vom Detektiv-Korporal, der die Einvernahme durchgeführt hat, vom Detektiv, der sie protokolliert hat, und vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet. Darüber hinaus trägt das Protokoll auf jeder Seite die Unterschrift des Beschwerdeführers. Demzufolge ist sein Antrag gegenstandslos. Dass der Rapport der Kantonspolizei vom 7. September 2023 nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist, ist nicht zu beanstanden.

3.2

3.2.1   Der Beschwerdeführer behauptet, er habe gegenüber den Mitarbeitenden der Kantonspolizei sowohl am 7. September 2024 als auch in der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2024 stets dasselbe erzählt: Er sei auf dem […]platz von einem Mann von vorne überfallen worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob der Räuber ihn mit einem Schläger oder mit Faust und Fuss geschlagen habe (Beschwerde S. 1).

3.2.2   Gemäss dem Polizeirapport vom 7. September 2023 (S. 2) gab der Beschwerdeführer gegenüber einer Mitarbeiterin der Polizei sinngemäss an, dass er im «[…]» ([…]) gewesen sei. Plötzlich sei ein Mann von hinten gekommen, habe ihn gegen den Kopf geschlagen und zu Boden gestossen. Der Mann habe ihm seinen Rucksack und seine Tasche wegreissen wollen. An weitere Einzelheiten könne er sich nicht erinnern. Zudem ist im Rapport vermerkt, dass sich die Sachverhaltsabklärung aufgrund des sehr alkoholisierten Zustands sehr schwierig gestaltet und der Beschwerdeführer teilweise widersprüchliche Angaben gemacht habe.

3.2.3   In der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er habe am 6. September 2023 um ca. 22:00 Uhr das Hotel «[…]» beim […] verlassen. Er habe in eine dunkle Bar in der Nähe des Hotels, die wie er glaube «[…]» heisse, gehen wollen. Bevor er die Bar betreten habe, sei jemand von hinten mit grossem Tempo gekommen und habe ihn gegen den Kopf geschlagen. Er sei zu Boden gefallen. Er glaube, der Angreifer habe ihn dann auch gegen den Kopf gekickt. Der Angreifer habe sehr aggressiv an seiner Laptoptasche gerissen, die er um die Schulter getragen habe, habe sie ihm aber nicht entreissen können, weil er sie festgehalten habe. Eine Frau und ein Mann seien ihm zu Hilfe gekommen. Daraufhin sei der Täter davongerannt. Der Beschwerdeführer habe die beiden zur Belohnung zu einem Getränk in der Bar eingeladen. Er sei noch etwas in der Bar geblieben, um etwas zu trinken. Anschliessend sei er zum Bahnhof gegangen, um Essen zu kaufen. Daraufhin habe er sich wieder zum […]platz zurückbegeben und sei dort umhergegangen. Ob er den Weg vom Bahnhof zu Fuss oder mit der Strassenbahn zurückgelegt habe, wisse er nicht mehr. Danach sei er auch noch in Bars im Bereich der […]gasse gewesen. Schliesslich seien Mitarbeitende der Sanität gekommen und hätten ihn angesprochen. Alle Verletzungen stammten seiner Aussage nach vom erwähnten Vorfall (S. 1 f.). Auf den Hinweis, er habe gegenüber der Polizei angedeutet, dass ihm jemand seinen Rucksack habe wegnehmen wollen, und auf die Frage, was man ihm zu stehlen versucht habe, antwortete der Beschwerdeführer, es sei eine Laptoptasche und kein Rucksack gewesen (S. 2 f.). Auf den Hinweis, dass die Sanität zwei Rucksäcke mitgenommen habe, erklärte er, er habe seinen Rucksack vielleicht nach dem Vorfall im Hotel geholt. Seine Laptoptasche und sein Rucksack befänden sich in seinem Krankenzimmer. Dort befanden sich bei den Effekten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Laptoptasche und ein Rucksack (S. 4). Auf Frage nach der Täterschaft antwortete der Beschwerdeführer, er könne den Täter nicht beschreiben, da dieser von hinten gekommen sei, es sehr dunkel gewesen sei und er ihn nie wirklich gesehen habe. Er könne auch nicht sagen, ob es sich um einen Mann oder eine Frau gehandelt habe. Er denke aber, dass es eher ein Mann gewesen sei (S. 3). Auf die Frage, wann er festgestellt habe, dass er verletzt sei, antwortete der Beschwerdeführer, wahrscheinlich erst gegen 07:00 Uhr, als Mitarbeitende der Sanität ihn angesprochen hätten. Auf Frage, ob ihm zuvor niemand gesagt habe, dass er verletzt sei, antwortete er, die zwei Personen, die ihm geholfen hätten, hätten ihm gesagt, dass er sich waschen solle. Das habe er auch getan. Anfangs habe es nicht so schlimm ausgesehen. Erst später sei es so geworden, wie es inzwischen sei (S. 2). Auf den Hinweis, dass eine Atem-Alkoholprobe vom 7. September 2023 einen Wert von 3.8 Promille ergeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dieser Wert sei falsch und er habe nicht das Gefühl gehabt, betrunken gewesen zu sein (S. 4).

3.2.4   Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Oktober 2023 (S. 4) gab der Beschwerdeführer anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 7. September 2023 an, ein ihm unbekannter Mann habe ihn am Abend des 6. September 2023 aus dem nichts ins Gesicht geschlagen, worauf er gestürzt sei. Danach sei er in eine Bar gegangen und habe dort Bier getrunken.

3.2.5   Zwischen den Angaben des Beschwerdeführers gemäss Rapport und Einvernahmeprotokoll besteht insoweit ein Widerspruch, als er am 7. September 2023 gegenüber der Kantonspolizei erklärte, die unbekannte Person habe ihm sowohl die Laptoptasche als auch den Rucksack entreissen wollen. Am 8. September 2023 sagte er hingegen aus, die Person habe nur versucht, ihm die Laptoptasche zu entreissen, und erklärte das Auffinden des Rucksacks durch die Sanität damit, dass er ihn möglicherweise nach dem Vorfall im Hotel geholt habe. Im Übrigen weisen die rapportierten bzw. protokollierten Angaben des Beschwerdeführers keine wesentlichen Widersprüche auf. Sie stehen aber in diametralem und unauflöslichem Widerspruch zu den Behauptungen in der Beschwerde vom 15. Juli 2024. Gemäss diesen soll er nicht beim […], sondern auf dem […]platz und nicht von hinten, sondern von vorne überfallen worden sein. Auch zwischen den Angaben im Rapport und dem Einvernahmeprotokoll einerseits und dem rechtsmedizinischen Gutachten andererseits besteht insoweit ein Widerspruch, als der Beschwerdeführer einerseits behauptete, jemand habe ihn von hinten auf den Kopf geschlagen, während er andererseits angab, ein Mann habe ihn ins Gesicht geschlagen.

3.2.6   In seiner Replik vom 12. September 2024 behauptet der Beschwerdeführer plötzlich, er sei am gleichen Abend zwei Mal überfallen worden, einmal vor dem […] und ein zweites Mal um etwa 02:00 Uhr oder 03:00 Uhr auf dem […]platz. Beim ersten Mal sei ihm nichts passiert und habe nichts gefehlt. Beim zweiten Mal habe er einen sehr starken Schlag ins Gesicht und Schläge gegen den Körper erhalten. Diese Behauptungen stehen in diametralem und unauflöslichem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2023. Dort erwähnte er ausschliesslich einen Vorfall beim […] und behauptete er, alle Verletzungen stammten von diesem Vorfall.

3.2.7   Die Angaben des Beschwerdeführers sind teilweise auch mit denjenigen einer Auskunftsperson nicht vereinbar. Gemäss dem Polizeirapport wurde die Sanität am 7. September 2023 um 07:05 Uhr alarmiert. Die Person, welche die Sanität alarmiert hatte, gab gegenüber einer Mitarbeiterin der Kantonspolizei an, er sei von der […] in Richtung […]platz gegangen. Von weitem habe er bei der Filiale von […] ([…]) den Beschwerdeführer am Boden liegen gesehen. Eine weibliche und eine männliche Person hätten neben ihm gestanden. Sie hätten ihm helfen wollen, aber er habe die Hilfe abgelehnt. Schliesslich seien sie weggegangen. Die alarmierten Mitarbeitenden der Sanität fanden den Beschwerdeführer gemäss ihren Angaben vor der Filiale von […] ([…]) (S. 3 f.). Die Angaben der Auskunftsperson und diejenigen des Beschwerdeführers stimmen zwar insoweit miteinander überein, als gemäss beiden eine Frau und ein Mann dem Beschwerdeführer Hilfe leisten wollten. Sie unterscheiden sich insbesondere betreffend den Zeitpunkt (6. September 2023 um etwa 22:00 Uhr oder 7. September 2023 um etwa 07:00 Uhr) und hinsichtlich des weiteren Verlaufs (Einladung in eine Bar oder Weggang).

3.2.8   Unter Mitberücksichtigung der unauflöslichen Widersprüche und der teilweisen Unvereinbarkeit mit den Angaben einer Auskunftsperson genügen die Angaben des Beschwerdeführers nicht zur Begründung einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass er Opfer eines als Straftat zu qualifizierenden Verhaltens einer Drittperson geworden ist. Dies gälte auch dann, wenn die durch die Beschwerde und die Replik zusätzlich geschaffenen Widersprüche nicht berücksichtigt würden.

3.3      Eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Straftat zum Nachteil des Beschwerdeführers lässt sich auch mit dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Oktober 2023 nicht begründen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, die Tatsache, dass das Gutachten fast einen Monat nach seinem Spitalaufenthalt erstellt wurde, sei ein Beweis für eine Manipulation. Dieser Vorwurf entbehrt jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer wurde am 7. September 2023 und damit unmittelbar nach dem behaupteten Vorfall oder den behaupteten Vorfällen auf der Notfallstation des USB rechtmedizinisch untersucht (S. 2 und 4). Dass das rechtsmedizinische Gutachten erst am 5. Oktober 2023 fertiggestellt worden ist, ist irrelevant und spricht in keiner Art und Weise für irgendeine Manipulation. Gemäss dem Gutachten kommen als Ursache für die Verletzungen im Gesicht des Beschwerdeführers differenzialdiagnostisch sowohl ein Sturz als auch ein Tritt mit beschuhtem Fuss in Frage. In Zusammenschau mit den Hautabschürfungen an der linken Handfläche und beiden Knien erscheint ein Sturz aufs Gesicht bei starker Alkoholisierung aus rechtsmedizinischer Sicht aber die plausibelste Erklärung für das Verletzungsmuster. Weiter ist es gemäss dem Gutachten zwar denkbar, dass eine Hautabschürfung unterhalb des linken Schlüsselbeins des Beschwerdeführers durch einen Entreissdiebstahl entstanden ist. Die Hautabschürfung wird aber als unspezifische Folge tangential-schürfender Gewalteinwirkung qualifiziert. Schliesslich sei es plausibel, dass eine Hautunterblutung unterhalb des linken Schulterblatts und Hautabschürfungen am Hinterkopf des Beschwerdeführers durch einen Sturz nach hinten entstanden seien, auch wenn ein Schlag bzw. Tritt als Verletzungsursache nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. In der Gesamtschau der Befunde stünden mindestens zwei Stürze als Verletzungsursache im Vordergrund, wobei eine zusätzliche Dritteinwirkung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (S. 6 f.). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die von ihm erlittenen Verletzungen seien nicht durch einfache Stürze ohne Treppen entstanden, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im rechtsmedizinischen Gutachten zu wecken. Aufgrund dieser Feststellungen erscheint die Verursachung der Verletzungen des Beschwerdeführers durch ein strafbares Verhalten einer Drittperson nicht wahrscheinlich. Naheliegend ist vielmehr, dass sich der stark alkoholisierte Beschwerdeführer die Verletzungen durch Stürze ohne Dritt­einwirkung selbst zugezogen hat. Die Feststellung im Gutachten, dass keine der Verletzungen die typischen Kriterien einer Selbstverletzung erfülle, spricht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen diese Schlussfolgerung, weil mit Selbstverletzungen offensichtlich solche gemeint sind, die sich eine Person vorsätzlich zufügt.

3.4      Für die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer seine Verletzungen bei Stürzen ohne Dritteinwirkung selbst zugezogen hat, sprechen auch die folgenden Umstände: Gemäss dem Polizeirapport (S. 4) war der Beschwerdeführer sehr stark alkoholisiert. Dem rechtsmedizinischen Gutachten (S. 3 und 7) ist zu entnehmen, dass eine Plasmaoder Serumalkoholkonzentration von 3.8 Promille festgestellt worden ist. Eine solche liege je nach Gewöhnung in einem tödlichen Bereich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Sanitätsprotokoll noch habe selbständig aufstehen und geschlossene Fragen beantworten können, wird im Gutachten mit einer erheblichen Alkoholgewöhnung am ehesten im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit erklärt. Zwischen den beiden vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen vergingen rund neun Stunden. In dieser Zeit hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben an verschiedenen Orten in der Stadt aufgehalten und sich in der Stadt bewegt, wobei er sich weniger als zwei Tage später nicht einmal mehr erinnern konnte, ob er den Weg vom Bahnhof zum […]platz zu Fuss oder mit der Strassenbahn zurückgelegt hatte. Damit sind viele Möglichkeiten denkbar, wann und wo der Beschwerdeführer in seinem stark alkoholisierten Zustand gestürzt sein und sich dabei seine Verletzungen zugezogen haben könnte. Im Übrigen sind ein Teil der Frakturen am Nasenbein und eine Fraktur am Jochbein des Beschwerdeführers gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten als älter zu werten und nicht mit einem Vorfall vom 6. oder 7. September 2023 in Zusammenhang zu bringen (vgl. S. 4 und 7). Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits früher Verletzungen im Gesicht zugezogen hat. Dass ihm diese von einer anderen Drittperson zugefügt worden seien, behauptet er nicht.

3.5      Schliesslich spricht auch der Beitrag im Onlineportal für Polizeimeldungen polizeiticker.ch nicht für eine Straftat. Entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Beschwerdeführers wird darin nicht berichtet, dass er auf dem […]platz überfallen worden sei, sondern bloss, dass die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft abkläre, wie es zu den schweren Verletzungen des Beschwerdeführers gekommen ist, und eine strafbare Handlung nicht ausgeschlossen werden könne.

3.6      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden ist und seine Verletzungen durch eine solche verursacht worden sind. Damit ist eine Übernahme der Kosten der stationären Behandlung der Verletzungen gestützt auf das OHG ausgeschlossen und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 30 Abs. 1 OHG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Opferhilfe-Kommission beider Basel

-       Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Yasmin Zarin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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