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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.09.2017 VD.2017.91 (AG.2017.665)

15 septembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,538 mots·~18 min·1

Résumé

Kostenentscheid

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.91

URTEIL

vom 15. September 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                             Rekurrentin 1

[...]  

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[...]   

B____                                                                                            Rekurrentin 2

[...]   

gegen

Erziehungsdepartement Basel-Stadt

Leimenstrasse 1, 4001 Basel                                                    Rekursgegner

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements

vom 22. Februar 2017

betreffend Parteientschädigung und unentgeltliche Verbeiständung

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin 1) ist die Mutter des am 17. Juni 2009 geborenen C____, der seit August 2015 eine Regelklasse der Primarschule im [...]schulhaus besucht. Am 9. November 2015 beantragte der Schulleiter des [...]schulhauses verstärkte Massnahmen für C____, worauf die Leiterin Schulkreis I eine Vorpraktikantin zur Betreuung des Kindes einsetzte und den Antrag einstweilen sistierte. Am 5. Oktober 2016 erneuerte der Schulleiter seinen Antrag, da die Massnahme nicht genüge. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 ordnete der Leiter Volksschulen verstärkte Massnahmen für C____ in Form seiner separativen Schulung in einem Spezialangebot der Primarschule an. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin 1 am 26. Oktober 2016 Rekurs beim Vorsteher des Erziehungsdepartements, welchem nach zunächst erfolgtem Entzug am 2. November 2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. In der Folge liess die Rekurrentin 1 den Rekurs von B____ (Rekurrentin 2) mit Eingabe vom 21. November 2016 begründen. Danach zog der Leiter Volksschulen seine Verfügung in Wiedererwägung und ordnete mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 neu an, dass C____ verstärkte Massnahmen für die integrative Schulung in einer Regelklasse der Primarschule Basel erhalte. Daraufhin zog die Rekurrentin 1 ihren Rekurs zurück, hielt aber am Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und Ausrichtung einer Parteientschädigung fest. Mit Entscheid vom 22. Februar 2017 schrieb das Erziehungsdepartement den Rekurs als gegenstandslos ab, verzichtete auf die Erhebung von Kosten, bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und sprach der Vertreterin der Rekurrentin zu Lasten des Departements eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.– inkl. MWST und Auslagen zu.

Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin 2 am 3. März 2017 „namens und auftrags“ ihrer Mandantin, der Rekurrentin 1, Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs begründete sie mit Eingabe vom 27. März 2017 nunmehr im Namen beider Rekurrentinnen und beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Kostenentscheids des Erziehungsdepartements vom 22. Februar 2017, die Zusprechung eines angemessenen Betrages unter dem Titel der Parteientschädigung an die Rekurrentin 1 und die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘602.– gemäss der eingereichten Honorarnote vom 1. Dezember 2016 unter dem Titel der amtlichen und unentgeltlichen Verbeiständung an die Rekurrentin 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zu Gunsten der Rekurrentin 1 und den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu Lasten der Rekurrentin 2. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. April 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Erziehungsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Dazu nahmen die Rekurrentinnen mit Eingabe vom 9. Juni 2017 replicando Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 10. April 2017 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurs ist ursprünglich mit Eingabe vom 3. März 2017 explizit allein im Namen der Rekurrentin 1 als Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren angemeldet worden. Erst mit der Rekursbegründung vom 27. März 2017 bezeichnete sich auch ihre Vertreterin explizit als Rekurrentin im vorliegenden Verfahren. Bereits mit der Rekursanmeldung wurde aber in Aussicht gestellt, dass sich der Rekurs „gegen den Kostenentscheid“ richte, mit dem „der Rekurrentin die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, die anwaltliche Vertretung jedoch nicht für ihre Aufwendung entschädigt wird, sondern der obsiegenden Rekurrentin allein eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.– zugesprochen worden ist“. Daraus wird deutlich, dass mit dem Rekurs von Anfang an auch die Höhe des Honorars der Vertreterin der im vorinstanzlichen Verfahren unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin 1 zum Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens gemacht werden sollte. Dieser Anspruch steht aber nicht der vertretenen Rekurrentin 1, sondern allein der vertretenden Rekurrentin 2 zu. Als Grenzfall kann aufgrund der gesamten Umstände daher davon ausgegangen werden, dass bereits die Rekursanmeldung sinngemäss auch im Namen der Rekurrentin 2 erfolgt ist, sodass auch auf ihren Rekurs eingetreten werden kann. Die Rekurrentinnen sind als Adressatinnen des angefochtenen Kostenentscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E.1.1; jeweils mit Hinweisen).

2.

Strittig ist vorliegend einzig der Kostenentscheid des vorinstanzlichen Abschreibungsentscheides.

2.1      Die Vorinstanz hat dabei erwogen, mit der lite pendente erfolgten Wiedererwägung habe der Leiter Volksschulen dem Begehren der Rekurrentin 1 im vor-instanzlichen Rekursverfahren entsprochen. Demzufolge hätte sie in diesem Verfahren mutmasslich vollumfänglich obsiegt. Diesem Ausgang des Verfahrens gemäss erhob sie keine Verfahrenskosten. Weiter erwog sie, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung vorliegend erfüllt seien, da der Entscheid über den Verbleib des Sohnes der Rekurrentin 1 in der Regelschule oder dessen separative Schulung in einem Sonderangebot für ihn subjektiv von einiger Bedeutung sei. Diese Bedeutung werde vorliegend durch die konkreten Umstände noch verstärkt. Weiter habe der Fall in tatsächlicher Hinsicht insoweit Schwierigkeiten geboten, als die Schilderung der Situation durch die Schulleitung und die Kriseninterventionsstelle (KIS) divergiert hätten. Zudem seien am Entscheid mehrere Behörden involviert gewesen, weshalb sowohl das Verfahren als auch der Entscheid für Laien nicht leichthin verständlich seien. Der Beizug einer Vertreterin sei daher geboten gewesen und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sei der Rekurrentin 1 gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei könne aber der Aufwand der Rechtsvertretung nur insoweit berücksichtigt werden, als er bei objektiver Betrachtungsweise vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen sei. Zudem bestehe nach § 7 Abs. 1 VGG nicht Anspruch auf einen vollen Kostenersatz, sondern bloss auf eine angemessene Parteientschädigung. Gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) könne eine Parteientschädigung im Verfahren vor Departementen zwischen CHF 20.– und CHF 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1‘750.– betragen. Die Vorinstanz verneint dabei das Vorliegen eines besonderen Falles. Bei der Prüfung der Kostennote der Rekurrentin 2, mit der diese einen Zeitaufwand von 16 Stunden und 20 Minuten bzw. Kosten in der Höhe von CHF 3‘601.97 in Rechnung gestellt hatte, erwog die Vorinstanz, dass entgegen der Auffassung der Rekurrentin 2 trotz dem Widerruf der angefochtenen Verfügung nicht von einer „Panne“ der Behörden gesprochen werden könne. Soweit Telefonate verrechnet worden seien, hätten die mit der instruierenden Abteilung Recht geführten Gespräche vor allem dazu gedient, der Rekurrentin 2 das Verfahren über die Anordnung der verstärkten Massnahmen zu erklären. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb einerseits ausführliche Rechtsauskünfte beim Erziehungsdepartement eingeholt würden und andererseits im Rahmen der Rekursbegründung wiederum erheblicher Aufwand für rechtliche Abklärungen geltend gemacht werde. Nicht ersichtlich sei, weshalb die verrechneten Telefonate mit D____, einer Bekannten der Rekurrentin 1, notwendig gewesen seien. Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Rekurrentin 1 ihren Rekurs bereits hinreichend begründet hatte, als sie die Rekurrentin 2 beizog. Ungeachtet dessen habe die Rekurrentin 2 in der Folge eine zehnseitige Rekursbegründung eingereicht, welche im Wesentlichen dieselben Rügen wie die erste Rekursbegründung vom 26. Oktober 2016 enthalten habe. Der geltend gemachte Bemühungsaufwand überschreite deshalb den bei objektiver Betrachtungsweise für eine wirksame Rechtsverfolgung notwendigen Aufwand. Angemessen erscheine vielmehr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.– inkl. MWST und Auslagen, was einem Honorar für einen Aufwand von rund vier Stunden zu CHF 200.– entspreche.

2.2      Dem halten die Rekurrentinnen zunächst eine falsche Feststellung des Verfahrensablaufs durch die Vorinstanz entgegen. In rechtlicher Hinsicht werfen sie der Vorinstanz im Wesentlichen eine falsche Rechtsanwendung sowie Unangemessenheit der Entschädigung vor. Die Rekurrentinnen führen dabei aus, dass die Vorinstanz, indem sie die Rechtsgrundlage der Parteientschädigung anstatt der unentgeltlichen Rechtspflege herangezogen habe, sowohl kantonales wie auch Bundesrecht verletze, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ergebe sich aus Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Des Weiteren monieren sie, dass sich der Entscheid des Rekursgegners auch bezüglich der Entschädigungshöhe auf eine falsche Rechtsgrundlage abstütze und die Kürzung des Aufwands von 16 Stunden und 20 Minuten auf 4 Stunden à CHF 200.– inkl. MWST und Auslagen unangemessen sei. Das Vorgehen sowohl der Schulleitung, wie auch der Abteilung Schulen und nun der Rechtsabteilung des Erziehungsdepartements sei von Unregelmässigkeiten und nicht korrekter Anwendung geltender Gesetze geprägt gewesen. Dies seien die Gründe für die chaotischen Umstände, die Verwirrung und die starke Verunsicherung der Rekurrentin 1 und ihres Sohnes, welche schliesslich auf Empfehlung der Ombudsstelle Basel-Stadt eine Anwältin beizogen. Eine Anwältin habe im Interesse der Mandantin tätig zu werden, was eine sorgfältige und umfassende Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Situation in gemeinsamer Zusammenarbeit erfordere. Daher gehe es nicht an, dass die Verwaltung den detailliert nachgewiesenen Aufwand als unangemessen und unnötig qualifiziere und Kürzungen des Honorars um 75 % vornehme. Als unangemessen erscheine ausserdem, dass die Vorinstanz die anwaltlichen Aufwendungen „retrospektiv“ als grösstenteils „nicht erforderlich“ bezeichne. Korrekterweise seien die Aufwendungen mit Blick auf die damaligen Verhältnisse zu würdigen. Gemäss angefochtener Verfügung hätte der Sohn der Rekurrentin 1 per sofort in die separative Schulung eintreten müssen, unbesehen des Willens der Erziehungsberechtigten und dem drohenden Verlust der bestehenden Betreuungsstruktur (Kindertagesstätte). Die alleinerziehende Mutter hätte zusätzliche Kosten übernehmen und Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung neu organisieren müssen. In dieser Situation, in welcher die Rekurrentin 1 in einer schwachen Position einem Verwaltungsapparat entgegenstand, erfolgten die Leistungen der Rechtsvertreterin. Schliesslich bleibe festzustellen, dass der Sohn der Rekurrentin 1 offensichtlich kein Fall für eine zwangsweise verfügte separative Schulung in einem heilpädagogischen Spezialangebot sei, was erst zur Aufklärung gekommen sei, als gegen den Entscheid der Leitung Volksschulen Rekurs erhoben wurde. Ursächlich für die entstandenen Kosten sei somit eine anfänglich fehlerhafte Verfügung der zuständigen Verwaltungseinheit gewesen, welche auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht habe.

2.3      Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist auch beim Obsiegen einer unentgeltlich prozessierenden Partei dieser zunächst eine Parteientschädigung auszurichten (E. 2.3.1 hernach). Nur wenn diese den notwendigerweise und zum reduzierten Ansatz für unentgeltliche Vertretungen berechneten Bemühungsaufwand nicht vollumfänglich zu decken vermag, ist in einem weiteren Schritt ein ergänzendes Honorar für die unentgeltliche Vertretung festzusetzen (E. 2.4).

2.3.1  

2.3.1.1 Die einer Rekurspartei für das verwaltungsinterne Rekursverfahren nach § 7 Abs. 1 VGG zuzusprechende, angemessene Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 8 Abs. 2 VGG nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach deren Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen derselben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wird der Aufwand eines Anwalts indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 4, VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1, 725/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt aber keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 471), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 10 ff., 117 V 401 E. 1 S. 402 ff.; BGer 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 2, 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Gemäss § 13 Abs. 1 VGV richtet sich die auszurichtende Parteientschädigung nach dem Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren. Nach § 11 lit. a VGV beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Gemäss § 13 Abs. 2 VGV kann in einem Fall, in dem es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache rechtfertigen bzw. in dem wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, die Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV festgelegt werden. § 12 VGV regelt den Zuschlag zur ordentlichen Gebühr und erweitert die Obergrenze der Spruchgebühr nach § 11 lit. a VGV auf CHF 3'500.–. Schliesslich können nach § 13 Abs. 3 VGV dem ganz obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (vgl. zum Ganzen Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 220 ff.). Diese Voraussetzungen wurden vom Verwaltungsgericht bei einer „krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs“ und einer „ungewöhnlichen Häufung von Verfahrensfehlern und -merkwürdigkeiten“ bejaht (VGE 710/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 3). Die Anwendung von § 13 Abs. 3 VGV setzt ein vollumfängliches Obsiegen voraus (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.1).

Da bereits § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a VGV für besondere Fälle eine Erweiterung des Entschädigungsrahmens von CHF 850.– auf CHF 1'750.– vorsieht, werden in der Praxis schon an die Erfüllung der Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 VGV erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2; zum Ganzen auch VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Demgegenüber ist bei der Auslegung des aus dem Jahre 1993 stammenden § 13 i.V.m. § 11 f. VGV der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, den Begriff eines „besonderen Falles“ gemäss § 11 VGV in Bezug auf die Vertretungskosten in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid eher grosszügig auszulegen und bei der Bestimmung des „Streitwerts“, des „Umfangs der Streitsache“ oder „wesentlicher Vermögensinteressen“, welche gemäss § 13 Abs. 2 VGV den Entschädigungsrahmen nach Massgabe von § 12 Abs. 2 VGV erweitern, keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.3, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.3, VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.3).

2.3.1.2 Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung zu Recht anerkannt hat, ist der Entscheid über den Verbleib des Sohnes der Rekurrentin 1 in der Regelschule oder dessen separative Schulung in einem Sonderangebot gerade auch aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfall für die ganze Familie von einiger Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt daher ein besonderer Fall im Sinne von § 11 VGV vor. Daraus folgt, dass der Rahmen für die Parteientschädigung bis CHF 1‘750.– beträgt. Demgegenüber kann aufgrund der Streitsache auch bei einer extensiven Auslegung nicht davon gesprochen werden, dass die Voraussetzungen für die Erweiterung des Entschädigungsrahmens gemäss § 12 Abs. 2 VGV erfüllt wären. So standen für die Rekurrentin 1 keine wesentlichen Vermögensinteressen auf dem Spiel. Es lässt sich namentlich der Streitwert gar nicht genau beziffern und liegt die Streitsache nicht in einem ausserordentlichen Umfang. Schliesslich kann entgegen der sinngemässen Argumentation der Rekurrentinnen auch nicht von groben Verfahrensfehlern oder offensichtlichen Rechtsverletzungen gesprochen werden, welche zur Anwendbarkeit von § 13 Abs. 3 VGV führen würden. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2017 etwa anführt und aus den Akten ersichtlich wird, konnte die Rekurrentin 1 rechtzeitig zu den Berichten des Schulpsychologischen Dienstes Stellung nehmen, womit nicht von einer offensichtlichen, geschweige denn krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden kann.

2.3.1.3 Mit einer Parteientschädigung von CHF 1‘750.– wird ein Aufwand von 7 Stunden zum praxisgemäss angewandten Überwälzungstarif von CHF 250.– entschädigt. Ein solcher Aufwand scheint aufgrund der gesamten Umstände und der ausgewiesenen Bemühungen der Sache ohne weiteres als angemessen. Hinzu kommen die mit der Honorarnote vom 12. Dezember 2016 ausgewiesenen Auslagen von CHF 68.50 und die MWST von CHF 145.50. Daraus folgt, dass die der Rekurrentin 1 zuzusprechende Parteientschädigung auf CHF 1‘964.– festzusetzen ist.

2.3.2   Zu prüfen ist, ob der Rekurrentin 2 daneben ein Honorar als unentgeltliche Vertreterin für einen mit dieser Parteientschädigung noch nicht abgegoltenen Aufwand auszurichten ist. Aufgrund des anwendbaren reduzierten Honoraransatzes bei unentgeltlicher Vertretung von CHF 200.– ist dabei zu berücksichtigen, dass mit dem zugesprochenen Honorar von CHF 1‘750.– ein Aufwand von 8,75 Stunden abgegolten worden ist. Es stellt sich daher die Frage, ob die Schwierigkeit der Sache und deren Bedeutung für die Beteiligten in pflichtgemässer Erfüllung der Vertretungsaufgabe ein weitergehender Aufwand erforderlich machten.

Mit ihrer Honorarnote vom 12. Dezember 2016 macht die Rekurrentin 2 einen Aufwand von 2 Stunden und 5 Minuten für ihre Instruktion vom 31. Oktober bis zum 2. November 2016 geltend. Dieser Aufwand erscheint zum Einstieg in die Streitsache – gerade auch aufgrund der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung entstandenen und von den Rekurrentinnen geltend gemachten Hektik der Angelegenheit – als angemessen. Weiter macht die Rekurrentin 2 für die Ausfertigung und Zustellung der dreiseitigen Eingabe vom 2. November 2016, die neben der Anzeige der Mandatsübernahme auch Verfahrensanträge enthält, einen Aufwand von 2 Stunden und 40 Minuten geltend. Vor dem Hintergrund der erfolgten Instruktion und des – für eine routinierte Rechtsvertreterin – keine besonderen Schwierigkeiten aufweisenden Inhalts der Eingabe ist dieser Aufwand auf 1,5 Stunden zu kürzen. Für die weitere Instruktion und die Ausfertigung der Rekursbegründung macht die Rekurrentin 2 einen Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten geltend. Auch dieser Aufwand für die 10-seitige Eingabe erscheint der Sache nicht mehr angemessen zu sein. Bei der Lektüre der etwas weitschweifigen Eingabe fällt auf, dass weder die Darstellung des Sachverhalts noch die rechtlichen Erwägungen besondere Schwierigkeiten aufweisen. Die Rekurrentin 1 hat mit der Rekursanmeldung vom 26. Oktober 2016 die wesentlichen Rügen, wie die angebliche Verletzung des Mitwirkungsrechts und des Rechts auf Kindsanhörung sowie die mögliche Unzumutbarkeit und Unverhältnismässigkeit der Platzierung ihres Sohnes, bereits griffig angeführt. Für die weitere Instruktion und Ausfertigung der Rekursbegründung, deren rechtliche Argumentation mit der von der Rekurrentin 1 selber verfassten Rekursanmeldung bereits in vielen Teilen vorgegeben worden ist, erscheint ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden als angemessen. Schliesslich macht die Rekurrentin 2 für den weiteren Verfahrensablauf bis zum Abschluss des Verfahrens insgesamt 2 Stunden und 20 Minuten geltend. Dabei fällt auf, dass sich ein Teil dieses Aufwandes im Zusammenhang mit dem Rekursrückzug einerseits aus einer allgemeinen Kritik am angeblich rechtsstaatlich nicht konformen Vorgehen der Behörden ergibt. So macht die Rekurrentin geltend, dass das Vorgehen der Behörden nach wie vor bedenklich und es ein rechtstaatlicher Grundsatz sei, den Betroffenen vor Erlass einer Verfügung das rechtliche Gehör und Akteneinsicht zu gewähren. Andererseits bezieht sich das Schreiben auf die weitere erstinstanzliche Behandlung der Sache durch die Schulleitung bezüglich des Wunsches der Rekurrentin 1 um Wechsel ihres Sohnes ins Schulhaus […]. Während der erstgenannte Aufwand nicht notwendig erscheint, bezieht sich der zweitgenannte Aufwand nicht mehr auf den Streitgegenstand des Rekursverfahrens. Es geht vielmehr um einen neuen, erstinstanzlich zu treffenden Entscheid. In diesem Verfahren besteht weder Anspruch auf eine Parteientschädigung noch auf unentgeltliche Verbeiständung. Angemessen erscheint für den Abschluss der Sache aufgrund der lite pendente erfolgten Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids ein Aufwand von 1 Stunde und 30 Minuten. Daraus folgt, dass insgesamt ein Aufwand von 11 Stunden und 5 Minuten entschädigt werden kann. Dies ergibt einen Honoraranspruch der unentgeltlichen Vertreterin von CHF 2‘216.65. Hiervon ist die der Rekurrentin 1 auszurichtende Parteientschädigung von CHF 1‘750.– in Abzug zu bringen. Der Rekurrentin 2 ist daher vom Departement ein Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin von CHF 466.65 zuzüglich CHF 37.35 MWST auszurichten.

3.

3.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Rekurrentinnen mit ihrem Rekurs nur zum Teil durchdringen. Abzüglich des unstrittigen, bereits vorinstanzlich zugesprochenen Honorars von CHF 800.– betrug der Streitwert aufgrund des beantragten Honorars CHF 2‘802.– (inkl. Auslagen und MWST). Mit dem vorliegenden Entscheid wird ihnen wiederum abzüglich des unbestrittenen Honorars ein weitergehender Honoraranspruch von CHF 1‘668.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Sie dringen damit mit ihrem Rekurs zu rund 60% durch. Bei diesem Ausgang ist auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verzichten.

3.2      Der Rekurrentin 1 steht eine reduzierte Parteientschädigung zu. Dies gilt auch für die sich selber vertretende Rekurrentin 2, prozessiert sie doch um ihr Honorar als unentgeltliche Vertreterin (vgl. S. 13 f. der Rekursbegründung vom 27. März 2017 und E. 1.2). Für die Vertretung im vorliegenden Verfahren macht die Rekurrentin 2 einen Aufwand von 12.25 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache gerade auch mit Blick auf den unter CHF 3‘000.– liegenden Streitwert nicht als angemessen. Tatsächlich erscheint die Rekursbegründung weitschweifig und in der vorgenommenen Breite für die Vertretung der Sache nicht notwendig. Inhaltlich konnte die Rekurrentin 2 zudem insbesondere zur Darstellung des Sachverhalts weitgehend auf ihre Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren zurückgreifen. Der geltend gemachte Aufwand für die Anmeldung und Begründung des Rekurses von 9 Stunden und 15 Minuten ist daher auf 5 Stunden zu kürzen. Hinzu kommen ein leicht abgerundeter Aufwand für die Replik von 2 Stunden und der geltend gemachte Aufwand zur Nachbearbeitung des Entscheides von 30 Minuten. Es resultiert daraus ein angemessener Vertretungsaufwand von 7 Stunden und 30 Minuten à CHF 250.–. Daraus ergibt sich ein Honorar von CHF 1‘875.–. Hinzu kommen Auslagen von CHF 50.15 und die MWST von CHF 154.– und somit ein gesamter, angemessener Vertretungsaufwand von CHF 2‘079.15. Auf dieser Grundlage wird die Vorinstanz verpflichtet, den Rekurrentinnen zusammen eine im Rahmen ihres Obsiegens reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘400.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Der Betrag ist direkt der Rekurrentin 2 zu bezahlen.

3.3      Mit dieser Parteientschädigung bleibt der zum Ansatz für die unentgeltliche Vertretung zu bemessende Honoraranspruch der Rekurrentin 2 von CHF 1‘674.– (7,5 Stunden à CHF 200.–, insgesamt also ein Betrag von CHF 1‘500, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 50.15 und die MWST in Höhe von CHF 124.–) im Umfang von CHF 274.15 ungedeckt. Der Rekurrentin 2 ist daher in Gutheissung des Gesuchs der Rekurrentin 1 um unentgeltliche Prozessführung ein Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin von CHF 253.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 20.30 MWST aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Ziffer 4 des angefochtenen Abschreibungs- und Kostenentscheids des Erziehungsdepartements vom 22. Februar 2017 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, der Rekurrentin 1 eine Parteientschädigung von CHF 1‘818.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich der MWST in Höhe von CHF 145.50 und der Rekurrentin 2 ein Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin von CHF 466.65 (inkl. Auslagen) zuzüglich der MWST in Höhe von CHF 37.35 auszurichten.

            Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Den Rekurrentinnen wird zulasten des Erziehungsdepartements für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘400.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Der Betrag ist direkt der Rekurrentin 2 zu bezahlen.

In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wird der Rekurrentin 2 ein Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin von CHF 253.85 zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 20.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentinnen

-       Erziehungsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.91 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.09.2017 VD.2017.91 (AG.2017.665) — Swissrulings