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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2017 VD.2017.80 (AG.2017.613)

22 août 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,007 mots·~10 min·4

Résumé

Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung 2016

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2017.80

Urteil

vom 22. August 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

gegen

Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfungen Gewerbe,

Industrie, Dienstleistungen Basel-Stadt

c/o Gewerbeverband Basel-Stadt,

Elisabethenstrasse 23, 4010 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Erziehungsdepartements

vom 15. Dezember 2016

betreffend Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung 2016

Sachverhalt

A____ besuchte vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2016 die Ausbildung zum Informatiker EFZ mit Fachrichtung Applikationsentwicklung an der Informatikmittelschule Basel-Stadt. Die für den Lehrabschluss erforderliche Individuelle Praktische Arbeit (IPA) absolvierte er bei der [...] GmbH. Am 23. Juni 2016 eröffnete die Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfungen Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen Basel-Stadt A____, er habe die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden. Dagegen erhob A____ Einsprache, welche die Prüfungskommission am 22. September 2016 abwies.

Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 wies das Erziehungsdepartement den Rekurs von A____ gegen den Einspracheentscheid betreffend sein Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung kostenfällig ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 29. Dezember 2016 und 4. März 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A____ sinngemäss beantragt, die Prüfung sei als bestanden zu werten. Das Präsidialdepartement überwies diesen Rekurs mit Schreiben vom 29. März 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 beantragte das Erziehungsdepartement die Sistierung des Verfahrens, da der Rekurrent eine Wiederholungsprüfung absolviere. Der Rekurrent ersuchte mit Eingabe vom 25. Mai 2017 um Abweisung dieses Sistierungsantrags. Der Instruktionsrichter folgte dem Sistierungsantrag mit Verfügungen vom 22. und 30. Mai 2017.

Am 22. Juni 2017 meldete das Erziehungsdepartement dem Gericht, dass der Rekurrent mittlerweile die Wiederholungsprüfung bestanden habe. Darauf zeigte der Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 10. Juli 2017 an, dass vorgesehen sei, ohne Einholung einer weiteren Vernehmlassung zu entscheiden. In der Folge nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 6. August 2017 erneut zur Sache Stellung.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. Januar 2016 sowie aus den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Für die Abschreibung des Verfahrens einschliesslich des Kostenentscheids ist gemäss § 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Verfahrensleiter zuständig.

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem grundsätzlich berührt. Die Legitimation zum Rekurs gegen den angefochtenen Entscheid setzt weiter auch ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung voraus (§ 13 Abs. 1 VRPG). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Rekurseinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rechtsmittelweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 142 I 135 S. 143 E. 1.3.1; VGE VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).

1.3      Nachdem der Rekurrent mittlerweile seine Wiederholungsprüfung erfolgreich bestanden hat, kann ihm das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) erteilt werden. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung seiner ersten, nicht erfolgreich bestandenen Prüfung grundsätzlich dahingefallen.

Mit seinen Eingaben vom 25. Mai und 6. August 2017 machte der Rekurrent aber geltend, ein praktisches Interesse an der Beurteilung seines Rekurses zu haben, weil er aufgrund des angefochtenen Prüfungsentscheids ein Wiederholungsjahr habe absolvieren müssen, was seinen beruflichen Werdegang hinsichtlich der Verschiebung der Rekrutenschule und dem Zeitpunkt eines Einstiegs ins Studium beeinflusst habe. Zudem habe das Wiederholungsjahr auch Zusatzkosten generiert, da er ein Praktikumssalär anstelle eines Mindestsalärs erzielt habe. Daran vermag aber auch ein Entscheid im vorliegenden Verfahren nichts zu ändern. Soweit der Rekurrent mit seinem entsprechenden Hinweis auf einen allfälligen Schadenersatzanspruch verweisen wollte, ist festzustellen, dass ein massgebendes Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren auch nicht mit allfälligen Schadenersatzansprüchen begründet werden kann. Soweit der Rekurrent der Auffassung sein sollte, aufgrund der Verlängerung seiner beruflichen Ausbildung einen Schaden erlitten zu haben, wäre diese Frage vielmehr vorfrageweise in einem auf dem Zivilweg auszutragenden Haftungsprozess zu beurteilen (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1c S. 491). Somit besteht heute kein praktisches Interesse mehr an einer Regelung des Streitgegenstands.

Auch ist mit der nun abgeschlossen Lehrausbildung ausgeschlossen, dass sich die Frage für den Rekurrenten jederzeit wieder stellen kann; sie könnte höchstens bei anderen künftigen Kandidaten bedeutsam werden. Ist allerdings eine Prüfungswiederholung zulässig, verbleibt einem potentiellen Rekurrenten jeweils die Möglichkeit, den Rechtsmittelentscheid abzuwarten, bevor er sich erneut der Prüfung stellt. Entscheidet er sich dafür, schon früher ein weiteres Mal zur Lehrabschlussprüfung anzutreten, kann er sich nicht darauf berufen, die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Prüfungsentscheids könne nie rechtzeitig erfolgen (BGE 118 Ia 488 E. 3b S. 494). Damit kann im vorliegenden Fall nicht vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden.

Mangels aktuellem Rechtschutzinteresses ist das Verfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. dazu: Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1677; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447, 467; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292; VGE VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.128/134 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2, vgl. für das Bundesrecht BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24).

2.

2.1      Wird ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist in erster Linie, wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 N 17; VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 2.1; vgl. zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 107 N 16). Bei der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren muss der angefochtene Entscheid aber bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 198; VGE VD.2015.62 vom 1. Dezember 2015 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1; BGer 1C_635/2015 vom 10. August 2017 E. 2.1).

2.2      Vorliegend ist ein Rekurs gegen die Bewertung von Prüfungsergebnissen zu beurteilen. Beim Entscheid, ob die zur Lehrabschlussprüfung antretenden Schüler die für einen Informatiker EFZ mit Fachrichtung Applikationsentwicklung erforderlichen Kenntnisse haben, verfügen Examinierende über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (vgl. statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.4.2 S. 237; VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2). Der Rechtsmittelinstanz sind in der Regel nicht alle für die Bewertung von Examensleistungen massgeblichen Faktoren bekannt. Sie ist insbesondere nicht in der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Rekurrenten sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen (vgl. Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBl 2011 538 S. 556; Schindler/Louis, Erstinstanzlicher Rechtsschutz gegen universitäre Prüfungsentscheidungen, in: ZBl 2011 509 S. 511 und Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N 11). Die Beurteilung von Examensleistungen erfordert zudem häufig besondere Fachkenntnisse, die der oberen Instanz fehlen. Zudem birgt die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2; BVGE 2010/11 E. 4.1). Aus diesen Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht geeignet, die inhaltliche Bewertung von Examensleistungen unbeschränkt zu überprüfen. Es hat sich deshalb bei der materiellen Überprüfung von Examensentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen und diese nur mit reduzierter Prüfungsdichte zu überprüfen (vgl. Egli, a.a.O., S. 556 sowie 548 f. und 553 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 426 f. und 444; Hördegen, Chancengleichheit im Prüfungsrecht, in: Caroni/Heselhaus/Mathis/Norer [Hrsg.], Auf der Scholle und in lichten Höhen, Festschrift für Paul Richli, S. 655, 661 f.; Schindler/Louis, a.a.O., S. 510 f.; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 298 f). Das Verwaltungsgericht hebt Examensentscheide erst auf, wenn die Prüfungsaufgabe nicht dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat, wenn offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (statt vieler VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2; Hördegen, a.a.O., S. 658). Eine Reduktion der Prüfungsdichte im vorstehenden Sinn ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4 S. 237; BGer 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.1, 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 und 2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3). Die materielle Frage, ob ein Lehrabschlusskandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse aufweist, wird mangels (justiziabler) "Streitigkeit" auch nicht vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) erfasst (BGE 131 I 467 E. 2.9 S. 472 f.).

Rügen wegen Verfahrensmängeln sind dagegen umfassend mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Mit anderen Worten ist ohne Einschränkung zu prüfen, ob der äussere Ablauf des Prüfungs- bzw. Bewertungsverfahrens Mängel aufweist (vgl. VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237; Hördegen, a.a.O., S. 662; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 299).       

2.3     

2.3.1   Der Rekurrent macht geltend, die Bewertung der IPA sei nicht nachvollziehbar und weise offensichtliche Mängel auf. Dies habe das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst, da nur acht Punkte zu einer genügenden Note fehlten. Anders als vor der Vorinstanz rügt der Rekurrent den Ablauf der IPA und den Zeitpunkt ihrer Freigabe nun nicht mehr.

2.3.2   Gemäss der Wegleitung des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie über individuelle praktische Arbeiten im Rahmen der Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom 22. Oktober 2007 sind die vom Fachvorgesetzten vorgenommene Beurteilung der Auftragserfüllung sowie die Plausibilität der vorgeschlagenen Bewertung von mindestens einem Mitglied des Expertenteams zu überprüfen. Das Expertenteam hat sodann die Präsentation und das Fachgespräch zu beurteilen. Nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags für den ausgeführten Prüfungsauftrag haben sich das Expertenteam und die vorgesetzte Fachperson über die abschliessende Notengebung zu einigen (Ziff. 2.4.3 ff. der Wegleitung IPA).

2.3.3   Die Bewertung der IPA des Rekurrenten weist keine offensichtlichen Mängel auf; der Bewertungsbogen des Experten wurde vollständig ausgefüllt, die Punkte wurden korrekt zusammengerechnet und übertragen und die Note wurde richtig berechnet. Der Fachvorgesetzte hat zwar zwei Teilfragen nicht beurteilt, jedoch wurde seine Bewertung nachträglich bearbeitet und die Punkte ergänzt. Indes wurden anlässlich der Zweitbeurteilung bei Teil A ein Punkt, bei Teil B drei Punkte und bei Teil C zwei Punkte abgezogen. Diese Beurteilung ist aber aufgrund des Bewertungsbogens nachvollziehbar. Insgesamt erzielte der Rekurrent in Teil A 26 Punkte, in Teil B 21 Punkte, in Teil C 15 Punkte und in Teil D 17 Punkte. Da Teil B doppelt zählt resultiert eine Gesamtpunktzahl von 99. Auch der Hauptexperte kam auf eine Gesamtpunktzahl von 99, indem er für Teil A 26 Punkte, für Teil B 20 Punkte für Teil C 15 Punkte und Teil D 18 Punkte gegeben hatte. Die Gesamtpunktzahl ist damit bei beiden Bewertungen dieselbe. Aus ihr resultiert die Note 3.8. Die weitestgehend übereinstimmenden Bewertungen sprechen gegen eine unsachgerechte Benotung. Allgemein schnitt der Rekurrent in den berufsübergreifenden Fähigkeiten und der Präsentation gut ab, hingegen beim IPA-Bericht, insbesondere in Bezug auf die Darstellung, Rechtschreibung und Grafiken, wies er gröbere Mängel auf. Die Bewertung ist angesichts der vorliegenden Facharbeit plausibel. Schliesslich zeigte der Rekurrent ungenügende Fachkompetenzen und konnte beim Fachgespräch teilweise keine klaren Antworten nennen. Sowohl die Prüfungsexperten und der Fachvorgesetzte als auch der Chefexperte und die zuständige Prüfungskommission waren daher übereinstimmend der Ansicht, dass Wissen und Können des Rekurrenten im Hauptgebiet Applikationsentwicklung ungenügend gewesen sei, weshalb es keinen Grund gegeben habe, die Note 3.8 für die Abschlussarbeit auf eine genügende Note anzuheben (Stellungnahme der Prüfungskommission vom 3. November 2016). Diese Einschätzung ist einleuchtend. Die Lehrabschlussprüfung kann nur bestanden werden, wenn die Kompetenzen für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis genügend sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Rekurrenten nur wenige Punkte zum erfolgreichen Bestehen der Prüfung fehlten. Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Bewertung der IPA mangelhaft gewesen ist.

Auch die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine Hinweise auf zu hoch angesetzte Anforderungen vorliegen würden, sowie dass die Bewertung weitgehend nachvollziehbar sei und weder offensichtliche Mängel aufweise noch auf sachfremden Kriterien beruhe. Das Nichtbestehen der IPA sei auf ungenügendes Wissen und Können des Rekurrenten zurückzuführen und nicht auf Fehler im Prüfungsverfahren bzw. der Benotung. Wie der Rekurrent selbst angibt, ist die umfangreiche Prüfung der Vor­instanz nachvollziehbar und für ihn auch akzeptierbar. Da sich die Erwägungen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres als unzutreffend und die Abweisung des Rekurses damit als gerechtfertigt erweisen, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten auferlegt hat.

2.4      Die summarische Kontrolle des angefochtenen Entscheids ergibt somit, dass der Rekurs wohl vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Folglich sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrent mit einer Gebühr von CHF 200.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Erziehungsdepartement

-       Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Verfassungsbeschwerde ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Be-stimmungen. Wird sowohl Verfassungsbeschwerde als auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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