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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.07.2024 VD.2023.110 (AG.2024.470)

11 juillet 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,604 mots·~13 min·4

Résumé

Ermittlung des Verkehrswerts des Bodens von Grundstücken durch die Bewertungskommission Basel-Stadt

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2023.110

URTEIL

vom 11. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ AG                                                                                Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt, und [...], Advokat,

[...]    

gegen

Bewertungskommission

Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel   

Grundbuch- und Vermessungsamt                                    Beigeladene

Dufourstrasse 40, 4052 Basel   

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Bewertungskommission

vom 23. Mai 2023

betreffend Ermittlung des Verkehrswerts des Bodens von Grundstücken

durch die Bewertungskommission Basel-Stadt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 erkannte die Bewertungskommission des Kantons Basel-Stadt sinngemäss, dass sie im Auftrag des Grundbuch- und Vermessungsamts (nachfolgend: GVA) des Bau- und Verkehrsdepartements (nachfolgend: BVD) des Kantons Basel-Stadt im Hinblick auf eine Mehrwertabgabe-Grobschätzung die Verkehrswerte des Bodens von vier durch die Parzellennummern spezifizierten Grundstücken der A____ AG (nachfolgend: Rekurrentin) ermittle. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin Rekurs an den Regierungsrat mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs am 12. Juli 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 28. August 2023 lud der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das GVA zum verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren bei. Die Bewertungskommission und das GVA beantragten die Abweisung des Rekurses. Nach weiteren Eingaben der Verfahrensbeteiligten erging das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. Juli 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

2.

2.1      Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten (SG 717.100) können Verwaltungsbehörden des Kantons Basel-Stadt die amtliche Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks durch die Bewertungskommission verlangen, soweit sie zur Erfüllung einer durch Gesetz bestimmten, öffentlichen Interessen dienenden Aufgabe auf die Ermittlung des Verkehrswerts angewiesen sind. Gemäss § 4 lit. b der Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten und über die zu erhebenden Gebühren (SG 717.110) hat «die antragstellende Behörde» bei Begehren gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des erwähnten Gesetzes «ihren Antrag zu begründen». Gemäss § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten ist das Verlangen einer Behörde um amtliche Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks dessen Eigentümerin von der Bewertungskommission schriftlich, begründet und mit dem Hinweis auf das Rekursrecht mitzuteilen. Aus diesen Regelungen folgt, dass die Verwaltungsbehörde einen Antrag auf amtliche Ermittlung des Verkehrswerts durch die Bewertungskommission stellt, sowie dass die Bewertungskommission prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten erfüllt sind, und gegebenenfalls mit einer begründeten Verfügung die amtliche Ermittlung des Verkehrswerts anordnet.

2.2      Die Pflicht zur Begründung der Verfügung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Gemäss der diesbezüglichen Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite der Verfügung Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2). Ein Grund, weshalb § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten höhere Anforderungen an die Begründung stellen sollte, wird von der Rekurrentin nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich.

3.

3.1      Das Schreiben der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 enthält kein förmliches Dispositiv und die amtliche Ermittlung von Verkehrswerten des Bodens der betroffenen Grundstücke wird darin nicht ausdrücklich angeordnet. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des Schreibens der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 kann gegen den Entscheid des GVA, die Bewertungskommission zur Landwertermittlung beizuziehen, Rekurs erhoben werden. Die Formulierungen des Schreibens der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 und seiner Rechtsmittelbelehrung werden der vorstehend dargelegten Rechtslage (vgl. oben E. 2.1) nicht gerecht. Der Auftrag des GVA bzw. seiner Fachstelle Grundstücksbewertung stellt keine anfechtbare Verfügung dar, sondern bloss einen Antrag an die Bewertungskommission. Diese entscheidet mit einer anfechtbaren Verfügung darüber, ob sie den Antrag gutheisst und eine amtliche Ermittlung der Verkehrswerte anordnet. Unter Mitberücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen ist aber erkennbar, dass die Bewertungskommission mit ihrem Schreiben vom 23. Mai 2023 die amtliche Ermittlung von Verkehrswerten des Bodens der betroffenen Grundstücke angeordnet hat und es sich bei dieser Anordnung der Bewertungskommission um die Verfügung handelt, die mit Rekurs angefochten werden kann. Genauso hat die Rekurrentin das Schreiben der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 auch verstanden. Sie hat Rekurs gegen die Verfügung der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 erhoben. Zudem ergibt sich aus ihrer Rekursbegründung (insb. Rz. 16), dass sie selbst davon ausgeht, die Bewertungskommission habe die amtliche Ermittlung von Verkehrswerten angeordnet. Damit beweisen die eigenen Rechtsschriften der Rekurrentin, dass sie das Schreiben vom 23. Mai 2023 richtig verstanden hat und sich durch die unglücklichen Formulierungen in keiner Art und Weise in die Irre führen liess. Folglich kann sie insbesondere aus dem Fehlen eines förmlichen Dispositivs nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.2      In ihrem Schreiben vom 23. Mai 2023 erklärt die Bewertungskommission, das GVA habe sich im Hinblick auf eine Mehrwertabgabe-Grobschätzung entschieden, die Bewertungskommission mit der Ermittlung von Verkehrswerten des Bodens von vier im Schreiben individualisierten Grundstücken zu beauftragen. Der Beizug der Bewertungskommission erfolge gestützt auf § 5 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten, wonach jede Verwaltungsbehörde des Kantons die amtliche Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks verlangen könne, soweit sie zur Erfüllung einer vom Gesetz bestimmten, öffentlichen Interessen dienenden Aufgabe auf die Ermittlung des Verkehrswerts angewiesen sei. Damit hat die Bewertungskommission implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Mehrwertabgabe-Grobschätzung als eine durch Gesetz bestimmte, öffentlichen Interessen dienende Aufgabe erachtet, zu deren Erfüllung das GVA auf die Ermittlung von Verkehrswerten des Bodens der betroffenen Grundstücke angewiesen ist. Die gesetzliche Grundlage der erwähnten Aufgabe wird im Schreiben der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 zwar nicht genannt. Es ist aber offensichtlich, dass sich die Bewertungskommission auf §§ 120 ff. des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) betreffend Mehrwertabgaben bezieht. Die Rekursbegründung zeigt, dass sich die Rekurrentin über die Tragweite der angefochtenen Verfügung der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die Rekursinstanz weiterziehen konnte. Insbesondere hat sie dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach eine gesetzliche Grundlage für eine Mehrwertabgabe-Grobschätzung fehlt, und dabei auch eine Bestimmung des BPG betreffend Mehrwertabgaben genannt (vgl. Rekursbegründung Rz. 15). Aus den vorstehend dargelegten Gründen genügt die Begründung des Schreibens der Bewertungskommission vom 23. Mai 2023 den Begründungsanforderungen, die sich aus § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten und Art. 29 Abs. 2 BV ergeben (vgl. dazu oben E. 2.2). Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung der Umstände, dass der Planungsprozess, in dessen Rahmen die Mehrwertabgabe-Grobschätzung erfolgen soll, der Rekurrentin als Beteiligter bestens bekannt ist und das BVD der Rekurrentin bereits mündlich und mit einer Aktennotiz vom 9. Mai 2023 Gründe für den Beizug der Bewertungskommission dargelegt hat. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rüge, die Bewertungskommission habe den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung ungenügend begründet habe, unbegründet ist.

4.

4.1      Die Mehrwertabgabe wird aufgrund der Differenz der Verkehrswerte des Bodens mit und ohne zusätzliche Nutzung berechnet (§ 121 Abs. 1 BPG; § 81 Abs. 1 Bau- und Planungsverordnung [BPV, SG 730.110]). Wenn es nicht anders geregelt ist, erlässt das BVD Verfügungen über die dem Kanton zustehenden Mehrwertabgaben (§ 83 Abs. 1 BPV). Gemäss der im Hinblick auf Verfügungen unbestrittenen Darstellung des GVA erfolgt die Berechnung der Mehrwertabgabe innerhalb des BVD durch die Fachstelle Grundstücksbewertung des GVA (Stellungnahme des GVA vom 25. Oktober 2023 S. 2; vgl. Stellungnahme der Rekurrentin vom 8. März 2024 Rz. 5 f.). Dementsprechend hat die Fachstelle Grundstücksbewertung des GVA die Bewertungskommission mit der Ermittlung von Verkehrswerten der betroffenen Grundstücke beauftragt (vgl. Stellungnahme des GVA vom 25. Oktober 2023 S. 2; Auszug des Protokolls der Sitzung vom 5. Mai 2023 [Beilage 1 zur Stellungnahme vom 25. Oktober 2023]).

4.2      Die Berechnung der Mehrwertabgabe ist eine durch die vorstehend erwähnten gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Aufgabe. Diese obliegt gemäss der im Hinblick auf Verfügungen unbestrittenen Darstellung der Fachstelle Grundstücksbewertung des GVA. Die Berechnung der Mehrwertabgabe dient öffentlichen Interessen. Für die Berechnung der Mehrwertabgabe ist die Fachstelle Grundstückbewertung auf die Ermittlung der Verkehrswerte des Bodens der betroffenen Grundstücke mit und ohne zusätzliche Nutzung angewiesen. § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten verlangt nicht, dass die Verwaltungsbehörde darauf angewiesen ist, dass die Ermittlung des Verkehrswerts durch die Bewertungskommission erfolgt. Im Übrigen ist die Fachstelle Grundstückbewertung im vorliegenden Fall auf die Ermittlung der Verkehrswerte durch die Schätzungskommission angewiesen. Für die Ermittlung von Verkehrswerten stehen der Verwaltung die Fachstelle Grundstücksbewertung des GVA und die Bewertungskommission zur Verfügung. Aufgrund der Grösse des betroffenen Areals und der Komplexität der geplanten Nutzungen ist die Ermittlung des Verkehrswerts gemäss der überzeugenden Darstellung des GVA (Stellungnahme des GVA vom 25. Oktober 2023 S. 2) im vorliegenden Fall sehr herausfordernd und bedarf es dafür der zusätzlichen Expertise der Bewertungskommission, die über einen grossen Erfahrungsschatz im Bereich der Berechnung von Verkehrswerten des Bodens verfügt. Da die Mehrwertabgabe aufgrund der Differenz der Verkehrswerte des Bodens mit und ohne zusätzliche Nutzung berechnet wird (§ 121 Abs. 1 BPG; § 81 Abs. 1 Bau- und Planungsverordnung [BPV, SG 730.110]), ist es entgegen der Darstellung der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 15c) offensichtlich, dass die Bewertungskommission im Hinblick auf die Mehrwertabgabe-Grobschätzung die Verkehrswerte des Bodens der betroffenen Grundstücke vor der Planung und mit der Planung zu ermitteln hat. Diese wurde bereits in der Aktennotiz vom 9. Mai 2023 (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 S. 3) festgehalten und wird in der Stellungnahme des GVA vom 25. Oktober 2023 (S. 2) bestätigt. Damit ist entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 15c) hinreichend klar, welche Verkehrswerte die Bewertungskommission bei der mit ihrem Schreiben vom 23. Mai 2023 angeordneten Ermittlung von Verkehrswerten zu schätzen hat. Dass es sich dabei um fiktive Verkehrswerte handeln mag (vgl. Rekursbegründung Rz. 15c), steht dem Beizug der Bewertungskommission nicht entgegen. Zwar kann gemäss dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten die amtliche Ermittlung «des Verkehrswertes eines Grundstücks» verlangt werden. Es besteht aber kein Zweifel, dass die Bestimmung nach Sinn und Zweck auch auf die Ermittlung der zur Berechnung der Mehrwertabgabe erforderlichen hypothetischen Verkehrswerte Anwendung findet. Aus den vorstehend dargelegten Gründen wäre die Anordnung der amtlichen Ermittlung der Verkehrswerte der betroffenen Grundstücke durch die Bewertungskommission auf Antrag der Fachstelle Grundstücksbewertung zweifellos zulässig, wenn die Verkehrswertermittlung zum Zweck der definitiven Berechnung der Mehrwertabgabe erfolgte. Das GVA gesteht jedoch zu, dass die konkrete Ermittlung und erst Recht die Festsetzung einer Mehrwertabgabe noch in weiter Ferne liegen (Stellungnahme des GVA vom 5. Februar 2024 Rz. 2). Im Folgenden bleibt deshalb zu prüfen, ob die Ermittlung der Verkehrswerte durch die Bewertungskommission auf Antrag der Fachstelle Grundstücksbewertung auch im Hinblick auf die blosse Mehrwertabgabe-Grobschätzung zulässig ist.

4.3

4.3.1   Aufgrund der Darstellung der Rekurrentin ist davon auszugehen, dass der Kanton Basel-Stadt und die drei Eigentümerinnen der betroffenen Grundstücke die Transformation eines Industrieareals in ein Quartier für Wohnen und Arbeiten planen, dass diesbezüglich eine Planungsvereinbarung zwischen dem Kanton und den Grundeigentümerinnen besteht und dass die Planungspartner in Verhandlungen für einen städtebaulichen Vertrag stehen, der die nächsten Schritte des Transformationsprozesses regeln soll (vgl. Rekursbegründung Rz. 8–10 und 12). Gemäss der insoweit übereinstimmenden Darstellung der Rekurrentin und des GVA ist die Mehrwertabgabe im Rahmen des kooperativen Planungsprozesses betreffend die Arealentwicklung Thema von Gesprächen zwischen dem Kanton und den Grundeigentümerinnen. Diese Gespräche bezwecken, zur Erhöhung der Planungssicherheit die Grundzüge der Methodik für einen rechtmässigen und praktikablen Umgang mit der Mehrwertabgabe bereits in einem frühen Stadium zu diskutieren und allenfalls im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags festzuhalten (vgl. Rekursbegründung Rz. 13; Stellungnahme des GVA vom 5. Februar 2024 S. 2). Das GVA macht sinngemäss geltend, die Mehrwertabgabe-Grobschätzung sei notwendig, damit der Kanton mit den Grundeigentümerinnen, die gemäss ihren eigenen Angaben selbst bereits über eine Schätzung verfügten, zielführende Gespräche über die Mehrwertabgabe führen sowie beim Abschluss einer allfälligen diesbezüglichen Vereinbarung einen rechtmässigen und praktikablen Umgang mit der Mehrwertabgabe gewährleisten könne (vgl. Stellungnahme des GVA vom 25. Oktober 2023 S. 2; Stellungnahme des GVA vom 5. Februar 2024 Rz. 3 und 14). Diese Einschätzung überzeugt. Folglich ist davon auszugehen, dass die Mehrwertabgabe-Grobschätzung im Hinblick auf den allfälligen Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend die Mehrwertabgabe erforderlich ist.

4.3.2   Grundsätzlich bedarf der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, sondern genügt es, dass das Gesetz dafür Raum lässt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1310). Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt wäre, bestreitet die Rekurrentin nicht. Im Gegenteil behauptet sie, die Planungspartner seien sich einig, dass im Rahmen des gesetzlichen Spielraums ergänzende Regelungen betreffend die Mehrwertabgabe im vorgesehenen städtebaulichen Vertrag erforderlich seien (Rekursbegründung Rz. 13). Da für den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags grundsätzlich keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich ist, kann für Abklärungen der Verwaltung im Hinblick auf den Vertragsschluss erst Recht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt werden. Folglich muss der Umstand, dass es sich dabei um eine notwendige Abklärung im Hinblick auf den allfälligen Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend die Mehrwertabgabe handelt, genügen, um die Mehrwertabgabe-Grobschätzung als durch Gesetz bestimmte Aufgabe im Sinn von § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten zu qualifizieren. Mit einem allfälligen verwaltungsrechtlichen Vertrag betreffend die Mehrwertabgabe sollen die Planungssicherheit erhöht und ein sowohl rechtmässiger als auch praktikabler Umgang mit der Mehrwertabgabe gewährleistet werden. Damit dienen ein allfälliger verwaltungsrechtlicher Vertrag betreffend die Mehrwertabgabe und folglich auch die Mehrwertabgabe-Grobschätzung als notwendige Abklärung im Hinblick auf einen allfälligen Vertragsschluss öffentlichen Interessen.

4.3.3   Der Umstand, dass im vorliegenden Fall noch nicht die definitive Berechnung der Mehrwertabgabe zur Diskussion steht, sondern erst eine Grobschätzung im Hinblick auf den allfälligen Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend die Mehrwertabgabe, ändert entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Stellungnahme der Rekurrentin vom 8. März 2024 Rz. 6 und 8) nichts daran, dass für die Ermittlung der Mehrwertabgabe die Fachstelle Grundstücksbewertung als sachkundige Behörde zuständig ist. Da für eine Abklärung im Hinblick auf den allfälligen Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags nicht notwendigerweise dieselbe Behörde zuständig ist wie für den Vertragsschluss selbst, kann die Frage, wer im vorliegenden Fall für den Abschluss der allfälligen Bestimmungen betreffend die Mehrwertabgabe in einem allfälligen städtebaulichen Vertrag zuständig wäre, offenbleiben. Falsch ist diesbezüglich aber jedenfalls die Auffassung der Rekurrentin, die Kompetenz des GVA zum Vertragsabschluss sei ausgeschlossen, weil der Kanton Basel-Stadt Vertragspartner wäre (Stellungnahme vom 8. März 2024 Rz. 8 f.). Da den Vertragspartner Rechtspersönlichkeit zukommen muss und die Verwaltungseinheiten der Zentralverwaltung nicht rechtsfähig sind, ist Vertragspartner eines verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend einen Gegenstand aus dem Zuständigkeitsbereich der Zentralverwaltung zwar der Kanton selbst. Dies bedeutet aber keineswegs, dass der Vertrag notwendigerweise vom (Gesamt-)Regierungsrat abzuschliessen ist. Die Frage, welcher Verwaltungsträger Vertragspartei ist, ist vielmehr zu unterscheiden von der Frage, welche Behörde dieses Verwaltungsträgers für den Vertragsabschluss zuständig ist (vgl. Adank, Le contrat de planification, Diss. Freiburg 2016, Genf 2016, N 395). Grundsätzlich ist diejenige Behörde für den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags zuständig, in deren grundsätzliche Zuständigkeit der Vertragsgegenstand fällt und die damit im betreffenden Bereich insbesondere auch für den Erlass von Verfügungen zuständig ist (vgl. Abegg, Der Verwaltungsvertrag zwischen Staatsverwaltung und Privaten, Zürich 2009, S. 153 f. und 168 f.; Hettich, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, N 20.83).

4.3.4   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Ermittlung der Verkehrswerte des Bodens der Grundstücke der Rekurrentin durch die Bewertungskommission auf Antrag der Fachstelle Grundstücksbewertung gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten auch im Hinblick auf die Mehrwertabgabe-Grobschätzung zulässig ist, welche die Fachstelle Grundstücksbewertung im Hinblick auf den kooperativen Planungsprozess vorzunehmen hat.

4.4      Die Rekurrentin behauptet, das BVD habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen vorerst auf eine amtliche Ermittlung von Verkehrswerten durch die Bewertungskommission und auf eine Mehrwertabgabe-Grobschätzung verzichtet (Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 Rz. 5 und 15 f.). Beide Behauptungen sind vom BVD bestritten worden (vgl. Stellungnahme vom 5. Februar 2024 Rz. 10 f.) und aktenwidrig. Damit fehlt auch jegliche Grundlage für den von der Rekurrentin geltend gemachten Anspruch auf Vertrauensschutz (vgl. Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 Rz. 17).

[...]

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 3'000.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs-verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Bewertungskommission

-       Grundbuch und Vermessungsamt des Bau- und Verkehrsdepartements

des Kantons Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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